Verkehrsunfall: Haftungsquote 50/50 bei Busausfahren aus Haltebucht (§§ 10, 20 StVO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem ein Linienbus aus einer Haltebucht anfuhr. Streitentscheidend war, ob der Busfahrer das Ausfahren rechtzeitig angekündigt hatte und wie sich die Pflichten des nachfolgenden Verkehrs nach § 20 StVO auswirken. Das Gericht bejahte ein Verschulden des Busfahrers wegen nicht rechtzeitig gesetzten linken Blinkers (§ 10 StVO), sah aber auch ein Mitverschulden des Klägers wegen unzureichender Reaktion und fehlender Vorsicht beim Passieren eines haltenden Linienbusses (§ 20 StVO). Es bildete eine hälftige Haftungsquote und sprach nur Restbeträge (699,65 DM Sachschaden und 600 DM Schmerzensgeld) zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen hälftiger Haftungsquote nur in Höhe von 1.299,65 DM (Sachschadenrest und weiteres Schmerzensgeld) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einer Haltebucht auf die Fahrbahn einfährt, muss das Anfahren rechtzeitig ankündigen; ein erst mit dem Herausziehen gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger genügt § 10 Satz 2 StVO nicht.
Unterbleibt die rechtzeitige Ankündigung des Anfahrens aus einer Haltebucht, bleibt der Vorrang des fließenden Verkehrs bestehen, wenn das Einfahren ohne Ankündigung eine Gefährdung bewirkt.
Ein nachfolgender Kraftfahrer muss sich beim Annähern an einen an einer Haltestelle haltenden Linienbus besonders vorsichtig verhalten und seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er dem Bus das Abfahren ermöglichen kann (§ 20 Abs. 1, 2 StVO).
Der nachfolgende Verkehr darf nicht auf einem an sich bestehenden Vorrang beharren, wenn bei erkennbarer Anfahrankündigung eines Linienbusses durch angemessene Bremsbereitschaft das gefahrlose Abfahren ermöglicht werden muss (§ 20 Abs. 2 StVO).
Bei beiderseitigem Verkehrsverschulden sind die Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 18 StVG abzuwägen; dies kann eine hälftige Haftungsteilung rechtfertigen, wenn sich beide Pflichtverstöße unfallursächlich auswirken.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.299,65 DM nebst 4% Zinsen aus 7.250 DM vom 14. Juli 1993 bis 20. September 1993 und aus 1.250 DM vom 21. September bis 3. November 1993 sowie 11,23% Zinsen aus 2.699,65 DM vom 4. November 1993 bis 26. Mai 1994 und aus 699,65 DM seit dem 27. Mai 1994 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 9/10, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 3.400 DM. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.559 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann Sicherheit auch durch Bürgschaft einer in Deutschland zugelassenen Bank leisten
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 14. Juli 1993, 16.10 h in N auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 1) als Halter und gemäß §§ 2 Abs. 1 Zi. 5, Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 PfIVG. Zur Unfallzeit befuhr der Kläger mit seinem Pkw J amtl. Kennzeichen ##-## ### die K ## in Fahrtrichtung O. Der vom Beklagten zu 2) geführte Linienbus der Beklagten zu 1) amtl. Kennzeichen #-## ### war in gleicher Fahrtrichtung in eine rechts neben der Richtungsfahrbahn der K ## gelegene Haltestelle (Zeichen 224 zu § 41 StVO) eingefahren, um Fahrgäste aufzunehmen. Als der Kläger bemerkte, dass der Bus aus der Haltebuch herausfuhr, zog er seinen Pkw nach links und kollidierte mit dem im Gegenverkehr herankommenden Lkw amtl. Kennzeichen ##-# ###, gesteuert vom Zeugen L; dieser wollte auf einer Linksabbiegespur in die aus seiner Fahrtrichtung hinter der Haltebucht gelegene Straße I einbiegen. Der Kläger wurde verletzt, sein Pkw erlitt Totalschaden. An der Unfallsteile ist die zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt.
