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Landgericht Bonn·13 O 65/17·18.09.2017

Kostenverteilung nach Klagerücknahme im Mahnverfahren (Klägerin 80% / Beklagter 20%)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin leitete ein Mahnverfahren ein; der Beklagte beglich die titulierten Forderungen vor Rechtshängigkeit. Die Klägerin stellte dennoch Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids und brachte das Verfahren in die Hauptsache, zog die Klage später zurück. Das Gericht verteilte die Kosten nach Billigkeit (§269 Abs.3 ZPO) anteilig auf die Verfahrensabschnitte.

Ausgang: Gericht entscheidet über Kosten: Klägerin zu 80% und Beklagter zu 20% verpflichtet (anteilige Verteilung nach Verfahrensabschnitten)

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlt der Antragsgegner die im Mahnbescheid titulierte Forderung vor Rechtshängigkeit vollständig, entfällt der Anlass der Verfahrenseinleitung und rechtfertigt dies eine billige Kostenentscheidung zugunsten des Zahlenden.

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Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO kann das Gericht die Verfahrenskosten nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten anteilig verteilen.

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Verursacht der Kläger nach Erlass des Mahnbescheids durch ein prozessual nicht sinnvolles Vorgehen zusätzliche Kosten, so können diese nach Billigkeitsgesichtspunkten dem Kläger auferlegt werden.

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Ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids nach bereits geleisteter Zahlung im Mahnverfahren kann neue Verfahrenskosten begründen, die bei der Kostenaufteilung zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3, 699, 700 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ Nr. 3308 VV RVG§ 91a ZPO§ 15a RVG

Leitsatz

Gleicht der Beklagte nach dem Erlass des Mahnbescheids die vollständige angemahnte Forderung aus und stellt der Kläger gleichwohl einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, entspricht es nach der Klagerücknahme durch den Kläger im Einspruchsverfahren der Billigkeit, eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten vorzunehmen und dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des Mahnbescheids und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids aufzuerlegen.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 20% auferlegt.

Gründe

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I.

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Auf Antrag der Klägerin wurde gegen den Beklagten am 27.1.2017 ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung wegen einer Versorgungsleistung in Höhe von € 5.183,37 nebst Verfahrenskosten in Höhe von € 226,40 sowie Nebenforderungen in Höhe von € 595,88, mithin über eine Gesamtforderung in Höhe von € 6.005,65 erlassen. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 31.1.2017 zugestellt. Am 2.2.2017 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 6.005,65. Die Klägerin bestätigte gegenüber dem Beklagten diese Zahlung am 7.2.2017. Am 16.3.2017 stellte die Klägerin bei dem Mahnbericht einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegen den Beklagten. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 17.3.2017 über eine Gesamtforderung in Höhe von € 6.028,15 erlassen, in welcher zusätzlich zu der Gesamtforderung aus dem Mahnbescheid noch weitere Verfahrenskosten in Form einer Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG in Höhe von € 22,50 enthalten waren. In dem Vollstreckungsbescheid war vermerkt, dass der Antragsgegner nach Angaben des Antragstellers eine Zahlung von € 6.005,65 geleistet habe. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 22.3.2017 zugestellt. Dieser legte mit Schreiben vom 24.3.2017, zugegangen beim Mahngericht am 25.3.2017, Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Das Mahngericht gab den Rechtsstreit mit Abgabeverfügung vom 29.3.2017 an das Landgericht Bonn ab, welche am 3.4.2017 beim Landgericht Bonn einging.

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Mit Schriftsatz vom 9.7.2017 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

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II.

6

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

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Der Anlass zur Einreichung der Klage ist vorliegend vor Rechtshängigkeit weggefallen. Zahlungen im Mahnverfahren erfolgen vor Rechtshängigkeit und lassen damit den Anlass der Verfahrenseinleitung entfallen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91a Rn. 58 unter "Mahnverfahren"). Der Beklagte beglich die in dem Mahnbescheid ausgewiesene Gesamtforderung vollständig am 2.2.2017 im Rahmen des Mahnverfahrens.

