Vor-GmbH: Keine Bindung an Kostenübernahme durch Protokollschweigen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der später eingetragenen GmbH Ersatz von Projektkosten aus Vorarbeiten zu einem geplanten Kooperationsvertrag. Sie stützte sich u.a. auf ein Sitzungsprotokoll, dem die Beklagte nicht widersprochen hatte, und auf eine behauptete Kostenübernahmeerklärung. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil keine wirksame, die (Vor‑)GmbH bindende Willenserklärung dargelegt sei und der handelnde Geschäftsführer im Vor‑GmbH-Stadium hierfür nicht bevollmächtigt war. Ein Protokoll „zur Info“ sei zudem kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben; aus einer früheren Protokoll-Genehmigungsabrede folge keine Bindung der Beklagten.
Ausgang: Zahlungsklage auf Ersatz von Projektkosten mangels wirksamer Bindung der (Vor-)GmbH abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahlungsverpflichtung der (Vor‑)GmbH aus einer behaupteten Kostenübernahme setzt eine wirksame, der Gesellschaft zurechenbare Willenserklärung eines vertretungsberechtigten Organs oder Bevollmächtigten voraus.
Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer Vor‑GmbH ist grundsätzlich durch den Zweck des Gründungsstadiums begrenzt und umfasst nicht ohne Weiteres die Aufnahme unbeschränkter Geschäftstätigkeit oder weitreichende Verpflichtungen.
Schweigen auf die Übersendung eines Sitzungsprotokolls begründet keine Bindung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, wenn das Protokoll seinem äußeren Eindruck nach nicht zur verbindlichen Festlegung von Verhandlungsergebnissen bestimmt ist.
Eine Protokoll-Genehmigungsklausel aus früheren Besprechungen bindet eine später gegründete Gesellschaft nicht, wenn nicht dargelegt ist, dass sie für diese Gesellschaft wirksam vereinbart wurde oder ihr zugerechnet werden kann.
Ansprüche aus Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. Aufwendungsersatz verlangen Darlegung korrespondierender Willenserklärungen sowie des Handelns im Namen der Gesellschaft und der hierzu bestehenden Vertretungsmacht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen der C-Gruppe, das individuelle Kundenbindungssysteme anbietet und implementiert, verlangt von der durch Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2001 gegründeten Beklagten die Vergütung und/oder den Aufwand für Leistungen, die zu einem Kooperationsvertrag führen sollten. Dieser Kooperationsvertrag sollte ausweislich der schriftlich abgefassten Absichtserklärungen für die Teilnahme am Kundenbindungssystem "CX" (Letter of Intent, im Folgenden: Absichtserklärungen) zwischen den Parteien geschlossen werden. Partner der Klägerin bei den Absichtserklärungen waren die Firma Y GmbH (Anlage K 2), Q GmbH &Co. KG (Anlage K 3) und S GmbH &Co. N KG (Anlage K 1). In den Absichtserklärungen hieß es u. a. auf Seite 3:
"Kommt es nicht zu einem Kooperationsvertrag zwischen dem Verbundunternehmen und CX sind diese Kosten durch das Verbundunternehmen zu tragen."
Wegen des weiteren Inhalts der Absichtserklärungen wird auf die Anlagen K 1 - K 3 verwiesen.
Am 18.09.2001 fand ein erstes Arbeitstreffen statt, an dem für die Klägerin deren Geschäfsführer, Herr T, sowie der Mitarbeiter A teilnahmen. Ferner waren zugegen - nach Behauptung der Klägerin auch für die Beklagte - der Geschäftsführer X, der jetzige Geschäftsführer der Beklagten und damalige Mitarbeiter , T3 und der Mitarbeiter der Y GmbH, C2 (vgl. Absichtserklärung K 2). Im Protokoll ist unter Ziffer 5. die Vereinbarung der Anwesenden niedergelegt - die Klägerin nimmt das in Bezug -: "Die Inhalte eines Protokolls gelten durch die Empfänger als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 5 Tagen eine Partei Einspruch gegen den Inhalt erhebt."
