Verkehrsunfall: Schulterverletzung trotz degenerativer Vorschäden unfallkausal
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Auslagen wegen einer Schulterverletzung. Streitig war insbesondere, ob die später operierte Rotatorenmanschettenläsion unfallbedingt oder verschleißbedingt war. Das LG bejahte die Unfallkausalität aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs, vorheriger Beschwerdefreiheit und des Anscheinsbeweises; das medizinische Gutachten widerlegte diesen nicht. Es sprach 4.090,34 € Schmerzensgeld sowie 104,95 € Schadensersatz zu; die Kosten wurden wegen teilweiser Klagerücknahme quotal verteilt.
Ausgang: Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schaden zugesprochen; Kostenquote wegen teilweiser Klagerücknahme.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall setzt die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und geltend gemachter Gesundheitsverletzung voraus.
Für die Unfallkausalität kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen, wenn unmittelbar nach einem konkreten Anstoß zeitnah Beschwerden auftreten und zuvor Beschwerdefreiheit bestand.
Ein medizinisches Sachverständigengutachten, das eine Unfallverursachung lediglich als überwiegend unwahrscheinlich bewertet und nicht sicher ausschließt, widerlegt den durch den konkreten Geschehensablauf begründeten Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres.
Auch ein „schlummernder“ degenerativer Vorschaden schließt die Zurechnung eines Unfallereignisses nicht aus, wenn der Unfall als auslösender Aktivierungsfaktor für das Beschwerdebild in Betracht kommt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Schmerzintensität, Dauer der Behandlung, Arbeitsunfähigkeit sowie operative Eingriffe und stationäre Behandlungszeiten zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.090,34 € nebst 5% Zinsen hieraus ab dem 22.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 104,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 84,50 € ab dem 04.10.2001 und aus 20,45 € ab dem 22.04.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des von den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallereignis am 04.04.2001 in Anspruch.
Am 04.04.2001 befuhr der Kläger die M-Gasse in X mit einer selbstfahrenden Straßenkehrmaschine des Typs N ####, amtliches Kennzeichen $$-&& ###. In einer langgezogenen Linkskurve überholte der Beklagte zu 1) als Fahrer des von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) versicherten KIein-LkW der Marke N, amtliches Kennzeichen $$$-#####, den Kläger. Dabei benutzte er wegen der Enge der Straße den auf der linken Seite befindlichen Bürgersteig. Als er von dem Bürgersteig wieder herunterfuhr, schwankte sein Aufbau so stark, dass dieser gegen das Führerhaus der von dem Kläger geführten Kehrmaschine stieß. Lenkrad und Fahrersitz der Kehrmaschine befinden sich auf der rechten Seite. Bei der durch den Aufprall verursachten Wankbewegung stieß der Kläger mit seiner rechten Schulter gegen den rechten, ungepolsterten Türholm. Durch den Zusammenstoß wurden an dem Kehrfahrzeug der linke Außenspiegel beschädigt sowie die vordere linke Stoßstange verbogen und teilweise herausgerissen.
Etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall verspürte der Kläger Schmerzen in der rechten Schulter. Er begab sich noch am Unfalltag in das F-Krankenhaus in K, wo Prellungen und Zerrungen des Schultergelenks diagnostiziert wurden. Am 05.04.2001 suchte der Kläger, der starke Schmerzen im Bereich des rechten Musculus deltoideus hatte, seinen Hausarzt Dr. C2 auf. Eine Armhebung war kaum möglich. Nach erfolgloser Therapie mit Salbeneinreibung und Einnahme von Analgetika stellte sich der Kläger am 17.04.2001 erneut bei Dr. C2 vor. Er wurde dort zunächst bis zum 27.04.2001 arbeitsunfähig krank geschrieben und an den Facharzt für Orthopädie Dr. N2 verwiesen. Dr. N2 diagnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 19.04.2001 ein Zerrungstrauma der rechten Schulter und schrieb den Kläger arbeitsunfähig krank bis zum 04.05.2001. Am 05.07.2001 wurde bei einer durch Dr. O vorgenommen Kernspintomographie des rechten Schultergelenks eine posttraumatische Bursitis subacromialis/deltoidea mit kleiner Teilverletzung im Bereich der Supraspinatussehne diagnostiziert. Der Kläger wurde an die Universitätsklinik in Z überwiesen.
Bei einer Untersuchung in der Universitätsklinik Z am 14.11.2001 wurde der Befund einer Bursitis subacromialis/deltoidea mit Teilruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter bestätigt. Auf diese Diagnose hin wurde am 05.12.2001 in der Universitätsklinik Z eine offene Revision der rechten Schulter mit Supraspinatussehnennaht durchgeführt. Auch wurde eine Probe aus der Rotatorenmanschette der rechten Schulter entnommen. Aufgrund einer pathologisch-anatomischen Untersuchung diagnostizierte Prof. Dr. C eine schwerstgradig degenerativ und reparativ veränderte Rotatorenmanschette und eine chronische Reizbursitis. Der Kläger befand sich vom 04.12.2001 bis zum 17.12.2001 in stationärer Behandlung. Zum Zwecke der Weiterbehandlung wurde dem Kläger Krankengymnastik verschrieben, die jedenfalls bis zum Frühjahr 2003 durchgeführt wurde.
