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Landgericht Bonn·14 O 24/18·30.07.2020

Löschung und Unterlassung zur Nutzung von Portierungsdaten in Teilnehmerverzeichnis

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Verzeichnisherausgeberin die Löschung von ca. 2 Mio. Portierungsdatensätzen sowie Unterlassung deren weiterer Veröffentlichung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Das LG Bonn gab den Anträgen zur Löschung, Unterlassung (inkl. Bereinigung gedruckter Exemplare) und Feststellung statt, weil die Beklagte nach dem Teilnehmerdatenvertrag geänderte/gelöschte Datensätze unverzüglich übernehmen muss und keine eigenen Prüf- oder Fortführungsrechte aus dem TKG hat. Die Löschung von Lieferanten-IDs wurde aus dem (beendeten) Zusatzleistungsvertrag zugesprochen; ein Nutzungsentgelt hierfür wurde mangels Anspruchsgrundlage und Substantiierung abgewiesen. Die Widerklage, die die Löschungspraxis der Klägerin untersagen lassen wollte, blieb insgesamt ohne Erfolg.

Ausgang: Klage auf Löschung/Unterlassung und Schadensersatzfeststellung überwiegend erfolgreich; Zahlungsantrag abgewiesen, Widerklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Pflicht, nur den jeweils zuletzt gelieferten Datenbestand zu veröffentlichen, umfasst die unverzügliche Umsetzung übermittelter Löschungen; ein eigenständiges Prüf- oder Zurückbehaltungsrecht des Datenempfängers besteht ohne ausdrückliche Grundlage nicht.

2

Ansprüche aus § 45m TKG stehen allein dem Teilnehmer gegenüber seinem jeweiligen Anbieter zu; hieraus folgen keine eigenen Fortführungs- oder Kontrollrechte des Herausgebers eines Teilnehmerverzeichnisses gegenüber dem bisherigen Anbieter.

3

Der Anspruch auf Übermittlung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG bezieht sich auf die Teilnehmer des jeweils verpflichteten Telekommunikationsanbieters; nach Anbieterwechsel ist für die Eintragung grundsätzlich der neue Anbieter verantwortlich.

4

Wird die fortgesetzte Veröffentlichung überlassener, vertraglich zu löschender Daten fortgesetzt, begründet dies einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung; das Unterlassungsgebot kann Folgenbeseitigung durch Bereinigung bereits hergestellter Druckexemplare einschließen.

5

Aus einer nach Vertragsbeendigung bestehenden Löschpflicht folgt ohne besondere Vereinbarung kein Anspruch auf fortlaufende Nutzungsvergütung; bereicherungs- oder schadensersatzrechtliche Ansprüche setzen substantiierten Vortrag zur Höhe des Vorteils bzw. Schadens voraus.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 45m TKG§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG§ Art. 6 DSGVO§ 47 Abs. 2 S. 1 TKG§ 104 TKG

Tenor

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Portierungsdatensätze, die die Beklagte von der Klägerin in dem Zeitraum vom 13.04.2010 bis einschließlich 13.11.2017 erhalten hat, zu löschen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Lieferanten-ID’s, die sie von der Klägerin erhalten hat, zu löschen;

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die ihr von der Klägerin überlassenen Portierungsdaten in dem Medium „X“ (Online, App, Print und DVD-ROM, einschließlich der Downloadversion) zu veröffentlichen und/oder diese Portierungsdaten anderweitig zu verbreiten, zu übertragen oder zu sonstigen Zwecken zu nutzen;

4. Die Beklagte wird verurteilt,

a)      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Portierungsdaten in der Printausgabe von „X“ (Stand 2018, 2019 und 2020) zu verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

b)      alle bereits gedruckten Exemplare von „X“ um die rund 2 Mio. Portierungsdaten zu bereinigen;

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte die ihr von der Klägerin überlassenen Portierungsdaten nach dem 13.11.2017 weiter veröffentlicht, weitergegeben oder sonst genutzt hat.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten von Klägerin und Beklagter und tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) allein.

IV.

Das Urteil ist in der Hauptsache für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I.1. und 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 € ungeachtet einer Sicherheitsleistung der Klägerin abwenden.

Das Urteil ist für die Beklagte und die Widerbeklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für die Klägerin in Bezug auf die Vollstreckung wegen der Kosten.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Löschung von ca. 2 Millionen sog. Portierungsdatensätzen, das sind Datensätze von ehemaligen Kunden der Klägerin, die ihren Telekommunikationsdiensteanbieter unter Mitnahme ihrer Rufnummer gewechselt haben, und die die Klägerin der Beklagten in der Zeit vom 13.04.2010 bis zum 13.11.2017 überlassen hat. Darüber hinaus begehrt sie die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Datensätze in dem von der Beklagten herausgegebenen Verzeichnis „X“ und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen der weiteren Nutzung der Portierungsdaten sowie Zahlung eines Nutzungsentgeltes für die fortdauernde Nutzung der sog. Lieferanten-IDs.. Die Portierungsdaten werden in ihrer Datenbank in einem eigenen Lieferanten gehalten, wobei die Klägerin die Löschung der übermittelten „Lieferanten-ID“s begehrt.

3

Die Beklagte, die bis Mitte 2017 zum Konzern der E AG, der Widerbeklagten zu 2), gehörte und heute ein eigenständiges Unternehmen in der Trägerschaft von 80 Verlagen ist, veröffentlicht gemeinsam mit Partnerfachverlagen in den Verzeichnissen „X“, „Z“ und „A“ die Daten der Teilnehmer, die öffentliche Telekommunikationsdienste in Anspruch nehmen. Der Eintrag in „X“ (bzw. den anderen beiden Publikationen) ist für den Teilnehmer kostenfrei. Nach § 45m TKG hat der Kunde hierauf gegenüber seinem jeweiligen Anbieter einen Rechtsanspruch. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch der Anspruch des Kunden gegenüber dem Anbieter die Daten wieder löschen zu lassen. Die Beklagte und ihre Gesellschafter haben sich in Ziff. 21.1. des Rahmenvertrag vom 15.10.2015 (Anlage B 8) gegenüber der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) verpflichtet, diese von etwaigen Universaldienstverpflichtungen zur Bereitstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG freizustellen.

