Kauf einer Zuchthündin: Keine Mängelrechte bei negativer Beschaffenheitsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin verlangte nach Kauf einer preisgekrönten Hündin Schadensersatz und Minderung wegen behaupteter fehlender Fortpflanzungsfähigkeit. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil eine Fortpflanzungsunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt und jedenfalls kein Sachmangel gegeben sei. Zudem enthielt der Vertrag eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, wonach Zuchtverwendungsfähigkeit (und damit Fortpflanzungsfähigkeit) nicht zugesagt war. Ein arglistiges Verschweigen wurde nicht substantiiert; die Käuferin handelte zudem als Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB.
Ausgang: Zahlungs- und Ersatzansprüche der Käuferin wegen behaupteter Zuchtuntauglichkeit der Hündin wurden insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachmangel eines Tieres wegen fehlender Fortpflanzungsfähigkeit setzt substantiierten Vortrag voraus, dass Fortpflanzung auch unter zumutbaren alternativen Reproduktionsmöglichkeiten nicht möglich ist.
Erschwernisse der natürlichen Bedeckung begründen für sich genommen keinen Sachmangel, wenn Fortpflanzung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich erschwert ist.
Eine vertragliche negative Beschaffenheitsvereinbarung, wonach Zuchtverwendungsfähigkeit nicht zugesagt ist, erfasst regelmäßig auch die Fortpflanzungsfähigkeit als notwendige Mindestvoraussetzung der Zuchtverwendung.
Ein Käufer handelt als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB auch bei Rechtsgeschäften zur Existenzgründung bzw. Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses nach § 444 BGB wegen arglistigen Verschweigens setzt positive Kenntnis des Verkäufers vom Mangel voraus; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 25 U 25/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Züchterin von Australian Cattledogs (ACD) und betreibt die Website www.D.de. Die Klägerin betreibt eine mehrsprachige Website über ihre Hobbyzucht von Australian Cattledogs, wo sie ihre Hunde vorstellt und Welpen anbietet (www.X.com, Auszug Bl. ## d.A.), und ist zudem mit ihrem Angebot an Welpen (chiots) auf der französischen Züchterplattform www.D2-online.com vertreten (Auszug Bl. ## d.A.). Die Beklagte war Eigentümerin der im Jahre 2009 geborenen Hündin „W“, Rufname „T“. Hierbei handelt es sich um eine mehrfach preisgekrönte Rassehündin mit sehr gutem Stammbaum (vgl. Übersicht Bl. ## f. d.A.), die u.a. schon „Weltsiegerin“ einer internationalen Ausstellung geworden war. Anfang Juni 2011 nahm die Klägerin via E-Mail Kontakt zur Beklagten auf und teilte mit, sie wolle mit der Zucht der Rasse beginnen und sei auf der Suche nach einer Zuchthündin, weshalb sie wissen wolle, ob die Hündin „W“ (=T) noch zu haben sei. Die Beklagte antwortete und bot mehrere Hunde an, darunter auch T. Nach einigen weiteren E-Mails vereinbarten die Parteien schließlich ein persönliches Treffen (E-Mail-Korrespondenz Bl. ##, ## d.A.). Bei diesem Treffen nahm die Klägerin die Hündin in Augenschein. Die Beklagte teilte ihr mit, dass es einen erfolglosen Deckversuch der Hündin im Jahre 2010 gegeben habe.
Die Parteien unterzeichneten sodann am 19.06.2011 einen schriftlichen Kaufvertrag (Bl. ## ff. d.A.), auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird. Darin wird die Hündin zu einem Preis von 4.500,00 € veräußert. § 3 des Kaufvertrages enthält folgende Regelungen:
„Der Hund wird nicht als Zuchthund verkauft. Eine Zuchtverwendungsfähigkeit ist nicht zugesagt. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Lebewesen handelt, hat der Verkäufer den Käufer umfassend darüber informiert, dass trotz gewissenhafter Zucht und Aufzucht Mängel bzw. Krankheiten vorhanden sein können. (…) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, beschränkt sich das Recht des Käufers im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht.“
Gemäß § 4 des Vertrages erhält der Verkäufer ein Vorkaufsrecht und folgendes Mitbestimmungsrecht:
„Die eventuelle Zuchtverwendung bedarf der Zustimmung des Verkäufers und ist ausschließlich nach den Zuchtbestimmungen des VDH/FCI gestattet.“
Darüber hinaus sieht § 8 des Vertrages u.a. folgende Zusatzvereinbarungen vor:
„Der Verkäufer erhält kostenlos ein Welpe seiner Wahl nach der Hündin mit einem Rüden nach seiner Empfehlung. Der Käufer garantiert die Vorstellung der Hündin auf der Weltsieger 2011 Q, M2 #.-4.9.2011 sowie ev. in C am 12.11.2011 und übernimmt dafür die Kosten.“
Einige Monate später schlossen die Parteien unter dem 19.10.2011 einen Deckvertrag (Bl. ## d.A.). Damit verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin den Rüden „N2“, Rufname „T2“ von der Rasse Australian Cattle Dog zur Bedeckung der Hündin T zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung wurde zugunsten der Beklagten vereinbart, dass sie kostenlos einen Welpen ihrer Wahl nach dem Rüden aus jeweiligen Wurf oder nach ihrer Wahl den Gegenwert von 1.000,00 € erhält.