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 20% aufzuerlegen.

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Zwar hat der Beklagte die in dem Mahnbescheid ausgewiesene Gesamtforderung anerkannt, indem er die Forderung ohne die Erhebung von Einwendungen gegenüber der Klägerin bezahlte. Allerdings ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu berücksichtigen, wenn zusätzliche Kosten durch ein prozessual nicht sinnvolles Vorgehen des Klägers entstanden sind (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn. 25). In diesem Fall kann auch eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten billig sein (vgl. KG, Beschl. v. 5.3.2012 - 20 W 12/12, abrufbar unter juris).

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Auch wenn die Einleitung des Mahnverfahrens gegenüber dem Beklagten vorliegend berechtigt war, verursachte die Klägerin nach dem Erlass des Mahnbescheids noch unnötig zusätzliche Kosten durch ein prozessual nicht sinnvolles Vorgehen, indem sie trotz des vollständigen Ausgleichs der Gesamtforderung aus dem Mahnbescheid einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellte und die Abgabe an das Prozessgericht veranlasste. Die in dem Vollstreckungsbescheid titulierte Gesamtforderung enthielt zusätzlich zu der Gesamtforderung aus dem Mahnbescheid nur noch eine Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG in Höhe von € 22,50, welche auch erst in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entstanden war.

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Unter Berücksichtigung dieses prozessualen Verhaltens der Klägerin war es vorliegend billig, eine Kostenverteilung nach den verschiedenen Verfahrensabschnitten vorzunehmen, wonach der Beklagte die bis zu dem Erlass des Mahnbescheids entstandenen Kosten und die Klägerin die nach dem Erlass des Mahnbescheids entstandenen Kosten, das heißt die Kosten für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids und die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens bis zur Klagerücknahme zu tragen hat. Diese Verteilung ergibt, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 80% und der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 20% zu tragen hat.

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Insgesamt sind Verfahrenskosten in Höhe von € 1.147,90 angefallen, wobei hiervon € 226,40 auf den Verfahrensabschnitt bis zum Erlass des Mahnbescheids und € 921,50 auf die weiteren, danach folgenden Verfahrensabschnitte entfallen. Im Einzelnen:

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Durch die Einleitung des Mahnverfahrens sind Gerichtskosten in Höhe von € 82,50 gemäß Nr. 1100 KV GKG sowie Anwaltskosten bei der Klägerin in Höhe von € 123,90 gemäß Nr. 3305 VV RVG und € 20,00 gemäß Nr. 7002 VV RVG, mithin Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 226,40 angefallen (vgl. die insoweit in dem Vollstreckungsbescheid vom 17.3.2017 titulierten Verfahrenskosten). Zu berücksichtigen war hierbei die Anrechnung der nach Nr. 2300 VV RVG vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in Höhe von € 230,10 auf die Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG (§ 15a RVG).

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Durch den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids sind bei der Klägerin des weiteren Anwaltskosten in Höhe von € 22,50 gemäß Nr. 3308 VV RVG entstanden.

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Durch die Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht sind sodann weitere Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 899,00 entstanden. Über die in dem Mahnverfahren bereits angefallenen Gerichtskosten hinaus sind weitere Gerichtskosten in Höhe von € 82,50 gemäß Nr. 1211 KV GKG (= € 165,00 - € 82,50) angefallen. Über die in dem Mahnverfahren bereits angefallenen Anwaltskosten hinaus sind zudem weitere Anwaltskosten bei der Klägerin in Höhe von € 336,30 gemäß Nr. 3100 VV RVG (= € 460,20 - € 123,90) entstanden. Die Abgabe an das Prozessgericht hat schließlich bei dem Beklagten Anwaltskosten in Höhe von € 460,20 gemäß Nr. 3100 VV RVG sowie € 20,00 gemäß Nr. 7002 VV RVG verursacht.