UWG: Keine Haftung der Testlogo-Lizenzgeberin für irreführende Werbung Dritter
KI-Zusammenfassung
Die Matratzenherstellerin begehrte von der Lizenzvermarkterin der Stiftung Warentest Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten wegen angeblich irreführender Werbung mit einem Testlogo für eine nicht selbst getestete „baugleiche“ Matratze. Das LG Bonn wies die Klage ab. Die Beklagte habe weder selbst irreführend gehandelt noch hafte sie als Teilnehmerin, weil sie nur die (unausgefüllte) Marke lizenziere und für fremde Werbeinhalte vertraglich nicht verantwortlich sei. Eine Pflicht zum Einschreiten oder zur Kündigung nach Abmahnung bestehe ohne besondere Erfolgsabwendungspflicht und ohne vorsätzliche Mitwirkung nicht.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten mangels eigener/teilnehmender UWG-Haftung der Lizenzgeberin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Lizenzgeber haftet nach § 8 UWG nicht allein deshalb für irreführende Werbung Dritter, weil er eine Marke zur Nutzung überlässt, ohne selbst gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen in Erscheinung zu treten.
Eine Teilnehmerhaftung (Gehilfenhaftung) im Lauterkeitsrecht setzt Vorsatz voraus, d.h. eine bewusste Mitwirkung an der Zuwiderhandlung im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit.
Wird als wettbewerbsrechtlicher Vorwurf ein Unterlassen (Dulden/Nichteinschreiten) geltend gemacht, setzt eine Haftung nach § 8 UWG eine pflichtwidrige Verletzung einer konkreten Erfolgsabwendungspflicht voraus.
Aus einem Lizenzvertrag, der dem Lizenzgeber lediglich ein Recht zum Einschreiten bei Vertragsverstößen einräumt, folgt regelmäßig keine Verpflichtung, im Interesse des lauteren Wettbewerbs gegen etwaige Wettbewerbsverstöße des Lizenznehmers vorzugehen.
Eine Garantenstellung des Lizenzgebers für lauterkeitsrechtlich zulässige Markenverwendung entsteht nicht bereits aus einer abstrakten Missbrauchsgefahr; erforderlich sind insbesondere sorgfaltswidrige Gefahrerhöhung oder erkennbare Anhaltspunkte für beabsichtigten Missbrauch.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt unter der URL xxx.xxxx#.xxx die von ihr hergestellte Matratze „A“. Diese Matratze wurde in der Standardgröße (90x200 cm, mittelfest) im Jahr 20## von der Stiftung Warentest getestet und als beste je getestete Matratze bezeichnet. Dieses Testergebnis blieb auch in den Folgejahren unerreicht. Im Test der Stiftung Warentest (10/20##) testete die Stiftung Warentest die besten Matratzen aus den letzten zehn Jahren noch einmal. Die A-Matratze war mit der Note Gut (1,7) erneut deutlich die beste getestete Matratze (vgl. Anlage K 1, Bl. 19 ff. d.A).
Die Stiftung Warentest, eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die als Stiftungszwecke die „Förderung von Verbraucherschutz“ verfolgt, (vgl. die Satzung Anlage B 2, Bl. 146 ff. d.A.) testet regelmäßig Produkte und veröffentlicht die Ergebnisse in der Zeitschrift „test“ oder auf ihrer Webseite. Wenn ein Unternehmen mit einem günstigen Ergebnis werben will, bedarf es hierzu keiner Erlaubnis. Wenn das Unternehmen allerdings mit einem Logo unter Verwendung der für die Stiftung Warentest markenrechtlich geschützten Zeichen (vgl. Anlage K 2, Bl. 27 ff. d.A.) werben will, bedürfen die Unternehmen einer markenrechtlichen Lizenz, die zur Nutzung der Marken berechtigt. Die Stiftung Warentest hat insoweit die Beklagte zur Vermarktung ihrer bekannten Marken ermächtigt. Wenn ein Unternehmen also die Lizenz zur Nutzung eines der geschützten Testlogos bekommen will, muss es eine derartige Lizenz bei der Beklagten beantragen und mit dieser einen entsprechenden Lizenzvertrag schließen. Hierbei legt die Beklagte ihre Vertragsbedingungen (Anlage B 1, Bl. 133 ff. d.A.: Stand 16.03.2018; Anlage K 3, Bl. 39 ff. d.A.; Stand 10.12.2020) zugrunde.
