Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Vollstreckungsgegenklagen aus notariellen Titeln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Vollstreckungsgegenklage gegen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden und begehrt Feststellung von Schadensersatzansprüchen. Das Landgericht Bonn – Kammer für Handelssachen – erklärte sich für sachlich unzuständig. Die Kammer stellt fest, dass eine Vollstreckungsgegenklage keinen "Anspruch" im Sinne des §95 Abs.1 GVG begründet und nur dann der Kammer zugewiesen werden kann, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren der Kammer herrührt. Auf Antrag wurde der Rechtsstreit an die Zivilkammer verwiesen (§97 GVG).
Ausgang: Kammer für Handelssachen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an die Zivilkammer (§97 GVG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungsgegenklage (§767 ZPO) macht keinen Anspruch im Sinne des §95 Abs.1 GVG geltend und begründet deshalb nicht von sich aus die sachliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.
Eine Kammer für Handelssachen kann sachlich zuständig sein, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren stammt, das in die Zuständigkeit der Kammer fällt (Sachnähe des Vorprozesses).
Die Vorschrift des §767 ZPO, die Entscheidungen durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs vorsieht, greift nur, wenn die Einwendungen den im Vorprozess festgestellten Anspruch selbst betreffen und die Nutzung der dort erworbenen Sachkunde rechtfertigen.
Eine generelle Zuweisung sämtlicher Vollstreckungsabwehrklagen aus notariellen Urkunden über beiderseitige Handelsgeschäfte an die Kammern für Handelssachen ist gesetzlich nicht gedeckt und daher nicht tragfähig.
Leitsatz
Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsabwehrklageen, die sich gegen die Zuständigkeit der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden richten ( gegen LG Stendal MDR 2005, 1423, auch bei juris)
Tenor
Das Landgericht Bonn – Kammer für Handelssachen – erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten, mit Zustimmung der Klägerin, an das funktionell (sachlich) zuständige Landgericht Bonn – Zivilkammer -, § 97 Abs. 1, 2 GVG.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars J in S vom 19. und 23.11.2004 über insgesamt 871.300,00 € für unzulässig zu erklären; ferner begehrt sie Feststellung, dass die Beklagte ihr, der Klägerin, zum Schadensersatz aus zwei notariellen Kaufverträgen vom 02.06.2003 und aus Darlehensverträgen vom 27.07.2004 und 09.12.2005 verpflichtet ist. Sie behauptet eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte mit der Rechtsfolge der Freistellung von allen Verbindlichkeiten, die ihr, der Klägerin, im Zusammenhang mit den Kaufverträgen entstanden sind.
II.
Der Rechtsstreit ist auf den Antrag der Beklagten (§ 97 Abs. 1 GVG) und den (nicht relevanten) Antrag der Klägerin an das sachlich und funktionell zuständige Landgericht Bonn – Zivilkammer – zu verweisen, das in eigener Zuständigkeit über seine örtliche Zuständigkeit zu befinden hat. Denn die Kammer für Handelssachen ist nicht zuständig, weil die Voraussetzungen von § 95 GVG nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen von § 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 GVG sowie von § 95 Abs. 2 GVG sind offensichtlich nicht gegeben. Auch an einer Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG fehlt es. Danach ist eine Handelssache die bürgerliche Rechtsstreitigkeit, in der durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird gegen einen in Nummer 1 näher beschriebenen Kaufmann, und zwar aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind. Mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) wird verlangt, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel für unzulässig zu erklären. Damit wird kein "Anspruch geltend gemacht" im Sinne von § 95 Abs. 1 GVG (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, Rn. 46 zu § 767 ZPO, Fn. 401). Der Bundesgerichtshof (BGH LM Nr. 42 zu ZPO § 676 = NJW 1975, 829 f = MDR 1975, 559 f = WM 1975, 675 f), und ihm folgend die inzwischen wohl herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei Zöller-Lückemann, 27. Auflage, Rn. 17 zu § 95 GVG m. w. N.), nehmen eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsgegenklagen an, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren vor der Kammer für Handelssachen herrührt. Es wird argumentiert, dass gemäß § 767 Abs. 1 ZPO, der über § 795 ff ZPO auch auf andere Titel Anwendung findet, Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage "bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen" sind, was bedeutet: nach § 767 Abs. 1 ZPO soll über die Vollstreckungsabwehrklage das für den Vorprozess zuständige Gericht entscheiden; seine im Vorprozess erworbene Sachkunde, deren Gewicht von ganz unterschiedlicher Bedeutung sein kann, soll im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden (BGH a. a. O., Tz. 7), mit anderen Worten: die in § 767 Abs. 1 ZPO angeordnete Sachnähe geht der allgemeinen Zuständigkeitsregelung vor. Der Gegenschluss ist: Besteht diese Sachnähe nicht, bleibt die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG bestehen. Dieses erscheint auch bei den Befürwortern der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsabwehrklagen ganz herrschende Meinung zu sein. Die weitergehende vereinzelte Meinung des Landgerichts Stendal, 3. Zivilkammer, in dem Beschluss vom 27.05.2005 (MDR 2005, 1423 und bei Juris) ist unzutreffend, weil vom Gesetz nicht gedeckt. Das Landgericht Stendal (Zivilkammer) will jegliche Vollstreckungsabwehrklage aus einer notariellen Urkunde über ein beiderseitiges Handelsgeschäft der sachlichen Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen zusprechen. Damit verkennt es, dass
- Die Voraussetzungen von § 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 GVG sowie von § 95 Abs. 2 GVG sind offensichtlich nicht gegeben.
