Klage gegen Genossenschaft unzulässig wegen Vertretungsmangels (§ 39 GenG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ehemaliges Vorstandsmitglied, begehrte Vergütungsansprüche aus mit der Genossenschaft geschlossenen Vereinbarungen. Zentrales Problem war die Prozessvertretung: Nach § 39 Abs. 1 GenG wird die Genossenschaft in Streitigkeiten mit (ehemaligen) Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten. Da der Aufsichtsrat nicht in den Prozess eintrat und keine Genehmigung vorlag, bestand ein von Amts wegen zu berücksichtigender, nicht gehaltener Vertretungsmangel. Die Klage wurde deshalb als unzulässig abgewiesen; eine materielle Prüfung war entbehrlich.
Ausgang: Klage gegen die Genossenschaft mangels Vertretung durch den Aufsichtsrat als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Genossenschaft wird in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten (vgl. § 39 Abs. 1 GenG).
Ein prozessualer Vertretungsmangel ist von Amts wegen zu prüfen und führt, wenn er nicht geheilt wird, zur Unzulässigkeit der Klage.
Eine nachträgliche stillschweigende Genehmigung der bisherigen Prozessführung ist nicht anzunehmen, wenn der zur Vertretung zuständige Organ (Aufsichtsrat) nicht in den Prozess eintritt und keine ausdrückliche Ermächtigung erfolgt.
Eine behauptete Drohung nach § 123 BGB ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer vertretbaren rechtlichen Bewertung beruht, etwa nach Einholung eines sachgerechten Rechtsgutachtens.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 18 U 168/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem jeweils beizutreibenden Betrag vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war seit 19## als Vorstandssprecher bei der Ier Lbank $$, die im Jahre 20## mit der S J-B $$ zur Beklagten fusionierte, tätig. Seine monatliche Dienstvergütung belief sich zuletzt auf 9.568,83 EUR brutto. Unter dem ##.04.20## schloss der Aufsichtsratsvorsitzende der Ier Lbank $$ H mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag. Dieser Vertrag sowie die dem Kläger erteilte Versorgungszusage wurden durch ebenfalls von H unterzeichnete Vereinbarungen vom ##.02.20## nochmals ergänzt. Auf die Anlagen K# bis K# zur Klageschrift (BI. ## ff. d. A.) wird verwiesen.
Im Herbst 20##, nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand, kamen der Beklagten Zweifel an der Wirksamkeit der geschlossenen Verträge, was letztlich dazu führte, dass die Beklagte sich entschloss, die Rechtswirksamkeit des Altersteilzeitvertrages und der Erhöhung der Versorgungsbezüge wissenschaftlich begutachten zu lassen, womit sie unter dem ##.11.20## Herrn C-T &&.%. beauftragte. Dieser erstattete unter dem ##.12.20## sein Gutachten mit dem Ergebnis, dass die mit dem Kläger allein vom Aufsichtsratsvorsitzenden geschlossenen Verträge unwirksam seien, da der Aufsichtsratsvorsitzende der Ier Lbank $$ ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. In der Folgezeit fanden am ##.12.20## und ##.01.20## zwischen dem Kläger und den Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten N, K und U Gespräche statt, die jedoch ergebnislos verliefen. Mit Schreiben vom ##.02.20## (Anlage K#, BI. ## ff. d. A.) wies die Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, dass die getroffenen Vereinbarungen unwirksam seien und unterbreitete gleichzeitig ein Vergleichsangebot, nach dem der Kläger zum ##.11.20## in den Ruhestand versetzt werden sollte. Für die Zeit vom ##.02.20## bis dahin sollte der Kläger 17 Monate vollzeitig arbeiten und anschließend 17 Monate - bis zu seinem Ausscheiden - freigestellt werden. Weiterhin sollte der Kläger ab dem ##.12.20## die vorgezogene betriebliche Altersversorgung in Anspruch nehmen können.
Im weiteren heißt es in dem Schreiben wie folgt:
Wir erwarten Ihre abschließende Erklärung zu diesem Vorschlag bis zum ##.03.20##.
Sollten Sie unseren Vorschlag ablehnen, sind wir gehalten, der Rechtslage gemäß zu verfahren. Wir werden die bezeichneten Vereinbarungen dann als nichtig behandeln, die Altersteilzeitregelung wäre damit rückabzuwickeln mit korrekter steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung.
Ein eventuell fortbestehendes Dienstverhältnis
kündigen
wir hiermit zum nächst zulässigen Termin, das ist unseres Erachtens der ##.03.20##. Auf den anliegend beigefügten Beschluss des Aufsichtsrates vom ##.02.20## wird Bezug genommen. Wegen etwaiger Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag erklären wir bereits jetzt die
Aufrechnung
mit Rückforderungsansprüchen der Genossenschaft aus der vorzunehmenden Rückabwicklung der Altersteilzeit, hilfsweise mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aus allen rechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit den von Ihnen seinerzeit mit H getroffenen Vereinbarungen zu Lasten der Bank.
