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Landgericht Bonn·14 O 1/13·02.04.2014

Produktrückruf wegen Schimmelbefalls: Aufwendungsersatz aus Qualitätssicherungsvereinbarung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen aus einem Produktrückruf für kontaminiertes Wassereis. Streitentscheidend war, ob die Beklagte auch ohne Verschulden für Rückrufkosten haftet und ob der Rückruf aller Chargen mit § 254 BGB vereinbar ist. Das LG Bonn bejahte dem Grunde nach einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Qualitätssicherungsvereinbarung, die als Garantie/Risikoübernahme für die vereinbarte Produktqualität auszulegen sei. Ein Mitverschulden der Klägerin wegen Rückrufs aller Chargen verneinte das Gericht u.a. wegen der abgestimmten Vorgehensweise und lebensmittelrechtlicher Pflichten; zur Höhe blieb der Rechtsstreit offen (§ 304 ZPO).

Ausgang: Klage dem Grunde nach zugesprochen; Entscheidung zur Anspruchshöhe blieb dem Betragsverfahren vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Qualitätssicherungsvereinbarung kann durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) als Garantie/Risikoübernahme dahin zu verstehen sein, dass der Lieferant für aus Mängeln resultierenden Mehraufwand des Abnehmers auch ohne Verschulden einzustehen hat.

2

Schimmelbefall eines Lebensmittels begründet bei vereinbarter Schimmelfreiheit/Verkehrsfähigkeit einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB.

3

Kosten einer Produktrückrufaktion können als „Mehraufwand“ infolge eines mangelhaften Liefergegenstands vom Lieferanten zu erstatten sein, wenn die Parteien eine entsprechende Kostentragung im Qualitätssicherungsvertrag vereinbart haben.

4

Der Rückruf sämtlicher Chargen ist nicht als Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) zu bewerten, wenn er zwischen den Parteien abgestimmt ist und der Lieferant nicht darlegt, dass eine chargenbezogene Sortierung praktisch möglich und kostengünstiger gewesen wäre.

5

Ein Grundurteil (§ 304 ZPO) kann ergehen, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht; unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs stehen dem nicht entgegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 296a ZPO§ 304 ZPO§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 434 Abs. 1 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen infolge der Kontamination des von der Klägerin und/oder der Firma L und N GmbH, I-Straße, ##### C, vertriebenen Produktes  - Wassereis der Marke „B“ - auf Grund des Produktrückrufes (Pressemitteilung vom 12.08.2010, Anlage K 5 = Blatt ## d. A.) in Folge der Lieferung von mit Schimmelpilz befallenem Wassereis ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt – nach Teilvergleich betreffend den angekündigten Antrag zu 2.  (noch) - den Ersatz der ihr durch einen Produktrückruf in Folge der Lieferung von mit Schimmelpilz befallenem Wassereis durch die Beklagte „entstandenen Aufwendungen“, auch aus abgetretenen Recht ihres Tochterunternehmens, der Firma L und N GmbH, die als lebensmittelrechtlich Verantwortliche angegeben gewesen sein soll (Abtretungsvereinbarung Anlage K 31 = Blatt ### d. A., vgl. auch § 2 Abs. 2 der „Abwicklungsvereinbarung“ vom 03./6.03.2010, K 2, Bl. ## d.A.), in Höhe von EUR 282.551,90 gemäß zusammenfassender Aufstellung auf S.14 der Replik vom 23.08.2013 (Bl. ### d.A.).

3

Die Parteien standen in ständiger Geschäftsbeziehung, nach Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Termin circa 40 Jahre. Der Beklagte lieferte Wassereis (Kaltgetränke zum Selbstgefrieren) an die Klägerin, die sie u.a. unter dem Namen „B“ vertrieb (vergleiche Foto des verpackten Produkts als Anlage zum Terminprotokoll, Bl. ### d.A.). Mit der „Abwicklungsvereinbarung“ vom 03./16.03.2010 (Anlage K 2 = Blatt ## d. A.) vereinbarten sie u.a. das Ende der Zusammenarbeit zum 31.12.2010 und sodann - auf Grund des Ereignisses, das dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin zu Grunde liegt (Anlage K 3 = Blatt ## d. A.) - zum 01.10.2010.

4

Die Parteien schlossen unter dem 15.04./04.05.2009 eine „Qualitätssicherungsvereinbarung“ (auch „QSV“ genannt, Anlage K 1 = Blatt ## ff. d. A.). Darin regelten sie – unter Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Klägerin (Ziffern 1. und 14.)  - neben der Haftung auch die schriftliche Bestätigung zur Unbedenklichkeit der gelieferten Rohstoffe/Materialien in der Form, u. a. in Ziffer 1.:

5

              d)

6

dass Ihre eingesetzten Vormaterialien die oben genannten Stoffe ebenfalls nicht enthalten und ebenfalls die Rechtssicherheit gemäß Punkt a) und b) eingehalten wurden.