4

Das Geschäftsmodell der Beklagten und der Partner Verlage beruht wesentlich darauf, den (gewerblichen) Kunden für die Einträge in den Teilnehmerverzeichnissen Zusatzleistungen – weitergehende Informationen, Gestaltungen oder Werbeanzeigen – zu verkaufen, die über die gesetzlich vorgegebenen Inhalte hinausgehen, um den Nutzern entsprechende Informationen zur Verfügung stellen zu können.

5

Die Klägerin unterhält über die ebenfalls zum Konzern der E AG gehörende E GmbH, der Widerbeklagten zu 3., eine Datenbank (M). In dieser Datenbank werden die Daten der Endkunden der Klägerin eingepflegt. Mit anderen Anbietern („F“) bestehen Verträge, kraft derer die Endkundendaten dieser F ebenfalls arbeitstäglich in die M-Datenbank eingepflegt und aktualisiert werden. Als Muster eines derartigen Vertrages legt die Klägerin die Anlage K 5 vor. Die Beklagte erhält die Teilnehmerdaten durch einen arbeitstäglichen Abgleich mit der M-Datenbank.

6

Bis Ende des Jahres 2009 wurden die Portierungsdaten bei Wechsel eines Teilnehmers zu einem anderen Netzanbieter mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Datenbank M gelöscht. Eine Wiedereintragung erfolgte nur dann, wenn der Teilnehmer dies von seinem neuen Netzanbieter nach § 45m TKG verlangte. Dies führte zu einem erheblichen Rückgang des Datenbestandes und Beschwerden der Nutzer. Die Klägerin änderte daraufhin ab dem 10.04.2010 ihr Prozedere und löschte die Portierungsdaten nicht mehr. Die Kunden wurden vielmehr darauf hingewiesen, dass sie der weiteren Veröffentlichung widersprechen könnten.

7

Im Jahre 2017 beschloss die Klägerin zu der ursprünglichen Praxis zurückzukehren und informierte darüber u.a die Beklagte sowie die anderen F.

8

Die Klägerin begann dann ab dem 13.11.2017 damit, ca. 2 Mio. Portierungsdaten in der Datenbank M zu löschen. Hierüber wurde die Beklagte arbeitstäglich durch die Übermittlung von Datenlöschsätzen unterrichtet. Die Beklagte hat die von der Klägerin in der Datenbank M gelöschten Portierungsdaten jedoch in ihrem Datenbestand weitergeführt und diese auch in der Publikation „X“ 2018 sowie den sonstigen Teilnehmerverzeichnissen weiterhin aufgenommen.

9

Bereits zuvor wurde nach Ausscheiden der Beklagten aus dem Konzern der Widerbeklagten zu 2) zwischen den Parteien am 25.09./05.10.2017 ein Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten geschlossen (Anlage K 2). Vorläufer war zu Konzernzeiten der Vertrag vom 22.12.2010/27.01.2011 (Anlage B 3) Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung von Teilnehmerdaten an die Beklagte zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen. Auf dieser Grundlage erhält die Beklagte arbeitstäglich den Datensatz aller Endkunden der Klägerin sowie der mit der Klägerin vertraglich verbundenen F. Gegenüber den anderen Netzanbietern hat sich die Klägerin verpflichtet, auch deren Teilnehmerdaten in der Datenbank aktuell zu halten (vgl. den vorgelegten Mustervertrag Anlage K 5).

10

§ 4 Abs. 1 lit. (c) des Vertrages vom 25.09./05.10.2017 enthält die Verpflichtung der Beklagten,

11

„für jeden überlassenen Datensatz nur den jeweils mit der letzten Bestands- oder Update-Lieferung übermittelten Datensatz zu veröffentlichen. Durch Bestandsübergabe oder Update-Lieferungen geänderte oder gelöschte Datensätze sowie nach Anweisung der E zu ändernde bzw. zu löschende Datensätze hat der Kunde unverzüglich zu ändern bzw. zu löschen….“

12

Zwischen den Parteien bestand ein weiterer „Vertrag über Zusatzleistungen“ vom 02./09.03.2015 (Anlage K 3), der nach Kündigung durch die Beklagte vom 14.10.2016 (Anlage K 27) mit einer Aufhebungsvereinbarung vom 14.06.2017 (Anlage K 4) mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben wurde. Aus § 4 lit. (b) des Vertrages über Zusatzleistungen ergab sich die Verpflichtung nach Vertragsbeendigung die Daten nachhaltig zu löschen. Eine Nutzung der Daten über den Kündigungstermin hinaus sollte nicht zulässig sein. Gegenstand dieses Vertrages über Zusatzleistungen war auch die Überlassung der Lieferanten-IDs (§ 2.2 c)) als Zusatzleistung, die nach § 5 zu vergüten war. Die Lieferanten-ID ist ein zusätzlicher Eintrag in dem Datensatz zur Kennzeichnung des Telekommunikationsdiensteanbieters, dem der jeweilige Eintrag zuzuordnen ist. Unter der hier maßgeblichen Lieferanten-ID 30001 wurden nach einem Anbieterwechsel die Datensätze erfasst, die aus dem Teilnehmerbestand der Klägerin gelöscht waren. Wurde ein neuer Datensatz des neuen Anbieters in die M-Datenbank eingeliefert, konnte der portierte Datensatz mit der Lieferanten-ID gelöscht werden.

13

Zuvor enthielt schon der Vorläufervertrag über Zusatzdienstleistungen vom 22.12.2010 in § 2.3 eine Regelung zur damaligen Praxis des Portierungsprozesses.