Mit Schreiben vom 03.08.2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3) Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche geltend, die durch Schreiben der Beklagten zu 3) vom 13.09.2001 zurückgewiesen wurden.
Der Kläger behauptet, die erlittene Schulterverletzung sei durch den Verkehrsunfall vom 04.04.2001 verursacht worden. Er hält hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.090,34 € (= 8.000,00 DM) für angemessen. Daneben macht er die ihrer Höhe nach unstreitigen Eigenkosten für die Erstellung von Befundberichten sowie eine Handelsregisteranfrage in Höhe von insgesamt 104,95 € (= 205,26 DM) als materiellen Schaden geltend.
In der mündlichen Verhandlung am 04.04.2003 hat der Kläger erklärt, inzwischen wieder beschwerdefrei zu sein. lm Hinblick darauf hat er seinen ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag zu 2) zurückgenommen und beantragt jetzt noch,
1) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 104,95 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 84,50 € ab dem 04.10.2001 und aus 20,45 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten stellen hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klageforderung Kostenantrag und beantragen im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen und Beschwerden durch das Unfallereignis am 04.04.2001 verursacht worden seien. Im übrigen halten sie ein Schmerzensgeld in Höhe von allenfalls 2.500,00 € für angemessen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.07.2002 durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens sowie eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird Bezug genommen auf das schriftliche unfallanalytische Gutachten der A vom 17.11.2002 (BI. ## ff. d. A.) sowie das medizinische Gutachten des orthopädischen Forschungsinstitutes B, Prof. Dr. D, vom 09.12.2002 (Bl. ###ff. d.A.). Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2003 (Bl. ### ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach teilweiser Klagerücknahme verbleibende Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.090,34 € und Schadensersatz in Höhe von 104,95 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
Nach Überzeugung des Gerichts ist die Schulterverletzung des Klägers ursächlich auf den unstreitig durch den Beklagten zu 1) schuldhaft verursachten Verkehrsunfall am 04.04.2001 zurückzuführen. Diese Überzeugung gründet sich auf folgenden Feststellungen und Bewertungen:
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er vor dem Unfallereignis am 04.04.2001 völlig beschwerdefrei war. Bei dem Unfall ist der Kläger aufgrund der Wankbewegung seines Fahrzeugs, deren Ausmaß nicht exakt feststeht, mit seiner rechten Schulter gegen den ungepolsterten Türholm geprallt. Als Folge dieses Aufpralls verspürte er etwa eine halbe Stunde später erstmalig Schmerzen in der rechten Schulter. Bei der Erstuntersuchung im Fkrankenhaus in K konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden. Es wurde jedoch die vorläufige Diagnose einer Prellung und Zerrung des Schultergelenks gestellt. Bei der Untersuchung durch Dr. C2 am Folgetag hatten sich die Schmerzen in der Schulter verstärkt. Der Kläger konnte den rechten Arm kaum noch heben. Am 05.07.2001 schließlich wurde bei einer Kernspintomographie des rechten Schultergelenks festgestellt, dass eine Bursitis subacromialis/deltoidea mit kleiner Teilverletzung im Bereich der Supraspinatussehne vorlag. Dieser am 14.11.2001 in der Universitätsklinik Z bestätigte Befund führte dann zur Operation des rechten Schultergelenks am 05.12.2001 und der stationären Behandlung des Klägers.
Der Kläger, von dem sich das Gericht in zwei mündlichen Verhandlungen ein persönliches Bild machen konnte, hat in Bestätigung dieser durch Befundberichte nachgewiesenen Chronologie den Geschehensablauf glaubhaft geschildert. Das Gericht hat aufgrund seines glaubwürdigen Eindrucks in der Verhandlung insbesondere keinen Zweifel daran, dass die Schmerzen in der rechten Schulter erstmals kurz nach dem Unfallereignis aufgetreten sind.
Die Überzeugung von der Unfallkausalität gründet auf diesem feststehenden Geschehensablauf, der bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild dafür spricht, dass die später festgestellte Schulterverletzung ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem unstreitigen Aufprall der Schulter, der früheren Beschwerdefreiheit und dem engen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufprall und Auftreten der Beschwerden. Unterstützt wird diese Wertung entscheidend durch die Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte, die zwar keine genaue Ursache der Schmerzen feststellen konnten, aber übereinstimmend starke Schmerzen diagnostiziert haben (Armhebung kaum möglich).
Dieser Bewertung des Gerichts stehen die eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegen.