7

Bsp. Verordnung EG 178/2002 „Basisverordnung“

8

Verordnung EG 852/2004 „Lebensmittelhygiene“

9

Verordnung EG 1935/2004 „Bedarfsgegenstände“ + LFGB (D)

10

Produktspezifische Rechtsvorschriften (Aromen, Kakao, Gelatine . . .)

11

Sollte einer dieser Forderungen nicht erfüllt sein, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des AG.

12

Im Rahmen des Lieferservice erwarten wir wettbewerbsfähige Konditionen mit Preiseinhaltung und korrekter Rechnungslegung. Flexibilität bei Liefer- und Leistungsänderungen (Menge und Termine), frühzeitige Informationen über geplante Änderungen in der Produktion (Verfahren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Kapazität, Verpackung, Logistik). Einhaltung der Liefertermine sowie der zugesicherten Mengen sind weitere Inhalte. Weiterhin ist eine unverzügliche und gerechte Reklamationsbearbeitung und –regelung mit Hinweisen auf Korrekturmaßnahmen unabdinglich.

13

Ziel ist es, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und eine langfristige Geschäftsverbdingung anzustreben auf einer soliden Finanzbasis und der Basis verantwortlichen Handelns zur Ressourcenschonung und der Umsetzung von Umweltschutzzielen (z. B. Verpackungsverordnung) …

14

Unter Ziffer 13. („Schlussbestimmungen“) heißt es am Ende:

15

Bei Nachweis einer erfolgreichen Zertifizierung eines Qualitätsmanagementssystems nach Vorgabe der IFS (International Food Standard) der jeweils gültigen Ausgabe seitens des AN gilt die Erfüllung der Vertragsforderung als vorhanden und geprüft. Als weitere Nachweise können von AG im Einzelfall auch Zertifizierungen nach DIN EN ISO 9001, 14001, HACCP oder ähnlichen Regelwerken anerkannt werden. In diesem Fall ist die jährliche Bestätigung der bestandenen Zertifizierung des AN dem AG in schriftlicher Form mitzuteilen.

16

Die Beklagte behauptet, in diesem Sinne zertifiziert zu sein (Anlage B 18 = Blatt ### d. A.).

17

Ziffer 3. der Qualitätssicherungsvereinbarung schreibt u.a. fest, dass die Klägerin auf Grund der vorausgehenden Zusicherung  „lediglich eine Wareneingangsprüfung hinsichtlich Mängel und Identität entsprechend Bestellung, Lieferschein und Packliste sowie im Hinblick auf äußerliche Beschädigung“ durchführt. Am Ende heißt es:

18

Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängel von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen.

19

In der folgenden Ziffer 4. („Ausgangsstoffe“) heißt es:

20

Der AN haftet für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der eingesetzten   Roh- und Hilfsstoffe (Ausgangsstoffe). Sie werden von dem AN auf Qualität und Identität untersucht und auf Grund intern festgelegter Verfahren freigegeben.

21

22

Der erste Satz von Ziffer 5. („Produktion“) lautet:

23

Sofern der AN den Vertragsgegenstand nach einer eigenen Herstellungsvorschrift fertigt, haftet er für dessen vereinbarte Qualität.

24

              …

25

Am 09.08.2010, gegen 17:00 Uhr, informierte die Beklagte die Klägerin, dass in den Niederlanden Produkte reklamiert worden seien, die mit Pilzbefall mit Paecilomyces variotii auswiesen. Die Beklagte behauptet,

26

-           Anfang August 2010 sei bei ihr eine Beschwerde einer ihrer niederländischen Abnehmer eingegangen,

27

-           am 09.08. 2010 sei die Kontamination auf eine am 12.07.2010 ausgeführte Lieferung Pektins der Firma D B.V zurückgeführt worden; betroffen seien die seit dem 12.07. oder 16.07.2010 produzierten Chargen B2 entsprechend Anlage B4 (Blatt ## d. A.) gewesen;

28

-           bei dem Telefonat am Nachmittag des 09.08. 2010 habe ihr Geschäftsführer dem Mitarbeiter der Klägerin, O, die betroffenen Chargennummern mündlich mitgeteilt,

29

-           am 10.08.2010 den Befund des Laboratoriums C2 (Anlage K 4= Blatt ## d. A.) – unstreitig;

30

-           am 11.08.2010 habe ihr, der Beklagten, Geschäftsführer die E- Mail - wie Anlage zum Protokoll (Blatt ### d. A.) - mit den Chargennummern und den Produktionsdaten vom 12.oder 16.07. – 23.07.2010 (auch Anl. B 4, Bl. ## d.A.) übersandt, ferner

31

Übersichten über die entsprechenden Lieferungen mit Wassereis aus diesen Chargen, insgesamt 44.548 Kartons (Anlage B5 = Blatt ## d. A.).

