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Landgericht Bonn·14 O 120/10·31.08.2011

Baukostenzuschuss nach § 9 AVBWasserV: Nutzer ist ohne Anschlussvertrag nicht Anschlussnehmer

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Wasserversorger verlangte von der Betreiberin eines Freizeitparks die Nachentrichtung eines Baukostenzuschusses für einen in den 1970er Jahren hergestellten Wasseranschluss. Streitpunkt war, ob die Betreiberin als bloße Nutzerin mehrerer fremder Flurstücke als Anschlussnehmerin bzw. aufgrund faktischen Anschlussvertrags hafte. Das LG Bonn verneinte eine Anschlussvertragsbeziehung zur Betreiberin und stellte darauf ab, dass der Anschluss durch einen Voreigentümer beantragt und abgerechnet wurde. Ein Anspruch aus § 9 AVBWasserV scheide aus, weil Baukostenzuschüsse nur von Anschlussnehmern verlangt werden können; ein bloßer Wasserbezug genügt hierfür nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung eines Baukostenzuschusses mangels Anschlussnehmereigenschaft der Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Baukostenzuschuss nach § 9 AVBWasserV muss der Anspruchsgegner Anschlussnehmer sein; ein bloßes Wasserbezugsverhältnis reicht nicht aus.

2

Anschlussverhältnis (Vorhaltung/Errichtung des Hausanschlusses) und Wasserbezugsverhältnis (laufende Versorgung) sind rechtlich zu trennen und können bei unterschiedlichen Beteiligten auseinanderfallen.

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Ein faktischer Anschlussvertrag kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, weil das Anschlussverhältnis weitreichende Zahlungspflichten auslösen kann; hierfür genügt die tatsächliche Nutzung der Versorgungseinrichtung allein nicht.

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Ist der Nutzer der Versorgungseinrichtung nicht Grundstückseigentümer und hat er die Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses nicht veranlasst, kann aus der bloßen Nutzung regelmäßig nicht auf den Abschluss eines Anschlussvertrags durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.

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Der Anschlussnehmer ist grundsätzlich derjenige, der die Errichtung/Änderung des Hausanschlusses beantragt und mit dem Versorger den Anschlussvertrag schließt bzw. dessen Veranlassung den Anschlussbau auslöst.

Relevante Normen
§ AVB WasserV §§ 2, 9, 10§ BGB §§ 145 ff.§ AVBWasserV§ 2 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV§ 9 AVBWasserV§ 10 AVBWasserV

Leitsatz

Zustandekommen eines (faktischen) Anschlussvertrages unter dem Regime der AVB Wasser-V(hier: verneint).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Nutzerin der unten vereinzelten Parzellen die Nachentrichtung eines Baukostenzuschusses für die Versorgung mit Wasser.

3

Die Beklagte wurde ausweislich der Angaben im historischen Handelsregisterauszug (HRB #### AG F), besprochen mit den Parteivertretern im Termin vom 14.04.2011, durch den Gesellschaftsvertrag vom 05.05.1997 gegründet und am 05.01.1998 im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt einen Freizeitpark, einschließlich einer Sommerrodelbahn, auf einer auf dem Gebiet der Stadt N liegenden Fläche mit einer Gesamtgröße von 59.805 m2. (Bl. #; ## d.A.) Die Beklagte entnahm und entnimmt (Bl.#) für den Freizeitparkbetrieb auf der gesamten Gelände Wasser. Obwohl das Gelände zum Versorgungsgebiet der Klägerin- in Nachfolge der Gemeinde Z2 – gehört,  wurde seit der Nutzung des Voreigentümers M (1977, Parzellen Nr. ###, ###), der auch den  Anschlussantrag gestellt hatte, nicht unmittelbar an den Hausanschluss der Nutzer M, später O, später der Beklagten geleitet, sondern nur bis zu einem Zählerschacht an der B ### (vgl. a. S. #,#, des Terminprotokolls), von dort aus über eine Leitung der Stadt N, die auch jährlich den Wasserverbrauch mit der Beklagten abrechnet(e). Die Stadt N wiederum erhielt von der Klägerin eine Verbrauchsrechnung. Die Klägerin führte die Stadt N mit einer eigenen Kundennummer bei der als Verbrauchsstelle der Erholungspark N2 angegeben war (Bl. #; ## d.A). Die von der Beklagten genutzte Fläche gliedert sich im Grundbuch in 6 Flurstücke auf:

4

-          Flurstück ### (10.054 m2) – Eigentümer: C O zu 4/5, Q zu 1/5

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-          Flurstück ### (2.010 m2) – Eigentümer: C O zu 4/5, Q zu 1/5

6

-          Flurstück ### (2.741 m2) – Eigentümerin: I O

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-          Flurstück ### (12.990 m2) – Eigentümerin: I O

8

-          Flurstück ### (28.030 m2) – Eigentümerin: I O

9

-          Flurstück ## (3.980 m2) – Eigentümerin: I O.

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Hinsichtlich der Flurstücke ###, ###, ### und ## bestand ursprünglich kein Anschlussvertrag mit der Klägerin. Diese Flurstücke gehörten bis zur Eigentumsübertragung auf I O  (mutmaßlich 2008, s.Terminsprotokoll) der Stadt N (bzw. deren Rechtsvorgängerin). Auf Teilen dieser Flurstücke fand Anfang der 70er Jahre eine Landesgartenschau statt - von der Klägerin bestritten für Flurstücke ##, ### ( Bl. ##; ## d.A.). Aus dieser Zeit stammt die auf den Flurstücken errichtete und befindliche Wasserleitung (ca. 450 m lang) zu dem Wasserversorgungsnetz der Klägerin. Die Leitungen treffen in Höhe des nordöstlich gelegenen Sees aufeinander und sind durch einen Wasserzähler/Übergabeschacht miteinander verbunden ( Bl. #-#; ##; ##; ##; ##, Terminprotokoll Bl. ### d.A).

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Das Eigentum an den Flurstücken ### und ### erwarb der Geschäftsführer der Beklagten, C O, 1996 von der Republik J ( Bl. ##; ## d.A);. nach dem – streitigen – Beklagtenvorbringen, enthält der Kaufvertrag den Hinweis darauf, dass die Frischwasserversorgung durch einen mit der zuständigen Kommunalverwaltung abgeschlossenen Pachtvertrag geregelt ist. Im Jahr 2008 übertrug der Geschäftsführer C O 1/5 Miteigentumsanteil an den Mitgeschäftsführer Q.

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Der Voreigentümer M, der auf den Parzellen ### und ### einen Reiterhof betrieb, stellte am 10.5.1977 bei der Klägerin den Antrag auf Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses für das Grundstück N2 – Reiterhof (Anlage zur Klageschrift, Bl, ## d.A) auf einem vorgedruckten Antrag der Klägerin:

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„Unter ausdrücklicher Anerkennung der Wasserabgabe-Bedingungen der W GmbH F einschließlich der Anlagen in jeweils geltender Fassung beantrage(n) ich – für das Grundstück

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Ort Z Straße/Hausnr. N2-Reiterhof

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die Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses. ...“.

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Für den Anschluss des Grundstücks „N2-Reiterhof“ an das Wasserversorgungsnetz erstellte die Klägerin daraufhin eine Anschlussvorrichtung von einer Gesamtrohrlänge von 99 m, Einzelheiten streitig, s. Terminprotokoll und Seite 4 der Replik (Bl. ## d.A.). Diese Hausanschlussvorrichtung schloss sie an das ca. 450 m lange Wasserleitungsrohr an, welches im Eigentum der Stadt N stand und auch auf den angrenzenden Flurstücken verlegt war, auf dem sich später der Freizeitpark befand (Klageschrift Bl. #, Replik Bl.## d.A.).