14

Die AGB der Teilnehmerverträge mit der Klägerin enthielten bis zum 23.06.2017 Regelungen zur Weiterführung der Einträge, wenn dem nicht widersprochen oder ein neuer Datensatz eingereicht wurde. Danach fasste die Klägerin ihre AGB dahingehend neu, dass der Teilnehmer darauf hingewiesen wurden, dass die Eintragung im Teilnehmerverzeichnis mit dem Anbieterwechsel entfällt und der Teilnehmer bei seinem neuen Anbieter die Weiterführung des Eintrags beantragen müsse.

15

Die Klägerin hat den Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten auch noch mit 54 weiteren Abnehmern von Teilnehmerdaten, die ebenfalls Auskunft- und Verzeichnismedien herausgeben, geschlossen. Die Beklagte bietet gegenüber den Mitbewerbern jedoch das umfassendste Teilnehmerverzeichnis.

16

Die Beklagte bezieht neben dem Abgleich mit der M-Datenbank auch Daten unmittelbar von anderen Telekommunikationsanbietern sowie ermittelt Daten durch eigene Recherche.

17

Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Umstellung ihrer Praxis – insbesondere gewerbliche – Kunden nach einem Anbieterwechsel angeschrieben und erläutert, dass ihre Teilnehmerdaten gelöscht werden, wenn sie sich nicht innerhalb von vier Wochen über ihren neuen Anbieter einen Eintrag anlegen lassen (vgl. Musterschreiben Anlage B 11). Der Rücklauf sei nach ihren Angaben jedoch nur gering gewesen.

18

Die Klägerin behauptet, dass ihr bis Klageeinreichung ca. 1500 Beschwerden von Endkunden an ihre Netzanbieter vorlägen sowie ca. 2000 Löschvorgänge, die von den Netzanbietern übermittelt würden. Auch die weiteren Vertragspartner, die sämtlich ihrer Löschungspflicht nachgekommen seien, würden sich über die Ungleichbehandlung beschweren. Die Portierungsdatensätze seien über die Lieferanten-IDs 30001 eindeutig zu identifizieren, so dass deren zielgerichtete Löschung für die Beklagte auch nachträglich noch möglich sei.

19

Aufgrund der rechtswidrigen Nutzung der Teilnehmerdaten durch die Beklagte drohe der Klägerin eine Inanspruchnahme durch andere Vertragspartner oder die Behörden.

20

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht für die Wahrung der Rechte der Teilnehmer zuständig und daher auch nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Nach Art. 6 DSGVO sei die fortwährende Speicherung nicht mehr zulässig, nachdem die Verantwortung für die Daten auf den neuen Anbieter übergegangen sei. Ein Anspruch des Teilnehmers auf unterbrechungsfreie Führung des Teilnehmerverzeichnisses bestehe gegenüber der Klägerin nicht, sondern könne von dem neuen Anbieter erfüllt werden. Der Beklagten stünden auch keine Kontrollrechte bezüglich der übermittelten Löschungsdatensätze zu, sondern diese seien nach § 4 des Vertrages vielmehr unverzüglich zu löschen.

21

Der Zahlungsantrag zu 6. rechtfertige sich aus der fortdauernden Nutzung der Lieferanten-IDs zur Kontrolle der Löschungsdatensätze. Daher sei das in § 5 lit (l) der Zusatzvereinbarung vorgesehene monatliche Entgelt von 28.861,67 €  für die Zeit ab dem 14.06.2017 zu zahlen. Per 14.11.2018 ergebe dies ein Nutzungsentgelt von brutto 580.230,18 €. Lieferanten-IDs seien keine bloßen Annexdaten zu den vertraglich geschuldeten Teilnehmerdaten.

22

Die Klägerin beantragt,

24

1. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Portierungsdatensätze, die die Beklagte von der Klägerin in dem Zeitraum vom 13.04.2010 bis einschließlich 13.11.2017 erhalten hat, zu löschen;

26

2. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Lieferanten-ID’s, die sie von der Klägerin erhalten hat, zu löschen;

27

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die ihr von der Klägerin überlassenen Portierungsdaten in dem Medium „X“ (Online, App, Print und DVD-ROM, einschließlich der Downloadversion) zu veröffentlichen und/oder diese Portierungsdaten anderweitig zu verbreiten, zu übertragen oder zu sonstigen Zwecken zu nutzen;

28

4. die Beklagte zu verurteilen,

30

a. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Portierungsdaten in der Printausgabe von „X“ (Stand 2018, 2019 und 2020) zu verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

31

b. alle bereits gedruckten Exemplare von „X“ um die rund 2 Mio. Portierungsdaten zu bereinigen;

32

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte die ihr von der Klägerin überlassenen Portierungsdaten nach dem 13.11.2017 weiter veröffentlicht, weitergegeben oder sonst genutzt hat;

33

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 580.230,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen;

34

7. hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1. und 2.

35

a)      die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Portierungsdatensätze (Daten aller Teilnehmer, die von der Klägerin zu einem anderen Teilnehmer gewechselt sind) die Beklagte noch gespeichert hat, und zwar durch Auskunft über jeden einzelnen Datensatz sowie Auskunft über sämtliche Lieferanten-ID’en, welche der Beklagten über den Zusatzvertrag vom 10.12./22.12.2010 zur Verfügung gestellt wurden und welche die Beklagte nach wie vor speichert;

36

b)      die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern und

37

c)      diese Daten zu löschen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen und ihr für den Fall des Unterliegens zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

40

Widerklagend beantragt die Beklagte,

41

I.

