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Landgericht Bonn·13 O 559/91·16.09.1992

Schmerzensgeld nach versuchtem Raub mit Messerstichen: 60.000 DM bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen ein Versäumnisurteil Einspruch ein, soweit sie zu einem Schmerzensgeld über 20.000 DM verurteilt worden war. Streitpunkt war die Angemessenheit der Schmerzensgeldhöhe und der Zusammenhang späterer Komplikationen (Pankreaszyste, künstlicher Darmausgang) mit der Stichverletzung. Das LG Bonn hielt das Versäumnisurteil insoweit aufrecht und bestätigte 60.000 DM Schmerzensgeld. Maßgeblich waren lebensgefährliche Verletzungen, lange stationäre Behandlung mit mehreren Operationen, Narben, psychische Folgen sowie erhebliche kriminelle Energie und Genugtuungsbedarf.

Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen das über 20.000 DM hinausgehende Schmerzensgeld blieb erfolglos; Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Schmerzensgeld dient sowohl dem Ausgleich immaterieller Schäden als auch der Genugtuung für das dem Geschädigten zugefügte Unrecht.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Umfang, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

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Lebensgefährliche Verletzungen, ein langwieriger Heilungsverlauf mit mehreren Operationen und das Risiko von Spätfolgen rechtfertigen ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld.

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Die Genugtuungsfunktion gebietet eine Erhöhung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichem Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie und Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses.

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Eine strafrechtliche Verurteilung des Schädigers kann die Genugtuung zivilrechtlich nur in begrenztem Umfang ersetzen und wirkt nicht zwingend anspruchsmindernd in erheblichem Maße.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB; § 840 BGB; § 847 BGB§ 288 BGB; § 291 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.1992 (13 O 559/91 LG Bonn) wird - soweit es von der Beklagten zu 1) zu Ziffer 1a) der Urteilsformel teilweise angefochten worden ist - aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten zu 1) auferlegt

Das Urteil ist gegenüber der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Ziffer 1a) für den DM 20.000,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1992 übersteigenden Betrag gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 48.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Insoweit darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch in Form der unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu leisten.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer von den Beklagten am ##.##.19## gemeinsam begangenen vorsätzlichen Körperverletzung.

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Der am ##.##.19## geborene Kläger, von Beruf Isolierer, hatte im Sommer 19## die Beklagte zu 1) kennengelernt und hatte anschließend ein kurzes Verhältnis mit ihr. Aufgrund dieser Beziehung war ihr bekannt, daß der Kläger finanziell gut gestellt war. Davon berichtete sie dem Beklagten zu 2). Die Beklagten beschlossen daraufhin, den Kläger in seiner Wohnung. auszurauben.

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Nach telefonischer Voranmeldung durch die Beklagte zu 1) suchten sie den Kläger zunächst am späten Abend des ##.##.19## gegen 00.00 Uhr auf, wobei die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) als ihren Cousin vorstellte. Im Hinblick auf die späte Stunde verabredeten der Kläger und die. Beklagte zu 1), daß diese am Abend des ##.##.19## gegen 20.00 Uhr noch einmal alleine vorbeikommen solle.

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Entgegen der Absprache: erschienen am ##.##.19## zwischen 21:00 und 22:00 Uhr jedoch beide Beklagte bei dem Kläger. Entsprechend dem zuvor von ihnen gefassten Tatplan veranlasste die Beklagte zu 1) im weiteren Verlauf des Abends, daß sich der Kläger neben sie auf ein Zweiersofa setzte unter dem Vorwand, daß der Beklagte. zu 2) dann wisse, daß er beide alleine lassen solle. Nachdem der Beklagte zu 2) vorgegeben hatte, zur Toilette gehen zu müssen, trat er von hinten kommend an das Sofa und schlug dem ahnungslosen Kläger eine eigens dafür verborgen mitgebrachte volle Sektflasche seitlich auf den Hinterkopf. Dabei zerbrach die Flasche. Der Kläger erlitt eine Platzwunde am Kopf. Entgegen der Erwartung der Beklagten blieb der Kläger jedoch bei Bewußtsein und leistete Gegenwehr. Es kam zu einem Ringkampf zwischen ihm und dem Beklagten zu 2), bei dem der Beklagte bemerkte, daß er alleine den Kläger nicht überwältigen konnte. Auf seinen Zuruf hin, warf die Beklagte zu 1) dem auf dem Boden liegenden Kläger zunächst einen Blumentopf auf den Bauch. Als dies keine Wirkung zeigte, stach sie auf Aufforderung des Beklagten zu 2) mit einem verborgen mitgeführten, 8 bis 10 cm langen Klappmesser mit einer etwa 1 cm breiten Klinge zweimal auf den immer noch am Boden liegenden Kläger ein. Der erste Stich, der oberhalb des Nabels in den Oberbauch eindrang, führte zu einer mehrfachen Dünndarmperforation. Der Stichkanal verlief durch die radix mesenteri bis zur Wirbelsäule, wobei er die vena colica media durchtrennte, den Unterrand der Bauchspeicheldrüse verletzte und in der Nähe der Hauptschlagader endete. Der zweite Stich erfolgte im Bereich der rechten Flanke des Klägers und verfehlte nur knapp die Niere.