32

Im Einvernehmen beider Parteien wurde die Pressemitteilung unter dem 12.08.2010 (Anlage K5 = Blatt ## d. A.) unter dem Namen der Beklagten veröffentlicht, in der es unter anderem heißt:

33

„Aus diesem Grund hat sich E entschlossen, vorsorglich alle im Markt befindlichen Chargen des Produktes umgehend zurückzurufen. Die Auslieferung der Ware wurde bereits gestoppt und die Bestände werden kurzfristig aus dem Handel zurückgeholt.

34

Die Verbraucher werden gebeten, das Produkt nicht zu verzehren, sondern zu vernichten. Bitte den Außenbeutel mit dem Aufdruck „B“ und dem Strichcode frankiert an folgende Adresse senden: (…).

35

Der Kaufpreis sowie das Porto werden wertmäßig erstattet.

36

…“

37

Die Klägerin nahm die ausgelieferte Ware von den Kunden zurück und sandte sie, wie im Schreiben vom 18.08.2010 (Anlage K 6 = Blatt ## d. A.) angekündigt, an die Beklagte zurück; das waren nach Angabe von deren Geschäftsführer im Termin 53 LKW. Am 25.08.2010 übersandte die Stadt C der Firma L und N GmbH – Tochter der Klägerin und Zedentin, s.o. - eine Beurteilung der Probe „B – Künstliches Kaltgetränk“, aus der hervorging, dass zwei orangefarbige Proben, angeliefert am 11.08.2010 bei der optischen Vorkontrolle Fremdbestandteile (Pilzmycel) enthielten (Blatt ## ff d. A.).

38

Nach Zwischenabrechnungen vom 06. und  27.09.2010 (Anl.B 7 f, Bl. ## f d.A.) stellte die Klägerin am 09.12.2010 die „Vorläufige Endabrechnung Schaden B“ (Anlage B 9 = Blatt ## d. A.). Nach weiteren Aufforderungen der Klägerin zur Zahlung leistete die Beklagte im Februar 2011 2 Zahlungen in Höhe von jeweils 150.000,00 Euro, nach ihrer, der Beklagten, Behauptung: ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

39

Die Klägerin bestreitet, dass

40

         ihr vom Pilzbefall betroffene Chargennummern mitgeteilt worden seien,

41

         das betroffene Produkt auf Grund von kontaminierten Pektin nach dessen Anlieferung vom 23./25.06.2010 von der Streithelferin bei der Beklagten verunreinigt worden sei,

42

-           es ordnungsgemäß pasteurisiert worden sei,

43

         der Pilz hitzeresistent (gewesen) sei;

44

sowie den Vortrag der Beklagten,

45

         die Kontamination sei durch die Eingangskontrolle nicht feststellbar (gewesen),

46

         weitere als die von ihr, der Beklagten, geschilderte Wareneingangskontrollen seien nicht üblich ,

47

         der Hersteller (die Streithelferin) untersuche über ein externes Labor ausreichend das Pektin bzw. das fertige Produkt,

48

         zur Vornahme einer Warenausgangskontrolle.

49

Wegen des Vortrags der Klägerin zum Schaden wird auf Seite 9 ff. der Replik (Blatt ### ff. d. A.) nebst Anlagen, wegen des Vortrags der Streithelferin auf den Schriftsatz vom 27.12.2013 (Bl. ### d.A.) verwiesen.

50

Die Klägerin beantragt  - nach Erledigung der Klage betreffend den angekündigten Antrag zu 2. durch Teil-Vergleich -,

51

die Beklagte zu verurteilen, an sie 282.551,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 269.536,59 Euro seit dem 25.01.2011 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

52

Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.

53

Die Beklagte stellt den Antrag,

54

              die Klage abzuweisen.

55

Die Beklagte behauptet:

56

die Verunreinigung des Wassereises rühre von einer am 25.06.2010 gelieferten Charge von Pektin (36 Kartons à 25 kg) her, die mit dem Schimmelpilz Paecilomyces variotii belastet gewesen sei. Der Lieferant sei die Firma D B.V. gewesen, die wiederum das Pektin von dem deutschen Hersteller, der Streithelferin, eingekauft habe; dieser sichere in der von der Lieferantin an sie, die Beklagte, weitergereichten Produktspezifikation (Anlage B1 = Blatt ## ff. d. A.), in der es unter anderem heißt: „ yeast and mould < 100 CFU/g pectin“, ein Produkt mit sehr wenigen biologischen Verunreinigungen und Routinekontrollen zu. Die Kontaminierung mit dem Schimmelpilz sei anhand der üblichen Warenausgangskontrollen nicht festzustellen gewesen, sondern erst 3 Wochen danach (letzter Halbsatz: Behauptung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin).