Bis Ende 2001 - Laufzeit der Absichtserklärungen - lag ein Kooperationsvertrag nicht vor. Die Klägerin erbrachte Vorleistungen, deren Umfang ebenso streitig ist wie die Frage, wem sie zugute gekommen sind, nach der Behauptung der Beklagten, noch in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2003: hauptsächlich der Firma Y GmbH.
Am 05.12.2001 schlossen fünf Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten, neben den Partnern der Absichtserklärungen auch die Firmen H e. G. mit über 50 % des Stammkapitals (EUR 49.000,00 von EUR 97.000,00) und T e. G., unter Übernahme eines Stammkapitals i. H. v. EUR 6.000,00. Nach § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages waren die Einlagen in Höhe der Nennbeträge in bar zu leisten und sofort in voller Höhe fällig. Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 12.08.2003 (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Gesellschaft wurde am 02.05.2002 im Handelsregister eingetragen.
Nach der Behauptung der Klägerin sei die Problematik der Projektkosten auf einer Projektsitzung am 28.02.2002 zur Sprache gekommen. Das Protokoll vom 05.03.2002, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K 5 (Bl. 28 ff. d. A.) verwiesen wird, weist dazu unter Ziffer 5. als "Beschluss" aus:
"MXT und CX stimmen überein, dass die bisher aufgelaufenen, der MXT zuzuordnenden Projektkosten durch MXT zu tragen sind. Hierzu erstellt CX eine entsprechende Aufstellung der aufgelaufenen Leistungen und damit verbundenen Kosten."
Die Beklagte behauptet unwidersprochen, das Protokoll sei ihr am 08.03.2002 zugegangen. Sie hat dem Protokoll nicht widersprochen. Es gab sodann weiteren Schriftverkehr, der der Kammer nicht vorgelegt worden ist, wegen dessen behaupteten Inhalts auf Seite 7 der Klageerwiderung (Bl. 66 d. A.) verwiesen wird.
Die Klägerin behauptet:
In der Besprechung vom 28.02.2002 habe der anwesende Geschäftsführer T3 der Beklagten den gesamten Aufwand übernommen, d. h. alle Projektkosten, nicht die Vertragskosten. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte müsse sich am Inhalt des Protokolls vom 05.03.2002 festhalten lassen, zum einen weil es sich dabei um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handele, zum anderen aus Treu und Glauben wegen der Abrede vom 18.09.2001.
Wegen des Vortrags der Klägerin zur Höhe wird auf die Seiten 5 der Klageschrift und des Schriftsatzes vom 07.08.2003 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 334.723,99 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagten stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Abrede im Treffen vom 18.09.2001 und eine Vollmacht der beteiligten Personen, sie, die Beklagte, zu vertreten. Entsprechendes bestreitet sie in Bezug auf die Abrede zu Ziffer 5. des Protokolls vom 05.03.2002 in dem Treffen vom 28.02.2002. Ferner bestreitet sie die Forderung der Höhe nach.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 611, 612 BGB, gegebenenfalls i. V. m. §§ 675, 670 BGB, auf die behaupteten Projektkosten gemäß Anlage K 6 und die weiteren Kosten gemäß Seite 6 der Klageschrift.
I.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte hinsichtlich des Teiles der Kostenaufstellung vom 08.03.2002, der zum Streitgegenstand gemacht worden ist (vgl. Protokoll vom 03.04.2003 = Bl. 81 oben d. A.), eine bindende Willlenserklärung abgegeben hat, die zu ihrer Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Projektkosten, insbesondere auch im Wege der Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer (§ 414 BGB), geführt hat. Die Kammer unterstellt hier, da sie eine vollständige Beweisaufnahme über die Abgabe der Willenserklärung durch den Geschäftsführer T3 der Beklagten nicht durchgeführt hat, dass der Vortrag der Klägerin insoweit richtig ist. Auch für diesen Fall hat sie nicht dargelegt, dass die Beklagte wirksam verpflichtet worden ist, denn der Geschäftsführer T3 war zur Abgabe der von der Klägerin behaupteten Willenserklärung nicht bevollmächtigt (vgl. § 167 BGB).
Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 05.12.2001 wurde die Beklagte errichtet; sie war damit jedoch noch nicht als juristische Person, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, entstanden (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Vielmehr entstand durch den förmlichen Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemäß § 2 ff. GmbHG eine Vorgesellschaft. Der Bundesgerichtshof (Nachweise bei Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Auflage, Randnote 24 zu § 11, in Fußnote 66) bezeichnet die Vorgesellschaft als "notwendige Vorstufe zur juristischen Person" und als ein "Rechtsgebilde mit einer zeitlich und sachlich eng begrenzten Aufgabenstellung". Daher sind auf sie neben dem Gesellschaftsvertrag bereits die Normen des GmbH-Rechs anzuwenden, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen oder sonst mit der Beschränkung auf das Gründungsstadium nicht vereinbar sind (vgl. die Nachweise bei Baumbach-Hueck/Fastrich, 17. Auflage, Randnote 6 zu § 11 GmbHG; ausführlicher: Meyer, GmbHR 2002, 1176, 1178 m. w. N.). Für die eingetragene GmbH bestimmt § 37 Abs. 2 GmbHG, dass eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung hat. Zwar bedarf auch die Vor-GmbH zur Vertretung nach außen eines notwendigen Handlungsorgans, so dass ein Geschäftsführer zu bestellen ist. Dieser ist für die Vorgesellschaft notwendiges Handlungsorgan und vertritt die Vor-GmbH bei seinem Handeln nach den Regeln über unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte, so dass es keinen Unterschied macht, ob er für die Vor-GmbH oder die künftige GmbH oder für beide auftritt (vgl. Hueck-Fastrich, a. a. O., Randnote 17 zu § 11 GmbHG). Umstritten ist - wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erörtert worden ist - der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Vor-GmbH, mit anderen Worten, die Frage, ob § 37 Abs. 2 GmbHG - Grundsatz der unbeschränkten Vertretungsmacht nach außen - auch auf ihn, den Geschäftsführer der Vor-GmbH, Anwendung findet. Dies bejaht Karsten Schmidt (in Scholz, a. a. O., Randnoten 26 und 64 zu § 11 GmbHG, jeweils m. w. N.) insbesondere auf dem Boden seiner Auffassung, dass der gemeinsame Zweck der Vorgesellschaft nicht auf die Gründung beschränkt, sondern bereits deckungsgleich mit dem Zweck der weiteren GmbH sei; auch der Schutz des Rechtsverkehrs und der Wegfall des Vorbelastungsverbotes sprächen für die uneingeschränkte Anwendung von § 37 Abs. 2 GmbHG. Karsten Schmidt differenziert aber in der Weise, dass ein Dritter, dem die fehlende Eintragung bekannt ist, nicht ohne Nachforschungen davon ausgehen dürfe, dass der Geschäftsführer der Vor-GmbH bereits zu unbeschränktem Vertreterhandeln befugt ist (a. a. O., Randnote 64 a. E.).
