Fußgängerunfall: Alleinhaftung des alkoholisierten Fußgängers beim Betreten der Fahrbahn
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Kollision als Fußgänger mit einem Pkw Schmerzensgeld, Sachschadenersatz und Feststellung einer 30%igen Haftung der Fahrer-, Halter- und Versichererseite. Streitpunkt war insbesondere, ob der Fahrer wegen Dunkelheit, Nässe und einer nahegelegenen Veranstaltung langsamer hätte fahren bzw. bremsbereit sein müssen. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil der Kläger beim Überqueren die Vorfahrt des fließenden Verkehrs missachtet habe und ein (Mit-)Verschulden des Fahrers nicht feststellbar sei. Ein Unfallrekonstruktionsgutachten lehnte das Gericht mangels Anknüpfungstatsachen als Ausforschungsbeweis ab; zudem trete selbst eine etwaige geringe Unangemessenheit der Geschwindigkeit hinter dem gravierenden Eigenverschulden zurück.
Ausgang: Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage nach Fußgängerunfall wegen alleinigen Eigenverschuldens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Fußgänger außerhalb eines Fußgängerüberwegs unvermittelt auf die Fahrbahn tritt und dadurch den Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet, kann das Unfallgeschehen allein zu verantworten haben.
Ein Kraftfahrzeugführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger die Vorfahrt des fließenden Verkehrs beachten; eine Pflicht, stets nur so zu fahren, dass vor plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgängern sicher angehalten werden kann, besteht nicht.
Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit ist nur bei konkreten, erkennbaren Umständen geboten, die auf eine gesteigerte Gefahr plötzlich in die Fahrbahn tretender Personen hindeuten; eine Veranstaltung in der Nähe genügt hierfür ohne weitere Anzeichen nicht.
Ein Mitverschulden des Kraftfahrzeugführers wegen behauptet unangepasster Geschwindigkeit setzt die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Kausalität eines Geschwindigkeitsverstoßes für den Unfall voraus; pauschale Behauptungen rechtfertigen kein Unfallrekonstruktionsgutachten.
Bei besonders gravierendem Eigenverschulden des Fußgängers kann eine etwaige geringe Unangemessenheit der Geschwindigkeit sowie die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs in der Haftungsabwägung vollständig zurücktreten.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Abend des 29.05.2010 in F auf der C-Straße ereignete. Der Kläger beabsichtigte als Fußgänger, die Straße zu überqueren, wobei er mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug kollidierte, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Der Kläger, der unstreitig zumindest in gewissem Maße alkoholisiert war, bewegte sich auf der C-Straße stadtauswärts in Richtung Bahnhof, und zwar aus seiner Richtung gesehen zunächst auf der linken Straßenseite. Vor dem Haus Nr. ##, welches unstreitig zwischen 30 und 60 Meter vor einem Zebrastreifen liegt, beabsichtigte er, die C-Straße zu überqueren. Dazu trat er zunächst auf den neben der Straße gelegenen Parkstreifen zwischen zwei parkende Autos und begab sich dann auf die erste Fahrbahnhälfte, wo er von dem Beklagten zu 1) erfasst wurde, welcher gemeinsam mit der Zeugin T als Beifahrerin die C-Straße stadteinwärts (entgegen der Laufrichtung des Klägers) in Richtung Qstraße/Istraße befuhr. Hinsichtlich der genauen Unfallörtlichkeit wird auf die polizeiliche Unfallskizze Bl. ## d.A. Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) fuhr vor der Kollision nach seinen unwidersprochenen Angaben gegenüber der Polizei ca. 40-50 km/h schnell, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel, die Straßenbeleuchtung war nicht in Betrieb und es regnete. In der Nähe des Unfallortes fand auf einem Festgelände eine Veranstaltung der Feuerwehr F und der U F statt.
Der Kläger behauptet, er habe auf der Festveranstaltung als Getränkeverkäufer gearbeitet und habe dabei ab 19:30 Uhr lediglich 6 Bier je 0,2 Liter getrunken, so dass er nur leicht alkoholisiert gewesen sei. Nach Arbeitsende habe er gegen ca. 22:50 Uhr das Festgelände verlassen und sich unmittelbar in Richtung C-Straße begeben; der Unfall habe sich um 23.05 Uhr ereignet. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger ausweislich der Ermittlungsakte zwischen den parkenden Fahrzeugen stehen gesehen und beobachtet, wie dieser ein vorausfahrendes Fahrzeug passieren ließ. Deswegen hätte der Beklagte mit einem Betreten der Fahrbahn rechnen und seine Geschwindigkeit anpassen müssen. Die stattfindende Großveranstaltung, die zu vielen Personen auf den Gehwegen führte, und die Straßenverhältnisse hätten den Beklagten zu 1) zu einer angepassten, langsameren Geschwindigkeit veranlassen müssen. Bei angepasster Geschwindigkeit hätte sich der Unfall vermeiden lassen können. Der Kläger habe das dem Beklagten zu 1) vorausfahrende Fahrzeug, während er zwischen den parkenden Fahrzeugen stand, in einer Entfernung von ca. 30-40 Metern zum Zebrastreifen, also in ca. 100 Metern Entfernung zum Unfallort das erste Mal wahrgenommen. Also hätte auch der dahinterfahrende Beklagte zu 1) den Kläger bereits aus einer Entfernung von 100 Metern wahrnehmen müssen, bremsbereit fahren und ggfs. hupen müssen. Zudem sei er selbst in altersgemäßem mäßigem Tempo gelaufen, und bereits 3 Meter auf der Fahrbahn gewesen, als es zur Kollision kam. Bei angemessener Geschwindigkeit hätte der Beklagte zu 1) noch anhalten können. Er ist der Ansicht, unter Abwägung beider Verschuldensanteile sei eine Haftung der Beklagten zu 30% gerechtfertigt.