57

Da der Schimmelpilz hitzeresistent gewesen sei, habe er bei der ordnungsgemäß vorgenommenen Pasteurisierung (Einzelheiten: Seiten 3 f. Duplik = Blatt ### d. A.) überlebt. Sie kontrolliere eingehende Pektinlieferungen darauf hin, ob das Produkt ordnungsgemäß verpackt sei und die übliche Konsistenz aufweise (a.a.O.). Danach würden Rückstellproben der Ware gebildet. Laboranalysen des Pektins vor der Produktion fänden nicht statt. Eine zeitaufwendige Untersuchung der Zutaten vor der Verarbeitung sei angesichts der gängigen Verteilung der Verantwortlichkeiten für die Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln zwischen Produzenten und Abnehmern in der Lieferkette nicht erforderlich und üblich. Wegen der Behauptungen zur Umfang der Warenausgangskontrolle wird auf Seite 7 oben des Terminprotokolls (Bl. ### d.A.) verwiesen.

58

Zum  Schaden behauptet die Beklagte, die Klägerin habe eine weitaus höhere Menge des von ihr, der Beklagten, gelieferten Wassereises zurückgerufen bzw. an sie, die Beklagte, zurückgeliefert, als tatsächlich mit Schimmelpilz befallen gewesen sei: Nach dem 12.07.2010 habe sie 44.548 Kartons an die Klägerin oder ihre Abnehmer ausgeliefert. Die Klägerin habe nicht 74.101,85 Kartons entsprechend Anlage B 13 (Blatt ### d. A.) retourniert, sondern lediglich 72.535,5 Kartons. Daher seien 27.987,5 Kartons an retournierter Ware nicht mit dem Schimmelpilz belastet gewesen. Die Beklagte bestreitet den Schaden darüber hinaus nach Maßgabe von Seiten 9 ff. der Klageerwiderung (Blatt ## ff. d. A.), Seiten 111 ff. der Duplik (Blatt ### ff d. A.) und Seiten 4 ff. des Schriftsatzes vom 13.02.2014 (Blatt ### ff. d. A.).

59

Wegen des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen. Die Kammer hat die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien zur Kenntnis genommen, neue Tatsachen gemäß § 296 a ZPO nicht berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

61

A.

62

Das Landgericht Bonn ist gemäß Ziffern 1, 14 der Qualitätssicherungsvereinbarung in Verbindung mit Ziffer 22 der Einkaufsbedingungen der Klägerin international und örtlich zuständig

63

B.

64

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Deshalb ist insoweit ein Zwischenurteil über den Grund zu erlassen (§ 304 ZPO).

65

I.

66

Die Voraussetzungen für den Erlass des Grundurteils gemäß § 304 ZPO liegen vor.

67

a.

68

Die Klage ist zulässig. Neben der örtlichen Zuständigkeit (oben unter A.) liegen die Prozessvoraussetzungen vor; Prozesshindernisse bestehen nicht.

69

b.

70

Streitgegenstand ist ein bezifferter Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme als die Aufwendungen aufgrund der Rückrufaktion vom August 2010.

71

c.

72

Der Anspruch der Klägerin ist nach dem Grund und dem Betrag streitig. Zwar ist die Kontamination der von der Beklagten gelieferten Waren unstreitig. Sie, die Beklagte, beruft sich zum Anspruchsgrund jedoch auf ein fehlendes Verschulden im Sinne von § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB und bestreitet die Höhe der Aufwendungen,

73

d.

74

Der Streit über den Grund ist entscheidungsreif in dem Sinne, dass alle zu dem Klagegrund gehörenden Fragen dazu führen, dass ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach angenommen werden muss. Das gilt auch für die Aktivlegitimation: Soweit die Kostenbescheide gemäß Aufstellung K 12 (Blatt 45 ff. d. A.), vereinzelt in Anlage K 23 – summenmäßig aufgeteilt nach dem Adressaten – an die Tochter der Klägerin, die Firma L und N GmbH, gegangen sind, könnte die Klägerin deren Schaden aus der Qualitätssicherungsvereinbarung als Vertrag mit einer Schutzwirkung für Dritte in Verbindung mit der Abtretung ohne Datum (Anlage K 31 = Blatt ### d. A.) oder aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation geltend machen.

75

II.

76

Die Klägerin hat gemäß Ziffer 3. (letzter Absatz) in Verbindung mit Ziffern 4. (erster Absatz) und 5. (Absätze 1 und 3) einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihr auf Grund der Rückrufaktion entstanden sind.

