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Landgericht Bonn·13 O 579/03·27.07.2004

Wasserleitung in gemeindeeigener Straße: nachträgliche Verselbständigung und Eigentumsübergang

ZivilrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagende Stadt begehrte die Feststellung, dass eine im U Weg verlegte Wasserleitung in ihrem Eigentum stehe. Streitentscheidend war, ob die Leitung als wesentlicher Bestandteil des Straßengrundstücks (§ 94 BGB) sonderrechtsfähig übertragen werden konnte. Das Landgericht hielt die Leitung zunächst für wesentlichen Bestandteil, nahm aber aufgrund eines Überleitungsvertrags eine nachträgliche Zweckänderung i.S.d. § 95 BGB samt Einigung und Übergabe nach §§ 929 ff. BGB an. Damit sei die Leitung zum Scheinbestandteil geworden und wirksam auf die Wasserwerk-GmbH übergegangen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage auf Eigentum an einer Wasserleitung abgewiesen, da Eigentum durch Überleitungsvertrag auf die Beklagte überging.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Feststellungsinteresse für eine Eigentumsfeststellung kann bestehen, wenn die Klärung der Eigentumsverhältnisse der künftigen Regelung der Nutzung dient und weitere Streitigkeiten vermeiden kann, ohne dass vorrangig Herausgabe begehrt wird.

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Ob Versorgungsleitungen wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) oder Scheinbestandteile (§ 95 BGB) sind, bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen an Grundstück und Leitung im Zeitpunkt der Verlegung; in gemeindeeigenen Straßen verlegte Leitungen sind regelmäßig wesentliche Bestandteile.

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Ein Eigenbetrieb einer Gemeinde besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und steht der Gemeinde sachenrechtlich nicht als Dritter gegenüber; bei Verlegung durch einen Eigenbetrieb fallen Grundstücks- und Leitungseigentum in einer Hand zusammen.

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Die Bestandteilseigenschaft einer Leitung kann nachträglich aufgehoben werden, wenn eine Zweckänderung i.S.d. § 95 Abs. 1 BGB nach außen manifestiert wird und zudem eine dingliche Einigung sowie Übergabe nach §§ 929 ff. BGB erfolgen.

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Die Übertragung eines Scheinbestandteils unterliegt grundsätzlich den §§ 929 ff. BGB; eine grundbuchliche Eintragung und die (damalige) notarielle Form des § 313 BGB a.F. sind hierfür nicht erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 94 BGB§ 95 BGB§ 313 BGB a.F.§ 56 GmbHG§ 929 ff BGB§ 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über das Eigentum an einer im Stadtgebiet der Klägerin verlegten Wasserleitung.

3

Die Klägerin ist mit vier anderen Städten/Gemeinden Gesellschafterin der Beklagten, deren Unternehmensgegenstand die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Brauch- und Trinkwasser in den Gemeindegebieten ihrer Gesellschafter ist.

4

Die streitgegenständliche Wasserleitung ist Anfang der 60er Jahre in einer Parzelle verlegt worden, die im Eigentum der damaligen Gemeinde T- G, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stand.

5

Die Gemeinde T-G betrieb zur Wasserversorgung ihrer Einwohner das "Wasserwerk T-G".

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Sie trat mit Wirkung zum ##.##.19## der Beklagten als Gesellschafterin bei. Im Zuge dieses Beitritts übertrug die Gemeinde T-G mit Überleitungsvertrag vom ##.##.19## das zum Wasserwerk gehörende Vermögen auf die Beklagte.

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In diesem Vertrag sind u.a. folgende Regelungen getroffen:

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§2

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Die Gemeinde T-G überträgt das zum Wasserwerk gehörende Vermögen - Wasserrechte, Grundstücke, Rohrnetz, Brunnen, Pumpen, Hausanschlüsse und sonstige in der Bilanz

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ausgewiesenes Vermögen auf die annehmende

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Wwasserwerk GmbH F und tritt der

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Wwasserwerk GmbH als Gesellschafter bei. Die

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Wwasserwerk GmbH wird zu diesem Zweck das Stammkapital erhöhen. Die von der Gemeinde T-G zu leistende Stammeinlage beträgt 6.500,- DM und wird durch die Einbringung der Vermögenswerte belegt.

14

§4

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Die Übergabe des Vermögens erfolgt zum ##.##.19## .

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie als Anlage B 1 zur Akte gereichten Vertrag vom ##.##.19## (BI. 49, 50 d.A.) verwiesen.