Der Kläger behauptet, ausweislich eines (nicht zu Akte gereichten) Gutachtens habe er einen Unterschenkelbruch links, einen Endgliedbruch der linken Großzehe, ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I und ein Kompartmentsyndrom des linken Unterschenkels erlitten; mit einer vollständigen Wiederherstellung sei nicht zu rechnen. Vielmehr sei unfallbedingt ein Behinderungsgrad von 50% eingetreten. Hierfür hält er ein Schmerzensgeld von 40.000,00 € und unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldensanteils von 70 % eine Zahlung von 12.000,00 € für angemessen. Außerdem seien bei dem Unfall eine Uhr, eine Brille und eine Hose beschädigt worden. Zuzüglich der Fahrtkosten für Arzt- und Reha-Besuche habe er einen materiellen Gesamtschaden in Höhe von 2.260,06 € erlitten (30%= 678,02 €).
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn wegen der am Unfall vom 29.05.2010 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn den bisher bezifferbaren Sachschaden in Höhe von 565,02 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 29.05.2010 zu einem Anteil von 30% zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich vor dem Unfallereignis in einem Imbiss des Zeugen L in der C-Straße Nr. # befunden. Der Kläger sei so alkoholisiert gewesen, dass er kaum mehr zu einer Essensbestellung imstande gewesen sei. Der Kläger habe stark nach Alkohol gerochen, eine verwaschene Sprache gehabt und sei gewankt. Vom Lokal aus habe er zunächst die Straßenseite gewechselt und sei dann Richtung Bahnhof gegangen. Es sei nicht richtig, dass der Beklagte zu 1) den Kläger zwischen den geparkten Autos stehen sah, dies habe er auch der Polizei gegenüber nie so gesagt. Richtig sei vielmehr, dass er und die Zeugin T den Kläger auf dem Bürgersteig gehend wahrnahmen, genauso wie ein vor ihnen fahrendes weiteres Fahrzeug. Der Kläger sei dann unvermittelt und plötzlich vom Gehweg über den Parkstreifen auf die Straße getreten, was nicht vorhersehbar gewesen sei. Eine Kollision hätte dementsprechend nicht vermieden werden können. Anlass zu einer geringeren Geschwindigkeit habe nicht bestanden. Es sei wenig Verkehr gewesen und außer dem Kläger befanden sich keine weiteren Personen auf dem Gehweg.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 823 BGB zu, da er das Unfallgeschehen allein zu verantworten hat. Denn unstreitig hat der Kläger das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) missachtet, als er auf die Fahrbahn trat. Anhaltspunkte dafür, dass auch den Beklagten zu 1) ein (Mit-)Verschulden am Unfallgeschehen traf, sind nicht ersichtlich. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren, ist unberechtigt. Denn grundsätzlich durfte der Beklagte die Straße – auch bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn – mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren. Allenfalls dann, wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu konkreten Anlass gegeben hätten, hätte er die Geschwindigkeit herabsetzen müssen. Solche Umstände sind aber vorliegend nicht ersichtlich. Bei der streitgegenständlichen Stelle der C-Straße in F handelt es sich um eine ausreichend breite und weit einsehbare Straße, bei der auch ohne zusätzliche Straßenbeleuchtung und bei nasser Fahrbahn für einen Fahrer ausreichende Sicht besteht, um angemessen auf Verkehrssituationen reagieren zu können. Einen Kraftfahrzeugfahrer trifft grundsätzlich auch keine Pflicht, prinzipiell eine Straße nur so schnell zu befahren, dass er vor einem plötzlich auf die Fahrbahn unmittelbar vor sein Auto tretenden Fußgänger noch rechtzeitig zum Stehen kommen könnte. Vielmehr darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass Fußgänger die Vorfahrt des fließenden Verkehrs beachten, und zwar auch dann, wenn sie erkennbar am Straßenrand stehen, um die Straße zu überqueren. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte zu 1) den Kläger zwischen den Fahrzeugen stehen sah, wo der Kläger das Passieren des voranfahrenden Fahrzeuges abwartete, zutreffen würde, wofür es an hinreichenden Beweisantritten fehlt, so bestand für den Beklagten zu 1) nach Auffassung des Gerichts kein Anlass, präventiv das Tempo zu drosseln. Wenn ein Fußgänger, der die Straße überqueren möchte, erkennbar ein vorausfahrendes Fahrzeug vorbeifahren lässt, deutet nichts darauf hin, dass der Fußgänger sodann das darauffolgende Fahrzeug unbeachtet lassen wird und unvermittelt auf die Straße treten wird. Auch der Umstand, dass in der näheren räumlichen Umgebung eine Festveranstaltung stattfand, hätte den Beklagten – wenn er davon überhaupt wusste, was nicht feststeht – nicht generell zu einer abweichenden Fahrweise veranlassen müssen, sondern allenfalls in Bereichen, in denen sich viele erkennbar alkoholisierte Personen sehr nahe am Straßenrand befanden. Dass dies vorliegend der Fall war, wird klägerseits jedoch nicht vorgetragen. Selbst wenn auf dem hier streitgegenständlichen Gehwegbereich viele Personen unterwegs gewesen sein sollten, wofür klägerseits ein hinreichend substantiierter Vortrag nebst Beweisantritt fehlt, so war doch der Gehweg räumlich von der Straße durch einen Parkstreifen abgetrennt, so dass keine erhöhte Gefahr bestand, dass plötzlich ein Fußgänger einen falschen Schritt Richtung Fahrbahn machen würde.