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Nach Ausführung der Stiche entfernten sich die Beklagten, ohne etwas mitzunehmen.

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Während der gesamten perioperativen Phase bestand für den Kläger Lebensgefahr. Die Nichtversorgung der Wunden hätte zu seinem Verbluten geführt.

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Aufgrund der erlittenen Verletzungen befand sich der Kläger sieben Wochen lang in stationärer Krankenhausbehandlung im Nhospital in F. Er wurde mehrfach operiert. Die erste Operation erfolgte zur Versorgung der Dünndarmverletzung. In der Folge kam es zu einer Komplikation in Form einer Pankreaszyste, die zu einem Darmverschluss führte. Die Zyste wurde operativ entfernt und es wurde ein vorübergehender künstlicher Darmausgang angelegt, der in einer weiteren Operation zurückverlagert wurde.

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Der Kläger hat heute auf dem Bauch eine 20 cm lange und in der Gegend des Blinddarms eine 5 cm lange Narbe.

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Die Beklagten sind wegen der Tat gemäß dem Urteil der 2. großen Strafkammer- des Landgerichts C - Jugendkammer - vom ##.##.19## (Az,: ## & #/## LG C) wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden und zwar die -Beklagte zu 1) zu einer Jugendstrafe von # Jahren und der Beklagte zu 2) zu einer Freiheitsstrafe von # Jahren.

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Der Kläger behauptet:

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Es seien insgesamt vier Operationen ausgeführt worden. Die hinsichtlich der Pankreazyste aufgetretenen Komplikationen seien durch die Stichverletzung verursacht worden. Den künstlichen Darmausgang habe er mindestens 6 Wochen lang getragen.

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Die Dauer seines Genesungsprozesses sei noch nicht abzusehen. Er sei heute noch krankgeschrieben und in ärztlicher Behandlung, insbesondere wegen reaktiver Depressionen mit Angstgefühlen. Mit bleibenden Schäden und Spätschäden sei zu rechnen, da sich auch in Zukunft wieder eine Zyste bilden könne. Auch bestehe die Gefahr, daß die Narben wieder aufbrechen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten ein Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.1992 erwirkt, wonach diese gemäß Ziffer 1) der Urteilsformel als Gesamtschuldner verurteilt worden sind,

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a) an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 60.000,-- nebst 4 % Zinsen .seit dem 21.01.1992,

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b) Schadensersatz wegen Verdienstausfalles für die Zeit vom 24.05.1991 bis 31.10.1991 in Höhe von 4.088,05 zu zahlen,

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und wonach gemäß Ziffer 2) des Tenors die weitere Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich zukünftiger Schäden aus dem Vorfall vom ##.##.19## festgestellt worden ist..

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Während das Versäumnisurteil gegenüber dem Beklagten zu 2) rechtskräftig ist, hat die Beklagte zu 1) fristgerecht gegen das ihr am 06.03.1992 zugestellte Urteil teilweise Einspruch eingelegt, und zwar soweit sie zur Zahlung eines den Betrag von DM 20.000,-- nebst Zinsen übersteigenden Schmerzensgeldbetrages verurteilt worden ist.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 20.02.1992. betreffend die Beklagte zu 1) zu bestätigen, soweit es mit dem Einspruch angegriffen worden ist.

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Die Beklagte zu 1) beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 20.02.1992 insoweit abzuändern, als sie gemäß Ziffer 1a) -zur Zahlung eines den Betrag von DM 20.000,-- nebst 4 % Zinsen Seit dem 21.01.1992 übersteigenden Schmerzensgeldes verurteilt worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) hält ein Schmerzensgeld in Höhe von allenfalls DM 20.000,-- für angemessen und führt hierzu aus:

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Bei den Stichen habe sie keine Tötungsabsicht gehabt. Vielmehr habe der Einsatz des Messers nur dazu gedient, den Kläger kampfunfähig zu machen, um die Wohnung verlassen zu können.

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Der Kläger sei entgegen seiner Behauptung insgesamt nur dreimal operiert worden. Dabei stünden die operative Entfernung der Zyste an der Bauchspeicheldrüse, die Anlegung und spätere Entfernung des künstlichen Darmausganges in keinem Zusammenhang mit den Stichverletzungen. Der künstliche Darmausgang sei auch bereits am ##.##.19## wieder entfernt worden.