17

Mit Vertrag vom ##.##.19## verkaufte die Klägerin der Beklagten ferner mehrere Wasserversorgungsanlagen, der sog. .Amtswasserversorgung., die sie aufgrund der kommunalen Neugliederungsgesetze in den 70er Jahren erlangt hatte. Welche Einrichtungen Gegenstand des Kaufvertrages sein sollten, bestimmt der Vertragstext unter V § 1 (1), (2), (3) und nimmt dabei Bezug auf zwei Anlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Vertrag (BI. 11 - 21 d.A.) sowie auf die Anlagen einschließlich der Übersichtskarte (BI. 51 - 54 d.A.) verwiesen.

18

Die Klägerin beabsichtigt, die Wasserversorgung in ihrem Stadtgebiet zu vereinheitlichen und begehrt im Wege der Feststellungsklage die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in wessen Eigentum die im U Weg verlegte Wasserleitung - Grund und Boden der entsprechenden Parzelle gehören unstreitig der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Stadt T- G - steht.

19

Die Klägerin ist der Ansicht, das Eigentum an der streitbefangenen Leitung sei nie auf die Beklagte übergegangen. Dies sei weder durch den Vertrag vom ##.##.19##, noch durch den Vertrag vom ##.##.19## geschehen. Die Leitung sei mit der Verlegung wesentlicher Bestandteil des Grundstückes im Sinne des § 94 BGB geworden, so dass das Eigentum an der Leitung nicht isoliert übertragen werden könne. Insbesondere sei die Leitung nicht durch irgendwelche privatschriftlichen Erwerbsvorgänge zum Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB geworden. Denn die Leitung sei zu einem dauerhaften Zweck, nämlich der Wasserversorgung der angrenzenden Grundstücke eingefügt worden und diese Zweckbindung bestehe unverändert fort.

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Dingliche Sonderrechte könnten lediglich durch eine Abtrennung von dem Grundstück unter Einhaltung der notariellen Form gem. § 313 BGB a.F. und grundbuchmäßigem Vollzug geschaffen werden, was hier jedoch mit den privatschriftlichen Verträgen nicht geschehen sei.

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In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht seien die Verträge als Sachübernahmen wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten des § 56 GmbHG unwirksam.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die in der Straße U Weg Ortsteil G von N verlegte Wasserleitung, Gemarkung G, Flur #, Parzelle ##, in ihrem Eigentum steht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, für die Klage fehle bereits das Feststellungsinteresse, da die Klägerin unmittelbar Leistungsklage auf Herausgabe begehren könne.

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In der Sache ist sie der Ansicht, die streitgegenständliche Leitung sei bei der Verlegung mangels dauerhafter Zweckbindung kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, da das verlegende Wasserwerk als Regie- bzw. Eigenbetrieb der Gemeinde T-G dieser zivilrechtlich als Dritter gegenüberstehe, so dass Verlegender und Grundstückseigentümer personenverschieden seien.

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Selbst wenn man dies anders beurteilen sollte, so sei die Leitung jedenfalls aufgrund der mit dem Vertrag vom ##.##.19## einhergehenden Zweckänderungserklärung und der Vermögensübergabe zum verkehrsfähigen Scheinbestandteil geworden und wirksam an sie, die Beklagte, übereignet worden. Die Leitung falle unter das in § 2 des Vertrages als Kaufgegenstand aufgeführte Rohrnetz, Formvorschriften seien dabei nicht zu wahren gewesen, der Eigentumserwerb richte sich allein nach den §§ 929 ff BGB.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet.

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A)

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Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Insbesondere ist die Klägerin nicht auf eine Leistungsklage auf Herausgabe der streitgegenständlichen Leitung zu verweisen. Denn der Klägerin geht es nicht um die Herausgabe der Leitung, sondern allein um die Klärung der Eigentumsverhältnisse vor dem Hintergrund, die Leitungsnutzung neu zu regeln und ggfs. Konzessionsverträge mit der Beklagten abzuschließen. Es steht zudem zu erwarten, dass sich durch die begehrte Feststellung ein weiterer Rechtsstreit vermeiden lässt.

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B)

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In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Denn die streitbefangene Leitung war zwar ursprünglich wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der Klägerin stehenden Strassengrundstücks. Mit Vollzug des Vertrags vom ##.##.19## wurde die Leitung jedoch sonderrechtsfähig und das Eigentum ging auf die Beklagte über. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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1.) Ob kommunale Versorgungsleitungen mit dem Einfügen wesentliche Bestandteile des herrschenden Grundstückes werden (§ 94 BGB) oder als Scheinbestandteile unter § 95 BGB fallen, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anhand der Eigentumsverhältnisse an Grundstück und Leitung im Zeitpunkt des Verlegens. Bei der Verlegung von Versorgungsleitungen in fremden Grundstücken werden diese regelmäßig nur Scheinbestandteile des Grundstücks, während in gemeindeeigenen Straßen verlegte Leitungen als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind. Denn die Gemeinde handelt in letzterem Fall weder zu einem vorübergehenden Zweck noch in Ausübung eines Rechts am fremden Grundstück (vgl. RGZ 168, 288, 290; BGHZ 37, 353, 358; 138, 266, 272; NJW 1980, 771; Palandt-Heinrichs, BGB, 62.Aufl. § 94 Rz. 3).