Im Oktober 20## veröffentlichte die Stiftung Warentest erneut einen Matratzentest (Anlage K 4, Bl. 55 ff. d.A. = Anlage K 6, Bl. 63 ff. d.A.). Dabei schnitten als Beste zwei Matratzen mit der Note Gut (1,7) ab, die „B“ sowie die „C“, die dort mit der Anmerkungsziffer 4 gekennzeichnet ist. Am Ende der Tabelle heißt es zu dieser Ziffer „Laut Anbieter baugleich zur geprüften B.“ Die Stiftung Warentest hat die Matratze „C“ selbst nicht getestet.
Nach dem Test schloss die Beklagte mit der Muttergesellschaft der C E GmbH, der D GmbH (heute B S GmbH), einen Lizenzvertrag „Silber“, der das Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Testlogo zur Bewerbung der Marke „C“ begründete. Dieses Nutzungsrecht durfte die D GmbH der C E GmbH im Wege der Unterlizenzierung übertragen. Für die zweijährige Vertragsdauer bis zum 24.09.2021 stellte die Beklagte der D GmbH 13.090,00 € in Rechnung (Anlage K 5, Bl. 62 d.A.).
Die C E GmbH und ihre Vertriebspartner warben in der Folgezeit für die Matratze „C“ mit dem streitgegenständlichen Testlogo. Dieses enthält im Text unter der herausgestellten Note „GUT (1,7)“ folgende Aussage „Im Test: C, getestet in der Größe 90x200 cm im Härtegrad hart“.
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Bereitstellung und Lizenzierung des Testsiegerlogos mit Schreiben vom 16.11.2020 ab (Anlage K 9, Bl. 74 ff. d.A.). Die Beklagte wies diese mit Schreiben vom 23.11.2020 (Anlage K 10, Bl. 82 ff. d.A.) zurück. Daraufhin erhob die Klägerin unter dem 16.12.2020 Klage, mit der sie zunächst begehrte, den Beklagten zu untersagen, der C E GmbH oder einem Dritten zu erlauben, das streitgegenständliche Testsiegel zu nutzen oder einen auf die Nutzung des Testsiegels gerichteten Lizenzvertrag ungekündigt zu lassen.
Die Beklagte nahm die erhaltene Inanspruchnahme zum Anlass, ihrerseits die D GmbH und die C E GmbH mit Schreiben vom 20.11.2020 (Anlage B 5, Bl. 166 ff. d.A.) abzumahnen. Die D GmbH wies dies für sich und die C E GmbH zurück. Die Beklagte kündigte daraufhin nicht den Lizenzvertrag, sondern stellte gegenüber der D GmbH klar, dass eine Verlängerung des Vertrages nicht in Betracht komme.
In einem neuen Matratzentest in Heft 3/20## (Anlage B 6, Bl. 174 ff. d.A.) nahm die Stiftung Warentest bei der Rubrik „Gute Alternativen“, in der frühere Testergebnisse aufgeführt waren, den Zusatz auf: „Laut Anbieter ist C baugleich mit B – die haben wir getestet, die C nicht“. Daraufhin teilte der Geschäftsführer der D GmbH und der C E GmbH in einer Mail an die Beklagte vom 28.02.2021 mit, dass man die Werbung umstellen und zukünftig mit Baugleichheit werben werde (Anlage B 7, Bl. 180 f. d.A.). Dies wurde seitdem auch so durchgeführt, indem der Text im Testlogo geändert wurde (Anlage B 8, Bl. 182 d.A.). Die Klägerin nahm dies zum Anlass ihre Klageanträge zu ändern und zu erweitern.