42

Die Klägerin zu verurteilen,

43

1.              es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Gesamtdauer der Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

44

a) für Teilnehmerdaten (§§ 47 Abs. 2 S. 1, 104 TKG) von natürlichen oder juristischen Personen, die

45

(i) mit der Klägerin oder einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen oder

46

(ii) mit einem anderen Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endkunden vergibt ("Telekommunikationsanbieter")

47

einen Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste geschlossen haben („Teilnehmer“) und

48

die die Klägerin der Beklagten auf der Grundlage des § 47 TKG zur Verfügung gestellt hat oder künftig zur Verfügung stellt, aus Anlass eines Wechsels des betreffenden Teilnehmers zu einem anderen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Mitnahme der Rufnummer („Anbieterwechsel“) der Beklagten einen Datensatz, der nach den zwischen der Beklagten und der Klägerin verwendeten technischen Schnittstellen ihrer jeweiligen Datenbanken eine Löschung des betroffenen Teilnehmerdatensatzes bewirkt, wenn er von der Beklagten umgesetzt wird („Löschdatensatz“), zur Verfügung zu stellen, ohne dass

49

(a)              der jeweils betroffene Teilnehmer die Löschung seiner Teilnehmerdaten in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen ausdrücklich verlangt hat, oder

50

(b)              die Klägerin oder der andere Telekommunikationsanbieter der Beklagten vorher oder gleichzeitig für den betreffenden Teilnehmer einen neuen Datensatz des anderen Telekommunikationsanbieters zur Verfügung stellt, der eine Löschung des vormals bestehenden Datensatzes erforderlich macht;

51

und/oder

52

b) gegenüber Teilnehmern der Klägerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach im Falle eines Anbieterwechsels auch ohne ausdrückliches Verlangen des Teilnehmers eine Löschung der auf der Grundlage des § 47 TKG der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Teilnehmerdaten erfolgt;

53

und/oder

54

c) Teilnehmer der Klägerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens aus Anlass eines Anbieterwechsels anzuschreiben und die Löschung der Teilnehmerdaten für den Fall anzukündigen, dass der Teilnehmer nicht ausdrücklich gegenüber seinem neuen Telekommunikationsanbieter die weitere Veröffentlichung seiner Teilnehmerdaten verlangt, insbesondere wenn dies geschieht wie im Anschreiben vom 11. Mai 2018 (Anlage B 11);

55

2.              der Beklagten in einem geordneten Verzeichnis Auskunft zu erteilen über Anzahl, Absender und Inhalt aller Anträge von Teilnehmern auf Löschung ihrer Teilnehmerdaten und/oder Beschwerden von Teilnehmern hinsichtlich Teilnehmerdaten, für die die Klägerin seit dem 13. November 2017 der Beklagten im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel einen Löschdatensatz zur Verfügung gestellt hat und zwar sowohl bezogen auf Teilnehmer, deren Telekommunikationsdiensteanbieter die Klägerin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ist, als auch bezogen auf Teilnehmer, deren Telekommunikationsdiensteanbieter ein drittes Unternehmen ist, das seine Teilnehmerdaten zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 47 TKG und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG an die Klägerin oder ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen meldet;

56

3.              der Beklagten die Teilnehmerdaten, insbesondere die Lieferanten-ID 30001 auch dann gemäß Ziff. 1 des Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten zwischen den Parteien vom 25.09.2017/05.10.2017 (Anlage K 2) zur Verfügung zu stellen, wenn keiner der in Antrag Ziff. I.1. lit. a), (a) und/oder (b), genannten Gründe für eine Löschung vorliegt, sofern die Beklagte nicht mit einem Betrag von mehr als 10 % des ihr jeweils von der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelts in Verzug ist (§ 9 des Vertrags über die Überlassung von Teilnehmerdaten zwischen den Parteien vom 25.09.2017/05.10.2017 (Anlage K 2));

57

4.              die Weisung der Widerbeklagten zu 2. nach Antrag II.1. zu befolgen;

58

5.              die Widerbeklagte zu 3. über deren Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich verbindlich anzuweisen, die in Antrag III.1. genannten Unterlassungsgebote zu befolgen.

59

6.              Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser dadurch entstanden sind und künftig noch entstehen werden, dass die Klägerin der Beklagten auf Grundlage von § 47 TKG zur Verfügung gestellte Teilnehmerdaten entgegen den in Antrag Ziff. I.1.a), (a) und/oder (b), genannten Bedingungen gelöscht und/oder der Beklagten entgegen den in Antrag Ziff. I.1.a), (a) und/oder (b), genannten Bedingungen Löschdatensätze zur Verfügung gestellt hat.

60

II.

61

Die Widerbeklagte zu 2.wird verurteilt,

62

1.              die Klägerin über deren Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich verbindlich anzuweisen,

63

a)              die in Antrag Ziff. I.1. lit. a bis c genannten Unterlassungsgebote zu befolgen;

64

b)              die in Antrag Ziff. I.2. genannte Auskunft zu erteilen;

65

c)              die in Antrag Ziff. I.3. genannte Leistungspflicht gegenüber der Beklagten zu erfüllen;

66

2.              die Einhaltung der in Antrag II.1. genannten Weisungen durch die Klägerin zu überwachen und, sollte die Klägerin diesen Weisungen ganz oder teilweise nicht folgen, diese mit geeigneten und erforderlichen Mitteln durchzusetzen;

67

3.              es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Gesamtdauer der Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

68

selbst oder durch Dritte

69

a) für Teilnehmerdaten (§§ 47 Abs. 2 S. 1, 104 TKG) von natürlichen oder juristischen Personen, die

70

(i) mit der Klägerin oder einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen oder

71

(ii) mit einem anderen Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endkunden vergibt ("Telekommunikationsanbieter")

72

einen Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste geschlossen haben („Teilnehmer“) und

73

die die Widerbeklagte zu 2., die Klägerin oder ein sonstiges mit der Widerbeklagten zu 2. verbundenes Unternehmen der Beklagten auf der Grundlage des § 47 TKG zur Verfügung gestellt hat oder künftig zur Verfügung stellt, aus Anlass eines Wechsels des betreffenden Teilnehmers zu einem anderen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Mitnahme der Rufnummer („Anbieterwechsel“) der Beklagten einen Datensatz, der nach den zwischen der Beklagten und der Klägerin verwendeten technischen Schnittstellen ihrer jeweiligen Datenbanken eine Löschung des betroffenen Teilnehmerdatensatzes bewirkt, wenn er von der Beklagten umgesetzt wird („Löschdatensatz“), zur Verfügung zu stellen, ohne dass