In der Folgezeit ließ die Klägerin die Hündin T tierärztlich untersuchen. Der Tierarzt Dr. M verfasste über die Untersuchung vom 14.11.2011 einen Untersuchungsbericht, wonach die Hündin eine Scheidenstenose (Scheidenverengung) aufweise, weswegen die Wahrscheinlichkeit einer Fruchtbarkeit gering sei (Bl. ## d.A.). Die Klägerin teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass der Rüde T2 eine chronische Prostataentzündung und T eine Scheidenverengung nebst Eierstockverhärtung habe. Verhandlungen über eine gütliche Einigung blieben ergebnislos. Unter dem 20.01.2012 erklärte die Klägerin dann die Anfechtung des Kaufvertrages und des Deckvertrages (Bl. ## d.A.). Zwei Monate später erstellte der Tierarzt Dr. N einen Untersuchungsbericht, in dem auch er zum Ergebnis gelangte, dass die Hündin eine beträchtliche angeborene Scheidenverengung aufweise, die eine natürliche Bedeckung unmöglich mache. Außerdem zeige die Hündin Eierstockanomalien aufgrund früherer Entzündungen, die der Entwicklung einer normalen Trächtigkeit stark entgegenstünden (Bl. ## d.A.).
Die Klägerin behauptet, die verkaufte Hündin sei mangelhaft, da sie nicht zuchttauglich bzw. fortpflanzungsfähig sei. Aus der Vorkorrespondenz und dem abgeschlossenen Kauf- und Deckvertrag folge aber, dass das Tier gerade zu Zuchtzwecken gekauft worden sei. Der Mangel sei der Beklagten vor Vertragsschluss auch positiv bekannt gewesen, da es Ende 2010 bereits einen erfolglosen Deckversuch gegeben habe. Bei diesem Deckversuch sei die Hündin beim Deckvorgang festgehalten und praktisch vergewaltigt worden, was wegen der Scheidenverengung sehr schmerzhaft gewesen sei. Offenbar habe dieser Vorgang zu einer Entzündung und Eierstockverhärtung geführt. Zusammen mit der angeborenen Scheidenverengung führe das zur Fortpflanzungsunfähigkeit. Die spätere Piroplasmoseerkrankung der Hündin sei für die Unfruchtbarkeit nicht ursächlich. Die Scheidenverengung sei für jeden erfahrenen Züchter ohne weiteres optisch erkennbar. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, da die Klägerin keine Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB sei. Hierzu behauptet sie, der streitgegenständliche Verkauf habe lediglich der Aufnahme einer Züchtertätigkeit gedient. Im Übrigen schließe die Klausel allenfalls die Zuchttauglichkeit aus, was aber nicht mit einer Fortpflanzungsfähigkeit gleichzusetzen sei. Mangels Fortpflanzungsfähigkeit sei T lediglich 1.200,00 € wert, so dass der Kaufpreis um 3.300,00 € zu mindern sei. Für die tierärztlichen Untersuchungen und Hormonbehandlungen von T seien ihr Kosten von insgesamt 2.021,13 € entstanden, die die Beklagte ersetzen müsse. Darüber hinaus müsse die Beklagte Tierarztbehandlungskosten des Rüden T2 von 277,00 € erstatten. Außerdem schulde die Beklagte Schadensersatz in Höhe der Aufwendungen für die Tierschauen in Q, M2 und C von insgesamt 3.220,84 €. Abzüglich eines Gegenanspruchs der Beklagten wegen einer Deckprämie einer anderen Hündin von 1.000,00 € schulde die Beklagte demnach 7.818,97 €.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.818,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 661,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Nichtzusicherung der Zuchtfähigkeit sei ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden, weswegen der Kaufpreis auf moderate 4.500,00 € herabgesetzt worden sei. Eine fehlende Fortpflanzungsfähigkeit der Hündin sei ihr nicht bekannt gewesen, ansonsten hätte sie keinen Anlass gehabt, sich das Recht an einem Welpen zu sichern. Die Hündin sei regelmäßig tierärztlich untersucht worden, ohne dass der Tierärztin ein entsprechender Befund aufgefallen sei (Bericht v. 29.06.12, Bl. ## d.A.). Eine Scheidenverengung sei keineswegs äußerlich gut sichtbar. Es habe auch keinen Anlass für eine weitergehende gynäkologische Untersuchung des Hundes gegeben. Auch bei dem vorangegangenen Deckakt seien keine Komplikationen aufgetreten. Die Hündin T sei weder vergewaltigt worden noch habe es Hinweise auf Schmerzen gegeben (vgl. Schreiben der Zeugin T3 Bl. ## d.A.). Auslöser der Beschwerden der Hündin sei mutmaßlich die – unstreitig nach Übergabe des Hundes an die Klägerin aufgetretene – Infektionserkrankung der Hündin an Piroplasmose, die durch Zeckenbisse übertragen werde und zu Unfruchtbarkeit führen könne. Die angeblichen Schadenspositionen der Klägerin seien nicht einlassungsfähig und belegt, ein Minderwert des Hundes sei nicht gegeben, zumal dieser aufgrund der langen Liste an gewonnenen Preisen ein echter Champion sei und alleine deshalb einen viel höheren Wert aufweise. Mit einer Verrechnung einer Deckprämie sei sie nicht einverstanden, zumal die Klägerin die andere Hündin überhaupt nicht vom Rüden T2 hätte decken lassen dürfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gemäß §§ 280, 281, 284, 437, 434 BGB oder § 311a BGB.