Im Übrigen könnte den Beklagten nur dann ein Mitverschulden an der Unfallverursachung zugerechnet werden, wenn ein etwaiger Geschwindigkeitsverstoß kausal für das Unfallereignis gewesen wäre. Dies trägt der Kläger jedoch lediglich ins Blaue hinein vor, ohne dass es hierfür überhaupt irgendwelche Anhaltspunkte gäbe. Vor diesem Hintergrund liefe die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Im Übrigen wäre eine Unfallrekonstruktion mangels konkreter Anknüpfungstatsachen auch gar nicht möglich, weil sich weder die genaue Geschwindigkeit des Beklagten zu 1), die Geschwindigkeit des Klägers, und vor allem nicht der Abstand des Beklagtenfahrzeugs zum Kläger, als dieser erstmals erkennbar mit der Straßenüberquerung begann, feststehen oder zuverlässig ermittelbar sind. Soweit der Kläger dazu vorträgt, der Beklagte zu 1) hätte ihn erstmals aus 100 Metern Entfernung wahrnehmen müssen, ist das in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Schlussfolgerung daraus, in welcher geschätzten Entfernung der Kläger seinerseits das dem Beklagten zu 1) vorausfahrende Fahrzeug sah. Abgesehen davon, dass seine Entfernungseinschätzung jedoch unzutreffend ist, weil der Zebrastreifen vom Haus Nr. ## keine 60 Meter, sondern eher 30 Meter entfernt ist, wird das vorausfahrende Auto dem Beklagten zu 1) auch denklogisch eine gewisse Zeit die Sicht auf den Kläger – wenn er denn am Straßenrand stand – verdeckt haben. Im Übrigen bestand erst Anlass dazu, die Geschwindigkeit zu verringern, zu hupen oder gar zu bremsen, als erkennbar wurde, dass der Kläger die Straße überqueren würde. Dass dies mehr als wenige Sekunden und wenige Meter vor der Kollision der Fall war, ist aber auch nach dem Klägervortrag nicht ersichtlich. Wenn aber im Zweifel nur wenige Sekunden vergingen, in denen der Kläger losging und bis zur Mitte der ersten Fahrbahn gelangte, und der Beklagte zu 1) nur noch wenige Meter entfernt war und dann noch Zeit zum Reagieren und Bremsen benötigte (das Stattfinden eines Brems- und leichten Ausweichmanövers folgt zwangslogisch aus der von der Polizei dokumentierten Fahrzeugstellung nach dem Unfall), dann war das Unfallereignis – auch bei einer unterstellten geringeren Geschwindigkeit – für den Beklagten zu 1) nicht mit Sicherheit vermeidbar.
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger alkoholisiert war, bei schlechten Lichtverhältnissen – und ausgerechnet zwischen zwei parkenden Autos heraus – auf die Fahrbahn trat, und das alles wenige Meter neben einem offiziellen Fußgängerübergang, führt in der Gesamtschau aller Umstände für das Gericht zu einem derart gravierenden Eigenverschulden des Klägers, dass dahinter ein etwaiges Verschulden des Beklagten wegen einer leicht unangepassten Geschwindigkeit zurücktreten würde, ebenso wie die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs.
Auf die Frage der unfallbedingt eingetretenen Schäden, für welche der Kläger – jedenfalls hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen – beweisfällig geblieben ist, kommt es nicht mehr an. Hierzu sei allerdings noch darauf hingewiesen, dass die behauptete unfallbedingte Invalidität ausweislich des vorgelegten Bescheides des S-Kreises u.a. auch auf einem degenerativen Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenschaden der LWS beruht.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 15.678,01 €