74

(a)              der jeweils betroffene Teilnehmer die Löschung seiner Teilnehmerdaten in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen ausdrücklich verlangt hat, oder

75

(b)              die Widerbeklagte zu 2., die Klägerin, ein sonst mit der Widerbeklagten zu 2. verbundenes Unternehmen oder der andere Telekommunikationsanbieter der Beklagten vorher oder gleichzeitig für den betreffenden Teilnehmer einen neuen Datensatz des anderen Telekommunikationsanbieters zur Verfügung stellt, der eine Löschung des vormals bestehenden Datensatzes erforderlich macht;

76

und/oder

77

b) gegenüber Teilnehmern der Widerbeklagten zu 2., Klägerin oder eines mit der Widerbeklagten zu 2. verbundenen Unternehmens Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach im Falle eines Anbieterwechsels auch ohne ausdrückliches Verlangen des Teilnehmers eine Löschung der auf der Grundlage des § 47 TKG der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Teilnehmerdaten erfolgt;

78

und/oder

79

c) Teilnehmer der Widerbeklagten zu 2., der Klägerin oder eines mit der Widerbeklagten zu 2. verbundenen Unternehmens aus Anlass eines Anbieterwechsels anzuschreiben und die Löschung der Teilnehmerdaten für den Fall anzukündigen, dass der Teilnehmer nicht ausdrücklich gegenüber seinem neuen Telekommunikationsanbieter die weitere Veröffentlichung seiner Teilnehmerdaten verlangt, insbesondere wenn dies geschieht wie im Anschreiben vom 11. Mai 2018 (Anlage B 11);

80

4.              die Widerbeklagte zu 3. über deren Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich verbindlich abzuweisen, die in Antrag III.1. genannten Unterlassungsgebote zu befolgen.

81

5.              Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte zu 2. der Beklagten alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser dadurch entstanden sind und künftig noch entstehen werden, dass die Widerbeklagte zu 2. selbst oder durch Dritte, insbesondere die Klägerin, der Beklagten auf Grundlage von § 47 TKG zur Verfügung gestellte Teilnehmerdaten entgegen den in Antrag Ziff. I.1.a), (a) und/oder (b), genannten Bedingungen gelöscht und/oder der Beklagten entgegen den in Antrag Ziff. I.1.a), (a) und/oder (b), genannten Bedingungen Löschdatensätze zur Verfügung gestellt hat.

82

III.

83

Die Widerbeklagte zu 3. zu verurteilen,

84

1.              es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Gesamtdauer der Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

85

a) in den vertraglichen Vereinbarungen, die die Widerbeklagte zu 3. mit Telekommunikationsanbietern schließt oder geschlossen hat und mit denen diese Telekommunikationsdiensteanbieter jeweils ihre Verpflichtungen nach § 45m TKG und § 47 TKG übertragen oder übertragen haben, wie insbesondere in Anlage K 5 dokumentiert, vorzusehen, dass diese Telekommunikationsdiensteanbieter der Widerbeklagten zu 3. Löschdatensätze bei Anbieterwechsel ihrer Teilnehmer auch dann zu übermitteln hat, wenn der betreffende Teilnehmer nicht im Einzelfall die Löschung seiner Teilnehmerdaten aus den Teilnehmerverzeichnissen verlangt hat;

86

b) Teilnehmerdaten bei Anbieterwechsel aus der Teilnehmerdatenbank der Widerbeklagten zu 3. (M-Datenbank) zu löschen und/oder der Klägerin und/oder der Beklagten Löschdatensätze für diese Vorgänge zur Verfügung zu stellen, ohne dass der betreffende Teilnehmer im Einzelfall die Löschung seiner Teilnehmerdaten aus den Teilnehmerverzeichnissen verlangt hat;

87

c) gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach im Falle eines Anbieterwechsels auch ohne ausdrückliches Verlangen des Teilnehmers eine Löschung der auf der Grundlage des § 47 TKG der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Teilnehmerdaten erfolgt;

88

2.              die Weisungen der Klägerin nach Antrag Ziff. I.5. zu befolgen;

89

3.              die Weisungen der Widerbeklagten zu 2. nach Antrag Ziff. II.4. zu befolgen.

90

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klageanträge zu 1. bis 4. im Hinblick auf die verwendeten Begriffe zu unbestimmt seien und für den Feststellungsantrag nicht ersichtlich sei, welche Schäden entstehen könnten.

91

Die Beklagte hält die seit Ende 2017 aufgenommene Löschungspraxis der Klägerin und der mit ihr verbundenen Widerbeklagten, die aus ihrer Sicht allein der Kostenersparnis diene, für rechtswidrig, weil damit das subjektive Recht des Teilnehmers nach § 45m i.V.m. § 46 TKG auf unterbrechungsfreie Führung in einem Teilnehmerverzeichnis, falls er dem nicht widersprochen hat, vereitelt werde. Für eine Löschung ohne den Wunsch des betroffenen Teilnehmers bestehe in diesem Fall keine, auch keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage. Die Klägerin verletze damit ihre Universaldienstverpflichtung zur Bereitstellung eines solchen Teilnehmerverzeichnisses nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG, die diese vertraglich der Beklagten übertragen habe und die allein mit ihren Publikationen vollständig erfüllt würde. Durch die Teilnahme an der Löschungspraxis könnte die Beklagte ihre entsprechende im Rahmenvertrag vom 25.10.2015 (Anlage B 8) übernommene Verpflichtung gegenüber der Widerbekl. zu 2. nicht mehr erfüllen. Zudem verletze die Klägerin auch vertragliche und gesetzliche (§ 47 TKG) Ansprüche der Beklagten. § 47 TKG setze die Datenweitergabe bei Anbieterwechsel voraus. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, an den rechtswidrigen Praktiken der Klägerin mitzuwirken, da sie sich damit in die Gefahr begebe, selber Teilnehmerrechte zu verletzen. Daher müsse sie zur Nachprüfung der ihr übermittelten Datensätze berechtigt sein. Zudem gefährdeten nicht konsentierte Löschungen von Teilnehmerdaten auch die Reichweite der Teilnehmerverzeichnisse der Beklagten und damit letztlich deren auf Werbeeinnahmen basierendes Geschäftsmodell.