Die Klägerin hält das verwendete Testlogo, wie es im Antrag 1.a) wiedergegeben ist, für inhaltlich unrichtig, weil die Bewertung mit einer Note mangels vollständiger Testung nicht zulässig gewesen sei, was auch das OLG Schleswig so entschieden habe (Anlage K 16, Bl. 218 ff. d.A.). Die Matratze „C“ sei nicht, zumindest nicht vollständig, wie bei derartigen Tests üblich und notwendig, getestet worden. Daher könne sie nicht Testsieger sein. Die in den Zusammenfassungen im Text des Testberichts verwendeten Formulierungen deuteten zwar auf einen eigenständigen Test hin ebenso wie die Antwort auf eine Nutzeranfrage auf der Webseite vom 07.10.2019 (Anlage K 7, Bl. 69 ff. d.A.). Dies sei jedoch am 06.04.2020 an dieser Stelle auf der Webseite der Stiftung Warentest dahingehend korrigiert worden, dass wegen der Baugleichheit ein vollständiger Test nicht durchgeführt worden sei (Anlage K 8, Bl. 72 ff. d.A.). Nach Anlage 1 Nr. 4 der eigenen Lizenzbedingungen der Beklagten sei eine Werbung mit Testergebnissen bei Produktgleichheit nur dann zulässig, wenn bei der Veröffentlichung auch das tatsächlich untersuchte Produkt genannt werde (vgl. Bl. 48 d.A.). Die Klägerin bestreitet insoweit auch, dass die Matratzen tatsächlich baugleich seien, die Stiftung Warentest dies durch eigene Recherchen verifiziert habe und es zwangsläufig zu denselben Ergebnissen für die Matratzen hätte kommen müssen. Dies liege z.B. an der Kategorie für Deklaration und Werbung, die 10 % der Gesamtnote ausmache.
Die Klägerin hält daher die mit der Lizenzierung durch die Beklagte ermöglichte Werbung der C E GmbH und ihrer Vertragspartner mit dem Testlogo für irreführend im Sinne des § 5 UWG und damit die Lizenzvergabe zumindest für eine wettbewerbswidrige Teilnahmehandlung. Der Unterlassungsanspruch bestehe verschuldensunabhängig. Die Nichtkündigung des Lizenzvertrages sowie die weitere Duldung der Nutzung des rechtswidrigen Testlogos trotz Abmahnung stelle eine weitere Teilnahmehandlung durch Unterlassen dar. Die Beklagte lizenziere entgegen ihrer Auffassung auch nicht nur die Marke sondern das gesamte Logo. Dies ergebe sich aus ihren Lizenzbedingungen und den dort aufgestellten Regeln für die Gestaltung des Logos für die eigene Werbung des Unternehmens. Diese würde von der Beklagten auch genauestens überwacht, wie die Klägerin selbst habe feststellen müssen (vgl. Anlagen K 14 und K 15, Bl. 208 ff. d.A.) Von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrages nach § 6 Abs. 6 hätte sie nach Kenntniserlangung von der Nichttestung der „C“ Gebrauch machen müssen. Sie habe vielmehr die weitere Nutzung der Marke, zumindest auf Händlerseite, geduldet.
Die Klägerin hält auch die neu gestaltete Werbung mit dem Testlogo (Anlage K 17, Bl. 239 f. d.A.) für irreführend, da bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck erweckt werde, auch die „C“ sei mit Gut (1,7) bewertet worden. Selbst wenn der Verbraucher nicht von einem eigenen Test der „C“ ausgehe, so werde er über die Zulässigkeit der Übernahme der Bewertung der „B“ auf die „C“ bei nur behaupteter Baugleichheit getäuscht (Antrag 1.b.). Der ursprüngliche Klageantrag 1.a. sei auch nicht erledigt, da die C E GmbH die Nutzung des alten Werbelogos jederzeit wieder aufnehmen könne.