Das unfallanalytische Gutachten der A vom 17.11.2002 (Bl. ## ff. d.A.) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeugs gegen die linke Stoßstangenecke der Kehrmaschine zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung nach vorn im Bereich von 0,17 km/h gekommen ist. Die Querkräfte aufgrund der Wankbewegung haben zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von knapp 2 km/h geführt. Der Gutachter hat diese Werte errechnet aufgrund einer angenommenen Fahrgeschwindigkeit der Kehrmaschine von 5 km/h und des unfallverursachenden Klein-LKW von 15 km/h. Zusammenfassend wurde die Wankbewegung als im Bereich einer Alltagsbelastung liegend, vergleichbar mit dem Durchfahren starker Fahrbahnunebenheiten, eingestuft.
Aufbauend auf diesem unfallanalytischen Gutachten hat der Sachverständige Prof. Dr. D sein medizinisches Sachverständigengutachten vom 09.12.2002 (Bl. ### ff. d.A.) erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2003 erläutert hat.
Auf dieser Grundlage ist der Sachverständige zu der Bewertung gelangt, dass der seit dem 05.07.2001 bekannte Schaden im rechten Schultergelenk mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht durch den Unfall verursacht worden sei. Ausgehend von der Feststellung, dass eine Wankbewegung nur im Bereich einer Alltagsbelastung vorgelegen habe, sei die Verursachung der Verletzung nur wahrscheinlich, wenn eine herabgesetzte Belastbarkeit des Schultergelenks vorgelegen hätte. Eine solche herabgesetzte Belastbarkeit bzw. verletzungsfördernde Faktoren seien jedoch „am ehesten“ auszuschließen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der festgestellte Schaden im rechten Schultergelenk „am ehesten verschleißbedingt“ sei.
Hierbei hat er sich auf das pathologisch-anatomische Gutachten von Prof. Dr. C bezogen, der nach der Probenentnahme am 05.12.2001 eine „schwerstgradig degenerativ und reparativ veränderte Rotatorenmanschette“ diagnostiziert hat.
Das Gericht, das keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. D hat, kommt trotz dessen Ausführungen zu der Überzeugung, dass eine Kausalität des unstreitigen Unfallereignisses für den ebenfalls unstreitigen Schulterschaden zu bejahen ist.
Der Sachverständige hat selbst ausgeführt, dass er zum einen von den Bewertungen im unfallanalytischen Gutachten ausgegangen ist und zum anderen nur aus ex-post-Sicht, etwa 18 Monate nach dem Unfallereignis, vorrangig anhand der vorliegenden Krankenberichte seine Bewertung hat abgeben müssen. Dies hat zu dem nachvollziehbaren Ergebnis geführt, dass er die Verletzungsmöglichkeit zwar mit „hoher Wahrscheinlichkeit“, aber dennoch nicht sicher hat ausschließen können und die Beschwerden „am ehesten“ auf einen unfallunabhängigen Verschleiß im Schultergelenk des Klägers zurückgeführt hat.
Der Beweis des ersten Anscheins aufgrund des Geschehensablaufs, insbesondere des engen und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Unfall und Beschwerden, und der Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sprechen jedoch zugunsten des Klägers für eine Kausalität. Dieser Anschein ist durch das Gutachten nicht widerlegt.
Der Sachverständige hat ausdrücklich bestätigt, dass es - anders als im Falle einer Fraktur - gut nachvollziehbar ist, dass eine Schulterprellung erst etwa eine halbe Stunde nach dem Aufprall wirksam wird und zu schmerzen beginnt. Das Gericht hat - wie bereits ausgeführt - nach der persönlichen Anhörung des Klägers keinen Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und geht deshalb davon aus, dass er vor dem Unfallereignis beschwerdefrei war und etwa eine halbe Stunde danach erstmals die Beschwerden verspürt hat, die sich dann in den folgenden Monaten bis zur notwendig werdenden Operation verschlimmert haben. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass ein sog. schlummernder Verschleiß im Schultergelenk vorgelegen haben könnte. Ein solcher schlummernder Verschleiß könne grundsätzlich durch jede Alltagsbelastung aktiviert werden. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Schulterverletzung des Klägers durch den unfallbedingten Aufprall verursacht worden ist.
Insgesamt hält das Gericht nach Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.090,34 € (=8000,00 DM)für angemessen. Bei der Bemessung waren insbesondere zu berücksichtigen die erlittenen starken Schmerzen, die lange Behandlungsdauer des Klägers und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Verletzung.
Weiter war zu berücksichtigen, dass der Kläger sich einer Operation am Schultergelenk unterziehen müsste und daraufhin 13 Tage stationär behandelt wurde. lm Anschluss daran führte er über ein Jahr lang Krankengymnastik durch.
Daneben hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens, der in Höhe von 104,95 € (= 205,26 DM) unstreitig ist.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert:
bis zur Rücknahme des Antrags zu 2) am 04.04.03: 6.240,46 €
danach: 4.195,29 €