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Landgericht Bonn·13 O 221/16·05.04.2017

Garantieversicherung: Motorschaden durch Zahnriemen trotz unterlassener Inspektionen

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Garantieversicherung für ein Taxi Ersatz wegen eines kapitalen Motorschadens. Streitpunkt war, ob der Schaden auf einen defekten Zahnriemen zurückging und ob der Anspruch wegen unterlassener Wartungen ausgeschlossen ist. Das LG Bonn bejahte nach Sachverständigengutachten die Kausalität eines beschädigten Zahnriemens und verneinte eine Ursächlichkeit der versäumten Inspektionen. Ersatz wurde wegen vertraglicher Begrenzung und Selbstbehalt auf 3.750 EUR sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Zahlung aus Garantieversicherung (3.750 EUR) und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Garantiebedingung, die bei versäumten Wartungen den Anspruch ausschließt, ist wirksam, wenn dem Garantienehmer der Nachweis eröffnet ist, dass die Obliegenheitsverletzung für den Schaden nicht ursächlich war.

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Beruft sich der Garantiegeber auf einen Wartungsverstoß, bleibt der Garantieanspruch bestehen, wenn feststeht, dass die unterlassene Inspektion nach Herstellervorgaben keine Kontrolle des schadensursächlichen Bauteils umfasst und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Inspektion nicht erkennbar gewesen wäre.

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Für die Einstandspflicht aus einer Garantieversicherung ist maßgeblich, ob ein versichertes Bauteil den Schaden verursacht hat; die konkrete Ursache der Beschädigung des Bauteils ist hierfür grundsätzlich unerheblich, sofern kein Ausschlusstatbestand eingreift.

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Ist der Garantieleistungsumfang vertraglich durch Höchstbetrag und Selbstbehalt begrenzt, kann der Ersatz auch bei höheren Reparaturkosten nur bis zur vereinbarten Maximalsumme abzüglich Selbstbehalt verlangt werden.

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Zusätzliche Abzüge wegen vermeintlicher Gebrauchsvorteile durch den Einbau von Austausch-/Ersatzteilen sind nicht vorzunehmen, wenn die Garantiebedingungen die Wert- und Laufleistungsrisiken bereits durch prozentuale Kürzungen und Höchstbeträge abbilden.

Relevante Normen
§ ZPO § 96§ ZPO § 156§ 156 ZPO§ 287 ZPO§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64% und die Klägerin zu 36% mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Insofern kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, die ein Taxiunternehmen betreibt, nimmt die Beklagte aus einer sog. Garantieversicherung für Taxi und Sonderfahrzeuge in Anspruch.

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Mit Beginn 24.04.2015 vereinbarten die Parteien vertraglich eine entsprechende Versicherung für das Fahrzeug D C, Erstzulassungsdatum 24.04.2013, dessen Halterin die Klägerin ist, mit der im Einzelnen in der Klageschrift benannten Fahrgestellnummer. In den Allgemeinen Garantiebedingungen „Sonderprogramm D“ heißt es unter anderem:

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„Leistungen aus der vorgängig erwähnten Deckungsvorsorge können nur in Anspruch genommen werden, wenn:

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a)      ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten fristgemäß beim Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt worden sind. Der Käufer hat im Zweifel nachzuweisen, dass fehlende Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind;

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Ist eine dieser Voraussetzungen durch den Käufer nicht erfüllt, ist ein Anspruch aus der Garantie ausgeschlossen.“

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Art. 4 der Bedingungen enthält Regelungen zum Umfang der Garantie. In 4.5 heißt es, dass der Garantieanspruch pro Schadensfall und Versicherungsjahr auf 4.000,00 EUR und zudem auf den Zeitwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadenseintritts beschränkt ist. In 4.7 ist ein Selbstbehalt von 250,00 EUR vereinbart.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen und der Garantiebedingungen wird auf die als Anlagen ZHS 1 und ZHS 2 vorgelegten Kopien verwiesen.

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Der Hersteller D empfiehlt für Fahrzeuge wie das bei der Beklagten versicherte Wartungen bei 140.000 km Laufleistung und 180.000 km Laufleistung, die an dem versicherten Fahrzeug unstreitig nicht durchgeführt wurden.