Der Schadensersatzanspruch bestehe nach § 9 UWG, da dem Wettbewerber durch die missbräuchliche Nutzung des Testlogos, dem eine besondere Bedeutung in Verbraucherkreisen beigemessen werde, ein erheblicher Vorteil entstehe.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr ergebe sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.
Die Klägerin beantragt nach zwischenzeitlicher Erweiterung der Klage auf die veränderte Werbung und hilfsweise auf weitere Alternativen,
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr der C E GmbH oder einem Dritten zu erlauben, das folgende Testsiegel zur Bewerbung der Matratze C zu nutzen:
Hier war im Originalurteil ein Foto von einem Testsiegel zu sehen mit der Beschriftung der Matraze.
oder einen auf eine Nutzung des Testsiegels gerichteten Lizenzvertrag ungekündigt zu lassen.
b) im geschäftlichen Verkehr der C E GmbH oder einem Dritten zu erlauben, das folgende Testsiegel zur Bewerbung der Matratze C zu nutzen:
Hier war im Originalurteil ein Foto von einem Testsiegel zu sehen mit der Beschriftung der Matraze.
oder einen auf eine Nutzung des Testsiegels gerichteten Lizenzvertrag ungekündigt zu lassen;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Handlungen nach Ziff. 1 a) und b) (seit dem 22. November 2020) entstanden ist und entstehen wird;
3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 2.289,72 EUR zuzüglich 8 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
sowie hilfsweise zum Antrag zu 1 a):
1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu untersagen,
a) im geschäftlichen Verkehr der C E GmbH oder einem Dritten zu erlauben oder zu ermöglichen, die deutschen Wort-/Bildmarken ############ und/oder ###########* zur Bewerbung der Matratze C zu nutzen, wenn die genannten Marken wie folgt eingesetzt werden:
Hier war im Originalurteil ein Foto von einem Testsiegel zu sehen mit der Beschriftung der Matraze.
b) im geschäftlichen Verkehr der C E GmbH oder einem Dritten zu erlauben oder zu ermöglichen, die deutschen Wort-/Bildmarken ############ und/oder ##########* zur Bewerbung der Matratze C zu nutzen, wenn die genannten Marken wie folgt eingesetzt werden:
Hier war im Originalurteil ein Foto von einem Testsiegel zu sehen mit der Beschriftung der Matraze.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klageanträge bereits für unzulässig, da in der Sache ein gerichtliches Gebot über eine nicht vertretbare Handlung begehrt werde und dessen Formulierung zu unbestimmt sei. Sie behauptet, Inhalt des Lizenzvertrages sei lediglich die Übertragung des Nutzungsrechtes an dem markenrechtlich geschützten Logo entsprechend Anlage K 2, nicht jedoch an dem werbemäßig ausgefüllten Testlogo, wie dies im Klageantrag wiedergegeben werde. Für die konkrete Werbung ihrer Lizenznehmer hafte die Beklagte nicht. Dies ergebe sich schon aus § 2 Abs. 4 der Vertragsbedingungen (Anlage B 1, Bl. 135 d.A.). Bei den Marken der Stiftung Warentest handele es sich nicht um „Siegel“ oder „Qualitätssiegel“, da die Stiftung Warentest keine bestimmte Qualität der getesteten Produkte gewährleiste. Die Beklagte geriere sich auch nicht als Überwachungsstelle für die vorgenommene Werbung sondern allenfalls als Vergabestelle für Lizenzen.
Im Zuge der Anbieterbenachrichtigung von einem vor der Veröffentlichung stehenden Test habe die D GmbH geantwortet, dass die „C“ baugleich mit der „B“ sei (vgl. Anlage B 3, Bl. 154 d.A.). Dies habe die Stiftung Warentest durch eigene Recherchen und Vergabe eines Prüfauftrags verifiziert. Angesichts der Produktgleichheit hätte ein Test der „C“ zwangsläufig zu denselben Ergebnissen geführt wie der Test bei der „B“. Darauf, dass die Stiftung Warentest die „C“ nicht selbst getestet hatte, habe sie durch die Anmerkung 4 im Test 10/20## auch hinreichend klar hingewiesen. Dies verstehe der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser in gleicher Weise wie der wettbewerbsrechtlich maßgebende durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher.