- Auch an einer Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG fehlt es. Danach ist eine Handelssache die bürgerliche Rechtsstreitigkeit, in der durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird gegen einen in Nummer 1 näher beschriebenen Kaufmann, und zwar aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind. Mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) wird verlangt, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel für unzulässig zu erklären. Damit wird kein "Anspruch geltend gemacht" im Sinne von § 95 Abs. 1 GVG (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, Rn. 46 zu § 767 ZPO, Fn. 401).
- Der Bundesgerichtshof (BGH LM Nr. 42 zu ZPO § 676 = NJW 1975, 829 f = MDR 1975, 559 f = WM 1975, 675 f), und ihm folgend die inzwischen wohl herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei Zöller-Lückemann, 27. Auflage, Rn. 17 zu § 95 GVG m. w. N.), nehmen eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsgegenklagen an, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren vor der Kammer für Handelssachen herrührt. Es wird argumentiert, dass gemäß § 767 Abs. 1 ZPO, der über § 795 ff ZPO auch auf andere Titel Anwendung findet, Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage "bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen" sind, was bedeutet: nach § 767 Abs. 1 ZPO soll über die Vollstreckungsabwehrklage das für den Vorprozess zuständige Gericht entscheiden; seine im Vorprozess erworbene Sachkunde, deren Gewicht von ganz unterschiedlicher Bedeutung sein kann, soll im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden (BGH a. a. O., Tz. 7), mit anderen Worten: die in § 767 Abs. 1 ZPO angeordnete Sachnähe geht der allgemeinen Zuständigkeitsregelung vor. Der Gegenschluss ist: Besteht diese Sachnähe nicht, bleibt die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG bestehen. Dieses erscheint auch bei den Befürwortern der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsabwehrklagen ganz herrschende Meinung zu sein. Die weitergehende vereinzelte Meinung des Landgerichts Stendal, 3. Zivilkammer, in dem Beschluss vom 27.05.2005 (MDR 2005, 1423 und bei Juris) ist unzutreffend, weil vom Gesetz nicht gedeckt. Das Landgericht Stendal (Zivilkammer) will jegliche Vollstreckungsabwehrklage aus einer notariellen Urkunde über ein beiderseitiges Handelsgeschäft der sachlichen Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen zusprechen. Damit verkennt es, dass
Es kann dahinstehen, ob die Kammer für Handelssachen für Feststellungsanträge, wie die hier angekündigten, auch gegen einen Dritten aus einem Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 3 ZPO (als beiderseitiges Handelsgeschäft?) zuständig ist; denn wegen der Erwägungen oben unter b) und c) fehlt es an der Zuständigkeit für den ganzen Streitgegenstand (vgl. Lückemann, a. a. O., Rn. 2 zu § 95 GVG).
- Es kann dahinstehen, ob die Kammer für Handelssachen für Feststellungsanträge, wie die hier angekündigten, auch gegen einen Dritten aus einem Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 3 ZPO (als beiderseitiges Handelsgeschäft?) zuständig ist; denn wegen der Erwägungen oben unter b) und c) fehlt es an der Zuständigkeit für den ganzen Streitgegenstand (vgl. Lückemann, a. a. O., Rn. 2 zu § 95 GVG).