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Landgericht Bonn·13 O 119/05·10.10.2006

Nacherbfolge: Herausgabe von Depotguthaben als Surrogat nach Grundstücksverkauf

ZivilrechtErbrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte als (Mit-)Nacherbe Zahlung eines Depotguthabens an die Nacherbengemeinschaft nach seiner Urgroßmutter. Streitentscheidend war, ob die angeordnete Nacherbenvollstreckung noch fortbesteht und ob das Depotguthaben ein nach § 2111 BGB in den Nachlass fallendes Surrogat aus dem Verkauf nachlasszugehöriger Grundstücke ist. Das LG bejahte eine gestufte, noch nicht „endgültig“ abgeschlossene Nacherbfolge; die 30-Jahresgrenze des § 2109 BGB greife nicht ein. Der Beklagte hafte als Erbe der Vorerbin nach §§ 2138 Abs. 1, 2058 BGB auf Herausgabe/Zahlung des noch vorhandenen Surrogats; im Übrigen wurde die Klage (nur hinsichtlich Zahlung an den Testamentsvollstrecker) abgewiesen.

Ausgang: Beklagter zur Zahlung des Depotguthabens an den Testamentsvollstrecker verurteilt; darüber hinaus Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung kann als Nacherbenrechte-Testamentsvollstreckung (§ 2222 BGB) auszulegen sein, wenn sie erkennbar allein der Wahrnehmung der Nacherbenanwartschaft und der Sicherung gegen Verfügungen des (befreiten) Vorerben dient.

2

Bei gestufter (mehrfacher) Nacherbfolge tritt der „endgültige“ Nacherbfall erst mit dem im Testament bestimmten weiteren Ereignis ein; bis dahin wird der zunächst berufene Nacherbe im Verhältnis zu nachfolgenden Nacherben (erneut) Vorerbe.

3

Die Unwirksamkeitsfrist des § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB findet keine Anwendung, wenn die Nacherbfolge erst mit dem Tod des Vorerben eintreten soll (§ 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB); die Nacherbenrechte-Testamentsvollstreckung kann deshalb über 30 Jahre nach dem Erbfall fortbestehen.

4

Veräußert der (befreite) Vorerbe Nachlassgegenstände wirksam, fällt der auf Nachlassgegenstände entfallende Kaufpreis als Surrogat nach § 2111 Abs. 1 BGB in den der Nacherbfolge unterliegenden Nachlass.

5

Der Herausgabeanspruch des Nacherben nach § 2138 Abs. 1 BGB entsteht mit Eintritt des (jeweiligen) Nacherbfalls als Erbfallschuld und richtet sich bei Tod des Vorerben gegen dessen Erben, die hierfür als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) haften.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2365 BGB§ 2058 BGB§ 2113 Abs. 2 BGB§ 2111 BGB§ 260 ZPO§ 2209 BGB

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Testamentsvollstrecker für die Nacherbengemeinschaft nach E2, gestorben am ##.##.1971,  Herrn Dr. E, 97.169,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2005 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist der Urenkel der am ##.##.1971 verstorbenen E2 (nachfolgend: Erblasserin). Diese hatte zwei Kinder, E3 und J L, geb. E4. Letztgenannte war die Ehefrau des Beklagten. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, K L und Q L4-L, geb. L. Zudem hat der Beklagte einen weiteren Sohn, C. K L hat wiederum zwei Kinder: den Kläger und dessen Schwester L5 L.

3

Die Erblasserin errichtete unter dem 06.07.1971 - sie war zu diesem Zeitpunkt bereits verwitwet - ein notarielles Testament (Anlage 2 zur Klageschrift), durch das sie ihre beiden Kinder J und E3 je zur Hälfte, ersatzweise deren leibliche, eheliche Abkömmlinge unter sich zu gleichen Teilen als Erben bestimmte

4

(§ 1) . Neben einer Teilungsanordnung, die sich u.a. auf den hälftigen Erbteil ihres Sohnes E3 bezog - insoweit wird auf § 2 des Testamentes Bezug genommen - enthält das Testament in § 3 folgende Regelung:

5

„Meine Tochter soll lediglich befreite Vorerbin sein.

6

Zu Nacherben setzte ich die leiblichen, ehelichen Abkömmlinge meiner Tochter J ein, und zwar unter sich zu gleichen Teilen, nach Stämmen. Heute hat J 2 Kinder nämlich L6 und Q.

7

Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode der Vorerbin, -vorzeitig beim Tode des Vaters der Nacherben, L2; sofern dann dessen Kind C ebenfalls verstorben ist, ist der Vorerbe zugleich alsdann Nacherbe, - sonst sind die Kinder und Abkömmlinge nach Stämmen meiner Tochter J ersatzweise gegenseitig Vor- und Nacherben jeweils bis zum Tode von Herrn L2 und dessen Kind C. Nach 30 Jahren sind jeweilige Vorerben alsdann zugleich Nacherben. Tod im Sinne des Eintritts der Nacherbfolge ist auch rechtswirksamer Verzicht auf jegliches Erb- und Pflichtteilsrecht durch L2 und den Stamm C.

8

Der Ehemann L2 und das Kind C sind in jedem Fall von jeglicher Erbfolge ausgeschlossen, soweit immer gesetzliche Erbrechte für diese bestehen sollten."

9

Schließlich enthält § 4 des Testamentes - auch insoweit wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen - u.a. eine Regelung zur Testamentsvollstreckung.

