Klage gegen Konkursverwalter wegen Schadensersatz mangels Parteistellung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schadensersatz aus Pflichtverletzungen der Gemeinschuldnerin und nahm den ehemaligen Konkursverwalter in Anspruch. Das Landgericht hielt die Klage für unzulässig, da der Konkursverwalter mit der Einstellung des Konkursverfahrens seine Parteistellung verloren habe. Eine hilfsweise Erledigungserklärung der Klägerin konnte die Unzulässigkeit nicht heilen. Es bestand außerdem die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherer unmittelbar zu belangen.
Ausgang: Klage gegen den ehemaligen Konkursverwalter als unzulässig abgewiesen, da dieser nach Einstellung des Konkursverfahrens nicht mehr Partei ist.
Abstrakte Rechtssätze
Mit Eröffnung des Konkursverfahrens geht die Prozessführungsbefugnis des Gemeinschuldners kraft Gesetzes auf den Konkursverwalter über; diese Partei- und Prozessstellung endet jedoch mit der Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens.
Gegen den ehemaligen Konkursverwalter können nach Aufhebung des Konkursverfahrens keine Ansprüche mehr als Partei kraft Amtes geltend gemacht werden; die Partei ist dann auszuwechseln.
Eine hilfsweise abgegebene Erledigungserklärung ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit eines zu Unrecht aufrechterhaltenen Hauptantrags zu beseitigen; der Beklagte hat Anspruch auf ein Urteil über den gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch.
Besteht nach Beendigung des Konkursverfahrens kein Prozessführungsrecht gegen die Gemeinschuldnerin, kann der Gläubiger gegebenenfalls unmittelbare Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer prüfen und geltend machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürg-
schaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-
instituts bewirken.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, weil der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1981 bis 1983, von der Finanzbehörde zur Post gegeben am 18.12.1986, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 24.8.1988 Konkurs eröffnet (Aktenzeichen: 22 N ..... AG F) und der Beklagte als Konkursverwalter ernannt. Im Jahre 1989 hat die Klägerin die Klage erhoben; in der mündlichen Verhandlung wurde das Passivrubrum der Klageschrift dahingehend "berichtigt", daß der Beklagte als Konkursverwalter in Anspruch genommen werde. Nach Verweisung an die Kammer für Handelssachen hat diese mit dem am 7.2.1990 verkündeten Beschluß das Verfahren bis zur Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Finanzgericht L -Aktenzeichen: 7 K .....- ausgesetzt. Unter dem 22.1./5.2. (?)1992 schloß u.a. die Klägerin mit dem Beklagten eine "Vereinbarung", ausweislich derer Ziffer 3. der Beklagte seine Deckungsansprüche gegen die B-Versicherung wegen der angeblichen Pflichtverletzung der Gemeinschuldnerin "an die Gläubiger zu a)-c)" abtrat; die Versicherung hatte und hat die Zustimmung nicht erteilt. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage B 3 (Bl. 128 f. d.A.) verwiesen.
Zuvor hatte der Beklagte die unter dem 8.10.1988 von der Klägerin zur Konkurstabelle angemeldeten Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 255.000,-- bestritten (Anlage B 1 = Bl. 113 d.A.). Er erstattete unter dem 6.4.1992 einen Schlußbericht (Anlage B 2 = Bl. 114 ff. d.A.) und übersandte mit Schreiben vom 9.7.1992 die Vereinbarung vom 22.1./5.2.1992 an die Versicherung und bat "höflich um Beachtung". Am 19.10.1992 ist das Konkursverfahren gemäß § 204 KO eingestellt worden; die Gemeinschuldnerin ist gelöscht worden, Eintragung im Handelsregister am 6.4.1993.
