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Landgericht Bonn·14 O 238/96·05.11.1997

Unterlassungsklage wegen Namensbestandteil 'U' in Gaststätten abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Kennzeichen-/MarkenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin einer Erlebnisgastronomie, begehrte Unterlassung der Nutzung des Namensbestandteils „U“ durch mehrere Konkurrenzbetriebe wegen angeblicher Herkunftstäuschung und Rufabschöpfung. Zentrale Frage war, ob der Namensbestandteil hinreichende Kennzeichnungskraft und Schutzwürdigkeit besitzt. Das Landgericht verneint dies: „U“ sei regional gebräuchlich und nicht unterscheidungskräftig; auch Programmparallelen seien nicht schutzfähig. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen Nutzung des Namensbestandteils 'U' als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch aus Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht setzt voraus, dass die verwendete Bezeichnung über Kennzeichnungskraft verfügt oder Unterscheidungskraft erworben hat.

2

Generische oder regional gebräuchliche Begriffe begründen keine Schutzwürdigkeit und rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch gegen gleichartige Namensnutzung.

3

Allein lautmaliche Ähnlichkeiten eines Namensbestandteils reichen nicht aus, wenn der Begriff weder Herkunftsfunktion noch besondere Kennzeichnungskraft besitzt.

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Ähnlichkeiten in Programmgestaltung oder branchentypischem Angebot, die dem Zeitgeschmack oder allgemeinen Marktgepflogenheiten entsprechen, begründen keinen Unterlassungsanspruch.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91, 708 ff. ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen 8.000,00 DM Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Unternehmen, das in L einen gastronomischen Betrieb unter der Bezeichnung "X Ue" betreibt. Die Beklagte zu 1) ist neben dem Beklagten zu 2) persönlich haftende Gesellschafterin der BGB-Gesellschaft I & O, die in D B # b unter der Bezeichnung "Der U" eine Schankwirtschaft und Diskothek betreibt. Der Beklagte zu 2) betreibt darüberhinaus in Y, C-Straße und in C, E #, zwei weitere Schankwirtschaften mit Tanzveranstaltungen unter der Bezeichnung "Cer U" und "Yer U ".

3

In dem gastronomischen Betrieb der Klägerin, der zum Bereich Erlebnisgastronomie gehört, werden u. a. auch Tanzveranstaltungen und Unterhaltungsprogramme geboten für Leute mit Humor, die gekennzeichnet sind von der Intention, "Karneval das ganze Jahr" zu bieten.

4

Die Beklagten betreiben ebenfalls gastronomische Betriebe, in denen ein vergleichbares Programm geboten wird. Die Beklagten benutzen zur Kennzeichnung ihrer Lokalitäten den Namen "U" mit dem jeweiligen Städtenamen als Zusatz. Die Klägerin ist der Auffassung, hierdurch werde eine erkennbare Beziehung zu dem Gastronomiebetrieb der Klägerin hergestellt, indem die Beklagten auf deren Know-how als Vorbild benutzen und durch eigene Leistung in wesentlichen Elementen wiederholen, so daß sie die von ihnen angebotenen Leistungen bewusst von der Klägerin ableiteten. Hierdurch und durch den Hinweis auf die jeweilige Stadt werde der Eindruck noch verstärkt, daß es sich insoweit um ein Unternehmen der Klägerin handele.

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Die von der Klägerin verwendete Bezeichnung "X Ue" habe sich zu einem Markenzeichen entwickelt, daß im Hinblick auf die von der Klägerin angebotenen Leistungen eine Qualitätszusage enthalte und unter Besuchern und Gästen eine besondere Wertschätzung genieße. Die von dem Beklagten verwendete Bezeichnung "Ue" mit dem Zusatz der jeweiligen Städtebezeichnung in Verbindung mit dem in wesentlichen Elementen gleichen Angebot erwecke beim Interessenten den Eindruck, es handele sich dabei um einen Betrieb der Klägerin in D bzw. T oder C mit qualitativ gleichem Angebot. Dies führe zu Verwechslungen bei den Gästen. Die Beklagte versuche bewusst durch die Verwendung der Bezeichnung "U" werbewirksam von dem Ruf und der Wertschätzung, die die Klägerin in der Branche genieße, zu profitieren. Dies sei unzulässig und zu unterlassen.

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Die Klägerin beantragt,

7

1.

8

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes - bis zu 300.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung "Der U" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen,

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2. den Beklagten zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 300.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung "Cer U " und "Yer U " im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weisen darauf hin, daß die Klägerin unter der Bezeichnung "X Ue" mit ie-Anschluß werbe und sie nur mit der Bezeichnung "Der U", "Cer U" und "Yer U" mit einfachem i am Ende des jeweiligen Begriffs. Bei Patentamt in N habe die Klägerin ein Bildzeichen für eine Firma "J X Ue, Weingaststätten GmbH" zur Anmeldung gebracht. Der Inhalt dieser Anmeldung unterscheide sich erheblich von den geschäftlichen Betriebsamkeiten der Beklagten. Der Schwerpunkt der Werbeaussage der Klägerin liege offensichtlich in der Anpreisung der Atmosphäre der X J-Lokale. Dementsprechend nenne die Klägerin ihre Lokale auch X Ue. Der Begriff "U" sei nirgendwo geschützt.

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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Wie die Kammer schon in ihrem Urteil in der Parallelsache ## 0 ###/## Landgericht D ausgeführt hat, besteht lediglich in der lautmalerischen Ähnlichkeit des Namensbestandsteils "U" eine Parallelität zwischen den Parteien. Diese rechtfertigt aber keinen Unterlassungsanspruch, denn die Bezeichnung "U" ist gerade im rheinischen Raum für viele Bezeichnungen von Gaststätten und Biersorten gebräuchlich. Ihr kommt insofern keine besondere Kennzeichnungskraft bei, die auf der anderen Seite eine Schutzwürdigkeit der Bezeichnung im hier verlangten Sinne rechtfertigen könnte. Auch mögliche Parallelen in der Programmgestaltung stellen keinen Unterlassungsgrund dar. Die von der Klägerin angeführten besonderen Programmgestaltungen entsprechen wohl heute dem Geschmack der Zeit und stellen keine irgendwie geartete schutzwürdige Besonderheit dar. Ein Unterlassungsanspruch besteht daher nicht. Die Klage war abzuweisen.

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Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 ff. ZPO.