92

Der Anspruch auf die Annexdaten (hier Lieferanten-ID) ergebe sich aus § 1 Ziff. 3 des Vertrages über die Teilnehmerdaten. Die Teilnehmerdaten bei Anbieterwechsel seien aufgrund § 1 Ziff. 1 und 2 des Vertrages bzw. nach § 47 TKG von der Klägerin zu liefern und dürften nur im Falle eines Löschungsantrags des Teilnehmers verweigert werden. Die Klägerin sei nicht berechtigt nach eigenem Ermessen die zu übermittelnden Teilnehmerdaten auszuwählen. Die Lieferanten-IDs seien mit der Datenübermittlung bereits bezahlt worden. Es sei erst recht keine eigenständige Nutzungsvergütung vereinbart worden. Deren Kenntnis sei erforderlich, damit die Beklagte die Gründe für die Übermittlung eines Löschungsdatensatzes nachvollziehen könne.

93

Die Klägerin sei daher auch verpflichtet, es zu unterlassen, Teilnehmer anzuschreiben und diese zu einer Löschungserklärung zu veranlassen. Diese verstießen gegen das TKG und stellten einen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Beklagten dar.

94

Die Widerbeklagte zu 2) verstoße zudem gegen vertragliche Treuepflichten aus dem Rahmenvertrag des Jahres 2015. Aufgrund des weiten Unternehmensbegriffs in § 3 Nr. 29 TKG seien die Widerbeklagten zu 2) und 3) in gleicher Weise aus §§ 47 und 45m TKG verpflichtet.

95

Der Schutzantrag nach § 712 ZPO sei gerechtfertigt, da eine Vollstreckung eines etwaigen Löschungsanspruchs unwiderbringliche Nachteile mit sich bringen würde, da die Daten bei einer Löschung endgültig verloren wären.

96

Die Widerbeklagten beantragen,

97

die Widerklage abzuweisen.

98

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 (Bl. ### f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

100

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Widerklage unbegründet.

101

A.

102

I.

103

Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge in der zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt.

104

Der hinreichenden Bestimmtheit steht nicht entgegen, dass in den Anträgen Fachbegriffe verwendet werden, die dem Rechtsanwender nicht ohne weiteres geläufig sind. Den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO werden die Klageanträge gleichwohl gerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die verwendeten Begriffe nicht verstanden hätte und daher an einer sachgemäßen Rechtsverteidigung gehindert gewesen wäre. Der Inhalt der Begriffe ist im Übrigen zum Teil in den Anträgen zum anderen in den Schriftsätzen erläutert.

105

Der Begriff der „Portierungsdatensätze“ ist im Hilfsantrag Ziffer 7. durch einen Klammerzusatz definiert. Durch die Bezugnahme auf den Übermittlungszeitraum ist die Beklagte auch in der Lage die entsprechenden Datensätze, deren Löschung begehrt wird, herauszufiltern. Im Antrag zu 3. sind – wie aus dem Gesamtzusammenhang der Klage deutlich wird – die Portierungsdatensätze aus dem im Antrag zu 1. genannten Zeitraum gemeint.

106

Auch der Begriff der „Lieferanten-ID“ ist durch die vertragliche Grundlage für die erfolgte Übermittlung durch die Klägerin, wie sie im Tatbestand beschrieben ist, hinreichend konkretisiert. Der Umfang der zu löschenden Daten ist auch nicht unklar, da alle von der Klägerin übermittelten Lieferanten-IDs vom Antrag erfasst sind.

107

Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerweiterung des Antrags zu 4. auf die Jahre 2019 und 2020 ist aufgrund der seit Klageeinreichung verstrichenen Zeit jedenfalls sachdienlich, um eine sachgerechte Entscheidung des Streits zu ermöglichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch neue Aspekte in den Rechtsstreit eingebracht würden, die eine abweichende Verteidigung erforderlich machen würden.

108

Auch der Feststellungsantrag zu 5. ist zulässig. Es mangelt ihm jedenfalls nicht am Feststellungsinteresse. Auch bei einer bestehenden Haftung dem Grunde nach bedarf es für das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin einer Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt Schäden an den Rechtsgütern der Klägerin eintreten können. Die Klägerin hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die unterbliebene Löschung der Portierungsdatensätze zu einem Mehraufwand in der Bearbeitung von Beschwerden durch Teilnehmer oder andere Vertragsunternehmen führen kann, der wegen der Vielzahl der betroffenen Datensätze auch einen erheblichen Umfang annehmen kann. Die von den Parteien beispielhaft in den Rechtsstreit eingeführten Einzelfälle belegen dies anschaulich.

109

II.

110

Die Klage ist überwiegend – mit Ausnahme des Zahlungsantrags zu 6. - begründet.

111

1.

112

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der in der Zeit vom 13.04.2010 bis 13.11.2017 übermittelten Portierungsdatensätze aus § 4 Abs. 1 lit. (c) des Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten vom 25.09./05.10.2017. Die genannte vertragliche Bestimmung enthält die Verpflichtung der Beklagten nur den jeweils aktuellen Bestand der M-Datenbank unter Berücksichtigung der dort vorgenommen Löschungen und Veränderungen zu verwenden. Die Beklagte hat die von der Klägerin in der M-Datenbank vorgenommene Löschung der Portierungsdatensätze aus der Zeit vom 13.04.2010 bis 13.11.2017 nicht übernommen, sondern die Löschung aus ihrem Bestand unterlassen und die Teilnehmerdaten weiter verwendet. Die Portierungsdatensätze erfassen die Datensätze von Teilnehmern, die von der Klägerin zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme der Rufnummer gewechselt sind.

