Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·13 O 479/06·07.10.2007

Wettvermittler haftet für veruntreuten Wettgewinn durch Annahmestellenbetreiber

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Spielvermittlerin Auszahlung eines gewonnenen Sportwettenbetrags, nachdem der Betreiber der als „Filiale“ bezeichneten Annahmestelle mit der Kasse verschwunden war. Das LG Bonn bejahte einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kunde und Vermittlerin und verneinte einen Ausschluss wegen § 762 BGB, da die Wette staatlich genehmigt war (§ 763 BGB). Die Gewinnsumme galt als von der Vermittlerin i.S.d. § 667 BGB erlangt, weil sie ihrem Erfüllungsgehilfen/der Zweigstelle zugeflossen war. Die Beklagte schuldet daher Schadensersatz statt Leistung (§§ 280, 281 BGB) und haftet für das vorsätzliche Handeln des Annahmestellenbetreibers nach § 278 BGB; Zinsen ab Verzug.

Ausgang: Zahlung des Wettgewinns zugesprochen; Klage nur hinsichtlich des weitergehenden Zinsbeginns abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt bei einer Wettannahmestelle nach dem objektiven Empfängerhorizont ein Vertrag mit der im Wettschein ausgewiesenen Vermittlerin zustande, ist der Annahmestellenbetreiber regelmäßig nur deren Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe und nicht selbst Vertragspartner des Kunden.

2

Bei staatlich genehmigten Sportwetten ist der Spiel-/Wettvertrag gemäß § 763 BGB verbindlich; dies erstreckt sich auch auf im Zusammenhang stehende Nebenverträge wie einen Geschäftsbesorgungs-/Auftragsvertrag über Vermittlung und Spielgemeinschaft.

3

Der Beauftragte hat i.S.v. § 667 BGB bereits dann „etwas erlangt“, wenn der herausgabepflichtige Gegenstand seinem Erfüllungsgehilfen oder einer unselbständigen Zweigstelle zur Ausführung des Auftrags zufließt.

4

Interne Abreden zwischen Vermittlerin und Annahmestellenbetreiber über die organisatorische Abwicklung der Gewinnauszahlung wirken gegenüber dem Kunden nur, wenn sie wirksam in dessen Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

5

Veruntreut ein Erfüllungsgehilfe die zur Auszahlung bestimmte Gewinnsumme, hat die Vermittlerin dies gemäß § 278 BGB zu vertreten; eine Exkulpation wegen sorgfältiger Auswahl/Überwachung ist ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 667 Ver.2 BGB § 280 Abs. 1, 281 BGB§ 667 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 281 BGB§ 762 BGB§ 675 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.075,35 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt eine Spielvermittlung und vermittelt unter Bildung von Spielgemeinschaften u. a. Sportwetten über die O GmbH H an die O H Ltd. als Veranstalterin. Hierfür erhält sie eine Provision. Die Veranstalterin besitzt eine Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten. Die Beklagte hat keine eigene Veranstaltungsgenehmigung.

3

Der Kläger gab am 4.10.2006 eine Fußballwette in einer Wettannahmestelle in der S gasse in C ab. Die Annahmestelle wurde von einem Herrn U E betrieben, mit dem die Beklagte in einem Vertragsverhältnis stand. Dem Kläger wurde ein als "Teilnahmebestätigung" bezeichneter Wettschein ausgehändigt. In Kopf des Wettscheins wird die Firma der Beklagten sowie deren Anschrift genannt; darunter findet sich die Angabe "Filiale: C ". Auf dem Wettschein ist weiter aufgeführt, dass der Kläger 300 Anteile an einer Spielgemeinschaft erworben habe. Genannt werden dann die Partien, auf die gewettet wurde, sowie der Hinweis, dass die Wette über die O GmbH H an die O H Ltd. vermittelt wird. Der Wettschein schließt mit der Angabe ab, dass im Gewinnfall die Auszahlung maximal 5.075,35 € beträgt. Der Name des Herrn E taucht auf dem Wettschein nicht auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 in Kopie zu den Akten gereichten Wettschein verwiesen.

