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Landgericht Bonn·13 O 223/07·19.05.2015

Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr und Schadensersatz wegen Vereinsvermögensabflusses

ZivilrechtInsolvenzrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter des gemeinnützigen Vereins verlangt Rückgewähr von Zahlungen an Familienangehörige und Schadensersatz wegen Veruntreuung durch die 1. Vorsitzende. Die Beklagten erschienen nicht zur Verhandlung; das Gericht entschied nach Aktenlage und sprach dem Kläger die geltend gemachten Forderungen zu. Die Beklagte zu 2) haftet zusätzlich persönlich in Höhe weiterer Beträge; die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr unentgeltlicher Leistungen und Schadensersatz in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zu 2) zusätzlich verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Insolvenzanfechtung unentgeltlicher Leistungen ermöglicht dem Insolvenzverwalter die Rückgewähr solcher Zahlungen, wenn der Empfänger keine Gegenleistung erbracht hat.

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Zur Abwehr einer Insolvenzanfechtung muss der angegriffene Empfänger jede geltend gemachte Zahlung hinreichend substantiiert mit den von ihm erbrachten Gegenleistungen belegen; bloße pauschale Bestreitungen genügen nicht.

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Ist der Sachverhalt für eine Entscheidung nach Aktenlage hinreichend geklärt und erscheinen die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, kann das Gericht gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO nach Aktenlage entscheiden.

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Vorstandsmitglieder können aufgrund deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und aus Rechtsgeschäft für die Verwendung vereinseigener Mittel zu eigenen Zwecken schadensersatzpflichtig sein, wenn schlüssiger Vortrag des Insolvenzverwalters nicht substantiiert bestritten wird.

Relevante Normen
§ 134 InsO§ 331a ZPO§ 251a Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

121.391,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen . Die. Beklagte zu

2) wird zudem verurteilt, die Zinsen bereits seit dem 19. Januar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 66.798,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 68.987,59 seit dem 19. Januar 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 65% und die Beklagte zu 2) allein zu 35% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A, einem gemeinnützigen Verein zur Förderung von B-Therapien für kranke und behin derte Menschen, insbesondere Kinder. Die Beklagte zu 2) war die 1. Vorsitzende des Vereins.

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Nach der Behauptung des Klägers soll die Beklagte zu 2) ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1), aber auch weiteren Familienmitgliedern, in erheblichem Umfang unentgeltlich Vereinsvermögen zugewendet haben. Zudem soll sie Vermögen des Vereins zu eigenen privaten Zwecken veruntreut haben.

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Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 7. Januar 2008 Bezug genommen. Der Kläger errechnet daraus einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 121.391,53 Euro, der sich aus Zuwendungen an den Beklagten zu 1) bzw. an dessen Gläubiger ergibt, und einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte zu 2) allein in Höhe von 68.987,59 Euro wegen Zuwendungen an weitere Familienangehörige und der Verwendung von Geldern zu eigenen (privaten) Zwecken. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Zahlungen allesamt gern. § 134 lnsO anfechtbar seien. Zudem hafte die Beklagte zu 2) sowohl deliktisch als auch aufgrund ihrer Bestellung zum Vorstand aus Rechtsgeschäft auf Schadensersatz.

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Die Klage, mit der der Kläger die Zahlung dieser Beträge geltend macht, ist dem Beklagten zu 1) am 21.01.2008 und der Beklagten zu 2) am 18.01.2008 zugestellt worden. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 30. April 2008 hat die Kammer die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 2.189,11 Euro (ohne Zinsen) zu zahlen.

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Der Kläger beantragt nunmehr - sinngemäß -,

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1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger    einen Betrag in Höhe von 121.391,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

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\.......

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              2.darüber hinaus die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger

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              68.987,59 Euro abzüglich des durch das Teil-Anerkenntnisurteil titulierten

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              Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

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              Basiszinssatz aus · 68.987,59 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und unter Belehrung über die Folgen ihres Ausbleibens nicht erschienen. Der Kläger hat daraufhin eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß §§

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331a, 251a Abs. 2 ZPO liegen vor. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 wurde streitig zur Sache verhandelt. Der Sachverhalt ist für eine Entscheidung nach Aktenlage hinreichend geklärt. Die Beklagten haben trotz der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2008 (2 W 63/08 und 2 W 65/08) betreffend ihrer Prozesskostenhilfeanträge ihren Vortrag nicht ergänzt und konkretisiert. In diesen Beschlüssen sind die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr Bestreiten unbeachtlich sei, da der schlüssige Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert bestritten worden sei.

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2. Der Kläger hat gegen den ·Beklagten zu 1) einen Zahlungsanspruch in der

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Geltend gemachten Höhe. Dem Beklagten zu 1) sind in Höhe der Klageforderung unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 lnsO zugewandt worden. Der Kläger kann daher aufgrund der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr verlangen. Der Kläger hat im Einzelnen  dargetan, aus welchen Gründen davon auszugehen  sei, dass der Beklagte zu 1) für die von dem

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Verein an ihn bzw. an seine Gläubiger  erbrachten Zahlungen keine

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Gegenleistung erbracht habe. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht mit substantiiertem Prozessvortrag entgegen getreten. Er hätte dafür - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat -  im Einzelnen zu jeder vom Kläger geltend gemachten Zahlung die von ihm für den Verein erbrachte (Gegen-)leistung aufzeigen müssen. So hätte er beispielsweise für die Mietzins- und Kautionszahlungen an den Vermieter, für die Übernahme der Kosten des von seinem Stiefsohn genutzten PKWs, für die Ausgleichung der Forderungen der C, D, der E-Zeitung und der F konkret darlegen müssen, dass hierfür im

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Gegenzug Leistungen an den Verein erbracht worden seien. Gleiches gilt für das Fahrzeug des Beklagten zu 1) und die von dem Verein insoweit bezahlten Verwarngelder. Der pauschale Hinweis auf eine Nutzung des Fahrzeugs ,,zu Fahrten im Interesse des Vereins" genügt ebenso wenig, wie der Hinweis darauf, ,,die Verwarnungen seien nicht wegen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) erteilt worden". Mangels ausreichend substantiierten Sachvortrages ist das Bestreiten des Beklagten zu 1) insgesamt unbeachtlich.

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              3. In gleicher Weise unbeachtlich ist auch die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2). Auch sie hat den schlüssigen und substantiierten Vortrag des Klägers nicht in der erforderlichen Weise substantiiert bestritten. Es ist daher davon  auszugehen,  dass  die Beklagte aufgrund der Zahlungen aus dem Vereinsvermögen an ihren Ehemann, aber auch  an  weitere  Familienmitglieder  und  die  Verwendung von  Geldern  zu  eigenen Zwecken dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB in der geltend gemachten Höhe auf Schadensersatz haftet. Ob zudem die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 129 ff lnsO bestehen, bedarf keiner Entscheidung.

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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91·Abs. 1 Satz 1, 709  Sätze 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:

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190.379,12 Euro