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Landgericht Bonn·13 O 282/24·10.12.2024

Anordnung von Vormerkungen zur Sicherung einer Gesamtsicherungshypothek (§ 650e BGB)

ZivilrechtBauvertragsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsstellerin beantragte die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek nach § 650e BGB für zwei Bauvorhaben. Das Landgericht Bonn ordnete die Vormerkungen an, da Forderungen in Höhe von 27.655,51 € sowie die Stellung als Bauunternehmer glaubhaft gemacht wurden. Weitere Voraussetzungen (kein anderweitiger Sicherungsbestand, Eigentumsnachweis, besondere Dringlichkeit) lagen vor. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Forderungen nach § 650e BGB in vollem Umfang stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek nach § 650e BGB setzt voraus, dass der Antragsteller seine Forderung aus einem Bauvertrag und seine Stellung als Bauunternehmer glaubhaft macht.

2

Die vorläufige Eintragung einer Vormerkung kann nach den Vorschriften der ZPO (vgl. §§ 883, 935 ff., 941 ZPO) erfolgen, wenn die materielle Aussicht auf den gesicherten Anspruch sowie besondere Dringlichkeit glaubhaft sind.

3

Das Fehlen anderweitiger Sicherheiten, insbesondere das Nichtvorliegen einer Sicherheitsleistung nach § 650f BGB, fördert die Anordnung einer Vormerkung zur Forderungssicherung.

4

Besondere Dringlichkeit kann bereits dann angenommen werden, wenn die Befriedigung der Forderung durch weitere, offene Forderungen anderer am Objekt tätiger Unternehmer ernsthaft gefährdet ist.

Relevante Normen
§ 650e BGB§ 883 BGB§ 935 ff ZPO§ 650f BGB§ 941 ZPO

Tenor

1. Zugunsten der Antragsstellerin wird angeordnet, dass eine Vormerkung an nächst offener Rangstelle zur Sicherung des Anspruches der Antragsstellerin auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek gem. § 650 e BGB für das Bauvorhaben B-straße 01, 00000 M., in Höhe von 1.487,50 € an dem Grundstück G01 eingetragen im Grundbuch des AG Bonn von Rüngsdorf eingetragen wird.

2. Zugunsten der Antragsstellerin wird angeordnet, dass eine Vormerkung an nächst offener Rangstelle zur Sicherung des Anspruches der Antragsstellerin auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek gem. § 650 e BGB für das Bauvorhaben MFH B-straße. 02, 00000 M., in Höhe von 26.168,01 € eingetragen wird an nachstehend bezeichnetem Wohnungseigentum:

Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 175,86/1000, an dem Grundstück G02, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.

Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 232,32/1000, an dem Grundstück G03, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.

Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 293,65/1000, an dem Grundstück G04, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.

Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 95,82/1000, an dem Grundstück G05, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 27.655,50 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist nach §§ 650e, 883 BGB, 935 ff ZPO begründet.

3

Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Rechnungen (Anlage 1 zum Verfügungsantrag), betreffend gerichtsbekannte Bauvorhaben in der B-straße in M-L, glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus einem Bauvertrag für ausgeführte Leistungen in Höhe von insgesamt 27.655,51 EUR gegen die Antragsgegnerin besteht und dass die Antragstellerin als Bauunternehmer im Sinne des § 650e BGB anzusehen ist.

4

Die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Vorstand A, hat die Antragstellerin mit Gerüstbauleistungen an ihren beiden Objekten B-straße 01 und B-straße 02 M, beauftragt, welche diese seit dem Jahr 2022 erbracht hat.

5

Die Antragsgegnerin hat auf die gegenüber der Antragsgegnerin gestellten Rechnungen vom 6.12.2022 für das BV B-straße 01 (1.487,50 €) und für das BV B-straße 02 vom 30.12.2022 (1.471,50 €, 837,50 €), 23.1.2023 (1.674,00 €), 30.1.2023 (2.217,00 €), 6.3.2023 (2.468,70 €), 6.6.2023 (4.937,40 €, 2.008,80 €), 8.10.2024 (6.703,41 €, 3.850,20 €) auch auf mündliche und schriftliche Aufforderung nicht gezahlt.

6

Eine anderweitige Sicherheit zu Gunsten der Antragstellerin besteht nicht, insbesondere ist keine Sicherheitsleistung nach § 650 f BGB geleistet worden.

7

Das Eigentum der Antragsgegnerin an dem oben genannten Grundstück ist glaubhaft gemacht durch Vorlage von Grundbuchauszügen (Anlagen 3 bis 7 zum Verfügungsantrag).

8

Die besondere Dringlichkeit resultiert jedenfalls  – wie etwa hinsichtlich Forderungen der Fa. K GmbH glaubhaft gemacht und auch gerichtsbekannt ist – aus weiteren, offenen und zu sichernden Forderungen anderer Handwerker, die an dem Objekt tätig waren.

9

Das Eintragungsersuchen beruht auf § 941 ZPO.