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Am 02.06.2016 erlitt das versicherte Fahrzeug einen Schaden bei einem Kilometerstand von 168.001. Die Klägerin meldete den Schaden bei der Beklagten und bat um Gewährung der vertragsgemäßen Garantieleistung, was die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2016 ablehnte unter Hinweis darauf, dass die vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten worden seien. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2016 ließ die Klägerin die Beklagte vergeblich auffordern, bis zum 10.07.2016 ihre vertragliche Einstandspflicht anzuerkennen.

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Die Klägerin behauptet, das versicherte Fahrzeug habe einen kapitalen Motorschaden erlitten, der auf einen gerissenen Zahnriemen zurückzuführen sei. Dies folge auch aus der Bestätigung des Autohauses T aus F vom 16.09.2016. Ausweislich eines Angebots dieses Autohauses vom 07.06.2016 sei mit Reparaturkosten von netto 6.564,09 EUR zu rechnen. Der Zahnriemen sei als Bauteil mitversichert. Dass zwei Wartungsintervalle nicht durchgeführt worden seien, sei nicht ursächlich gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Hersteller eine Wartung des Zahnriemens erst bei einer Laufleistung von 180.000 km empfehle. Dementsprechend wäre auch bei früheren Inspektionen ein gegebenenfalls übermäßig verschlissener Zahnriemen nicht aufgefallen. Hierauf wäre bei Inspektionen auch nicht explizit geachtet worden, wie bereits die als Anlage ZHS 8 vorgelegten Ablichtungen der Beispiellisten für Wartungen bei 140.000 und 160.000 km Laufleistung deutlich machten. Da der Zahnriemen in dem versicherten Fahrzeug verbaut sei, wäre eine Beschädigung bei vorher angeratenen Inspektionen auch nicht aufgefallen. Die Klägerin ist der Ansicht, dementsprechend stehe ihr nach den Versicherungsbedingungen ein Betrag i.H.v. 90 % der Nettoreparaturkosten zu. Darüber hinaus könne sie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen, wie mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht. Wegen der Berechnung wird verwiesen auf Anlage ZHS 9.

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Die Klägerin beantragt mit der am 01.11.2016 zugestellten Klage,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.907,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen;

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag i.H.v. 571,44 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Schaden durch einen defekten Zahnriemen hervorgerufen worden sei; so könne auch ein unbemerkter Ölverlust ursächlich geworden sein. Sie meint, dass außerdem der Leistungsausschluss eingreife wegen der unterlassenen Wartungen. Das Vorbringen der Klägerin bestreitet sie und behauptet dazu, bei einer Inspektion werde der Zahnriemen im Rahmen einer Sichtkontrolle regelmäßig kontrolliert, auch wenn er nicht auszutauschen sei. In diesem Fall wäre eine Materialermüdung erkannt worden. Im Übrigen bestreitet sie die Höhe der behaupteten Reparaturkosten. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin Vorteile durch den Einbau neuer Teile entstünden.

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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.03.2017 hat sie behauptet, seitens des Herstellers des Fahrzeuges sei ein Service für gewerblich genutzte Fahrzeuge alle 15.000 km vorgeschrieben. Die Nutzung als Taxi dürfte den Tatbestand der erschwerten Nutzungsbedingungen erfüllen. Herstellerseits gebe es außerdem eine konkrete Anweisung für eine Reparatur bei Pfeiffgeräuschen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2017 nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 16.01.2017 und vom 23.03.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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1.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Garantieversicherungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung von 3.750,00 EUR. Ein Anspruch auf den weitergehend geltend gemachten Betrag besteht nicht