Mit Schreiben vom ##.03.20## (Anlage K#, BI. ## ff. d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das Angebot gemäß Schreiben vom ##.02.20## unter dem Eindruck, ansonsten jedwede Zahlung einstellen zu wollen, annehme und führte aus, dass ihm bei seiner der Beklagten bekannten finanziellen Situation nichts anderes übrig bleibe, "weil die Zahlungseinstellung meinen finanziellen Ruin bedeuten würde". Unter dem ##.03.20## wurde dem Kläger die entsprechende Vereinbarung zugesandt, die von diesem am ##.04. und von der Beklagten am ##.04.20## unterzeichnet wurde (Anlage K#, BI. ## f. d. A). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom ##.02.20## ließ der Kläger die Anfechtung der getroffenen Vereinbarung wegen Drohung und arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB erklären (Anlage K#, BI. ## f. d. A).
Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Vereinbarung vom ##./##.04.20## infolge der erklärten Anfechtung für nichtig hält, begehrt er mit der Klage aufgrund der zunächst mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen die ihm danach zustehende Vergütung bis zum ##.07.20##.
Der Kläger hat die Klage gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand gerichtet. Mit Schriftsatz vom ##.02.20## hat er beantragt, dass Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte durch den Aufsichtsrat vertreten werde.
Der Kläger behauptet, der Beklagten seien seine derzeitigen und damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse bestens bekannt gewesen, die von ihm zu bedienenden monatlichen Darlehensraten hätten sich seinerzeit auf ca. 2.200,00 EUR belaufen, was der Beklagten ebenfalls bekannt gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Ankündigung der Beklagten gemäß deren Schreiben vom ##.02.20## stelle sich als widerrechtliche Drohung dar. Im übrigen seien die zunächst mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen wirksam gewesen. Der Aufsichtsratsvorsitzende H habe bei Abschluss dieser Vereinbarungen mit Vertretungsmacht gehandelt.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 20## 9.568,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem ##.01.20## abzüglich gezahlter 3.773,00 EUR netto zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 20## 9.568,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem ##.02.20## abzüglich gezahlter 3.784,00 EUR netto zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 20## 9.568,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem ##.03.20## abzüglich gezahlter 3.784,00 EUR netto zu zahlen;
4,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 20## 9,568,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem ##.04.20## abzüglich gezahlter 3.784,00 EUR netto zu zahlen;
5.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 20## 9.568,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem ##.05.20## abzüglich gezahlter 3.784,00 EUR netto zu zahlen;
6.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 20## 9.568,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem ##.06.20## abzüglich gezahlter 3.784,00 EUR netto zu zahlen;
7.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 20## 9.568,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem ##.07.20## abzüglich gezahlter 3.784,00 EUR netto zu zahlen;
8.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 20## 9.568,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ##.08.20## abzüglich gezahlter 3.784,00 EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, dass die Klage bereits unzulässig sei, da diese sich gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand richte, jedoch allein der Aufsichtsrat zur Vertretung der Genossenschaft gegen Vorstandsmitglieder ermächtigt sei.
Sie widerspricht der beantragten Berichtigung des Passivrubrums und verweist darauf, dass der Aufsichtsrat der Beklagten nicht als deren Vertreter in den Prozess eintrete. Die Beklagte, die bestreitet, dass ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bekannt gewesen seien, ist der Ansicht, dass die vom Kläger erklärte Anfechtung erfolglos bleibe, da keine Drohung vorliege, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Widerrechtlichkeit, da sie, die Beklagte, auf das Gutachten des T habe vertrauen dürfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von diesem überreichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, gerichtete Klage ist unzulässig.
Gemäß § 39 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz wird die Genossenschaft - um eine solche handelt es sich bei der Beklagten - in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich allein durch ihren Aufsichtsrat vertreten. Dies gilt auch in Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen, selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat (BGH, NJW 1998, 1646 f.). In der Klageerwiderung hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Aufsichtsrat der Beklagten nicht als deren Vertreter in den Prozess eintritt. Eine, auch stillschweigende, Genehmigung der bisherigen Prozessführung ist nicht gegeben, nachdem der Kläger beantragt hat, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, das die Beklagte durch den Aufsichtsrat vertreten werde. Es liegt ein von Amtswegen zu berücksichtigender Vertretungsmangel vor, der nicht geheilt ist, und zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW, 1998,384 f.).
Ist die Klage bereits unzulässig, kommt es auf die Frage der Begründetheit der Klage nicht mehr an, so dass nur noch nebenbei darauf hingewiesen werden soll, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben dürfen, weil eine etwaige Drohung, wie der Kläger diese behauptet, nicht widerrechtlich gewesen wäre, da die Beklagte in vertretbarer Weise eine rechtliche Wertung vorgenommen hatte nach Einholung eines Rechtsgutachtens, welches nach ihrer Auffassung zur Unwirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen führte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 123 Rdnr. 19 ff. m. w. N.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 46.366,64 EUR