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Die Klägerin rechnete, nachdem der Anschluss hergestellt worden war, mit dem damaligen Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer M am 26.10.1977 einen Baukostenzuschusses in Höhe von 8.143,55 DM (zzgl. der damaligen Umsatzsteuer von 5,5 %) ab (Klageschrift Bl. #, mit Anlagen Bl. ##; ## d.A.; Replik Bl. ## d.A.).

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Nunmehr begehrt die Klägerin von der Beklagten die Nachentrichtung eines Baukostenzuschusses für die vorhandene Altanlage.

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Die Klägerin ist der Ansicht,

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dass die Beklagte mit ihr in einem Wasserbezugsverhältnis stehe und Anschlussnehmerin sei. Das Anschlussverhältnis, begründet durch die Voreigentümer, Republik J und M, sei auf die Beklagte übergegangen (Bl. #; Replik Bl. ##; ##, Terminprotokoll, Bl.### d.A.), auch aufgrund der kontinuierlichen Verhandlungen mit der Beklagten über die technische Ausgestaltung, die Nutzungsänderung, veranlasst durch sie, die Beklagte, sowie durch ihren, der Beklagten, kontinuierlichen Wasserbezug.

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Die Klägerin behauptet dazu,

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die Stadt N habe in der Vergangenheit – erfolglos - versucht, die Nutzung ihrer Leitung zur Versorgung des Reiterhofs zu verhindern, um das Risiko von Wasserverlusten nicht mehr tragen zu müssen. Ziel sei eine direkte Abrechnung zwischen Klägerin und Beklagten gewesen (Replik Bl. ##-## d.).

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Die Fa. J GmbH habe im Jahre 1997 sie, die Klägerin, im Zusammenhang mit einer geplanten, aber nicht umgesetzten Leitungsneuverlegung im N2 auch Kostenübernahme zugesagt (Replik Bl. ##; Anlagen Bl.###; ### d.A.).

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin,156.202,49 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht,

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sie sei nicht Anschlussnehmerin der Klägerin. Die Stadt N sei als Weiterverteiler tätig; ausschließlich mit ihr bestehe ein Wasserbezugsverhältnis .

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Die Regelungen über die Höhe des Baukostenzuschusses in Nr. 3.1.1. der Ergänzenden Bedingungen der Klägerin seien unwirksam ( KE Bl. ## d.A.)

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Sie erhebt die Einrede der Verjährung,  bestreitet die Richtigkeit der der Höhe der geforderten Nachentrichtung zugrunde gelegten Kriterien, auch der Billigkeit, und behauptet dazu:

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Im Jahr 1977 seien zwei - nicht nur eine – Anschlussleitungen errichtet worden. Die Verbrauchsabrechnung der Klägerin gegenüber der Stadt N weise im Verbrauchsjahr 2009 einen Wasserverbrauch von 9.347 cbm auf. Der gemessene Wasserverbrauch an der Verbrauchsstelle Freizeitpark habe nur 1.383 cbm betragen (KE Bl. ## d.A.). - Nach dem Klägervorbringen ist der Verbrauch von 9.347 cbm auf einen Wasserrohrbruch zurückzuführen (Replik Bl. ## d.A).- Mit dem o.g. Schreiben vom 07.04.1997 habe C O  bei der Stadt N beantragt, ihn an das Trinkwassernetz der Stadt N anzuschließen (KE Bl. ## d.A). Die Klägerin habe den geplanten Anschluss einer neu geplanten Trinkwasserleitung an ihre Versorgungsanlage aus Kostengründen abgelehnt worden.

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Die Löschwasserversorgung für die Gebäude Restauration und Hotel auf dem Gelände „Reiterhof“ erfolge nicht über (die oben beschriebene) Wasserleitung der Stadt N, sondern über große Zisternen. Die vorhandenen Hydranten seien funktionsunfähig (KE Bl. ## d.A). Die Stadt N (und zuvor die Gemeinde W) habe das Wasser an die angeschlossenen Verbraucher auf dem Landesgartenschaugelände weiter verteilt und ihnen gegenüber abgerechnet. Diese Situation bestehe seit 1972 bis heute fort (KE Bl. ## d.A.)