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Dabei ist es entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, ob es sich um Fernleitungen oder um Leitungen handelt, die - wie die streitgegenständliche Leitung - ausschließlich der lokalen Versorgung dienen. Denn unter sachenrechtlichen Gesichtspunkten besteht zwischen diesen Leitungen kein Unterschied. Es findet sich auch in der Rechtsprechung kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung.

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Im Zeitpunkt der Verlegung der streitgegenständlichen Leitung Anfang der 60er Jahre lagen das Eigentum an dem Grundstück und an der Leitung in einer Hand. Denn die Gemeinde T-G, als Rechtsvorgängerin der Klägerin, war Eigentümerin des Grundstücks und betrieb die Wasserversorgung durch das Wasserwerk T-G. Bei dem Wasserwerk handelte es sich um einen Eigenbetrieb, d.h. um einen zwar strukturell verselbständigten Teil der Verwaltung, der aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Gemeinde nicht als fremder Dritter gegenüber stand, da er keine eigene Rechtspersönlichkeit hatte.

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Wurde die Leitung aufgrund der Verlegung mithin wesentlicher Bestandteil des Gemeindegrundstücks, so war sie damit als solche nicht mehr sonderrechtsfähig und konnte ohne Aufhebung dieser Eigenschaft nicht isoliert Gegenstand eines Kaufvertrages sein.

40

Zwar folgt aus § 13 II S.2 EnWG die Verkehrsfähigkeit jedenfalls von Leitungen zur Energieversorgung (Schulze, RPfleger 1999,167,171). Allerdings hat der Bundesgerichtshof dahingehende Tendenzen einiger Oberlandesgerichte zur zweckmäßigen Auslegung der §§ 93 ff BGB entschieden zurückgewiesen (vgl. BGHZ 37, 353, 358). Die sachenrechtlichen Vorschriften seien zwingend und einer Auslegung an Hand rechtspolitischer Erwägungen nicht zugänglich. Zwar wurde in dieser sog. "Ruhrschnellwegentscheidung" (BGHZ 37,353 ff.) die Sonderrechtsfähigkeit von Versorgungsleitungen auch für den Fall bejaht, dass das Eigentum am Grundstück und an den Leitungen zusammenfällt. Allerdings verdrängte hier die höherrangige Norm des Art 90 I GG die §§ 93 ff BGB. Der V. Zivilsenat hat selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass die Entscheidung einen Sonderfall betraf und nicht verallgemeinert werden kann (BGHZ 138, 266 mwN).

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2.) Mit Vollzug des Überleitungsvertrages vom ##.##.19## wurde die Bestandteilseigenschaft der Wasserleitung jedoch wieder aufgehoben und das Eigentum an der Leitung wirksam auf die Beklagte übertragen.

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Somit kann hier dahinstehen, ob die streitgegenständliche Leitung überhaupt von dem späteren Veräußerungsvertrag vom ##.##.197## erfasst worden oder dieser Straßenzug räumlich nicht Vertragsgegenstand gewesen ist.

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Dass aus einem wesentlichen Bestandteil durch privatrechtliche Vereinbarung ein verkehrsrechtsfähiger Scheinbestandteil werden kann, hat der Bundesgerichtshof zwar bisher nicht ausdrücklich entschieden. Er hat sich mit dieser Frage aber in Entscheidungsgründen mehrfach beschäftigt.

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Im Fall von BGH NJW 1984, 2277 ging das Berufungsgericht davon aus, dass wesentliche Bestandteile im Sinne des § 94 II BGB durch Änderung ihrer Zweckbestimmung in Verbindung mit einer dinglichen Einigung zwischen Grundstückseigentümer und nachträglichem Sacheigentümer In Scheinbestandteile umgewandelt werden können. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Überlegungen nicht, allerdings kam es für die Revision darauf auch nicht an (BGH, aaO, S. 2278).