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das nach diesem Vertrag versicherte Fahrzeug der Klägerin bei einem Kilometerstand von 168.001 einen Motorschaden erlitten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Motorschaden auf einen defekten Zahnriemen zurückzuführen ist. Der Sachverständige T2, dessen Sachkunde der Kammer aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt ist, hat festgestellt und durch von ihm gefertigte Fotos anschaulich belegt, dass ursächlich für den Schaden eine Beschädigung des Zahnriemens gewesen ist. Dies hat er im Einzelnen ausgeführt und anhand des vom Geschäftsführer der Klägerin im Termin mitgeführten beschädigten Zahnriemens verdeutlicht. Wie danach auch für die Kammer zu erkennen war, waren Zähne am Zahnriemen angerissen. Infolgedessen kommt es – so der Sachverständige - durch die Belastung und Funktion des Zahnriemens  zu einer Beschädigung und zu einem Abscheren der Zähne. Kolben und Ventile sind nicht mehr im Gleichklang, was zwangsweise zu einem kapitalen Motorschaden führt, wie er ihn auch hier festgestellt hat. Ursächlich wird, so der Sachverständige, eine offensichtlich unzureichende Spannung des Zahnriemens gewesen sein, dessen Ursache im Einzelnen nachträglich nicht mehr überprüft werden kann. Andere, etwa die von der Beklagten genannten Ursachen für den Motorschaden konnte der Sachverständige ausschließen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach ein Ölverlust oder Öl im Zahnriemenantrieb ursächlich gewesen ist. Damit hat er die ihm gestellten Fragen konkret und überzeugend beantwortet. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30.03.2017 zur Beweisaufnahme Stellung nimmt und meint, der Sachverständige habe fehlerhaft nicht ausgeführt, wie es dazu komme, dass mehrere Zähne abreißen, war diese Frage nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses und ist zudem für das hier maßgebliche Beweisthema irrelevant. Maßgeblich war insoweit lediglich, ob der gerissene Zahnriemen ursächlich gewesen ist für den Motorschaden. Aus welchen Gründen nun der Zahnriemen gerissen ist, ist für die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ohne Belang.

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Der Geltendmachung der Ansprüche steht nicht entgegen, dass die Klägerin die bei 140.000 km und 160.000 km empfohlenen Wartungen nicht wahrgenommen hat. Nach den vertraglichen Bestimmungen der Garantiebedingungen ist ein Anspruch aus der Garantie ausgeschlossen, wenn Wartungsarbeiten bzw. Inspektionsarbeiten nicht durchgeführt worden sind. Durch den der Versicherungsnehmerin möglichen Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit der Verletzung von Wartungsobliegenheiten hält die vertragliche Bestimmung einer gebotenen Inhaltskontrolle stand. Die Rechtsprechung verneint die Wirksamkeit von vergleichbaren Klauseln nur dann, wenn Garantieansprüche unabhängig davon ausgeschlossen werden, ob die Verletzung von Wartungsobliegenheiten für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind (vgl. nur BGH, NJW 2008, 214 f.; NJW 2011, 3510 ff; NJW 2014, 209 ff, mit weiteren Nachweisen). Der Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit ist der Klägerin hier ausdrücklich eingeräumt. Insoweit ist die Beklagte an diese Vereinbarung gebunden. Auf die Frage, ob unter Gewerbetreibenden auch eine anderweitige Vereinbarung möglich wäre, kommt es deshalb bereits nicht an. Insofern ist bereits aus diesem Grund das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.3.2017 nicht nachvollziehbar, wonach die Kammer verkenne „dass es sich hier um einen Vertrag zwischen Gewerbetreibenden handelt und insoweit die Maßgabe zur Einhaltung der herstellerseits vorgegebenen Inspektionsintervalle keinerlei Auswirkung auf die Schadenträchtigkeit oder aber die Vermeidbarkeit eines Schadens hat“. Weder dieses Vorbringen noch der Vortrag im übrigen erfordert eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die unterbliebenen Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt geworden sind. Der Sachverständige T2 hat nach Auswertung des Wartungsplans für das versicherte Fahrzeug ausgeführt, dass der Austausch des Zahnriemens nach diesem Wartungsplan alle 180.000 km Laufleistung bzw. alle 10 Jahre vorgesehen ist. Dem ist die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht entgegengetreten. Danach war ein Austausch nicht erforderlich, da das Fahrzeug weder die Laufleistung noch das Alter erreicht hatte.