Der Kläger behauptet, der Bus habe mit eingeschaltetem rechten Blinker in der Haltebucht gestanden. Als er sich mit seinem Pkw in Höhe des Busses befunden habe, sei dieser ohne Setzen des linken Blinkers aus der Haltebucht herausgefahren und habe ihn auf die Linksabbiegespur der Gegenrichtung gedrängt. Der Kläger macht folgenden Schaden geltend:
a. Totalschaden des Pkw abzüglich Restwert 14.500 DM
b. Umbaukosten Radio 120 DM
c. Kosten der An- und Abmeldung 120 DM
d. Pauschale 50 DM
e. Sachverständigenkosten 1.474,30 DM
f. Nutzungsausfall 15 Tage a 71 = 1.065 DM
g. Attestkosten 140 DM,
zusammen 17.469,30 DM. Darauf hat die Beklagte in mehreren Teilzahlungen 8.000 DM gezahlt.
Der Kläger hält darüberhinaus ein Schmerzensgeld von 3.000 DM für angemessen; die Beklagte zu 1 ) hat hierauf 500 DM gezahlt.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an ihn 12.943,60 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14.7.93 bis zum 3.11.93 und 11,23% Zinsen seit dem 4.11.93 zu zahlen, abzüglich einer im Termin vom 15.09.1994 erfolgten Teilrücknahme der Klage in Höhe von 3.474,30 DM;
2. an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeldes zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe vor Verlassen der Haltebucht den linken Blinker gesetzt und sich nach rückwärts überzeugt, dass er gefahrlos anfahren könne. Zum Unfall sei es gekommen, als sich der Bus bereits in voller Länge auf der Richtungsfahrbahn befunden habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 1995 (Bl. 89 - 100 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum geringen Teil begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 7, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG Zahlung weiteren Sachschadens in Höhe von 699,65 DM und gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 600 DM verlangen.
Der Kläger und der Beklagte zu 2) haben den Unfall jeweils schuldhaft verursacht. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt eine hälftige Schadensteilung.
Der Beklagte zu 2) hat schuldhaft den Vorrang des Klägers aus § 10 StVO verletzt. Er hat seine Absicht, mit dem Linienbus die Haltebucht zu verlassen, entgegen § 10 S. 2 StVO nicht rechtzeitig durch Setzen des linken Blinkers angekündigt. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen L. Dieser hat glaubhaft bekundet, der Bus habe gleichzeitig mit dem Herausziehen aus der Haltebucht den linken Blinker gesetzt. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses neutralen Unfallzeugen, vor dessen Augen sich das Unfallgeschehen entwickelt hat, bestehen keine Bedenken.
Das nicht rechtzeitige Ankündigen des Herausfahrens macht das Unfallgeschehen plausibel. Der Vorrang des Klägers blieb wegen des Verstoßes gegen § 10 S. 2 StVO erhalten, weil das Anfahren ohne rechtzeitige Ankündigung eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeutete (vgl. BGH NJW 1979, 1894) . Die Auswertung des Fahrschreibers des Linienbusses durch den Sachverständigen P hat ergeben, dass die Beschleunigung des Busses ca. 7 sec nach dem Anfahren gegen die Erwartung mehr fortgesetzt worden ist. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Beklagte zu 2) vor diesem Zeitpunkt die Kollision bemerkt hat. Ein anderer Grund für das Abbrechen der Beschleunigung ist nicht ersichtlich. Die Aussagen der Zeuginnen M und F, Insassen des Busses, stimmen darin überein, dass der Pkw schon sehr nahe herangekommen war, als der Bus losfuhr. Insoweit sind diese Aussagen glaubhaft; Bedenken bestehen zwar nach den Berechnungen des Sachverständigen P gegen die Aussage der Zeugin M, der Pkw sei auf der Höhe des Hecks des Busses gewesen, als dieser anfuhr. Entscheidend ist aber die übereinstimmende Tendenz in beiden voneinander unabhängigen Aussagen, dass es in sehr kurzem zeitlichen Abstand nach dem Anfahren des Busses zur Kollision gekommen ist. Das ist mit dem Rechenwerk des Sachverständigen P gut vereinbar. Nach diesem ist die Vermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger schon nicht mehr festzustellen, wenn