10

Die Ehefrau des Beklagten war zunächst Alleininhaberin eines Speditionsbetriebes. Mitte der 80er Jahre wurde dieser Betrieb in die L GmbH umgestaltet, an der in der Folgezeit auch der Beklagte sowie der gemeinsame Sohn K L beteiligt waren. Am 20.10.1990 übertrugen der Beklagte und seine Ehefrau ihre Geschäftsanteile unentgeltlich an ihren Sohn, der fortan einziger Gesellschafter war. In der Folgezeit verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, obwohl der Beklagte und seine Ehefrau dem Unternehmen bzw. ihrem Sohn Barmittel von 600.000 DM zur Verfügung stellten und darüber hinaus Bürgschaften übernahmen. lm Jahre 1998 wurde das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte und seine Ehefrau wurden von den Gläubigern aufgrund von ihnen gestellter Sicherheiten in Anspruch genommen.

11

Durch notariellen Kaufvertrag vom 26.09.2000 (Notar X in B, Ur.-Nr. ####/2000, Anlage 10 zur Klageschrift) veräußerten die Ehefrau des Beklagten und der Beklagte - handelnd für sich selbst und als Bevollmächtigter des entsprechend dem Wunsch der Erblasserin (vgl. § 4 des notariellen Testamentes) zunächst zum Testamentsvollstrecker bestellten E3 - an Frau L3 neun Grundstücksparzellen, alle gelegen in der Gemarkung I, Flur ##. Eigentümer sämtlicher Parzellen war die Ehefrau des Beklagten, wobei sechs Parzellen - Nr.####, ####, ####, ####, ####; und #### - zum Nachlass der Erblasserin gehörten; dementsprechend war im Grundbuch ein entsprechender Nacherbenvermerk in der zweiten Abteilung eingetragen. Einen Teil dieser Grundstücke hatte die Erblasserin in den Jahren 1966 und 1971 von Dritten und ihrer Tochter - insoweit unentgeltlich - erworben.

12

Die drei weiteren Parzellen - Nr. ####, #### und #### - standen zum Zeitpunkt des Verkaufs im September 2000 im Alleineigentum der Ehefrau des Beklagten. Diese hatte u.a. diese drei Parzellen in den Jahren 1973 und 1979 von der Stadt I bzw. E3 entgeltlich erworben (s. notarielle Verträge vom 25.02.1973 und 21.05.1979, Anlagen zur Klageerwiderung). Zur Beilegung von nach Vertragsschluss aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien wurde durch weiteren notariellen Vertrag vom 16.05.2001 (Ur.-Nr. ####/2001 des Notars X, Anlage 11 zur Klageschrift) der Nettokaufpreis für die vorgenannten Grundstücke auf 1.918.400 DM und der seitens des Käufers an den Verkäufer - einschließlich anteilig anfallender Mehrwertsteuer von 183.475,60 DM - zu zahlende Gesamtbruttokaufpreis auf 2.101.875.60 DM bestimmt.

13

Auf den neun Parzellen waren - zeitlich vor dem Verkauf im Jahre 2000/2001 - vorhandene Aufbauten erweitert und auch zusätzliche errichtet (u.a. ein 3-Parteien- Haus und mehrere Hallen). Einzelheiten sind insoweit streitig, insbesondere auch, mit wessen Mitteln dies geschah.

14

Der aus dem im Jahre 2000/2001 getätigten Grundstückskaufvertrag erzielte Erlös ist nach dem Vorbringen des Beklagten, das der Kläger sodann im vorliegenden Verfahren zur Grundlage eines der seinem geltend gemachten Zahlungsanspruch zugrundeliegenden Begründungen gemacht hat, bis auf einen Restbetrag von etwa 520.000 DM zur Tilgung von Verbindlichkeiten der L GmbH, für die der Beklagte und seine Ehefrau Sicherheiten bestellt hatten, verwandt worden.

15

Auf einem bei der Dbank (Kto.-nr.#######) für den Beklagten und seine Ehefrau gemeinsam geführten Konto wurde am 20.02.2001 ein Betrag von 520.000 DM gutgeschrieben. Am 23.02.2001 wurde ein Betrag von 519.933,78 DM auf ein - ebenfalls gemeinsames - Depot-Konto bei der Dbank überwiesen. Ob es sich hierbei um den restlichen Kaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag gehandelt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

16

Die Tochter der Erblasserin, zugleich Ehefrau des Beklagten, J L, ist am ##.##.2002 - mithin etwas mehr als 30 Jahre nach ihrer Mutter – verstorben. K L hat die Nacherbschaft im Hinblick auf den Nachlass der Erblasserin wirksam ausgeschlagen. Unter dem 02.12.2003 erstellte das Amtsgericht Bonn in dem Nachlassverfahren betreffend die Erblasserin (Az ## VI ###/03 E) einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dem der Kläger und seine Schwester zu je 1/4 Erben sind und ihre Tante Q L4l-L Miterbin zu 1/2. Wegen des weiteren Inhalts des Erbscheins wird auf diesen (Anl. 4 zur Klageschrift, Bd. ## d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.05.2005 teilte das Amtsgericht Bonn (Bl.### d.A.) in der Nachlasssache mit, dass es beabsichtige, vorgenannten Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen und stattdessen einen Erbschein zu erstellen, nach dem der Kläger und seine Schwester L5 Erbe zu je 1/8, Q L4l-L Erbin zu 1/4 und E3 Erbe zu 1/2 sind. Eine entsprechende Änderung hat insoweit bislang nicht stattgefunden.

17

Das gemeinsame Depotkonto des Beklagten und seiner Ehefrau bei der Dbank wies an deren Todestag, dem ##.##.2002, ein Guthaben von 97.169,38 € aus.

18

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Beklagte die zu der Dbank bestehende Kundenbeziehung auf sich allein umgestellt.

19

Erben von J L sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts L7 vom 10.02.2003 ihr Ehemann .--der Beklagte - zur 1/2 und ihre beiden Kinder K L und Q L4l-L zu je 1/4, (Anlage 5 zur Klageschrift).