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Verbleibende Gesundheitsschäden seien bei dem Kläger nicht mehr vorhanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten Bezug genommen.

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Die Kammer hat über den Umfang der Verletzungen und Verletzungsfolgen Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T, Dr. I und Dr. S.

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Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 27.04.1992. (Bl. 111 d.A.) und auf die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. S vom 21.05.1992 (Bl. 124, 124R d.A.), des Zeugen Prof. Dr. T vom 03.06.1992 (Bl. 125 d.A.) und des Zeugen Dr. I vom 18.06.1992 (Bl. 126 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist auch hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten und von der Beklagten insoweit allein angegriffenen Schmerzensgeldanspruches begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der von dieser im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) begangenen vorsätzlichen Körperverletzung vom ##.##.19## nach den §§ 823 Abs. 1, 840, 847 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von DM 60.000, - - zu.

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Beide Beklagten haben den Kläger am ##.##.19## bei dem Versuch, ihn in seiner Wohnung zu berauben, unstreitig vorsätzlich verletzt.

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Das von dem Kläger wegen dieser Tat geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von DM 60.000,-- ist. gerechtfertigt.

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Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art geben und eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat.

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Für den Ausgleich kommt es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Dabei sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen entscheidend (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Aufl. 1990, Rz. 191)

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Die immateriellen Schäden, die der Kläger durch die Tat der Beklagten erlitten hat, sind erheblich.

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Der Kläger ist mehrfach angegriffen und verletzt worden. Ihm wurde. zunächst mit der vollen Sektflasche auf den Hinterkopf geschlagen, und zwar so heftig, dass die Flasche zerbrach und eine erhebliche Platzwunde verursachte. Ferner warf die Beklagte dem Kläger einen Blumentopf auf den Bauch und stieß schließlich mit einem Klappmesser zweimal auf ihn ein.

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Die durch die Stiche herbeigeführten Verletzungen waren objektiv gesehen erheblich und hätten bei geringfügig anderem Verlauf der Stichkanäle den Tod des Klägers herbeigeführt. Der erste Stich der oberhalb des Nabels in den Oberbauch eindrang, führte zu einer mehrfachen Dünndarmperforation. Der Stichkanal verlief durch die radix mesenteri bis zur Wirbelsäule, wobei er die vena colica media durchtrennte, den Unterrand der Bauchspeicheldrüse verletzte und in der Nähe der Hauptschlagader endete. Der zweite Stich erfolgte im Bereich der rechten Flanke des Klägers und verfehlte nur knapp die Niere. Die Verletzungen waren insgesamt gesehen lebensgefährlich und hätten unbehandelt den Tod des Klägers durch Verbluten herbeigeführt.

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Erheblich waren auch die Verletzungsfolgen.

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Aufgrund der Verletzungen musste der Kläger sieben Wochen lang stationär behandelt werden, und zwar vom 24.05. bis: 12.07.1991. Dabei wurde er, wie der sachverständige Zeuge Dr. I in seiner schriftlichen Aussage vom 18.06.1992 bestätigt hat und wie auch im Strafurteil festgestellt worden ist, insgesamt dreimal operiert. Die erste Operation erfolgte zur Versorgung der Dünndarmverletzung. Eine zweite Operation erfolgte am 03.06.1991. Dabei wurde eine Pankreaszyste entfernt und ein vorübergehender künstlicher Darmausgang angelegt, der in einer weiteren Operation am 01.07.1991 wieder entfernt wurde.

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Auch die Operationen vom 03.06. und 01.07.1991 sind nach den schriftlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof, Dr. T vom 03.06.1992 und Dr. I vom 18.06.1992 auf die Stichverletzung im Oberbauch zurückzuführen. Wie insbesondere der Zeuge Dr. I in seiner ausführlichen Stellungnahme überzeugend und von der Beklagten auch nicht angegriffen dargelegt hat, besteht kein Anlass anzunehmen, daß die Pankreaszyste eine andere Ursache, als die Stichverletzung haben könnte. Die am Verletzungstag erhobenen Laborbefunde zeigten vielmehr noch unauffällige Werte für die pankreasspezifischen Enzyme. Erst im Verlaufe der folgenden Tage stiegen die Laborparameter deutlich an. Dies stellt nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen einen deutlichen Hinweis dar, daß eine Schädigung der Pankreas durch die Verletzung zustandegekommen ist, so daß nach der Überzeugung der Kammer auch die Zyste durch die Stichverletzung hervorgerufen worden ist.

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Der Kläger hat heute als Dauerfolge der Verletzungen auf dem Bauch eine 20 cm lange und in der Gegend des Blinddarms eine 5 cm lange Narbe. Nach der eindeutigen Bestätigung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T vom 03.06.l992 besteht die Gefahr, daß sich auch in Zukunft wieder eine Zyste bildet oder daß die Narben wieder von innen aufbrechen.