4

Der Kläger gewann die Sportwetten. Die Veranstalterin ( O H Ltd.) stellte daraufhin den auf den Kläger entfallenden Gewinn von 5.075,35 € zur Verfügung, wobei streitig ist, ob der Betrag an die Beklagte überwiesen wurde oder unmittelbar an Herrn E. Jedenfalls befand sich das Geld später in der von Herrn E verwalteten Kasse der Cer Wettannahmestelle. Nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf hätte der Kläger den Gewinn in der Cer Annahmestelle abholen können. Zu einer Auszahlung des Gewinns in der Annahmestelle kam es jedoch nicht mehr: Herr E schloss die Annahmestelle und nahm die kompletten Kassenbestände mit sich. Der derzeitige Aufenthaltsort des Herrn E ist unbekannt.

5

Der Kläger machte die Gewinnsumme gegenüber der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2006 unter Fristsetzung zum 23.11.2006 erfolglos geltend.

6

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte aus dem in der Cer Filiale abgeschlossenen Wettvermittlungsvertrag ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinns zu.

7

Er behauptet hierzu, die Beklagte habe die Gewinnsumme von der Veranstalterin erhalten.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.075,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Ansicht, ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bestehe nicht. Ein Anspruch aus einem Wettvertrag bestehe nicht, da die Beklagte nur im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags als Vermittlerin tätig geworden sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag umfasse nicht die Gewinnauszahlung. Ein Anspruch unmittelbar aus dem Wettvertrag bestehe allein gegen die Veranstalterin. Die Gewinnauszahlung erfolge im Auftrag und auf Rechnung der Veranstalterin durch den Betreiber der Annahmestelle, also Herrn E . Die Beklagte behauptet, in die Auszahlung der Gewinne organisatorisch nicht eingebunden gewesen zu sein und zu keiner Zeit Verfügungsgewalt über das Gewinngeld des Klägers gehabt zu haben. Das Geld sei von der Veranstalterin direkt Herrn E zur Verfügung gestellt worden. Sie verweist insoweit auch auf vertragliche Regelungen mit Herrn E , nach denen dem einzelnen Wettkunden jederzeit und grundsätzlich das Recht zustehe, den Wettgewinn direkt gegenüber dem Wettveranstalter geltend zu machen; daneben sei Herr E berechtigt gewesen, im Namen und auf Rechnung des Wettveranstalters am Ort der Annahme des Vermittlungsauftrages Wettgewinne gegen Entwertung des Wettscheins auszuzahlen. Zu den Einzelheiten der behaupteten vertraglichen Regelungen wird auf S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.6.2007 Bezug genommen. Die Beklagte behauptet weiterhin, in der Annahmestelle in C seien Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgelegt gewesen, die den Gewinnanspruch des Kunden gegenüber dem Veranstalter zum Inhalt gehabt hätten. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, sie sei für die Veruntreuung der Wettgewinne durch Herrn C mangels Verschuldens nicht verantwortlich. Hierzu behauptet sie, sie habe die Betreiber der örtlichen Wettannahmestellen sorgfältig ausgewählt. Die Beklagte ist weiterhin der Rechtsansicht, die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und Herrn E seien einem Franchise-System vergleichbar. Hierdurch lasse sich auch erklären, warum die Firma der Beklagten auf dem Wettschein steht.

13

Der Kläger hat die Klage zunächst im Urkundenprozess erhoben, hiervon aber in der mündlichen Verhandlung vom 2.4.2007 Abstand genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist begründet.

16

I.

17

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.075,35 € gemäß §§ 667, 280 Abs. 1, 281 BGB.