Die ganz herrschende Meinung stellt dasjenige in den Vordergrund, dem Karsten Schmidt mit dem letztgenannten Zitat Rechnung trägt: die Vertretungsmacht der Geschäftsführer in der Vorgesellschaft ist durch deren Zweck begrenzt, als notwendige Vorstufe zur juristischen Person deren Entstehung zu fördern und bis dahin das schon eingebrachte Vermögen zu verwalten und zu erhalten (BGHZ 80, 129, 139). Eine uneingeschränkte Vertretungsmacht führt im Hinblick auf die in allen Entstehungsstadien unbeschränkte Haftung der Gesellschafter in der Vorgesellschaft zu einem unbeherrschbaren und unbeschränkten Risiko für die Gründer, bei denen nicht generell und allgemein die Absicht unterstellt werden kann, bereits im Vor-GmbH-Stadium den Geschäftsbetrieb aufzunehmen (z. B. LArbG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2001, 16 Sa 365/01 in Bibliothek BAG, Kurzwiedergabe in DStZ 2002, 48; Hueck/Fastrich a. a. O., Randnote 18 zu § 11 GmbHG; Meyer, a. a. O. 1179 - 1181; Lutter-Hommelhoff, 15. Auflage, Randnote 8 zu § 11 GmbHG; Rittner/Schmidt-Leithoff in Rohwedder, 3. Auflage, Randnoten 83 - 85 zu § 11 GmbHG; Ulmer in Hachenburg, 8. Auflage, Randnoten 54 - 57 zu § 11 GmbHG). Die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 GmbHG zeigt, dass der Gesetzgeber das Problem des Handelns im Namen der Gesellschaft ohne Vertretungsmacht erkannt und eine persönliche und solidarische Haftung des Handelnden statuiert hat. Eine Ausnahme, wie sie etwa bei der Fortführung eines als Sacheinlage eingebrachten Handelsgeschäftes oder bei der übereinstimmenden Ermächtigung der Gründer, bereits vor der Eintragung ein Geschäft weiter zu betreiben oder zu eröffnen, angenommen wird, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sieht in § 6 Nr. 2 vor, dass die Einlagen in bar zu leisten sind; die Befragung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 25.09.2003 zu einer Ermächtigung der Gesellschafter hat eine solche nicht bestätigt.
Ein abweichendes Ergebnis zu Gunsten der Klägerin ergibt sich nicht dadurch, dass die Beklagten auf die Übersendung des Protokolles vom 05.03.2002 geschwiegen hat, denn dieses Protokoll ist nicht einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben gleichzustellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagten im Stadium der Vorgesellschaft ein Kaufmann oder wie ein Kaufmann zu behandeln war und die Beklagte (als Vor-GmbH) widersprechen musste, obwohl der Klägerin das Fehlen der Vollmacht des Geschäftsführers T3 (im Sinne der Ausführung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 80, 129, 139) bekannt sein musste.
Sinn und Zweck der Zurechnung des Inhalts des Bestätigungsschreibens sind die Rechtssicherheit des Handelsverkehrs, das Klarheitsinteresse und damit die Beweiserleichterung, die in der Bestätigung auf das schriftlich Zusammengefasste liegen. Der Empfänger, der auf ein Bestätigungsschreiben schweigt, verwirkt dadurch einen Teil seiner rechtlichen Möglichkeiten; das ist ihm als kundigem Beteiligten am Handelsverkehr zuzumuten. Die Grundlagen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens beruhen auch bei seiner Anerkennung als Gewohnheitsrecht auf Treu und Glauben und der Redlichkeit des Geschäftsverkehrs (Soergel - Manfred Wolf, 13. Auflage, Randnoten 31, 32 zu § 147 BGB). In diesem Licht verlangt das Bestätigungsschreiben eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die die Rechtsbeziehungen der Vertragsteilnehmer mit ihrem endgültigen Inhalt nach vorausgegangenen Vertragsverhandlungen festlegen soll. Eine bloße Schilderung der Entwicklung ist dazu nicht geeignet, ebensowenig wie die Übersendung eines Aktenvermerks: In diesen Fällen fehlt schon die äußere Form eines Bestätigungsschreibens. Das Schreiben muss - auch nach seinem äußeren Eindruck - geeignet und bestimmt sein, die vorangegangenen, meist mündlichen Vereinbarungen der Parteien wenigstens in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben (Manfred Wolf, a. a. O., Randnote 33 zu § 147 BGB).