man auf den Zeitpunkt der optischen Bemerkbarkeit des Anfahrvorgangs abstellt. Der Sachverständige ist zu diesem Ergebnis unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit des Pkw von 66 km/h, eines Abstands des Pkw vom Heck des Busses von ca. 76 m und einer Bremsverzögerung von 4,5 m/sec2 gelangt, letzteres wegen der im Unfallzeitpunkt regennassen Fahrbahn. Zwar konnte der Sachverständige insbesondere wegen fehlender Spurzeichnungen des Pkw nicht feststellen, dass diese Daten tatsächlich Standort und Geschwindigkeit des Pkw bei Erkennbarkeit des Anfahrvorgangs zutreffend erfassen; die Berechnung zeigt aber, dass es selbst bei Zugrundelegung eines deutlich größeren Abstandes zwischen Pkw und Bus als die Zeuginnen M und F geschildert haben nahezu zwangsläufig zu einem Unfall kommen musste, wenn der Kläger erst auf die Bemerkbarkeit des Anfahrvorgangs und nicht schon auf das Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers reagiert hat. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen M und F hinsichtlich eines jedenfalls nur geringen Abstandes zwischen dem Pkw und dem Heck des Busses im Zeitpunkt des Anfahrens wird bestätigt durch die Angabe des Zeugen L im Ermittlungsverfahren, der den Abstand auf 20 m geschätzt hatte.
Daraus ergibt sich zugleich die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 10 S. 2 StVO für das Unfallgeschehen. Hätte der Beklagte zu 2) der Ankündigungspflicht genügt, hätte er vor dem Anfahrvorgang erkannt, dass der PKW des Klägers so dicht herangekommen war, dass er nicht mehr in die Richtungsfahrbahn einscheren durfte.
Der Kläger hat den Unfall ebenfalls verschuldet. Wenn er nicht die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten haben sollte, hätte er nach dem Gutachten des Sachverständigen die Kollision vermeiden können, wenn er bereits auf das Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers des Busses hin eine Teilbremsung mit einer Bremsverzögerung von 3 m/sec2 eingeleitet hätte. Dann hätte er den Pkw nach 80,5 m hinter dem sich vorwärts bewegenden Bus zum Stehen bringen können. Eine solche Teilbremsung ist vom nachfolgenden fließenden Verkehr nach Sinn und Zweck der Regelung des § 20 Abs. 2 StVO zu fordern (s. OLG Köln VRS Bd. 67, 59) .Der Kläger durfte nicht auf seinem Vorrang bestehen. Der § 20 Abs. 2 StVO zugrunde liegende Gedanke, dass ein einzelnes Fahrzeug nicht einen an Fahrpläne gebundenen Linienbus aufhalten soll (BGH aaO) , gebietet eine Reaktion des nachfolgenden Kfz -. Führers schon bei Erkennbarkeit der Ankündigung des Anfahrens. Der Kläger hat darüberhinaus gegen seine Pflicht aus § 20 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. Aus der Verpflichtung, an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen halten, vorsichtig vorbeizufahren, folgt, dass der Fahrer eines Pkw, der sich einem Linienbus in solcher Situation nähert, besonders auf eine Anfahrabsicht achten und seine Geschwindigkeit herabsetzen muss, um seiner Verpflichtung aus § 20 Abs. 2 StVO genügen zu können, dem Bus das Abfahren zu ermöglichen (BGH aaO S. 1895; OLG Düsseldorf VersR 1982, 777; VRS Bd. 65, 336, 337). Der Kläger hatte besonderen Grund zu einer Verminderung seiner Geschwindigkeit. Nach eigener Schilderung (Klageschrift S. 4 oben) hatte der Bus angehalten, um wartende Fahrgäste aufzunehmen. Der Kläger, der auf 300 m freie Sicht hatte, hätte sich darauf einrichten müssen, dass der Bus alsbald nach dem Zusteigen die Haltebucht verlassen würde. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, wie die Tatsache der Kollision mit dem Lkw belegt.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer hälftigen Quote. Einerseits hat das Verschulden des Beklagten zu 2) dazu geführt, dass der Vorrang des Klägers bestehen blieb. Das Verschulden des Klägers andererseits besteht nicht lediglich darin, dass er die Kollision nicht nach Erkennbarkeit des Blinkens abgewendet hat, sondern bereits in seinem Fahrverhalten vor dem Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 10 S. 2 StVO.