Die Beklagte sei demgegenüber irrig davon ausgegangen, dass der mit der D GmbH geschlossene Lizenzvertrag sich angesichts des tests 10/20## auf ein geprüftes Produkt bezogen habe. Bis zur Abmahnung durch die Klägerin vom 16.11.2020 habe sie, die Beklagte, auch keine Kenntnis von einer etwaigen irreführenden Werbung für die Matratze „C“ gehabt. Eine vorsätzliche Förderung einer wettbewerbswidrigen Handlung sei nicht gegeben.
Hintergrund dieses Rechtsstreits sei vielmehr die Ablehnung der Verlängerung des am 13.11.2020 ausgelaufenen Lizenzvertrages für die Klägerin und deren Werbung für die „A“, da die Beklagte mit der Stiftung Warentest von einer wesentlichen Veränderung der Testbedingungen seit dem Test 10/20## ausgehe. Die Stiftung Warentest habe daher gegen die Klägerin wegen deren fortdauernder Werbung mit dem Testlogo eine – noch nicht rechtskräftige - einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Y erwirkt (Anlage B 4, Bl. 155 ff. d.A.). Die Klägerin nehme demgegenüber neben der Beklagten in diesem Verfahren auch die Stiftung Warentest vor dem Landgericht Y sowie mehrere Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch.
Eine Verpflichtung zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrages mit der D GmbH habe nach Ansicht der Beklagten nicht bestanden, da die Kündigung in ihrem freien Ermessen stehe. Deren Unterlassen begründe jedenfalls keine vorsätzliche Teilnahme an der einer wettbewerbswidrigen Handlung.
Der ursprüngliche Klageantrag ist nach Ansicht der Beklagten im Hinblick auf die Unterbindung der konkreten Werbung mit dem Testergebnis für die „C“ erledigt. Die jetzige Werbung entspreche den Bedingungen des Lizenzvertrages. Eine Irreführung liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021 (Bl. 261 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Die Klageanträge zu 1.a. und 1.b. sind auch in der jetzigen Fassung als Unterlassungsanträge zulässig. Die Klägerin begehrt die Unterlassung eines Verhaltens, nämlich das weitere Erlauben/Dulden einer Nutzung der Marke, weil sie dies für eine unzulässige Förderung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens hält. Auch wenn die Einhaltung des Unterlassungsgebots wohl auch die Kündigung des Lizenzvertrages voraussetzen würde, führt dies nicht dazu, dass eine Zwangsvollstreckung nicht nach § 890 ZPO erfolgen müsste. Allein die Kündigung des Lizenzvertrages, die ggf. als nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO anzusehen wäre, würde den Sinngehalt des Unterlassungsbegehrens nicht vollständig ausschöpfen.
Die Klageanträge sind auch nicht zu unbestimmt im Hinblick auf die zu unterlassenden Verhaltensweisen. Die Rüge der Beklagten gründet sich aus dem Verständnis als Gebotsantrag. Eine nähere Bezeichnung des zu kündigenden Lizenzvertrages ist nicht erforderlich, da sich die Konkretisierung aus dem im Klageantrag aufgenommen Testlogo ergibt.
II.
1.
Die Klage ist jedoch nach Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet, da der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 UWG zusteht. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass der Beklagten eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vorzuwerfen ist. Eine geschäftliche Handlung der Beklagten dürfte mit der Vermarktung der für die Stiftung Warentest eingetragenen Marke durch Abschluss eines Lizenzvertrages vorliegen.