77

a.

78

Deutsches Recht – ohne CISG - findet Anwendung gemäß Ziffer 14. der Qualitätssicherungsvereinbarung in Verbindung mit Ziffer 22. der Einkaufbedingungen.

79

b.

80

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag oder sind mehrere Kaufverträge geschlossen worden (im Folgenden wird ein Kaufvertrag unterstellt; die Ausführungen gelten für mehrere entsprechend). Durch ihre Bestellung hat die Klägerin auf der Grundlage der Qualitätssicherungsvereinbarung ein Angebot abgegeben, das die Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung – auch- zum Gegenstand hatte. Die Beklagte hat dieses Angebot angenommen und war daher verpflichtet, die Ware verkehrsfähig und entsprechend der Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung zu liefern. Dem ist sie nicht nachgekommen, denn ein Teil der Lieferungen zur Erfüllung des Kaufvertrages hatte nicht die vereinbarte Beschaffenheit: dieser Teil der Ware war – unstreitig – von Schimmelpilz befallen, Umfang von der Beklagten quantifiziert mit 44.548 Kartons. Diese vom Vertrag abweichende Beschaffenheit (Schimmelfreiheit und damit Verkehrsfähigkeit) stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Absatz 1 BGB dar, denn die vereinbarte Beschaffenheit auf Grund der Qualitätssicherungsvereinbarung war, dass die vereinbarte Qualität, die zugleich zur Verkehrsfähigkeit führte, vorhanden war. Die Qualität war nicht vorhanden, weil ein Schimmelpilz das Wassereis kontaminierte (vgl. dazu z.B. Matusche-Beckmann in Staudinger, Neubearbeitung 2014, Rn. 246 f zu § 434 BGB).

81

c.

82

Für die Folgen der fehlerhaften Beschaffenheit haftet die Beklagte.

83

aa.

84

Die Parteien haben in Ziffer 3. a. E. der Qualitätssicherungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart, dass nachgewiesener Mehraufwand, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, in der angefallenen Höhe zu Lasten des Auftragnehmers, also der Beklagten, gehen solle. Zu diesem Mehraufwand gehören die Kosten, die daraus entstehen, dass die Klägerin den Produktrückruf gemäß Pressemitteilung vom 12.08.2010 abgewickelt hat. Das ergibt sich zum einen aus der Auslegung der Qualitätssicherungsvereinbarung, zum anderen aus der Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien, die sich in der Pressemitteilung vom 12.08.2010 deren Abwicklung durch die Klägerin widerschlägt.

85

bb.

86

Die Kammer legt die Ziffern von 3. – 5. der Qualitätssicherungsvereinbarung vom 15.04./04.05.2009 dahin aus, dass sie eine Garantie enthalten, dass das von der Beklagten zu liefernde Produkt und seine Ausgangsstoffe die „ordnungsgemäße Beschaffenheit“ und die „vereinbarte Qualität“ haben, mithin die Beklagte auch ohne Verschulden für den aus den Mängeln resultierenden Mehraufwand zu haften hat. Ob eine Garantieerklärung vorliegt, ist, wenn sie nicht eindeutig ist, gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Die Parteien haben in den Ziffern 3. – 5. der Qualitätssicherungsvereinbarung die Haftung der Beklagten in diesem Sinne geregelt. Den vertraglichen Regelungen ist der Wille der Beklagten zu entnehmen, bei Mängeln „von Liefergegenständen“ uneingeschränkt für den Mehraufwand einstehen zu wollen. Sie, die Beklagte, hatte bereits für die Ausgangstoffe zu haften; flankierend waren Qualitätskontrollen vorgeschrieben (Ziffer 4). Bei der Produktion „haftet“ sie gemäß Ziffer 5. für die vereinbarte Qualität unter den Voraussetzungen des ersten Absatzes. In der anderen Alternative hat sie „sicherzustellen“, dass die Vorgaben in der Herstellungsvorschrift ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die Qualitätskontrolle, u.a. die Endkontrolle, werden ausführlich in Ziffern 1., 2. und 6. vorgeschrieben. Damit korrespondiert, dass gemäß Ziffer 3. eine nur eingeschränkte Wareneingangsprüfung der Klägerin vereinbart worden ist – was grundsätzlich der Zweck einer Qualitätssicherungsvereinbarung (vergleiche Steinmann, BB 1993, 873 ff.) ist. Aus der Kenntnis dieser Verpflichtungen zu äußerster Wachsamkeit im Betrieb und der aus etwaigen Mängeln folgenden Haftung, der eingeschränkten Eingangskontrolle der Klägerin und der weitgehenden Haftung für fehlerhafte Lebensmittel gegenüber Dritten folgt bei verständiger Auslegung, dass die Folgen für das Fehlen der vertragsgemäßen Beschaffenheit und der vereinbarten Qualität im Verhältnis zwischen den Parteien - der Mehraufwand bei der Klägerin – in keinem Fall von dieser selbst getragen werden sollten. Aus dem Empfängerhorizont, der objektiven Betrachtungsweise eines unvoreingenommenen Beobachters anstelle der Parteien, sollte der Verursacher, der Hersteller und Lieferant, also die Beklagte, die Folgen tragen. Das konnte auch aus der Sicht der Parteien nur erreicht werden, wenn sie, die Beklagte, sich nicht auf fehlendes Verschulden berufen konnte (§ 276 Abs. 1 BGB).