20

Am 23.12.2003 wurde Rechtsanwalt Dr. E aus C2 zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass der Erblasserin bestellt (Anlage 7 zur Klageschrift). Dieser hat den Kläger mit Schriftsatz vom 07.11.2005 ermächtigt, den hier geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen auf Leistung an den Testamentsvollstrecker geltend zu machen (Bl. ### d.A.).

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Der Kläger ist der Ansicht, die testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung habe nur für die Dauer von 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin bestanden und sei daher inzwischen seit Jahren entfallen.

22

Weiter ist der Kläger der Ansicht, der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe ihm bzw. der Erbengemeinschaft aufgrund mehrerer Sachverhalte - zum Teil als erstrangiger Teilbetrag - zu:

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Zum einen habe es sich - ausgehend von dem Vorbringen des Beklagten, nach dem der Kaufpreis aus dem im Jahre 2000 getätigten Grundstücksverkauf zunächst bis auf etwa 520.000 DM zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Konkursgläubiger der L GmbH, für die er und seine Ehefrau Sicherheiten bestellt hatten, verwandt worden ist - insoweit um eine nach § 2113 Abs.2 BGB unentgeltliche Zuwendung seiner Ehefrau an ihn gehandelt, als der Beklagte hierdurch von persönlichen Verbindlichkeiten befreit worden sei. Soweit sich auf den Grundstücksteilen bei deren Verkauf im Jahre 2000/2001 - zum Teil auch hochwertige - Aufbauten befunden haben, habe diese allein die Ehefrau des Beklagten finanziert, und zwar insbesondere mit den aus den Aufbauten in der Folgezeit gezogenen Nutzungen/Mieteinnahmen. Der Beklagte selbst sei bis zur Umgestaltung des Speditionsbetriebes in eine GmbH nur Angestellter in dem Betrieb seiner Ehefrau gewesen und mittellos; er habe die Aufbauten daher gar nicht finanzieren können. Bei den drei nicht der Nacherfolge unterfallenden Grundstücksparzellen handele es sich um Grundstückszufahrtswege bzw. eine Lagerhalle mit Verkaufsraum, die gegenüber den anderen sechs wertmäßig zu vernachlässigen, allenfalls mit 15 % des erzielten Erlöses anzusetzen seien. Daher unterliege gemäß § 2111 BGB jedenfalls der weit überwiegende Erlös aus dem Verkauf als Surrogat der Nacherbfolge. Daraus, dass die Ehefrau des Beklagten mit diesem Erlös - mutmaßlich vorrangig mit dem auf ihre drei Grundstücksparzellen entfallenden Anteil - gegenüber den Konkursgläubigern der L GmbH bestehende Verbindlichkeiten von sich und dem Beklagten abgelöst habe, ergebe sich aufgrund des § 2113 Abs.2 BGB eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten in einer die Klageforderung noch weit überschreitenden Höhe.

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Dementsprechend sei auch der nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbliebene Restkaufpreis von 520.000 DM gemäß § 2111 BGB vollständig dem Nachlass „Oma M" zuzurechnen. Dieser Resterlös sei Gegenstand der am 20.02.2001 erfolgten Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto des Beklagten und seiner Ehefrau bei der Dbank gewesen und am 23.03.2001 - in Höhe von 519.933,78 DM - auf das gemeinsame Depot-Konto geflossen. Die Einzahlung des Resterlöses von 520.000 DM auf das gemeinsame Konto stelle in Höhe des hälftigen Betrages (260.000 DM) eine nach § 2113 Abs.2 BGB unwirksame unentgeltliche Verfügung zugunsten des Beklagten dar, die diesen zur Erstattung an die Erbengemeinschaft verpflichte.

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Weiter behauptet der Kläger, bei dem am Todestag der Ehefrau des Beklagten auf dem gemeinsamen Depotkonto bestehenden Guthaben von 97.169,38 € handele es sich um den letztlich verbliebenen Teilbetrag der ursprünglich eingezahlten rund 520.000 DM. Er ist der Auffassung, dieser Betrag sei daher mit deren Tod auf die Nacherben der Erblasserin übergegangen. Aufgrund der seitens des Beklagten vorgenommenen Umstellung des bis dahin geführten Gemeinschaftskontos auf sich allein sei dieser im Hinblick auf das bestehende Restguthaben Nichtberechtigter und zur Zahlung der 97.169,38 € an die Nacherben der Erblasserin verpflichtet.

26

Der Kläger beantragt,

27

den Beklagten zu verurteilen, an die Nacherbengemeinschaft nach E2 - hilfsweise an den Testamentsvollstrecker Dr. E - 97.169,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2005 zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen,

30

Der Beklagte bestreitet zum einen die Miterbenstellung des Klägers.

31

Zudem behauptet er, wirtschaftlich betrachtet seien die im Jahre 1990 von der Erblasserin veräußerten Grundstücke nicht deren Vermögen zuzuordnen gewesen, da die im Rahmen des Vorerwerbs seitens der Erblasserin zu zahlenden Kaufpreise – jedenfalls maßgeblich nicht von dieser selbst, sondern vielmehr von seiner Ehefrau und ihm insbesondere mit aus „seinem" Speditionsbetrieb stammenden Mitteln erbracht worden seien. Dementsprechend sei er sich nach dem Tod der Erblasserin mit seiner Ehefrau darüber einig gewesen, dass er an den Grundstücken - wenn auch nicht juristisch - wirtschaftlich beteiligt sei. Aufgrund dessen habe er auf den Grundstücken bzw. den zum Teil auf diesen bestehenden Aufbauten vor der Veräußerung im Jahre 1990 auch umfangreiche Baumaßnahmen (Neu-, Um- und Anbauten betreffend Wohnhäuser und Hallen) ausgeführt und auch selbst bezahlt, die sich bei dem Verkauf im Jahre 1990 in dem hierbei erzielten Kaufpreis maßgeblich niedergeschlagen hätten. Dies gelte insbesondere für die Parzellen, die nicht zum Nachlass der Erblasserin gehörten. In Höhe der Differenz zwischen den reinen Grundstückswerten - diese beziffert er mit 485.000 DM - und dem im Jahre 2000/2001 erzielten Kaufpreis stehe ihm daher ein Ausgleichsanspruch zu, der sich auf etwa  1.433.400 DM belaufe.