113

Die Beklagte kann der Löschungsverpflichtung aus § 4 lit. (c) weder gesetzliche noch vertragliche Gründe entgegenhalten. Der Beklagten stehen keine eigenen Rechte aus §§ 45m, 46 TKG zu. § 45m TKG gibt allein dem Teilnehmer den Anspruch gegen seinen Anbieter auf Aufnahme in ein öffentliche Teilnehmerverzeichnis. Auch die datenschutzrechtliche Beurteilung der Wirksamkeit von erteilten Einwilligungen zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse bezieht sich jeweils auf das Verhältnis des Teilnehmers zu seinem jeweiligen Anbieter. Nach einem Anbieterwechsel kann die Klägerin auch bei einer Rufnummernmitnahme nicht sicher davon ausgehen, dass der Teilnehmer sein Einverständnis mit der Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis auch gegenüber dem neuen Anbieter erklärt hat. Es ist daher aus der Sicht des bereichsspezifischen Datenschutzes vertretbar, dass der bisherige Anbieter den Datensatz insgesamt löscht, da es in der Hand des neuen Anbieters liegt, den Anspruch des Teilnehmers auf Eintragung unterbrechungsfrei zu gewährleisten. Der bisherige Anbieter, wie hier die Klägerin, ist nicht gehalten, die bisherigen Datensätze – und sei es nur in einer Übergangsdatei – fortzuführen, bis eine nähere Erklärung über den neuen Anbieter erfolgt. Der Herausgeber eines öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses hat jedenfalls durch die §§ 45m, 46 TKG keine eigenen Rechte, um etwa unberechtigte Eintragungen oder Löschungen durch die Anbieter oder die für die M-Datenbank Verantwortlichen zu verhindern. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.08.2006 besagt nichts Gegenteiliges, erging im Übrigen aber zu einer früheren Rechtslage mit einer anderen Verantwortung der Widerbeklagten zu 2).

114

§ 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 4 TKG gibt den Beklagten zwar einen Anspruch gegen die Klägerin als Telekommunikationsdienstleister auf unverzügliche und vollständige Übermittlung von Teilnehmerdaten. Dieser Anspruch wird durch die Klägerin im Rahmen des Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten vom 25.09./05.10.2017 erfüllt. Der Anspruch nach § 47 TKG richtet sich jedoch nur auf die Überlassung der Daten der mit dem jeweiligen Telekommunikationsdiensteanbieters vertraglich verbundenen Teilnehmer. Hat ein Wechsel zu einem anderen Anbieter stattgefunden, würde sich der Anspruch nach § 47 TKG gegen diesen richten. Durch den Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten hat die Beklagte den weitergehenden Zugriff auf alle Daten, die in der M-Datenbank auch von den anderen F eingespielt werden. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher  Anspruch auf Abweichung von der vertraglich geschuldeten Übernahme des jeweils aktuellen Datenbestandes.

115

Durch die im Rahmenvertrag mit der Widerbeklagten zu 2) übernommenen Freistellungsverpflichtung rückt die Beklagte auch nicht selbst in die Verpflichtungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG ein. Die Reichweite ihrer Verpflichtung kann im Außenverhältnis nicht weiter reichen, als den ihr von der Klägerin bzw. den Widerbeklagten zur Verfügung gestellten Datenbestand zu veröffentlichen.

116

Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie nicht gezwungen werden dürfte, sich an einer rechtswidrigen Löschungspraxis der Klägerin zu beteiligen, indem sie deren Löschungen aus dem Teilnehmerverzeichnis nachvollziehe. Nach dem Vorstehenden handelt es sich schon nicht um telekommunikationsrechtlich und/oder datenschutzrechtlich unzulässige Löschungen. Zum anderen ist der Beklagten weder nach dem Vertrag noch aufgrund Gesetzes ein Prüfungsrecht bezüglich der Löschungen eingeräumt und insoweit auch keine Haftung auferlegt. Ein Vorbehalt, dass zu jedem einzelnen Löschungsfall ein Nachprüfungsrecht der telekommunikationsrechtlich hierfür nicht verantwortlichen Beklagten besteht, lässt sich auch aus nicht aus vertraglichen Nebenpflichten herleiten.

117

Die Beklagte  kann sich gegenüber der Klägerin auch nicht auf die Verletzung einer vertraglichen Rücksichtnahmeverpflichtung berufen, in dem sie ihr nicht weiterhin die Teilnehmerdaten zur Verfügung stellt. Die Klägerin kann für den Bestand und die inhaltliche Richtigkeit dieser Portierungsdaten aus dem teilweise schon weit zurück liegenden Zeitraum keine Gewähr übernehmen. Eine Haftung für etwaige Fehler würde im Verhältnis der Parteien aber die Klägerin treffen, so dass diese ein überwiegendes Interesse an der Übernahme lediglich der von ihr aktualisierten und gepflegten Daten durch die Beklagte hat.

118

2.

119

Die Klägerin kann weiterhin von der Beklagten aus § 4 lit. (b) des Vertrages über Zusatzleistungen vom 02./09.03.2015 die Löschung der von der Klägerin erhaltenen Lieferanten-IDs verlangen. Nach § 4 lit. (b) dieses am 14.06.2017 aufgehobenen Vertrages bestand die Verpflichtung diese Daten bei Vertragsbeendigung nachhaltig zu löschen. Eine Nutzung über den Kündigungstermin hinaus, der hier dem Aufhebungstermin entspricht, war ausgeschlossen. Die Beklagte hat diese Zusatzdaten auf der Grundlage von § 2,2. der Zusatzvereinbarung gegen Entgelt erhalten. Es handelt sich um keine Daten, die als Annex zu den Teilnehmerdaten nach dem Vertrag vom 25.09./05.10.2017 zu übermitteln gewesen wären, sondern eine echte Zusatzleistung. Die Lieferanten-ID beinhaltet lediglich eine Angabe dazu, von welchem Telekommunikationsdiensteanbieter die Teilnehmerdaten stammten. Diese Angabe war für Aufnahme in ein Teilnehmerverzeichnis nicht von Bedeutung, sondern konnte der Beklagten lediglich die Verwaltung des Datenbestandes erleichtern. Insoweit hat die Beklagte auch die Übermittlung der Lieferanten-ID für die Zeit nach 2017 nicht mehr vertraglich vereinbart.