18

1. Zwischen den Parteien ist zwar kein Spielvertrag im Sinne des § 762 BGB zustande gekommen, wohl aber ein Vertrag über die Bildung einer Spielgemeinschaft und die Vermittlung einer Sportwette an die O H Ltd. als Veranstalterin. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Angaben auf dem dem Kläger ausgehändigten Wettschein. Ob es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB oder einen unentgeltlichen Auftrag handelte, für den die Beklagte nicht vom Kläger als Auftraggeber eine Vergütung, sondern lediglich von der Spielveranstalterin eine Provision erhielt, kann dahinstehen, da die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 667 BGB über § 675 Abs. 1 BGB in jedem Fall Anwendung findet.

19

Das Vertragsverhältnis bestand auch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits und nicht etwa ausschließlich zwischen dem Kläger und der Veranstalterin oder zwischen dem Kläger und Herrn E . Dass die Beklagte ausschließlich als Vertreterin der Spielveranstalterin tätig werden sollte, ohne selbst ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger einzugehen, hat die Beklagte nie behauptet. Sie ist vielmehr vom Bestehen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Kläger ausgegangen. Inhalt dieses Vertrages war die Vermittlung der Sportwette an die Veranstalterin unter Bildung einer Spielgemeinschaft. Dass zwischen dem Kläger und der Veranstalterin aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Beklagten ein selbständiger weiterer Vertrag zustande gekommen ist, ändert nichts am Bestehen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Vermittlerin. Das Geschäftsbesorgungsverhältnis bestand auch nicht etwa allein zwischen Herrn E als Betreiber der Wettannahmestelle in C und dem Kläger. Auftragnehmer ist die Beklagte geworden. Auch hiervon ist die Beklagte in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen grundsätzlich ausgegangen. Wie das Innenverhältnis zwischen Herrn E und der Beklagten ausgestaltet war, ist unerheblich. Es mag sein, dass die Rechtsbeziehungen einem Franchisevertrag ähnelten. Nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont kam aber der durch den Wettschein dokumentierte Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass die Firma und die Adresse der Beklagten im Kopf des Wettscheins genannt werden und die Annahmestelle in C als Filiale bezeichnet wird. Herr E wird auf dem Wettschein nicht erwähnt. Aus Sicht des Klägers handelte er als Vertreter der Beklagten. Dass er die erforderliche Vertretungsmacht zum Vertragsschluss nicht besaß, ist von der Beklagten, die ja selbst von dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger ausgeht, nicht behauptet worden.

20

Der Entstehung von Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag stand auch nicht § 762 BGB entgegen. Der Sportwettenvertrag, der durch die Beklagte vermittelt wurde, war nämlich gemäß § 763 BGB verbindlich, da die Spielveranstalterin die erforderliche staatliche Genehmigung besaß. § 763 BGB findet nicht nur auf die im Wortlaut der Norm ausdrücklich genannten Lotterie- und Ausspielverträge Anwendung, sondern auf alle Arten staatlich genehmigter Spielverträge im Sinne des § 762 BGB, zu denen auch Sportwetten gehören (BGH v. 29.9.1998 – XI ZR 334/97, NJW 1999, 54). Dies führt dazu, dass auch Nebenverträge zu dem Wettvertrag, wie der hier vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag, verbindlich sind (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 763 Rn 2).