Das Protokoll vom 05.03.2002 war nach seinem äußeren Eindruck nicht dazu bestimmt, das Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen verbindlich festzulegen (vgl. BGHZ 54, 236, 239); es enthielt nicht die eindeutige Erklärung, dass sein Inhalt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien verbindlich sein sollte (vgl. OLG Köln OLGZ 68, 396). Das Deckblatt enthält den Vermerk: "Zur Info/C. C.". Wird eine Nachricht (nur) zur Information versandt, bedeutet das gerade nicht, dass sie eine rechtsgeschäftliche Erklärung enthält, die für den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten verbindlich sein soll. Die maßgebliche Passage unter Ziffer 5. befindet sich auf der dritten von vier Seiten des Protokolls - ohne besondere Hervorhebung, dass inmitten anderer Informationen etwas rechtlich Relevantes mitgeteilt wird, dem widersprochen werden muss, wenn nicht hierdurch rechtliche Wirkungen erzeugt werden sollen. Es ist weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit des Handelsverkehrs noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vereinbaren, hieran rechtliche Wirkungen zu knüpfen.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Vereinbarung vom 18.09.2001, Ziffer 5. ("Kommunikationsregeln"), wonach "Inhalte eines Protokolls...als genemigt...gelten, soweit nicht innerhalb von fünf Tage eine Partei Einspruch gegen den Inhalt erhebt". Die Klägerin hat nicht ansatzweise dazu vorgetragen, dass eine solche - unterstellte - Abrede für die Beklagte oder die Vor-GmbH verbindlich vereinbart worden ist. Am 18.09.2001 existierte die am 05.12.2001 gegründete Vorgesellschaft noch nicht. Ob sich die Gesellschafter der Beklagten bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags wirksam (vgl. u. a. § 2 GmbHG) im Hinblick auf eine Gesellschaftsgründung gebunden haben, ist dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen; die Beklagte bestreitet dieses. Im Betreff des Protokolls heisst es "Meeting AHW - CX". Der Geschäftsführer X und der Mitarbeiter T3 des AHW nahmen an dem Treffen teil; Herr C2 war Mitarbeiter des Y GmbH; als solche werden sie auch im Text des Protokolls gekennzeichnet. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB i. V. m. der Auslegungsregel über unternehmensbezogene Geschäfte geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber verpflichtet werden soll. In Frage kommen hier die Gesellschaften AHW und Y GmbH. Es ist selbstverständlich, dass eine Vereinbarung über "Kommunikationsregeln" der Klägerin mit Dritten eine Verpflichtung der Beklagten - hier: zum Widerspruch gegen ein Protokoll - nicht herbeizuführen vermag, auch wenn die Handelnden teilweise identisch waren. Gehen Rechte und Verbindlichkeiten der Vor-Gründungsgesellschaft mit Gründung der GmbH nicht automatisch auf die Vorgesellschaft über, muss dies erst recht für solche Verpflichtungen (hier: zum Widerspruch gegen ein Protokoll) gelten, die potenzielle Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft eingehen. Ausführungen zur Identität der im September 2001 Handelnden im Verhältnis zu den Vertragspartnern des Gesellschaftsvertrages vom 05.12.2001 bedarf es deshalb nicht.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 675, 611, 612, 670 BGB auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Parteien, die vor oder nach dem 28.02.2002 getroffen worden sind. Die Klägerin hat insoweit zu korrespondierenden Willenserklärungen, Handelnden im Namen der Beklagten und deren Vollmacht nicht dargelegt. Dieses gilt auch für solche Kosten, die "im Nachgang zur Kostenaufstellung per 08.03.2002...auf Veranlassung der Beklagten entstanden" sein sollen (Seite 6 der Klageschrift i. V. m. Anlage K 7).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: bis EUR 335.000,00