120

Der Löschungsverpflichtung stehen keine Vorschriften des TKG entgegen, da diese die Lieferanten-ID nicht erfassen.

121

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Lieferanten-IDs benötige, um den aus ihrer Sicht unberechtigten Verlangen nach Löschung der Portierungsdatensätze zu begegnen. Die Klägerin ist nach dem Vorstehenden berechtigt, die Löschung dieser Portierungsdatensätze zu verlangen.

122

3.

123

Die Klägerin hat nach dem Vorstehenden auch einen Anspruch aus § 1004 BGB bzw. dem Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der unter 1. genannten Portierungsdaten, die vielmehr zu löschen sind. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte weiterhin an ihrer Rechtsposition festhält.

124

4.

125

Die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich auch auf die Printausgaben von „X“ (a). Das Unterlassungsgebot beinhaltet auch die Vernichtung bzw. Bereinigung bereits hergestellter Exemplare als Folgenbeseitigung der eingetretenen und zu unterlassenden Störung.

126

5.

127

Die Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz aus der rechtswidrigen Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung der Portierungsdaten aus § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet. Die Beklagte hat nach dem oben Ausgeführten die ihr im Zeitraum vom 13.04.2010 bis 13.11.2017 übermittelten Portierungsdatensätze nicht aus ihren Beständen gelöscht, sondern weiter in den Teilnehmerverzeichnissen verwendet und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Dadurch entsteht der Klägerin als Telekommunikationsdiensteanbieter ein erheblicher Aufwand in der Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben. Dies ist nicht substantiiert bestritten und ergibt sich aus den von beiden Parteien beschriebenen Beispielsfällen.

128

6.

129

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von 580.230,18 € für die weitere Nutzung der Lieferanten-IDs zu. Insoweit mangelt es an einer vertraglichen Grundlage für eine Zahlungspflicht für die fortdauernde Nutzung der Daten trotz der bestehenden Rückgabepflicht. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem inzwischen aufgehobenen Vertrag über Zusatzleistungen vom 02./09.03.2015, der Grundlage für die Überlassung der Lieferanten-IDs war. Die Vergütungsregelung in § 5 dieses Vertrages über Zusatzleistungen vom 02./09.03.2015 bezieht sich in Verbindung mit § 2.2 c) nur auf die Lieferung der Lieferanten-IDs durch die Klägerin sowie deren regelmäßige Pflege und Aktualisierung, aber nicht deren weitere Nutzung durch die Beklagte. Im Übrigen könnte er nach der Aufhebungsvereinbarung vom 14.06.2017 auch wohl nicht mehr Grundlage einer fortbestehenden Nutzungsvergütung sein.

130

Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Zahlung des o.g. Betrages aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 Abs. 1 BGB oder eines Schadensersatzes wegen der ungerechtfertigten Nutzung. Es fehlt jedenfalls an konkreten Angaben zu der Höhe des Schadens oder des Nutzungsvorteils. Dieser ist auch nicht mit der vertraglich vereinbarten Vergütung aus dem Vertrag über Zusatzleistungen gleichzusetzen. Das Innehaben der Lieferanten-ID zu den teilweise veralteten Portierungsdatensätzen kann nicht gleichgesetzt werden mit aktualisierten und von der Klägerin gepflegten Teilnehmerdatensätzen. Anhaltspunkte, in welcher Höhe sich konkret der Nutzungsvorteil oder ein Vermögensnachteil bei der Klägerin bewegen mögen, sich nicht vorgetragen oder ersichtlich. Raum für eine Schätzung oder sonstige Beweiserleichterungen besteht daher nicht. Hierauf ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

131

B.

132

Die Widerklage ist insgesamt unbegründet.

133

Die Beklagte kann von den Widerbeklagten nicht verlangen, dass diese keine Löschdatensätze ohne ausdrückliches Verlangen eines Teilnehmers oder Übermittlung eines anderen Datensatzes übermittelt. Ein derartiger Anspruch steht der Beklagten nicht zu, wie sich aus den Ausführungen oben unter A.II.1. zu den Portierungsdatensätzen ergibt.

134

Dies betrifft nicht nur das Verhältnis zur Klägerin sondern auch zu den Widerbeklagten zu 2. und 3., die keine weiterreichenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten als die Klägerin haben.

135

Die Beklagte kann auch nicht die Verwendung bestimmter AGB im Verhältnis der Klägerin zu ihren Kunden und das Unterlassen von Anschreiben an Teilnehmer, in denen eine bestimmte Rechtsauffassung zur Löschung der Einträge im Teilnehmerverzeichnis vertreten wird, verlangen. Hierbei handelt es sich um die vertragliche Gestaltungsfreiheit der Klägerin, die durch Verträge mit der Beklagten nicht eingeschränkt ist. Im Übrigen bestehen auch inhaltlich keine Bedenken gegen die Vorgehensweise der Klägerin.

136

Insoweit scheiden sowohl Auskunfts-, Leistungs- als auch Schadensersatzansprüche gegen die Widerbeklagten aus, wenn diese auf einer Beschränkung der Löschungsgründe beruhen.

137

C.

138

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 3 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich aus dem Maß des Obsiegens und Unterliegens. Die Anträge sind entsprechend dem Streitwertbeschluss gewichtet.

139

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf ihren Antrag war für die Beklagte die Möglichkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nach § 712 ZPO auszusprechen, da eine Zwangsvollstreckung durch Löschung gemäß den Anträgen zu 1. und 2. einen unwiderbringlichen Verlust der Daten zur Folge haben könnte.

140

Streitwert:  2.580.230,18 € (vgl. Beschluss vom 03.12.2018, Bl. ### d.A.)