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Entgegen den Behauptungen der Beklagten wäre bei Inspektionen, die grundsätzlich alle 20.000 km bzw. alle zwei Jahre vorzunehmen sind, eine Wartung des Zahnriemen nicht erfolgt und Schäden am Zahnriemen auch nicht aufgefallen. Dies hat der Sachverständige unter Auswertung des Wartungsplan und der Vorgaben für die regelmäßigen Inspektionen eindrücklich belegt. Die von ihm im Termin überreichten Ausdrucke der Wartungspläne machen deutlich, dass die regelmäßigen Inspektionen eine Untersuchung des Zahnriemens nicht vorsehen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass dies anderenfalls bei den durchzuführenden Wartungen unter der Rubrik „im Motorraum“ hätte aufgeführt werden müssen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten wäre bei den allgemeinen Inspektionen nicht aufgefallen, dass Defekte am Zahnriemen vorliegen. Hierzu hat der Sachverständige dargestellt, dass der Zahnriemen verbaut ist, also bei einer normalen Sichtkontrolle des Motors Schäden nicht auffallen würden. Anderenfalls müsste die Verkleidung abgebaut werden. Insofern hat der Sachverständige nach den Unterlagen des Herstellers T2 keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Zahnriemen im Rahmen der Wartung überprüft werden, sofern nicht die bereits genannte Laufleistung  bzw. das Alter erreicht ist. Dementsprechend steht fest, dass die nicht durchgeführten Inspektionen für den kapitalen Motorschaden, den das versicherte Fahrzeug erlitten hat, nicht ursächlich geworden sind. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 30.03.2017 hervorbringt, ein Service für gewerblich genutzte Fahrzeuge sei alle 15.000 km vorgeschrieben, der Sachverständige gehe aber von einer Wartung alle 20.000 km aus, ist anzumerken, dass die Beklagte selbst bis dahin stets Wartungsintervalle von 20.000 km vorgegeben hat, indem sie unterlassene Wartungen bei einem Kilometerstand von 140.000 km und 160.000 km bemängelt hat. Woraus sich nun die Wartung alle 15.000 km ergeben soll, erschließt sich nicht. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T2 ist jedoch nach den Plänen des Herstellers ohnehin keine Sichtkontrolle des Zahnriemen vorgegeben, so dass auch geringere Wartungsintervalle an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern. Entscheidendes Vorbringen zu einer vorgeschriebenen Sichtkontrolle des Zahnriemen ist auch im Schriftsatz der Beklagten vom 30.3.2017 nicht erfolgt. Sofern dort erstmals „Pfeiffgeräusche“ genannt werden und konkrete Anweisungen für eine Reparatur insoweit behauptet werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit bei dem Fahrzeug der Klägerin solche Pfeiffgeräusche vorgelegen haben sollen. Insofern war hierauf auch seitens des Sachverständigen nicht einzugehen. Vielmehr hat der Sachverständige die ihm zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Anknüpfungstatsachen in seine Feststellungen einbezogen und insoweit auch auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen die Begutachtung erstreckt. Die mündliche Begutachtung schließt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht aus, dass die Parteien sich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen. Relevante Aspekte führen insoweit zu einer ergänzenden schriftlichen oder mündlichen Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen. Derartige relevante Aspekte sind hier jedoch, wie bereits dargestellt, nicht vorgetragen.

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Der Klägerin stehen danach gemäß Art. 4 der allgemeinen Garantiebedingungen die Reparaturkosten zu, wobei der Ersatz gemäß Art. 4.5 auf 4.000,00 EUR beschränkt ist; zudem ist der in Art. 4.7 genannte Selbstbehalt von 250,00 EUR abzuziehen. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Betrag geltend gemacht hat, ist die Klage unbegründet.

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In seinem mündlichen Gutachten hat der Sachverständige die Reparaturkosten mit 4.366,48 EUR netto beziffert, ausgehend von den Preisen des Herstellers, und einen Aufschlag von 10 % gemacht, den nach seinen Bekundungen französische Hersteller regelmäßig machen. Soweit der Sachverständige darüber hinaus von den genannten Nettoreparaturkosten 10 % in Abzug gebracht hat unter Hinweis darauf, dass sich aus dem vorgelegten Angebot des Autohauses T an die Klägerin ein solcher Nachlass ergebe, ist dies vorliegend bei der Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis nicht zu berücksichtigen. Es ist offen, aus welchen Gründen die Klägerin bei der Firma T unter Umständen einen Rabatt erhält. Jedenfalls gilt ein solcher Rabatt nur für die Ausführung der Reparatur. Im Übrigen hat bei Abrechnung nach fiktiven Kosten der Geschädigte die Wahl, ob und auch bei wem er die Reparatur ausführen lässt.