87

cc.

88

Das entsprechende Ergebnis folgt aus der Auslegung der Abrede zwischen den Parteien, die zur Presseveröffentlichung vom 12.08.2010 führte. Die Parteien haben zwar, ausweislich der Informationen im Termin, über den Inhalt der Veröffentlichung hinaus keine weitergehende Abrede getroffen, insbesondere im Hinblick darauf, wer für die aus dem Rückruf resultierenden finanziellen Fragen verantwortlich sein sollte, also sie im Innenverhältnis tragen sollte. Die ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt:

89

Hätten die Parteien nicht so gehandelt, hätte die Klägerin den Kunden aus Gewährleistung auch auf Schadensersatz (§ 280 Abs.1 BGB, ggfs. § 4 Abs.2 Produkthaftungsgesetz) gehaftet, die Beklagte gemäß §§ 1 ff. Produkthaftungsgesetz. Im Innenverhältnis haftete die Beklagte, weil sie den Schaden überwiegend verursacht hatte, §§ 5 Produkthaftungsgesetz, 426 BGB. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Allgemeine Lebensmittelrecht waren die Parteien verpflichtet, solche Lebensmittel vom Markt zu nehmen, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, und dieses den zuständigen Behörden zu melden. Soweit das Produkt bereits beim Verbraucher angelangt war, hatten die Parteien sie, die Verbraucher, zu unterrichten und bereits an die Verbraucher gelieferte Produkte erforderlichenfalls zurückzurufen. Dieser Verpflichtung sind sie u.a. dadurch nachgekommen, indem die Klägerin Zug-um-Zug gegen Erstattung des von ihrem Abnehmer erhaltenen Kaufpreises den verkauften Gegenstand zurücknahm. Sie, die Klägerin, ist somit durch die Abwicklung des Rückrufs auch im Interesse der Beklagten tätig geworden. Es musste auch der Beklagten einleuchten, dass dieses nicht auf Kosten der Klägerin geschah. Die Auslegung der Abreden, wie auch ein Rückgriff auf das Auftragsrecht oder das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 670 BGB, ggf. in Verbindung mit §§ 683, 677 BGB) lassen vielmehr den Rückschluss darauf zu, dass im Innenverhältnis der Parteien die Beklagte diejenige sein sollte, die die Aufwendungen zu tragen hat.

90

dd.

91

Die Beklagte hat diese Risikoübernahme auch anerkannt, denn sie hat 300.000 Euro auf die Aufwendungsersatzansprüche gezahlt; es bestand auch Einigkeit, dass die Forderungen der Parteien verrechnet werden (S. 7 des Terminprotokolls). Die Beklagte hat –in Ansehung des Bestreitens der Klägerin- nicht hinreichend darlegt, wie zum Ausdruck gekommen ist, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt hat. Die Einlassung zur Verrechnungsabrede im Termin ist Gegenstand eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO geworden. Selbst wenn unterstellt würde, dass  - trotz der bestehenden „Einigkeit“ – ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Abgabe eines (deklaratorischen) Anerkenntnisses bei der Beklagten nicht vorhanden war, stellt das Anerkenntnis gegen sich selbst ein Indiz dafür dar, dass sie, die Beklagte, die Aufwendungen der Rückrufaktion dem Grunde nach zu übernehmen hatte, oder es führt zu einer Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass die Beklagte den Beweis zu führen hat, dass der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nicht besteht. Letzteren hat sie nicht geführt; die erste Alternative bestätigt das oben begründete Ergebnis.

92

ee.