Dem Kläger ist erstattungsfähiger Sachschaden von 17.399,30 DM entstanden. Der Kfz - Schaden betrug (15.100 abzüglich Restwert 600 =) 14.500 DM. Die vom Sachverständigen angenommenen Kosten des Umbaus des Radios sind nur zur Hälfte erstattungsfähig, weil der Kläger das Radio zwar aus- aber nicht wieder eingebaut hat. Die Kosten der An- und Abmeldung sind mit 120 DM angemessen, die Unkostenpauschale mit 40 DM (§ 287 ZPO). Die Sachverständigenkosten betrugen 1.474,30 DM. Der Nutzungsausfall ist wie vom Sachverständigenbüro Q angenommen mit 15 Tage a 71 = 1.065 DM erstattungsfähig. Aus dem Umstand, dass der Kläger vom 17.7 bis 16.8.93 unfallbedingt krankgeschrieben war, ergibt sich nicht, dass er nicht zur Benutzung eines Pkw willens und fähig gewesen wäre. Der Kläger musste zudem auf ein eigenes Fahrzeug bis zum Neuerwerb Anfang November 1993 verzichten. Die Attestkosten sind mit 140 DM belegt. Bei Anwendung der Quote schuldeten die Beklagten damit 8.699,65 DM; darauf sind insgesamt 8.000 DM gezahlt.
Dem Kläger stand ein Schmerzensgeldanspruch von 1.100 DM zu. Er hat bei dem Unfall Prellungen des Brustkorbs und der Brustwirbelsäule sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten. Er musste eine Schanz'sche Krawatte tragen und wurde vom 14. - 16. Juli 1993 stationär behandelt. Er war bis zum 16. August 1993 krankgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt fanden sich noch unfallbedingte schmerzhafte Muskelverspannungen. Unter Berücksichtigung der zu Lasten des Klägers gehenden Faktoren, insbesondere des hälftigen Mitverschuldens, ist ein Schmerzensgeld von 1.100 DM angemessen. Darauf hat die Beklagte zu 1) 500 DM gezahlt.
Aus dem Klageantrag zu 1) stehen dem Kläger damit noch 699,65 DM, aus dem Klageantrag zu 2) 600 DM zu.
Der Zinsanspruch beruht hinsichtlich der am Pkw eingetretenen Wertminderung auf Null, die die Beklagten in Höhe von (50% von 14.500 =) 7.250 DM auszugleichen hatten, auf § 849 BGB. Zu berücksichtigen waren die Zahlungen der Beklagten zu 1) von (4.525,70 + 1.474,30 =) 6.000 DM vom 21. September 1993 und von 2.000 DM vom 27. Mai 1994. Der weitergehende Zinsschaden ergibt sich aus der Inanspruchnahme von Bankkredit für die unfallbedingte Neuanschaffung eines Pkw (Kaufvertrag BI. 50, Kreditvertrag BI. 103 d.A.). Hätten die Beklagten den zu diesem Zeitpunkt auf den Sachschaden noch geschuldeten Betrag von 2.699,65 DM ausgeglichen, wäre die Kreditaufnahme in dieser Höhe vermieden worden (§ 287 ZPO) .
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ihre Abwendung und die Sicherheitsleistung auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: Bis zur mündlichen Verhandlung vom 15. September 1994 15.443,60 DM (Klageantrag 2: 2.500 DM); ab Antragstellung 11.969,30 DM.