32

Abgesehen davon behauptet der Beklagte, aus dem nach Ablösung der für die Gläubiger der L GmbH bestellten Sicherheiten verbliebenen Erlös aus dem Grundstückskaufvertrag von etwa 520.000 DM sei sodann noch ein Betrag in Höhe von 179.979,52 DM als auf den getätigten Verkauf angefallene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt worden, so dass lediglich ein Betrag von 342.075,04 DM verblieben sei.

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Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine -- allein dem Betrag und dem Zeitpunkt nach unstreitig - erfolgte Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto von 520.000 DM sowie ein von hier aus wenige Tage später getätigtes Wertpapiergeschäft stütze, habe es sich bei diesem Geldbetrag nicht um den Resterlös aus dem Grundstückskaufvertrag gehandelt. Vielmehr sei das mit seiner Ehefrau bis zu deren Tod gemeinsam geführte Gemeinschafts- und Wertpapierdepot auch durch andere größere - diese werden in dem Schriftsatz des Beklagten vom 23.06.2005 auf Seite 3 / 4, Bl. ###/2 d.A. im einzelnen aufgeführt - Geldbetrage gespeist und - neben dem restlichen Verkaufserlös aus dem Grundstückskaufvertrag - zu hochwertigen Wertpapierkäufen verwandt worden.  Daher stamme auch das am Todestag auf dem gemeinsamen Depotkonto bestehende Guthaben von 97.169,38 € nicht aus dem Erlös des Grundstückskaufvertrages. Jedenfalls - wenn überhaupt - falle wegen der gemeinschaftlichen Kontoinhaberschaft jedoch allenfalls die Hälfte des Guthabens in den Nachlass der Erblasserin.

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Schließlich berücksichtige der Kläger nicht, dass Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigung und Grab) beglichen und deren Höhe vom restlichen Nachlasswert in Abzug zu bringen seien.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

36

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dieses nebst ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und - soweit der Kläger hilfsweise Zahlung an den Testamentsvollstrecker für die Nacherbengemeinschaft nach der Erblasserin verlangt - auch in voller Höhe begründet.

39

I

40

Die Klage ist zulässig.

41

1.) Der Klageantrag ist ausreichend bestimmt.

42

Es liegt ein Fall der alternativen Klagehäufung vor. Den eingeklagten Betrag von 97.169,38 € stützt der Kläger auf drei unterschiedliche Klagegründe (wobei es sich nach dem Vortrag des Klägers allerdings bei den 97.169,38 € um einen Teilbetrag von den 260.000 DM handeln soll). Auch wenn der Kläger schriftsätzlich nicht ausdrücklich klargestellt, in welchem Rangverhältnis er die drei Ansprüche zur Entscheidung stellen will (vgl. hierzu z.B. BGH WM 1989, 1873 sowie Zöller, ZPO, 23.Auflage, § 260 Rz.5), ergibt sich aus dem bis auf zwei Stellen hinter dem Komma exakt bezifferten Betrag, seinem diesem Betrag zuzuordnenden Tatsachenvortrag bereits in der Klagebegründung und dem demgegenüber erst in späteren Schriftsätzen enthaltenen Sachvortrag - auch - zu den beiden weiteren alternativen Anspruchsbegründungen, hinsichtlich derer die Klage eine Teilklage wäre, dass er die Klage erstrangig auf das derzeit auf dem vormaligen Gemeinschaftskonto noch bestehende Guthaben stützen will. Da die Klage mit diesem Hauptantrag Erfolg hat, konnte offen bleiben, in welchem Rangverhältnis die beiden anderen Ansprüche zueinander stehen, da beide zu dem erstrangigen jedenfalls nachrangig sind.

43

2.) Der Kläger ist als Nacherbe - derzeit allerdings wiederum nur als Vorerbe der möglicherweise noch folgenden Nacherben - Miterbe der Erblasserin (seiner am ##.##.1971 verstorbenen Urgroßmutter E2) und als solcher aufgrund der ihm seitens des Testamentsvollstreckers Dr. E erteilten Ermächtigung auch prozessführungsbefugt.

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Die für die Prozessführungsbefugnis zunächst erforderliche Miterbenstellung des Klägers ergibt sich - soweit es die Zulässigkeit der Klage betrifft auch ausreichend – aus dem derzeit bestehenden Erbschein, der gemäß § 2365 BGB die Vermutung der Richtigkeit für sich hat und in dem u.a. der Kläger als Miterbe ausgewiesen ist.

45

Weiterhin liegt auch die für die Prozessführungsbefugnis des Klägers darüber hinaus gehend erforderliche Ermächtigung durch den Testamentsvollstrecker Dr. E vor.

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Dieser bedurfte es vorliegend, da der Kläger einen zum Nachlass der Erblasserin gehörenden Anspruch der Miterben geltend macht, die für diesen Nachlass durch die Erblasserin testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung noch fortbesteht und diese auch das vom Kläger geltend gemachte Recht erfasst.