Ein Mangel der Hündin T i.S.v. § 434 BGB liegt nicht vor. Denn es ist schon nicht schlüssig vorgetragen, weswegen die Hündin tatsächlich fortpflanzungsunfähig sein sollte. Die Eierstockanomalie, welche eine Läufigkeit der Hündin verhinderte, wurde nach dem Klägervortrag mit Dostinex, einem Hormon zur Förderung des Eisprungs behandelt, woraufhin die Hündin läufig geworden sein soll, so dass die Behandlung offenbar erfolgreich war (vgl. Bl. ##, ## d.A.). Sodann soll die Deckung mit dem Rüden T2 aufgrund der Scheidenverengung nicht möglich gewesen sein. Außergerichtlich rügte die Klägerin allerdings noch, die Deckung sei an einer Prostataerkrankung des Rüden T2 gescheitert. Außerdem führt eine Scheidenverengung schon ihrem Wortlaut nach nur dazu, dass keine natürliche Besamung mehr möglich ist, was aber manuelle Sameninjektionen nicht ausschließt. Ein Hund, der aber nur mittels manueller Besamung und vorherigen Hormoneinnahmen trächtig wird, ist noch nicht fortpflanzungsunfähig. Die Fortpflanzung ist lediglich – wie auch der vorgelegte Untersuchungsbericht des Dr. N belegt – auf natürlichem Wege stark erschwert. Solche Erschwernisse bei der Befruchtung können bei Lebewesen aber naturgemäß auftreten und begründen noch keinen Mangel eines Tieres.
Selbst wenn eine erheblich eingeschränkte Fortpflanzungsfähigkeit oder gar eine Fortpflanzungsunfähigkeit vorlägen, wäre die Hündin T nicht mangelhaft i.S.v. § 434 BGB, da § 3 des Kaufvertrages eine negative Beschaffenheitsvereinbarung beinhaltet, wonach eine Zuchttauglichkeit und folglich auch eine Fortpflanzungsfähigkeit nicht zugesagt, d.h. gewährleistet sind. Zwar ist der Begriff der Zuchttauglichkeit weitergehend als der Begriff der Fortpflanzungsfähigkeit, weil die Zuchttauglichkeit eines Hundes unstreitig bestimmte Körpereigenschaften, Rasseeigenschaften und Gesundheitsstandards eines Hundes erfordert. Neben diesen Eigenschaften ist ein Hund jedoch nur dann zuchttauglich bzw. zuchtverwendungsfähig, wenn er überhaupt fortpflanzungsfähig ist.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei § 3 des Kaufvertrages um eine unwirksame AGB-Klausel handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin handelte bei Vertragsschluss als Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB, weil sie mit dem streitgegenständlichen Kauf zumindest die Aufnahme einer Züchtertätigkeit plante, und entsprechende Rassehunde regelmäßig gegen Entgelt veräußert und nicht verschenkt werden, was auch das Auftreten der Klägerin im Internet belegt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet, worunter auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler fallen; auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es nicht an (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 14 Rz. 2). Unter § 14 BGB fallen auch Rechtsgeschäfte, die der Existenzgründung, also der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit dienen (vgl. MüKo/Micklitz, BGB, 6. Aufl. 2010, § 14 Rz. 27). Unerheblich ist auch die Hauptberufstätigkeit der Klägerin als Angestellte einer Cooperative, da auch branchenfremde entgeltliche Nebentätigkeiten bzw. Nebengeschäfte unter § 14 BGB fallen (vgl. MüKo a.a.O. Rz. 28). Mangels Verbrauchereigenschaft der Klägerin fällt § 3 des Vertrages nicht unter die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB). Es liegt auch weder eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Denn der Vertrag verhält sich über ein Lebewesen und keinen kontrolliert hergestellten Gegenstand, bei welchem der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit aufgrund eigener Einwirkungsmöglichkeiten beurteilen und gewährleisten kann. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht und situationsangemessen, in solchen Fällen negative Beschaffenheitsvereinbarungen bzw. Gewährleistungsvorbehalte zu vereinbaren, auch wenn diese genau diejenigen Eigenschaften betreffen, die für die beabsichtigte Verwendung – wie hier die Verwendung zur Zucht – vonnöten sind. Es ist im Übrigen Konsequenz eines jeden Gewährleistungsausschluss, dass die Haftung gerade auch für solche Mängel ausgeschlossen wird, die für die vertragliche Nutzung von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Regelung in § 3 des Kaufvertrages ist – sofern man hierin keine negative Beschaffenheitsvereinbarung sondern ausschließlich einen Gewährleistungsausschluss sähe – auch nicht nach § 444 BGB wegen eines arglistigen Verschweigens unwirksam. Denn ein arglistiges Verschweigen setzt eine positive Kenntnis der Beklagten von dem Mangel – hier also der Fortpflanzungsunfähigkeit der Hündin – voraus, eine grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht voraus (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage 2012, § 444 Rn. 11). Eine Arglist ist aber schon nicht schlüssig vorgetragen. Die Behauptung, die Beklagte habe hiervon positiv gewusst, wird von der Klägerin erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt, ohne dass es hierfür konkrete Anknüpfungstatsachen gäbe. Soweit die Klägerin an den vorangegangenen Deckversuch anknüpft, hat die Beklagte die Klägerin hierüber vor Vertragsschluss unstreitig in Kenntnis gesetzt und diesen Umstand gerade nicht verschwiegen. Wie die Klägerin, die bei dem Deckversuch nicht anwesend war, zu der Behauptung gelangt, beim Deckversuch eines Rüden der Zeugin T3 seien Schmerzen der Hündin erkennbar gewesen und diese sei quasi vergewaltigt worden, ist vor dem Hintergrund der gegenteiligen schriftlichen Bestätigung der Zeugin nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen hätten diese Umstände, selbst wenn sie zuträfen, keine positive Kenntnis von einer Fortpflanzungsunfähigkeit begründen können, sondern allenfalls eine genauere tierärztliche Untersuchung nahegelegt. Dass die Hündin aber in der Folgezeit untersucht wurde und der Beklagten dann ein entsprechendes Ergebnis mitgeteilt wurde, wird klägerseits weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die Behauptung der Klägerin, eine Fortpflanzungsunfähigkeit der Hündin sei äußerlich objektiv erkennbar, ist ebenfalls in Blaue hinein aufgestellt, was schon daraus folgt, dass die Klägerin selbst verschiedene Tierärzte, mehrere Untersuchungen und Behandlungsversuche benötigte, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Selbst wenn aber eine Scheidenverengung äußerlich theoretisch erkennbar gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die Hündin im Intimbereich genau genug angesehen hat und das Gesehene tiermedizinisch richtig interpretiert hat, so dass ihr allenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der Scheidenverengung vorzuwerfen wäre, jedoch keine positive Kenntnis hiervon.
Die Klage wäre außerdem auch dann abzuweisen, wenn ein arglistiges Verschweigen eines relevanten Mangels der Hündin vorläge, da die Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2012 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt hat. Das Anfechtungsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, das den Vertrag nach § 142 BGB von Anfang an nichtig werden lässt. Hätte ein Anfechtungsgrund vorgelegen, wären vertragliche Ansprüche gemäß § 437 BGB ohnehin entfallen. Nach § 311a Abs. 2 BGB kämen nur noch Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht, die jedoch keinen Minderwert der Hündin erfassen würden, da die Hündin im Falle einer wirksamen Anfechtung an die Beklagte Zug um Zug gegen Kaufpreisrückzahlung herauszugeben wäre. Die übrigen Schadenspositionen sind ungeachtet der Rechtsgrundlage ohne nicht erstattungsfähig, da diese trotz Rüge der Beklagten weder hinreichend substantiiert, noch durch Vorlage geeigneter Belege oder anderweitig unter Beweis gestellt wurden.
Mangels Zahlungsanspruchs der Klägerin scheidet ein Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten ebenfalls aus.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 7.818,97 €