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin nunmehr den Schadensersatz aufgrund abgesonderter Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der Gemeinschuldnerin. Wegen des ergänzenden Vortrags zum Anspruchsgrund sowie zur Anspruchshöhe wird auf die Schriftsätze vom 27.8.2002 (Bl. 1 ff. d.A.), vom 20.1.2003 (Bl. 150 ff. d.A.) und vom 6.5.2003 (nachgelassener Schriftsatz, Bl. 186 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat folgende Anträge angekündigt:
a)
mit der Klageschrift:
die Beklagte zu verurteilen, an sie 105.514,61 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
b)
mit dem Schriftsatz vom 11.1.1990:
zur Konkurstabelle beim Amtsgericht F, Az.: 22 N ..... unter
lfd. Nr. 15 festzustellen, daß ihr, der Klägerin, gegen die Gemein-
schuldnerin einen Schadensersatzforderung in Höhe von 105.514,61 DM
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zustehe,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 105.514,61 DM nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
c)
mit dem Schriftsatz vom 27.8.2002:
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, EUR 54.232,65 nebst
4 % Zinsen aus 53.948,76 EUR seit Rechtshängigkeit sowie aus weiteren
283,89 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 27.8.2002 zu zahlen;
d)
mit Schriftsatz vom 20.1.2003:
zur Konkurstabelle beim AG F -22 N ......- unter lfd. Nr. 15
festzustellen, daß ihr, der Klägerin, gegen die Gemeinschuldnerin
eine Schadensersatzforderung in Höhe von 54.232,65 EUR nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zustehe,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, EUR 54.232,65 nebst
4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt nunmehr:
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, EUR 54.232,65 nebst
4 % Zinsen aus 53.948,76 EUR seit Rechtshängigkeit sowie aus
weiteren EUR 283,89 seit dem 7.11.2002 zu zahlen,
hilfsweise,
zur Konkurstabelle beim AG F -22 N ..... - unter lfd. Nr.
15 festzustellen, daß ihr, der Klägerin, gegen die Gemeinschuldnerin
eine Schadensersatzforderung in Höhe von 54.232,65 EUR nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zusteht,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezweifelt ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin nach Aufhebung des Konkursverfahrens, und weist daraufhin, daß Gläubiger in der Rangklasse, in der die Klägerin ihre Forderung angemeldet habe, keine Verteilung erhalten hätten. Sie behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe "die Ansprüche fristgerecht erhoben" und bestreitet die Höhe des Schadens.
In dem am 11.4.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vereinzelt sie ihr Bestreiten unter Beweisantritten und erhebt die Einrede der Verjährung (Bl. 171 ff. d.A.).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht zulässig.
Der Beklagte ist nicht (mehr) die richtige Partei (kraft Amtes), gegen die die Klägerin Ansprüche wegen Pflichtverletzungen der Gemeinschuldnerin geltend machen könnte.
Nach § 6 Abs. 1 KO verliert der Gemeinschuldner zwar mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen; gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Konkursverwalter über, ebenso die Befugnis, die die Konkursmasse betreffenden Prozesse zu führen. Verfahrensrechtlich wird der Konkursverwalter mit Eröffnung des Konkursverfahrens als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners Partei (BGH MDR 1997, 494). Diese Stellung endet jedoch dann, wenn das Konkursverfahren aufgehoben wird. Der Konkursverwalter verliert mit der Aufhebung des Konkursverfahrens, auch mit der Einstellung gemäß § 204 KO, seine Funktionen, insbesondere seine Prozeßführungs- und Verfügungsbefugnis. Er hört auf, Partei des Rechtsstreits zu sein; die Beendigung des Konkurses führt zur Auswechslung der Prozeßpartei (Kuhn-Uhlenbruck, 10. Aufl., Rdn. 26 zu § 6 KO, 8 zu § 204 KO; vgl. auch BFH GmbHR 1995, 688 (LS)). Dem stehen nicht die bei der Besprechung der Problematik von den Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen BGH VersR 1956, 625 und RGZ 135, 295 entgegen. Diesen Entscheidungen kann nicht entnommen werden, daß die Gerichte nach Aufhebung des Konkursverfahrens den Konkursverwalter als die richtige Partei ansehen. Ist der Konkursverwalter nicht mehr Prozeßpartei, bestehen Ansprüche gegen ihn als Partei kraft Amtes gemäß dem Hauptantrag sowie dem ersten Hilfsantrag nicht mehr.