Es fehlt jedoch an einer eigenen unzulässigen Handlung der Beklagten, da sie keine eigene irreführende geschäftliche Handlung vornimmt und auch nicht für Handlungen der C E GmbH oder weiterer Personen, die das Testlogo nutzen, als Teilnehmer haftet. In der Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest können irreführende Handlungen enthalten sein, wenn z.B. mit veralteten Testergebnissen oder für Produkte geworben wird, die überhaupt nicht getestet worden sind oder die Werbung irreführende Angaben enthält (vgl. Schmitz-Fohrmann/Schwab, in: Götting/Nordemann, UWG, 3.Aufl. § 5 Rn 1.73 ff. m.w.N.). Die Beklagte nimmt jedoch selbst keine irreführenden geschäftlichen Handlungen mit den im Klageantrag dargestellten Testlogos vor. Diese mit einer konkreten Bezugnahme auf ein Produkt und einem auf einen Test Bezug nehmenden Text ausgefüllten Testlogos stammen nicht von der Beklagten, die im Lizenzvertrag nur die Nutzungsmöglichkeit für die als Anlage K 2 dargestellte – unausgefüllte – Marke einräumt. Die Beklagte tritt insoweit gegenüber der Zielgruppe der Werbung nicht in Erscheinung. Aufgrund von § 2 Nr. 4 der Vertragsbedingungen hat sie auch jegliche Verantwortlichkeit für den Werbeinhalt und dessen lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit gegenüber dem Lizenznehmer ausgeschlossen. Auch wenn der Lizenzvertrag Vorgaben für die Gestaltung der Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest enthält, wie z.B. die Vorgaben für baugleiche Produkte, so ist die Beklagte doch in den Entscheidungsprozess, wie das Unternehmen die Werbung konkret gestaltet, nicht eingebunden und entscheidet auch nicht über den Kontext, in dem die Werbung verwendet wird. Sie ist lediglich im Nachhinein aufgrund des Lizenzvertrages berechtigt einzuschreiten, wenn die Gestaltungsvorgaben und Einsatzbereiche des Lizenzvertrages überschritten werden. Diese Möglichkeiten zur Durchsetzung der Vorgaben des Lizenzvertrages machen die Beklagte aber noch nicht zur Überwachungsstelle für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs in Bezug auf die Verwendung der lizenzierten Marke.
Die Beklagte haftet aber auch nicht als Gehilfe nach § 8 Abs.1 UWG auf Unterlassung. Da die eigentliche Werbung mit dem konkreten Inhalt des Testlogos somit von der D GmbH, ihrer Unterlizenznehmerin, der C E GmbH, oder deren Vertriebspartnern ausgeht, könnte die Beklagte nur als Teilnehmer haften, indem sie den vorgenannten Werbenden deren möglicherweise wettbewerbswidriges Verhalten ermöglicht.
Soweit der Beklagten eine aktive Förderung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch Überlassung der zugunsten der Stiftung Warentest geschützten Marke vorgeworfen wird, fehlt es am Vorsatz der Beklagten. Hinsichtlich der geltend gemachten Abwehransprüche weist die Klägerin zwar zu Recht darauf, dass diese grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet sind. Soweit allerdings eine Person nur als Gehilfe in Anspruch genommen wird, entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass notwendig ist, die vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch den anderen im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG. 40. Aufl., § 8 Rn 2.15 m.w.N.). Die Beklagte hatte bei Abschluss des Lizenzierungsvertrages jedoch keine Kenntnis von einer etwaigen wettbewerbswidrigen Verwendung des Testlogos, noch musste sie dies aufgrund erkannter Anzeichen für konkret möglich halten. Die Klägerin hat keine konkreten Umstände aufgezeigt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagten die fehlende Prüfung der „C“ durch die Stiftung Warentest zu diesem Zeitpunkt bekannt war.