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Der Sache nach handelt es sich bei der in § 4 angeordneten Testamentsvollstreckung nicht um eine Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB, sondern – und zwar ausschließlich - um eine Nacherbenrechte-Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2222 BGB. Zwar enthält die maßgebliche Regelung des Testamentes, § 4, auch das Wort  „Verwaltung". Diese Verwaltung bezieht sich indes bereits nach dem Wortlaut nur auf die der Nacherbenrechte und nicht etwa auf die Verwaltung des gesamten Nachlasses. Zudem ist der Regelung in ihrer Gesamtheit und auch im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Testamentes klar zu entnehmen, dass die Erblasserin nicht eine umfängliche Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker wollte, sondern dieser allein die Rechte und Pflichten aus und aufgrund der Anwartschaft der Nacherben wahrnehmen sollte. Bereits der weitere Regelungswortlaut ist aufgrund der Formulierungen ,,zur Wahrnehmung der Nacherbenrechte" sowie „während der Dauer des Bestehens der Nacherbfolge" eindeutig. Abgesehen davon entspricht diese Einschätzung aber auch dem Willen der Erblasserin, der an mehreren Stellen des Testamentes deutlich wird. So kam es der Erblasserin maßgeblich darauf an, dass ihr Vermögen allein ihren Abkömmlingen nach -Stämmen zukommt und der Beklagte - Ehemann ihrer im Jahre 2002 verstorbenen Tochter - ebenso wie dessen nicht aus der Ehe mit ihrer Tochter stammende Sohn C an ihrem Nachlass – soweit möglich - nicht partizipieren werden. Dieser Wille ergibt sich nicht nur in mehrfacher Hinsicht aus der im Tatbestand wörtlich wieder gegebenen Regelung in § 3 des Testamentes, sondern überdies auch aus den ersten beiden Sätzen in § 4 des Testamentes eindeutig. Mithin sollte der Testamentsvollstrecker in Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse insbesondere dafür sorgen, dass ihr Vermögen solange, wie die Nacherbfolge andauert, weder ganz noch teilweise dem Beklagten oder seinem Sohn C zufließen.

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Durch die mit § 4 getroffene Anordnung sollte auch nicht zusätzlich oder auch zeitlich anschließend - was grundsätzlich möglich und zulässig wäre - eine Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB angeordnet werden. Soweit in § 4 weiter von „und zum Zwecke der frei Verfügung über Nachlassgegenstände" die Rede ist, handelt es sich allein um einen Hinweis auf die Befugnisse und Aufgaben des Nacherbenvollstreckers im Hinblick auf das Handeln des - vorliegend zwar befreiten, dennoch nicht hinsichtlich des Nachlasses uneingeschränkt befugten - Vorerben (vgl. insoweit auch Palandt, BGB, 65. Auflag e, § 2222 Rz.4).

49

Die Nacherbfolge, mit deren Eintritt die Testamentsvollstreckung nach § 2222 BGB

50

endet, ist derzeit noch nicht eingetreten.

51

Zwar ist durch den Tod der zunächst zur Vorerbin bestimmten Tochter der Erblasserin, J L, der erste Nacherbfall eingetreten. Die Erblasserin hat allerdings durch die in § 3 des Testamentes enthaltene Regelung für dort im einzelnen benannte Konstellationen mehrere Personen nacheinander zu Nacherben eingesetzt (sog, gestufte oder auch mehrfache Nacherbfolge). Dies hat - da eines der Ereignisse, das den „endgültigen" Eintritt der Nacherbenfolge nach dem Testament bewirken kann, noch nicht eingetreten ist - zur Folge, dass der zunächst berufene Nacherbe wieder nur Vorerbe des Nachlasses im Verhältnis zu dem/den ihm ggf. noch nachfolgenden Nacherben wird und nicht etwa bereits „endgültiger" Nacherbe (vgl. Palandt § 2100 Rz.2; MüKo, BGB, 4.Auflage, § 2100 R2.14). Mithin sind die - an dieser Stelle noch nur allgemein bezeichneten – „Abkömmlinge" der Vorerbin J L zwar Nacherben der Erblasserin geworden, jedoch wiederum derzeit ,,nur" Vorerben im Verhältnis zu den möglicherweise ihnen noch nachfolgenden Nacherben. Dies ergibt sich aus folgendem:

52

§ 3 des Testamentes regelt, wer zu welchem Zeitpunkt Nacherbe werden soll. Danach sollte die Nacherbfolge grundsätzlich mit dem Tod der Vorerbin J L eintreten (Satz 1). Diese Regelung erfährt durch die beiden unmittelbar anschließenden Regelungen allerdings folgende Konkretisierungen:

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Soweit der Beklagte und sein Sohn C bereits vor diesem Zeitpunkt, mithin nach dem Erbfall und vor dem Tod der Vorerbin J L verstorben wären oder - was die Erblasserin hinsichtlich der Nacherbfolge dem gleichgestellt hat, s. § 3 letzter Satz auf Seite 3 des Testamentes - beide wirksam auf jegliche Ansprüche betreffend ihren Nachlass verzichtet hätten, wäre die Vorerbin J L zugleich ihre endgültige Nacherbin geworden. Dieser Fall ist indes nicht eingetreten, so dass J L lediglich Vorerbin war.

54

Für den Fall - dieser ist in dem mit  „sonst" eingeleiteten Folgesatz in § 3 des Testamentes geregelt -, dass zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin J L der Beklagte und sein Sohn C noch leben würden, sollte zwar mit dem Tod der Vorerbin J L gleichfalls Nacherbfolge eintreten und die Kinder und Abkömmlinge der Vorerbin nunmehr Nacherben werden, allerdings wiederum jeweils nur - nunmehr - ,,zweite Vorerben" nach der Erblasserin, und zwar - falls ein Stamm ausfällt - zudem noch gegenseitig als Ersatzerben. Dies sollte solange fortgelten, wie der Beklagte und sein Sohn C noch leben. Erst zu diesem Zeitpunkt sollten die dann gegebenen Vorerben, d.h. die jeweiligen Kinder und Abkömmlinge nach Stämmen, die zu diesem Zeitpunkt Vorerben sein würden, „endgültige" Nacherben der Erblasserin werden.