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Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich eine mögliche Reparaturkostenausweitung im Zuge der Beseitigung ergeben kann, wobei er weiter dargestellt hat, dass nicht unbedingt etwas dafür spreche, dass weitere Teile beschädigt worden seien. Zu Gunsten der Klägerin liegt die Kammer insoweit zu Grunde, dass sich möglicherweise ein geringfügiger Betrag an Erhöhung ergeben könnte, so dass jedenfalls eine Reparaturkostensumme i.H.v. 4.400,00 EUR netto zu Grunde zu legen ist, § 287 ZPO. Ausgehend von den bereits dargestellten vertraglichen Vereinbarungen kann die Klägerin angesichts der Laufleistung des Fahrzeuges hiervon 90 % verlangen. Damit ist die dargestellte Maximalsumme von 4.000,00 EUR erreicht, von der der vorgenannte Selbstbehalt abzuziehen ist.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten sind weitere Abzüge, insbesondere im Hinblick auf Gebrauchsvorteile durch Einbau neuer Materialien, nicht vorzunehmen. Insofern ergibt sich bereits aus den Garantiebedingungen nicht, dass ein nochmaliger Abzug vorzunehmen ist. Etwaig erlangten Vorteilen durch den Schadenfall wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass in Art. 4 der Garantiebedingungen die Kostenübernahme ab einer gewissen Laufleistung prozentual beschränkt ist und darüber hinaus pro Schadenfall der Garantieanspruch auf die Summe von 4.000,00 EUR begrenzt ist. In tatsächlicher Hinsicht hat der Sachverständige T2 darüber hinaus aufgeführt, dass die von ihm zu Grunde gelegten Reparaturkosten wie auch die Preise des Kostenvoranschlages nicht den Einbau eines neuen Motors erfassen, sondern einen Austauschmotor. Die Garantiebedingungen gehen ebenfalls von solchen Austauscheinheiten aus und nehmen insofern die bereits genannten Beschränkungen des Ersatzanspruchs vor.

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2.

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Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Infolge der Zahlungsverweigerung vom 27.06.2016 hat sich die Beklagte ab dem 28.06.2016 mit der Zahlung der berechtigten Ausgleichsansprüche in Verzug befunden.

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3.

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Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu, die gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung hat sich die Beklagte in Verzug befunden, wie bereits dargelegt. Der Höhe nach richten sich die Kosten allerdings nach dem begründeten Gegenstandswert von 3.750,00 EUR, so dass sich ausgehend von der Vergütungsberechnung der klägerischen Bevollmächtigten vom 18.07.2016 bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 3.750,00 EUR die im Tenor genannte Forderung von  413,64 EUR ergibt. Die darüber hinausgehende Klage ist unbegründet.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO. Hinsichtlich der Hauptforderung entspricht die Kostentragung dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die von der Beklagten erhobenen Verteidigungsmittel, die zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt haben, sind sämtlich ohne Erfolg geblieben, so dass es angemessen ist, diese Kosten ausschließlich der Beklagten aufzuerlegen, § 96 ZPO. Mit klarem Ergebnis hat der Sachverständige T2 den defekten Zahnriemen als Ursache des kapitalen Motorschadens bejaht und damit die Feststellungen des Autohauses T, eines D-Händlers, im auch der Beklagten bekannten  Schreiben vom 16.09.2016 bestätigt. Ebenso eindeutig hat der Sachverständige die Behauptungen der Klägerin bestätigt, dass die fehlenden Inspektionen hierfür nicht ursächlich gewesen sind. Dies ergab sich aus den Wartungsplänen und dem konkreten Einbau des Zahnriemens bei dem vorliegenden Modell, ebenfalls Umstände, die bereits vorprozessual vorgetragen waren und auf die die Beklagte für die vorliegende Versicherung „Sonderprogramm D“ Zugriff gehabt haben wird. Soweit der Sachverständige von geringeren Reparaturkosten ausgegangen ist als im Kostenvoranschlag des Autohauses T angegeben worden sind, ist dies für das Teilunterliegen der Klägerin unbeachtlich. Denn die teilweise Abweisung der Klage ergibt sich insofern bereits aus Rechtsgründen, nämlich der Beschränkung der Garantie nach Art. 4.5 und 4.7 der Bedingungen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

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Streitwert: 5.907,68 EUR