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Auch die psychischen Auswirkungen der Tat auf den Kläger sind erheblich. Der Kläger war am Tattag ahnungslos und wurde durch den hinterrücks geführten unvermuteten Angriff völlig überrascht. Er leidet wegen des Vorfalls heute noch nach der Bestätigung des sachverständigen Zeugen Dr. S vom 21.05.1992 wegen des Vorfalles vom ##.##.19## unter einer ängstlich depressiven Verstimmung, wegen der er seit September 1991 bis heute in ununterbrochener ärztlicher Behandlung steht.

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Auch die Anlegung des künstlichen Darmausganges bedeutete für den Kläger eine erhebliche körperliche und psychische Beeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung wird nicht dadurch wesentlich gemildert, daß der künstliche Darmausgang insgesamt nur rund 4 Wochen vorhanden war, da die Dauer und das Heilverhalten für den Kläger zunächst nicht absehbar waren. Desweiteren muss der Kläger, wie dargelegt, mit dem Auftreten von Folgeschäden rechnen, insbesondere mit einer nochmaligen Zystenbildung mit möglicherweise vergleichbaren Folgen wie bei der am 03.06.1991 entfernten Zyste.

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Schon angesichts des eben dargelegten Ausmaßes an erheblicher Lebensbeeinträchtigung für den Kläger ist das von der Beklagten zugestandene Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000,-- als billige Geldentschädigung für die erlittenen immateriellen Schäden nicht ausreichend.

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Hinzukommt daß auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hier ein höheres Schmerzensgeld gebietet.

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Die Beklagten handelten vorsätzlich und mit erheblicher krimineller Energie. Sie gingen bei der Tatausführung des beabsichtigten Raubes planmäßig vor, wobei sie bewusst die Ahnungslosigkeit des Klägers ausnutzten. Sie nahmen von vorneherein auch als Teil des- Tatplanes in Kauf, daß der Kläger, der betäubt werden sollte, durch den Schlag mit einer vollen Sektflasche auf den Hinterkopf erheblich verletzt wurde. Auch in Anbetracht der Gegenwehr des Klägers gaben die Beklagten nicht nach, vielmehr versuchten beide, den Kläger weiterhin zu überwältigen, indem die Beklagte zu 1) schließlich auf Zuruf des Beklagten zu 2.) mit einem mitgeführten Messer vorsätzlich zweimal auf den am Boden liegenden Kläger einstach. Selbst wenn sie dabei nach ihrer Darstellung nicht mit Tötungsabsicht handelte, nahm sie aber jedenfalls die dadurch entstandenen lebensgefährlichen Verletzungen des Klägers billigend in Kauf und handelte damit mit bedingtem Vorsatz.

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Angesichts des erheblichen Verschuldens der Beklagten zu 1), die als frühere Lebensgefährtin des Klägers dessen besonderes Vertrauen besaß und die dem Kläger erst die lebensgefährlichen Stichverletzungen zufügte, ist in der Tatsache, daß die Beklagte zu 1) wegen der Tat zu einer #-jährigen Jugendstrafe verurteilt worden ist, nur eine geringe Genugtuung für den Kläger zu sehen. Die Verurteilung kann sich deswegen nur in einem geringen Umfang anspruchsmindernd auswirken.

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Bei der Abwägung der oben aufgezeigten, im Rahnen der Ausgleichs- bzw. der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Faktoren hält die Kammer das von dem Kläger geforderte Schmerzensgeld in Höhe von DM 60.000,-- für angemessen. Das gilt insbesondere auch in Anbetracht anderer nach Art und Umfang der Verletzungen und Verletzungsfolgen in etwa vergleichbarer Fälle.

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Nach einer Entscheidung des; Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.10.1986 (zitiert bei Hacks pp, Schmerzensgeldbeträge, 15. Aufl. 1990, Nr. 671) ist dem dortigen Kläger, dem lediglich ein Messerstich in den Oberbauch versetzt worden war, bei einer Operation und komplikationsloser Heilung ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 12.000,-- zugesprochen worden. Schon allein im Hinblick auf die mehrfachen Angriffe der Beklagten und die erhebliche Komplikation im Heilungsverlauf, die zwei zusätzliche Operationen notwendig machte, ist hier nach der Überzeugung der Kammer ein weitaus höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt. Hinzukommen die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen des Klägers und die Gefahr des- Auftretens von Spätschäden. All das rechtfertigt eine nochmalige Erhöhung des Schmerzensgeldes auf den zugesprochenen Betrag von DM 60.000, --.

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Der Zinsanspruch ergibt. sich aus den §§ 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.