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden sowie auf das Protokoll des Termins vom 14.04.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Baukostenzuschusszahlung. Sie hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass sie in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zu der Beklagten steht, aus der sich ein solcher Anspruch ergibt.

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a) Im Rahmen einer vertraglichen Beziehung zwischen einem Wasserversorger und einem (potentiellen) Kunden ist zwischen dem Bezugsverhältnis und dem Anschlussverhältnis zu unterscheiden. Das Anschlussverhältnis  regelt die dauernde Vorhaltung des im Eigentum des Versorgungsunternehmens stehenden Grundstücks- bzw. Hausanschlusses zum Zwecke der Anbindung der Kundenanlage an das Wasserverteilernetz des Versorgungsunternehmens einschließlich der Vorhaltung entsprechender Netzkapazitäten. Das Wasserbezugsverhältnis regelt demgegenüber den laufenden Wasserbezug – also die tatsächliche („fließende“) Versorgung mit Wasser. In der Praxis werden beide Verhältnisse in einem einheitlichen Versorgungsvertrag geregelt (vgl. Janke-Wedding, Betriebs-Berater 1985, 758, 758; LG Hanau, NJW-RR 1986, 1460). Jedoch kann es zur Aufspaltung der rechtlichen Beziehungen kommen, wenn Besonderheiten des konkreten Sachverhalts dieses erforderlich machen, insbesondere wenn verschiedene Personen oder Gruppen beteiligt sind. (vgl. Morell, AVBWasserV Kommentar, 10. EL 2010, E § 1, S. 8)

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Typischerweise besteht dann ein einheitlicher Wasserversorgungsvertrag, in dem sowohl das Anschlussverhältnis als auch der Wasserbezug geregelt ist, wenn Vertragspartner der Grundstückseigentümer ist und dieser den Anschluss und Wasserbezug selbst vertraglich mit dem Wasserversorger organisiert. (Ludwig/Odenthal, Das Recht der öffentlichen Wasserversorgung, 7. EL 1988, AVBWasserV, III/32).  In der von der Klägerin vorgetragenen – unstreitigen- Konstellation handelt es sich bei der Beklagten nicht um die Eigentümerin der Grundstücke, so dass Anschlussvertrag und Wasserbezugsvertrag auseinanderfallen können.

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b) Die Klägerin hat zwei ausdrückliche korrespondierende Willenserklärungen der Parteien, gerichtet auf den Wasseranschluss, nicht vorgetragen, so dass ein solcher ausdrücklicher separater Anschlussvertrag nicht als Anspruchsgrundlage dienen kann (vgl. Terminprotokoll). Ein solcher Vertrag ist auch nicht auf andere Weise zustande gekommen.

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c) Die Beklagte hat die Herstellung eines Wasser-Anschlusses nicht veranlasst. Auch nach dem Vortrag der Klägerin stellte der Voreigentümer M am 10.05.1977 den schriftlichen Antrag bei ihr, der Klägerin, auf Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses für das Grundstück N2 – Reiterhof, Flurstücke ###, ### (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. ## d.A.). Zwischen ihr, der Klägerin, und dem damaligen Grundstückeigentümer und Anschlussnehmer M wurde dementsprechend unter dem 26.10.1977 auch „ein Wasserleitungsanschluß“, nach Lesart der Klägerin: als Baukostenzuschuss,  mit  8.143,55 DM (zzgl. der damaligen Umsatzsteuer von 5,5 %) abgerechnet, nachdem der Anschluss hergestellt worden war. Diesen, im Jahr 1977 errichteten, Wasseranschluss des Grundstücks N2 – Reiterhof an die Wasserleitung der Klägerin nutzte die auf diesem Gelände (Flurstücke ### und ###) und den angrenzenden Flurstücken (###, ###, ### und ##) einen Freizeitpark und Sommerrodelbahn betreibende Beklagte in der Folgezeit.