93

Nur hilfsweise für den Fall, dass den beiden Vereinbarungen eine Risikoübernahme in diesem Sinn durch die Beklagte nicht zu entnehmen sein sollte:

94

Die Beklagte hat in analoger Anwendung des § 645 Abs.1 BGB der Klägerin die aufgrund der Rückrufabwicklung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Diese Vorschrift beruht auf Billigkeit. Ihre entsprechende Anwendung ist deshalb in den Fällen geboten, in denen die Leistung des Unternehmers aus Umständen untergeht oder unmöglich wird, die in der Person des Bestellers liegen(…) oder auf Handlungen des Bestellers zurückgehen(…), auch wenn es insoweit an einem Verschulden des Bestellers fehlt. In derartigen Fällen steht der Besteller der sich aus diesen Umständen ergebenden Gefahr für das Werk näher als der Unternehmer (…). Die entsprechende Anwendung des § 645 Abs.1 Satz1 BGB führt in solchen Fällen zu einem beiden Parteien (…) gerecht werdenden billigen Interessenausgleich (…). Rechtfertigung für die entsprechende Anwendung des § 645 Abs.1 Satz 1 BGB auf Fallsituationen, die vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst werden, ist die objektive Verantwortlichkeit des Auftraggebers für den Eintritt des Schadens in Risikolagen, die den geregelten Fällen vergleichbar sind (BGHZ 136, 303 Tz. 18 f). Die Klägerin hat aufgrund der objektiven Verantwortlichkeit der Beklagten für die fehlende Verkehrsfähigkeit der gelieferten Waren und in Übereinstimmung mit der Beklagten aufgrund für beide Parteien bestehender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen die Waren von den Abnehmern zurückgeholt/zurückholen lassen, deren Kaufpreise und annexe Aufwendungen beglichen und die Waren an die Beklagte zurückgegeben. Der Aufwendungsersatzanspruch ist dann als Anspruch auf Vergütung oder auf Auslagen im Sinne von § 645 Abs.1 BGB begründet.

95

ff.

96

Hilfsweise:

97

Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie kein Verschulden im Sinne von §§ 280 Abs.1, 276 BGB an dem durch den Kontamination entstandenen Schaden traf. Sie hat nicht dargelegt, die Wareneingangs- und –ausgangskontrollen, wie in der Qualitätssicherungsvereinbarung gefordert, durchgeführt zu haben. Hiervon wurde sie nicht durch die Zertifizierung gemäß Ziffer 13. befreit, weil diese nur das Unternehmen, nicht die Ware betrifft. Sie hat erstmals im Termin begründet, warum bei einer –von ihr nicht vorgenommenen, s. Seite 7 des Terminprotokolls – ordnungsgemäß durchgeführten Warenausgangskontrolle der Pilz nicht zu sehen gewesen wäre.

98

Soweit dazu in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2014 weiter vorgetragen wird, ist dieser Vortrag gemäß § 296 a ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, auch weil die Kammer ihre Hinweispflichten nicht verletzt hat. Die Klägerin hat bereits in der Replik auf die fehlenden Kontrollen hingewiesen und den Vortrag der Beklagten als nicht plausibel beschrieben, und zwar im Hinblick auf deren eigenen Vortrag, weil „ein niederländischer Abnehmer erkannte, dass das (…) gelieferte Wassereis einen Schimmelpilz enthalte und eine entsprechende Beschwerde absetzte, …“ (Replik Seite 4, Bl. ### d.A, unter Bezugnahme auf Seite 4 der KE). Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Schimmelpilz Paecilomyces variotii  in der Umwelt vorkommt und sich – unter Wärmeeinwirkung – drastisch auszubreiten vermag (u.a. S. 7 der Duplik, Bl. ### d.A.). Gemäß Art. 5 Abs.1, 2 VO (EG) 852/2004 (EG-LebensmittelhygieneVO), in Bezug genommen in der Qualitätssicherungsvereinbarung, sind Gefahren zu ermitteln und die kritischen Kontrollpunkte zu bestimmen, Grenzwerte festzulegen, effektive Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte, ggfs. Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Dazu hat die Beklagte nicht vorgetragen, auch nicht zur Auswirkung auf die Erkennbarkeit des Pilzes, wobei es auf die optische Erkennbarkeit („…nicht zu sehen…“) allein nicht ankommen kann. Die Behauptung der Beklagten ist auch nicht ohne weiteres konsistent zu dem tatsächlichen Ablauf – wie von der Klägerin gerügt –, es sei denn, es wird nur auf die optische Erkennbarkeit abgestellt. Die schadhaften Chargen sind ab dem 16.07 2010 ausgeliefert (Seite 2 des Terminprotokolls), Anfang August gerügt worden. Am Freitag, dem 06.08.2010, sind 3 Wochen nach Freitag, dem 16.07.2010, vergangen. Liegt der „Beschwerde“ des Abnehmers die visuelle Wahrnehmung der Pilz-Kontamination zugrunde, kann unterstellt werden, dass eine intensivere Art der Untersuchung zu einem früheren Erfolg geführt hätte. Dementsprechend nahm die Stadt B3 unter dem 11.08.2010 nur eine optische Vorkontrolle vor der weiteren mikrobiologischen Untersuchung vor (Anl. K 6, Bl. ##. d.A.) und schloss auf Seite  5 auf eine „mangelhafte Qualitätskontrolle“ als eine Alternative für mögliche Ursachen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten zu den Tatsachen, die ein Verschulden ausschließen sollen, nicht hinreichend.