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Das Problem wurde im Ergebnis auch in BGHZ 37, 353 offengelassen, da die §§ 93 ff BGB hier durch die höherrangige Norm des Art 90 I GG verdrängt wurden. Allerdings führt der BGH dort auf S. 359 oben aus, "um die Bestandteilseigenschaft aufzuheben [ ... } wären die gleichen Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat für den umgekehrten Tatbestand - späterer Wegfall eines nur vorübergehenden Zweckes - in BGHZ 23, 57 aufgestellt hat". Mit den in Bezug genommenen Grundsätzen sind die Regelungen der §§ 929 ff. BGB gemeint, das ergibt sich aus BGHZ 23, 57. Dort erkennt der V. Senat auf S. 59 ausdrücklich an, dass bei Einhaltung der §§ 929 ff BGB (Einigung und Übergabe) aus einem Scheinbestandteil ein wesentlicher Bestandteil werden kann.

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Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Kammer der Ansicht, dass für die nachträgliche Änderung der Bestandteilseigenschaft und damit die Begründung der Sonderrechtsfähigkeit die §§ 929 ff. BGB anzuwenden sind, so dass neben der im Sinne des § 95 I BGB erforderlichen Zweckänderung eine Einigung über den Eigentumsübergang und eine Übergabe vorliegen müssen (ebenso Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 95, Rz. 4, 6; Brüning, VIZ 1997, 398,403). Durch eine solche nach außen manifestierte Willensbekundung der Zweckänderung ist - entsprechend den Anforderungen des umgekehrten Wechsels vom Scheinbestandteil zum wesentlichen Bestandteil (vgl. BGHZ 23, 57, 61) - das sachenrechtliche Publizitätsprinzip gewahrt.

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Die danach erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang an der streitgegenständlichen Leitung und eine Übergabe sowie eine Zweckänderung von einem dauerhaften zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 I BGB sind im Rahmen des Vertrages vom ##.##.19## vereinbart und vollzogen worden.

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Gemäß § 2 des Überleitungsvertrages hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin das zum Wasserwerk gehörende Vermögen, insbesondere auch das Rohrnetz auf die Beklagte übertragen, die diese Übertragung angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer die streitgegenständliche Leitung Bestandteil des veräußerten .Rohrnetzes. Denn der Begriff .Rohrnetz, ist nur eine Verkürzung des Begriffes Rohrleitungsnetz. Beide Begriffe finden sich beispielsweise auch in der Entscheidung RGZ 168, 288 ff .. Gemeint ist das komplette Leitungssystem, durch das Wasser an die Verbraucher geleitet wird.

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Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2004 - insoweit über das Sitzungsprotokoll hinaus - klargestellt hat, war die streitgegenständliche Leitung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. am ##.##.19## bereits verlegt. Sie ist somit Vertragsgegenstand gewesen.

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Mit der Veräußerung war zugleich eine Zweckänderung im Sinne des § 95 I BGB in Form der Einräumung eines dienstbarkeitsähnlichen Gestattungs- bzw. Nutzungsrechts an die Beklagte verbunden. Denn die veräußernde Gemeinde wollte die Leitung rechtlich verselbständigen, damit die Erwerberin, die gemäß § 3 des Vertrages die bisher von der Veräußerin durchgeführte Wasserversorgung übernommen hat, die - dann in fremdem Grund und Boden liegenden - Leitungen nutzen und über sie verfügen, z.B. austauschen oder erneuern kann.

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Die gemäß § 929 BGB erforderliche Übergabe ist gemäß § 4 des Vertrages am ##.##.19## erfolgt. Da die Beklagte unstreitig seitdem die Wasserversorgung mit den erworbenen Anlagen durchführt, ist der Vertrag auch tatsächlich faktisch vollzogen worden.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es auch weder einer Grundbucheintragung noch eines gemäß § 313 BGB a.F. notariell beurkundeten Veräußerungvertrages. Denn die Formvorschrift des § 313 BGB a.F. gilt nur für Grundstücke bzw. diesen gleichstehende Immobiliarrechte. Da sich aber die Übereignung von Scheinbestandteilen nach einhelliger Ansicht gemäß den Regelungen der §§ 929 ff BGB, d.h. den Vorschriften für bewegliche Sachen und gerade nicht gemäß den für Grundstücke geltenden §§ 873, 929 BGB vollzieht, bedurfte es zum einen keines grundbuchmäßigen Vollzuges und zum anderen besteht keine Veranlassung, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft den für Grundstücke geltenden Formvorschriften zu unterwerfen. Dies wird - soweit ersichtlich - auch weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten.

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Ob der Vertrag vom ##.##.19## gemäß der Ansicht der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 56 GmbHG unwirksam ist, kann offen bleiben. Denn dies betrifft nach dem Abstraktionsprinzip jedenfalls nicht die dingliche Ebene und ändert nichts an der wirksamen Übereignung der Leitung an die Beklagte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

56

Streitwert: € 50.000,.