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Grundsätzlich bilden Bezugsvertrag und Anschlussvertrag zusammen den einheitlichen Versorgungsvertrag, auf dessen Grundlage das Wasserbezugsverhältnis vollumfänglich geregelt ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Grundstückseigentümer sowohl Anschlussnehmer als auch Versorgungsnehmer sein soll. Die Beklagte, die unstreitig nicht Grundstückseigentümerin ist, ist vorliegend nicht Anschlussnehmerin .

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aa) Die Klägerin trägt keine Haupttatsachen dafür vor, dass die Beklagte in das im Jahr 1977 begründete (Anschluss-)Vertragsverhältnis eingetreten ist, somit einen eigenen Anschlussvertrag mit ihr, der Klägerin, geschlossen hat. „Kontinuierliche Verhandlungen“ nach dem Erwerb von M Mitte der 90er Jahre durch den heutigen Mitgeschäftsführer C O führen nicht zu einem  Vertrag der Beklagten mit der Klägerin, sei es im Sinne eines Neuabschlusses, sei es im Sinne einer Vertragsübernahme des bestehenden Anschlussvertrags. Soweit der  Mitgeschäftsführer oder ein sonstiger Vertretungsberechtigter für die Beklagte gehandelt haben, fehlt es an der Darlegung einer Willenserklärung dieser Personen, die eine Verpflichtung der Beklagten herbeiführen konnte.

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bb) Aus den vorgetragenen Hilfstatsachen kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte Anschlussnehmerin ist und mit der Klägerin in einem Anschlussvertragsverhältnis steht. Insbesondere folgt das nicht daraus, dass sie, die Beklagte, auf den benannten Flurstücken einen Freizeitpark und eine Sommerrodelbahn betreibt und dadurch faktische Anschlussnehmerin geworden ist.

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§ 2 Abs.2 Satz 1 AVBWasserV sieht vor, dass ein Vertrag dadurch zustande kommen kann, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird. Damit wird in § 2 Abs.2 Satz 1 AVBWasserV der faktische Bezugsvertrag geregelt. Hinsichtlich des Anschlussvertrages enthält die Verordnung (AVBWasserV) keine ausdrückliche Regelung, weil sie grundsätzlich von der Einheit des Versorgungsverhältnisses ausgeht. Der Bundesgerichtshof wendet die Grundsätze der faktischen Entstehung eines Vertragsverhältnisses auch für das Anschlussverhältnis an. (BGH NVwZ 1983, 58, 59; Ludwig/Odenthal, Das Recht der öffentlichen Wasserversorgung, 7. EL 1988, AVBWasserV, III/37); im konkret entschiedenen Fall war Voraussetzung, dass das Verhalten des Nutzers „nur dahin ausgelegt werden (konnte), daß der Beklagte durch schlüssiges Handeln das Vertragsangebot (…) angenommen hat, das darin liegt, daß sie die Kanalisation (…) zur Benutzung zur Verfügung stellte“. Da aus dem Anschlussverhältnis weitgehende rechtliche Konsequenzen folgen können – wie z.B. die Pflicht zur Zahlung von Baukostenzuschüssen nach § 9 AVBWasserV oder die Kostenerstattungspflicht für die Erstellung eines Hausanschlusses nach § 10 AVBWasserV –, ist das Entstehen eines faktischen Anschlussvertrages nur anzunehmen, wenn über den tatsächlichen Leistungsbezug hinaus weitere Voraussetzungen gegeben sind. (Janke-Weddige, Betriebs-Berater 1985, 758, 762). So lagen in der angegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NVwZ 1983, 58, 59) vor

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-       Personenidentität zwischen Grundstückseigentümer und demjenigen, der               die               laufende Versorgungsleistung in Anspruch nimmt,

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-       ein Hausanschluss wurde durch das Versorgungsunternehmen vorgehalten

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-                     und ständig durch den Tarifkunden genutzt ,

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-                      anstandslose Entrichtung der laufend zu zahlenden Entgelte für die Inanspruchnahme der Versorgung

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(vgl. auch  Janke-Weddige, Betriebs-Berater 1985, 758, 762).