Es kann nicht festgestellt werden, daß sich durch die Beendigung des Konkursverfahrens -Einstellung nach § 204 KO am 19.10.1992- der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Nach ganz überwiegender Ansicht ist eine hilfsweise Erledigungserklärung nicht zulässig (vgl. die Nachweise bei Zöller-Vollkommer, 23. Aufl., Rdn. 35 a.E. zu § 91 a ZPO). Der Bundesgerichtshof (MDR 1989, 524 = NJW 1989, 2887 = BGHZ 106, 368 ff.) hat hierzu u.a. ausgeführt -die Kammer nimmt das in Bezug-:
"Dieser trotz materieller Erledigung aufrecht erhaltene Hauptantrag kann
keinen Erfolg haben; ....Dem kann die Klägerin durch ihre nur hilfsweise
abgegebene Erledigungserklärung nicht entgehen. Würde man der hilfs-
weise abgegebenen Erledigungserklärung Bedeutung auch im Rahmen
der Entscheidung über das zu Unrecht aufrecht erhaltene Leistungs-
begehren beimessen und die Klageabweisung zusätzlich davon abhängig machen, daß die Klage auch bis zu dem erledigenden Ereignis schon unzulässig oder unbegründet war, dann würde damit die Beklagte unangemessen benachteiligt. Dabei würde nicht berücksichtigt, daß jeder
Beklagte gemäß § 269 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein Recht auf ein
Urteil über jeden gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch hat (...)
Ließe man zu, daß ein Kläger einen geltend gemachten prozessualen
Anspruch gerade für den Fall seiner Unbegründetheit mit Hilfe eines
Eventualantrages der Entscheidung des Gerichts entzieht, dann wäre
dadurch die prozessuale Stellung der Gegenpartei unangemessen
beeinträchtigt und im Hinblick auf § 91 ZPO außerdem das Kosten-
risiko des Rechtsstreits in unangemessener Weise von der Klägerin
auf die Beklagte verlagert."
Würde man dem nicht folgen, könnte aufgrund des vorliegenden Vortrags ein erledigendes Ereignis nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos (unzulässig oder unbegründet) macht. Die Einstellung des Konkursverfahrens bewirkte -wie oben dargestellt- das Ende der Parteistellung des Beklagten, jedoch wird -wohl überwiegend- vertreten, daß die Prozeßführungsbefugnis ex nunc auf den ehemaligen Gemeinschuldner übergeht (vgl. BFH a.a.O.). Bei einer Aufnahme des Verfahrens in analoger Anwendung des § 250 ZPO gegen den ehemaligen Gemeinschuldner könnten zwar Schwierigkeiten im Hinblick auf die Parteifähigkeit und die gesetzliche Vertretung eintreten. Diese Möglichkeit bedingt nicht ohne weiteres, daß der Prozeß durch die Einstellung des Konkursverfahrens gegenstandslos geworden ist.
Die Klägerin wird selbst dann nicht rechtlos gestellt, wenn aus den vorgenannten Gründen eine Prozeßführung gegen die Gemeinschuldnerin nicht möglich sein sollte, weil gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, den Versicherer selbst in Anspruch zu nehmen (vgl. Voit in Prölss-Martin, VVG, Rdn. 5 zu § 157 VVG und Rdn. 11 zu § 7 AHB).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert:
bei Klageerhebung: DM 105.514,61 = EUR 53.948,76, bei Antragstellung in der mündlichen
- bei Klageerhebung: DM 105.514,61 = EUR 53.948,76,
- bei Antragstellung in der mündlichen
Verhandlung vom 17.4.2003: EUR 54.232,65
keine Addition der Hilfsanträge, weil die Anträge das selbe wirtschaftliche
Interesse betreffen).