99

d.

100

Der Rückruf aller Chargen durch die Klägerin verstößt nicht gegen § 254 Abs. 1 BGB. Sie, die Klägerin, hat dadurch nicht an der Entstehung unnötiger Aufwendungen mitgewirkt.

101

aa.

102

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Rückruf aller Chargen Gegenstand der Verabredung war, die sich in dem die Rückrufaktion einleitenden Text niederschlug.

103

bb.

104

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine Sortierung nach Chargen vor Ort bei den einzelnen Abnehmern möglich und nicht zu höheren Kosten geführt hätte als die mit ihrer Zustimmung erfolgte Rücklieferung aller noch auf den Markt befindlichen Chargen.

105

cc.

106

Die Parteien waren öffentlich-rechtlich gemäß Artikel 19 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet, auch solche in den Verkehr gebrachte Lebensmittel, die möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen, den Behörden mitzuteilen, auch über solche Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei Rückruf bestimmter Chargen die verbleibenden Chargen nicht möglicherweise gesundheitsgefährdend waren. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die angebliche E-Mail vom 11.08.2010 (Anlage zum Protokoll = Blatt ### d. A.) mit der Anlage B 4 (Blatt ## d. A.) nicht vollständig übereinstimmt.

107

dd.

108

Entsprechende Überlegungen gelten auch zivilrechtlich:

109

Die Klägerin hatte einen Anspruch gegen die Beklagte, von möglichen Ansprüchen ihrer, der Klägerin, Lieferanten freigestellt zu werden. Solche Ansprüche konnten auch deshalb geltend gemacht werden, weil die von den Parteien in Verkehr gebrachte Ware unter dem Verdacht stand, lebensmittelrechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht zu genügen. Ein solcher Verdacht reicht, wie oben dargelegt, aus, um die Verkehrsfähigkeit der Ware zu beeinträchtigen. Der Mangel entfällt erst dann, wenn der Verdacht ausgeräumt wurde. Dass der Beklagten dieses bis zum 12.08.2010 gelungen ist, hat sie nicht dargelegt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW – RR 2009, 134, 135; Matusche-Beckmann, a.a.O., m.w.N.).

110

III.

111

Es besteht unter Berücksichtigung der als Anlage zur Replik vom 23.08.2013 eingereichten Gutschriften und Fremdrechnungen und der Beweisantritte durch Zeugen und Sachverständige die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass die von der Klägerin für die Rückrufaktion getätigten Aufwendungen den verrechneten/aufgerechneten Betrag von insgesamt 535.360,10 Euro (Summe der 3 Positionen nach „Zwischensumme“ in der Aufstellung auf S. 14 der Replik vom 23.08.2013, Bl.### d.A.), übersteigen, sodass ein Anspruch in irgendeiner Höhe besteht, 287 ZPO. Bei den in Ansatz gebrachten Aufwendungen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Aufwendungsersatzanspruchs und nicht etwa um kumulativ geltend gemachte selbständige Ansprüche, bei denen hinsichtlich jeder einzelnen Aufwendung geprüft werden müsste, ob die Voraussetzungen des § 304 ZPO gegeben sind ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.02.2014, 15 U 71/13, zu 14 O 108/10 LG Bonn). Das würde auch gelten, wenn der Teil des Kaufpreises, den die Klägerin an ihre Abnehmer (zurück-) gezahlt hat, der im Kaufpreis des Abnehmers als Gewinn steckte, nicht zu ersetzen sein sollte, wobei die bekannten Auslegungskriterien eher dafür sprechen, dass

112

-                 die Parteien bei Verwendung des Begriffs „Mehraufwand“ im Sinne von Ziffer 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung einen solchen Gewinnaufschlag nicht bedacht  haben,

113

-                 bei der Vereinbarung des Warenrückrufs offensichtlich war, dass die Klägerin den gesamten Kaufpreis zurück zu erstatten hatte, so dass auch der gesamte Kaufpreis zum freiwilligen Vermögensopfer zur Ermöglichung des Rückrufs gehört haben könnte, also auch der gesamte Rückzahlungsbetrag als Aufwendungen im Sinne der Vereinbarung zum Rückruf der von der Beklagten hergestellten Ware in Verbindung mit § 670 BGB zu gelten haben könnte.

114

Die endgültige Klärung bleibt dem Verfahren zur Höhe des Anspruchs vorbehalten.

115

IV.

116

Nebenentscheidungen sind im Zwischenurteil über den Grund nicht veranlasst.