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In der im hier zu entscheidenden Fall von der Klägerin vorgetragenen Konstellation scheitert die Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses bereits daran, dass die Beklagte – welche u.U. die laufende Versorgungsleistung in Anspruch nehmen und genommen haben könnte – nicht selbst Grundstückseigentümerin ist. Sie, die Beklagte, betreibt nur den Freizeitpark, während die einzelnen Grundstücke, auf denen sich der Freizeitpark befindet, im Eigentum unterschiedlicher natürlicher Personen stehen.

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cc) Ein faktischer Anschlussvertrag ist auch nicht deshalb zwischen der Klägerin und der Beklagten anzunehmen, weil die Beklagte ein überwiegend eigenes wirtschaftliches Interesse an der weiteren Vorhaltung des verlegten Hausanschlusses hat. Ein solches überwiegend eigenes wirtschaftliches Interesse allein kann einen faktischen Anschlussvertrag mit dem Versorger nicht herbeiführen, wenn der Nutzer nicht Grundstückseigentümer ist; es bedarf jedenfalls der Feststellung des sozialtypischen Verhaltens in Ansehung einer Realofferte des Versorgers (vgl.auch Janke-Weddige, Betriebs-Berater 1985, 758, 763). Ein solches hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Zwar betreibt die Beklagte den O Freizeitpark und ist somit darauf angewiesen, dass über die Wasseranschlusseinrichtungen die Wasserversorgung der Einrichtungen sichergestellt wird. Sie nimmt dabei Leistungen der Vermieter/Verpächter in Anspruch und zahlt dafür eine Vergütung.  Die Klägerin trägt dementsprechend bereits nicht dazu vor, dass es gerade und allein die Beklagte ist, die allein  das  wirtschaftliche Interesse an der Vorhaltung des verlegten Netzanschlusses hat. Ein solches Interesse trifft grundsätzlich den Eigentümer eines Grundstücks, denn dieser nutzt den Anschluss regelmäßig selbst in wirtschaftlicher Weise, wenn er es vermietet oder verpachtet. Eine anderweitige Konstellation, zum Beispiel auf Grund vertraglicher Pflichtenverteilungen zwischen der Beklagten und den Grundstückseigentümern mag denkbar sein, wird hier aber von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

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d) Auf die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Wasserbezugsvertrag besteht oder ein solcher mit der Stadt N zustande gekommen ist, kommt es für die Geltendmachung des Baukostenzuschusses hingegen nicht an. Für einen Anspruch aus § 9 AVBWasserV auf Zahlung eines Baukostenzuschusses ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner Anschlussnehmer ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.5 AVBWasserV („von den Anschlussnehmern“). Unter einem Anschlussnehmer ist grundsätzlich allein derjenige zu verstehen, der die Errichtung eines Hausanschlusses beantragt und mit dem Versorgungsunternehmen einen Anschlussvertrag abschließt (BGH NJW 1987, 2084, 2085; LG Hanau NJW-RR 1986, 1460), d.h. auf dessen Veranlassung der Hausanschluss erstellt oder verändert worden ist (BGH NJW-RR 1991, 408, 409). Darunter fällt regelmäßig derjenige nicht, der aufgrund eines Wasserbezugvertrags (Terminologie teilweise auch: Versorgungsvertrag) die laufende Versorgungsleistung bezieht. Selbst wenn somit zwischen der Klägerin und der Beklagten ein solcher Wasserbezugsvertrag bestehen würde, ergibt sich der Baukostenzuschuss nicht aus diesem Vertrag i.V.m. § 9 AVBWasserV.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf  §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: bis € 157.000,00