55

Allein diese Einschätzung entspricht dem -- bereits ausgeführten - Willen der Erblasserin, nach dem ihre Erbschaft in ihrem Stamm verbleiben sollte und der Beklagte – ob als Erbe/Miterbe/Pflichtteilsberechtigter seiner Ehefrau oder auch eines der gemeinsamen Kinder - nichts von ihrem Nachlass erhält.

56

Die Nacherbenvollstreckung im Sinne des § 2222 BGB besteht derzeit auch noch fort.

57

Da der Beklagte und sein Sohn C noch leben und sie auch nicht wirksam auf alle etwaigen Ansprüche an dem Nachlass der Erblasserin verzichtet haben, besteht derzeit - wiederum - Vorerbschaft, bzw. anders ausgedrückt: ,,erste Nacherbschaft", die allerdings in Bezug auf den Nachlass - jedenfalls derzeit - keine endgültige ist. Der ,,endgültige" Nacherbfall ist noch nicht eingetreten. Er wird erst mit dem Tod des Beklagten und seines Sohnes C eintreten.

58

Auch ist die Nacherbenvollstreckung nicht dadurch in Wegfall geraten, dass seit dem Erbfall mehr als 30 Jahre vergangen sind.

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Zwar sieht § 2109 Abs.1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor, dass die Nacherbeneinsetzung nach Ablauf dieses Zeitraums unwirksam wird; dies hätte dann auch den Wegfall der Nacherbenvollstreckung zur Folge (Palandt, § 2222 Rz.6). Vorliegend tritt die Nacherbfolge nach den Anordnungen der Erblasserin aber erst mit dem Tode der Vorerbin J L ein, so dass die Ausnahmeregelung des § 2109 Abs.1 Satz 2 Nr.1 1.Alt. BGB gegeben ist. Da die Nacherbfolge auch noch nicht - wie bereits ausgeführt - „endgültig" abgeschlossen ist, dauert auch die insoweit angeordnete Testamentsvollstreckung noch fort.

60

Dem steht auch die Regelung in § 3 2.Absatz Satz 2 des Testamentes nicht entgegen, da sich diese unter Berücksichtigung des Gesamtregelungs-zusammenhanges sowie des diesem zu entnehmenden Willens der Erblasserin allein auf den vorhergehenden Satz bezieht. Dementsprechend hat diese 30-Jahresfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Kinder und Abkömmlinge der Vorerbin J L erste Nacherben und damit wiederum Vorerben geworden sind, also im Jahre 2002. Würde man dem entgegen davon ausgehen, die 30-Jahresfrist habe bereits mit dem Tode der Vorerbin im Jahre 1971 zu laufen begonnen, hätte dies aufgrund des zwischen dem Tod der Erblasserin und dem ihrer zur Vorerbin bestimmten Tochter vergangenen Zeitraums von bereits mehr als 30 Jahren zur Folge gehabt, dass J L - entgegen dem testamentarischen Willen der Erblasserin - bereits im Jahre 2001 noch zu Lebzeiten des Beklagten und seines Sohnes C ,,endgültige" Nacherbin geworden wäre. Dann aber käme u. a. dem Beklagten - als Miterbe nach seiner Frau - nunmehr auch der Nachlass der Erblasserin - jedenfalls teilweise - zugute. Dies allerdings wollte die Erblasserin aber - soweit möglich - wie bereits ausgeführt verhindern. Zudem wäre bei anderweitigem Verständnis auch die für den Tod der Vorerbin noch zu Lebzeiten des Beklagten vorgesehene Regelung in § 3 Absatz 2 (,,sonst...") sinnlos.

61

Der hier geltend gemachte Anspruch unterfällt auch der gegebenen Nacherbenvollstreckung. § 2212 BGB gilt insoweit auch bei dieser Art der Testamentsvollstreckung (vgl. Palandt § 2222 Rz.3).

62

II.

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Die Klage ist auch begründet.

64

Dem Kläger steht als Miterbe der Erblasserin gegen den Beklagten als Miterben an dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau ein Zahlungsanspruch in Höhe von 97.169,38 € aus §§ 2138 Abs.1, 2058 BGB zu.

65

1. Der Kläger ist Miterbe der Erblasserin.

66

Abgesehen davon, dass der Kläger - wie bereits ausgeführt - in dem Erbschein vom 02.12.2003 als Miterbe ausgewiesen ist und auch in dem seitens des Nachlassgerichtes avisierten neuen Erbschein - wenn auch ohne die Wirkung des § 2365 BGB - wiederum als Miterbe ausgewiesen werden soll, ergibt sich seine derzeitige Miterbenstellung auch nach materiellem Recht.

67

Der Vater des Klägers, K L, war als Sohn der testamentarisch bestimmten ,,ersten" Vorerbin J L mit deren Tod am 26.03.2002 neben seiner Schwester Q L4-L zum Erben berufen. Dadurch, dass K L die Erbschaft nach seiner Großmutter - der Erblasserin - ausgeschlagen hat, wurden statt seiner seine Abkömmlinge nach Stämmen – mithin der Kläger und dessen Schwester L5 - Miterben an dem Nachlass der Erblasserin.

68

Die Regelung des § 2142 Absatz 2 1.Halbsatz BGB findet aufgrund der vorliegend gegebenen testamentarisch getroffenen Anordnungen der Erblasserin keine Anwendung, § 2142 Absatz 2 2. Halbsatz BGB.