21

2. Die Beklagte hat aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag die Gewinnsumme von 5.075,35 € erlangt und war damit gemäß § 667 Alt. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Dass der Kläger bei dem vermittelten Spiel gewonnen hat, wird von der Beklagten nicht mehr bestritten. Ob die Gewinnsumme von der Veranstalterin unmittelbar der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt wurde, wie der Kläger behauptet, oder unmittelbar an Herrn E überwiesen wurde, wie die Beklagte behauptet, kann dahinstehen. Selbst wenn man vom Vortrag der Beklagten ausgeht, hat diese die Gewinnsumme erlangt. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass letztlich Herr E die auf den Kläger entfallende Gewinnsumme in der Kasse der Annahmestelle in C für eine Auszahlung zur Verfügung hatte. Damit hat die Beklagte in jedem Fall die Gewinnsumme erlangt. Der Beauftragte hat bereits dann etwas im Sinne des § 667 BGB erlangt, wenn der Gegenstand seinen Erfüllungsgehilfen oder unselbständigen Zweigstellen zugeflossen ist (vgl. RGZ 116, 330, 332; RGRK/Steffen, BGB, § 667 Rn 4). Herr E fungierte innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses als Erfüllungsgehilfe der Beklagten und betrieb als solcher eine Zweigstelle der Beklagten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bei ordnungsgemäßer und von den Parteien vorausgesetzter Abwicklung des Geschäfts hätte der Kläger seinen Gewinn in der Cer Wettannahmestelle abgeholt. Aus dem Wettschein, der die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien dokumentiert, ergibt sich aber, dass die Cer Wettannahmestelle eine Filiale der Beklagten war. Herrn E , der in dem Wettschein nicht einmal namentlich oder der Funktion nach (etwa "Inhaber") genannt wird, kann daher nur die Funktion eines Erfüllungsgehilfen zugekommen sein. Eine gegenüber dem Kunden selbständige und eigenverantwortliche Funktion des Herrn E wird aus dem Wettschein keinesfalls deutlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten (S. 3f des Schriftssatzes vom 25.6.2007) ist damit nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht die Gewinnauszahlung durch die Beklagte umfasste. Die Beklagte trägt zwar vor, allein Herr E als Betreiber der Wettannahmestelle sei persönlich handelnd für die Gewinnauszahlung des Veranstalters verantwortlich gewesen, und verweist auf entsprechende Regelungen unter Ziff. 8 Abs. 2 eines Vertrages, wobei nicht ganz klar ist, ob es sich um einen Vertrag zwischen der Beklagten und Herrn E oder der Veranstalterin und Herrn E handelt. Dieser Vortrag ist jedoch unerheblich, da eine derartige Regelung keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten haben kann, solange sie nicht in irgendeiner Weise in dieses Vertragsverhältnis einbezogen worden ist. Dies ist nicht geschehen. Es mag zutreffen, dass in den in der Wettannahmestelle ausgelegten AGB von einem Gewinnanspruch des Kunden unmittelbar gegen den Veranstalter die Rede war. Dies ändert aber nichts daran, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag auch zum Inhalt hatte, dass der Kläger im Falle eines Gewinns die Gewinnsumme in der Cer Annahmestelle abholen sollte. Da die Cer Annahmestelle nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages dem Wirkungskreis der Beklagten zuzuordnen war und nicht dem Wirkungskreis des Herrn E persönlich oder der Spielveranstalterin, hat die Beklagte die Gewinnsumme jedenfalls in dem Zeitpunkt erlangt, in dem das Geld Herrn E zwecks Auszahlung an den Kläger zur Verfügung gestellt wurde.

22

3. Die Beklagte hat sich endgültig und ernsthaft im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB geweigert, den bestehenden Herausgabeanspruch des Klägers zu erfüllen. Ob ihr die Herausgabe aufgrund der Unauffindbarkeit von Herrn E dauerhaft unmöglich ist, kann dahinstehen, da § 283 BGB ebenso wie § 281 BGB als Rechtsfolge Schadensersatz statt der Leistung vorsieht.

23

4. Die Beklagte hat die Nichterfüllung des Anspruchs aus § 667 Alt. 2 BGB auch zu vertreten. Sie muss sich das vorsätzliche Handeln des Herrn E gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Herr E war im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Parteien Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Darauf, ob die Beklagte bei der Auswahl und Überwachung von Herrn E Sorgfaltspflichten verletzt hat, kommt es nicht an, da § 278 BGB keine Exkulpationsmöglichkeit vorsieht. Der Schuldner haftet unabhängig von einem eigenen Verschulden für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

24

II.

25

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls durch die Mahnung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.11.2007 mit Ablauf der dort auf den 23.11.2007 gesetzten Frist seit dem 24.11.2007 in Verzug.

26

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

28

Streitwert: 5.075,35 €.