Soweit der Beklagten mit Erhalt der Abmahnung vom 16.11.2020 eine mögliche wettbewerbswidrige Handlung der Lizenznehmerin zur Kenntnis gelangte, war es nicht pflichtwidrig, dass die Beklagte den Lizenzvertrag mit der D GmbH nicht kündigte und keine weiteren Schritte zur Unterbindung der Nutzung der im Klageantrag beschriebenen Testlogos unternahm. Der Vorwurf an die Beklagte, wie er auch in den Klageanträgen zum Ausdruck kommt, richtet sich nunmehr auf ein Unterlassen zur Verhinderung des wettbewerbswidrigen Verhaltens Dritter bzw. ein Dulden dieses Zustands, indem die Beklagte die Nutzung der Lizenz bzw. des Testlogos nicht unterbindet. Ist aber der Schwerpunkt des Vorwurfs das Unterlassen kommt eine Haftung nach § 8 Abs. 1 UWG nur dann in Betracht, wenn es sich um ein pflichtwidriges Unterlassen handelt. Pflichtwidrig ist das Unterlassen oder Dulden dann, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht, die dazu erforderliche Handlung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist, diese Pflicht aber nicht erfüllt wird. Die Erfolgsabwendungspflicht, die sich auf den drohenden Wettbewerbsverstoß beziehen muss, kann dabei aus Gesetz, Vertrag, Vertrauen oder vorangegangenem gefahrbegründendem Tun ergeben (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn 2.16 m.w.N.). Diese Erfolgsabwendungspflicht besteht aber nicht. Es besteht weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Pflicht für die Beklagte zum Einschreiten gegen etwaige Wettbewerbsverstöße. Der Lizenzvertrag gibt ihr zwar das Recht gegen etwaige Wettbewerbsverstöße, die sich zugleich als Vertragsverstöße darstellen, einzuschreiten. Es lässt sich hieraus jedoch keine Verpflichtung zum Einschreiten im Interesse des lauteren Wettbewerbs ableiten.
Eine Verpflichtung zum Einschreiten ergibt sich auch nicht aus der vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts an der Marke für die möglichen Wettbewerbsverletzer. Hierin mag man zwar eine generelle Erhöhung des Risikos für wettbewerbswidriges Verhalten sehen. Aus der grundsätzlich aber zulässigen Lizenzvergabe kann eine Garantenstellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Gefahrerhöhung sorgfaltswidrig herbeigeführt worden ist. Nach dem Vorstehenden fehlt es an einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverstöße. Es bestanden auch keine erkennbaren Anhaltspunkte, dass die D GmbH und ihre Vertriebspartner die Marke wettbewerbswidrig nutzen wollten. Eine nur abstrakte Gefahr kann demgegenüber nicht ausreichen, die Haftung der Beklagten als Ausgeberin der Lizenzen für etwaigen Missbrauch zu begründen.
An dieser nur eingeschränkten Erfolgsabwendungspflicht vermag auch die Bekanntheit der Marke, das damit verbundene Vertrauen gegenüber der Stiftung Warentest und der Nutzen der Marke zu Werbezwecken nichts ändern. Der Lizenzvertrag wird individualvertraglich zwischen den Vertragsparteien geschlossen und insoweit obliegt es dem wirtschaftlichen Ermessen der Lizenzgeberin, wie sie auf etwaige Verstöße in diesem Vertragsverhältnis reagiert. Das Satzungsziel der Stiftung Warentest, den Verbraucherschutz zu fördern, hat für die Beklagte keine Erhöhung der Sorgfaltsanforderungen aus einer Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zur Folge. Die Beklagte tritt im Marktgeschehen für den Verbraucher nicht erkennbar auf. Ansatzpunkte für eine Zurechnung der Stellung der Stiftung Warentest bestehen nicht. Insoweit besteht insgesamt auch keine Pflicht der Beklagten zur Überprüfung der Testmethoden und -ergebnisse der Stiftung Warentest vor Lizenzvergabe.
2.
Der Feststellungsantrag zu 2. ist unbegründet, da der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 9 UWG zusteht. Nach dem unter 1. Ausgeführten kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Im Übrigen hat die Klägerin auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein konkreter Schaden entstanden sein könnte.
3.
Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht nicht, da der Klägerin bereits kein zur Abmahnung berechtigender Unterlassungsanspruch zustand.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 €