69

Ob der Sohn der Erblasserin, E3, gleichfalls Mitglied der derzeit bestehenden Miterbengemeinschaft ist - in dem derzeit bestehenden Erbschein ist er nicht genannt, hingegen soll er in dem seitens des Nachlassgerichtes angekündigten mitaufgeführt werden - ist vorliegend unerheblich. Der Kläger klagt vorliegend - ermächtigt durch den Testamentsvollstrecker, der alle Miterben vertritt bzw. die Rechte der Erbengemeinschaft nach dem Nachlass der Erblasserin wahrnimmt - als Miterbe auf Zahlung an die Erbengemeinschaft. Wer außer dem Kläger zu dieser Erbengemeinschaft gehört, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

70

2. Den Beklagten trifft als Miterben seiner verstorbenen Ehefrau J L die Pflicht, den aus dem Nachlass nach der Erblasserin - seiner Schwiegermutter „M" - noch vorhandenen Restkaufpreis von 97.169,38 € an den Kläger als Miterben der an diesem Nachlass bestehenden Miterbengemeinschaft zu zahlen.

71

a) Der Beklagte ist hinsichtlich dieses Anspruchs passivlegitimiert.

72

Zwar richtet sich der Anspruch nach § 2138 BGB grundsätzlich gegen den Vorerben. Da hier aber der Nacherbfall - im Rahmen des insoweit der Erblasserin hinsichtlich Zeitpunkt bzw. Ereignis zustehendem Bestimmungsrechtes (s. Palandt, § 2100 Rz.5) - durch die testamentarische Anordnung auf den Tod der Vorerbin festgelegt worden ist, entsteht der Anspruch mit ihrem -Tod als Erbfallschuld und richtet sich gegen ihre Erben. Zu diesen gehört auch der Beklagte, so dass - da der Nachlass noch nicht geteilt ist - der Kläger den Beklagten als Gesamtschuldner nach § 2058 BGB in Anspruch nehmen kann.

73

b) Bei dem Klagebetrag handelt es sich um den Betrag, der von dem Nachlass der Erblasserin noch vorhanden ist.

74

Zu dem Nachlass der Erblasserin gehörten zunächst die sechs im Tatbestand im einzelnen benannten Grundstücksparzellen der Gemarkung I, da diese am Todestag der Erblasserin in ihrem Alleineigentum standen.

75

Durch wen insoweit die für den Vorerwerb erforderlichen Kaufpreise gezahlt und die bis zu dem Verkauf im Jahre 2000/2001 erfolgten Aufbauten errichtet worden sind, ist - letztere sind zudem nicht sonderrechtsfähig - für die Frage der Eigentümerstellung unerheblich. Soweit der Beklagte insbesondere hinsichtlich der Aufbauten einen - insgesamt, d.h. bezogen auf alle Grundstücke - mit etwa 1.433.400 DM bezifferten Aufwendungsersatzanspruch geltend macht, ist sein Vorbringen vor dem Hintergrund des substantiierten Bestreitens des Klägers sowie der darüber hinaus gehenden Ausführungen zur ,,Firmeninhaberschaft" des Speditionsbetriebes L, denen der Beklagte im weiteren teilweise nicht einmal entgegen getreten ist, bereits dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach unsubstantiiert. Inwieweit einem solchen Anspruch - sein Bestehen unterstellt – durch Reduzierung des Verkaufserlöses Rechnung zu tragen wäre, bedurfte daher keiner Entscheidung.

76

Durch den zulässigen Verkauf dieser Grundstücksparzellen seitens der befreiten Vorerbin wurde der auf diese sechs Parzellen entfallende Kaufpreisanteil in Höhe von 1.460.685 DM netto gemäß § 2111 Abs.1 Satz 1 BGB ohne weiteres Bestandteil des Nachlasses. Der genannte Betrag ergibt sich nach Abzug des Kaufpreisanteils, der für die drei beim Verkauf im Jahre 2000/2001 im persönlichen Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden  Grundstücksparzellen in Ansatz zu bringen ist, von dem Gesamtkaufpreis von 1.918.400 DM netto. Für die drei im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden Grundstückparzellen ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen C3 ein Betrag von 234.026 € netto (entspricht:457.715 DM) anzusetzen. Dieser Betrag entspricht sowohl dem Ertragswert als auch dem Verkehrswert, und zwar sowohl zum Stichtag 26.09.2000 als auch per 26.09.2001. Den gegen diese Wertfestsetzung seitens des Beklagten vorgebrachten Einwänden ist der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.06.2006 entgegen getreten.

77

Seine Ausführungen, Ansätze, Berechnungsgrundlagen und auch das von ihm ermittelte Ergebnis sind nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und auch inhaltlich überzeugend.

78

Von diesem zum Nachlass der Erblasserin gehörenden Kaufpreisanteil von 1.460.685 DM ist - nach Ablösung der seitens des Beklagten und seiner Ehefrau zugunsten von Gläubigern der L GmbH eingeräumten Sicherheiten - ein Betrag von 520.000 DM verblieben. Dies führt der Beklagte selbst aus und bestätigt hierdurch im Ergebnis den - seitens des Klägers als Mutmaßung gefassten (Schriftsatz vom  16.03.2006, Seite 2, Bl. ### d.A.) - Vortrag, nachdem die Ehefrau des Beklagten für die Schuldentilgung zunächst den ihr uneingeschränkt zustehenden Kaufpreisanteil verwandt hat und „sodann" und nur anteilig den in den Nachlas der Erblasserin fallenden Kaufpreisanteil.

79

Von den 520.000 DM ist die anteilig aufgrund des Verkaufs angefallene Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer nicht mehr in Abzug zu bringen. Der Berechnung sind bereits allein die maßgeblichen Nettobeträge zugrunde gelegt. Zudem wurde die Mehrwertsteuer nach Ziffer 3 des Kaufvertrages (Bl. ## d A.) zusätzlich an die Verkäuferin gezahlt und ggf. auch abgeführt. Der von dem Beklagten vorgelegte Überweisungsauftrag, der teilweise gar nicht lesbar ist, sich überdies aber auch nur - soweit lesbar - allgemein auf die seitens seiner Ehefrau im Juli 2001 gezahlte Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2001 bezieht, führt daher gleichfalls zu keiner abweichenden Bewertung.

80

Der restliche Kaufpreisanteil von 520.000 DM ist Gegenstand der auf dem gemeinsamen Girokonto ausweislich der vorliegenden Kontoverdichtung für den 20.02.2001 in exakt dieser Höhe ausgewiesenen Gutschrift (Anlage K 13, Bl.## d.A.). Diese Überzeugung stützt die Kammer zum einen darauf, dass dieser Betrag zum einen dem entspricht, was – unter Außerachtlassung des unerheblichen Vorbringens des Beklagten hinsichtlich der Mehrwertsteuer - auch nach dem Vortrag des Beklagten von dem Kaufpreis übrig geblieben ist Überdies handelte es sich um einen - auch ausweislich der vorliegenden Kontoverdichtung - nicht alltäglichen, sondern außergewöhnlich hohen Betrag. Abgesehen davon fehlt aber auch jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, wohin und auf welchem Wege der auch nach seinem Vortrag verbleibende - allerdings hiernach angeblich noch um die Mehrwertsteuer reduzierte - Restkaufpreis geflossen ist.

81

Abgesehen davon passt sich die Buchung aber auch im übrigen in das Gesamtgeschehen sein: Zum einen in zeitlicher Hinsicht, da nach dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 16.05.2001 zu diesem Zeitpunkt bereits der größte Teil des Kaufpreises dem Verkäufer zugeflossen war (Seite 3 des Vertrages, Bl. ## d.A.). Zum anderen aber auch inhaltlich insoweit, als die Gutschriftsbuchung auf dem Gemeinschaftskonto mit dem für eine Überweisung vorgesehenen Schlüssel ,,39" (vgl. Bl. ## d.A.) versehen ist und damit mit den Regelungen des Kaufvertrages insoweit in Einklang steht, als der Notar den Restkaufpreis auf exakt dieses Konto zu überweisen hatte (s. Kaufvertrages vom 26.09.2000, Seite 6, Bl. ## d.A.)

82

Diese 520.000 DM Restkaufpreis sind am 23.02.2001 - nahezu ganz - in Wertpapieren angelegt worden. Dies lag bereits angesichts des geringen zeitlichen Zwischenraums von nur drei Tagen zwischen Gutschrift und Belastung auf der Hand. Abgesehen davon war das übrige Guthaben aber auch nicht für eine Geldanlage in dieser Höhe ausreichend. Schließlich hat auch der Beklagte eingeräumt, dass das Restguthaben - wenn auch nach seinem Vortrag angeblich neben weiteren Mitteln anderer Herkunft - in Wertpapieren angelegt worden ist.

83

Bei dem zum Todeszeitpunkt der Vorerbin auf dem Depotkonto unstreitig vorhandenen Guthaben in Höhe der Klagesumme handelt es sich um den Restbetrag von den rund 520.000 DM und damit auch um den restlichen in den Nachlass der Erblasserin fallenden Kaufpreis. Hierfür sprach bereits, dass den aus der Kontenverdichtung ersichtlichen Gutschriften erheblichen Umfangs ab Ende Februar 2001 - entgegen dem Vorbringen des Beklagten - ausschließlich Wertpapiergeschäfte zugrunde lagen, da sämtliche Buchungen den Schlüssel  „15" ausweisen Abgesehen davon oblag es aber auch dem Beklagten - als Rechtsnachfolger der Vorerbin - im einzelnen darzulegen und auch ggf. zu beweisen, dass das derzeit vorhandene Guthaben nicht das Restguthaben aus dem Kaufvertrag ist. Denn seine Ehefrau - die Vorerbin - hatte die beiden einerseits auf ihre drei Grundstücke und andererseits auf die anderen sechs entfallenden Kaufpreisanteile nicht getrennt voneinander gehalten, sondern vermischt. Dann aber traf sie auch die Pflicht, den Verbleib des auf die sechs Grundstücke entfallenden Kaufpreisanteils im einzelnen nachvollziehbar darzulegen (vgl. insoweit auch MüKo, § 2111 Rz. 10). Diese Pflicht trifft nun den Beklagten. Entsprechendes hat er bereits nicht konkret dargelegt.

84

Da der Anspruch aus § 2138 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände bzw. deren Surrogate gerichtet ist, und vorliegend mit dem Kaufpreis keine weitere Ersetzung im Sinne des § 2111 BGB stattgefunden hat, geht er in der Sache auf Zahlung dieses Restbetrages.

85

Soweit der Beklagte sich schließlich noch darauf beruft, dass gewisse Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen seien, ist sein Vorbringen unerheblich. Die von ihm insoweit in Ansatz gebrachten Kosten - s, die Rechnungen Bl.###-### d.A. – betreffen die Beerdigung und das Grab für seine verstorbene Ehefrau J L und treffen damit deren Nachlass bzw. Miterben als Erbfallschulden, nicht jedoch die Erben bzw. den Nachlass nach der Erblasserin.

86

c) Der Herausgabeanspruch aus § 2138 Abs.1 BGB ist - vorliegend als Zahlungsanspruch - auch fällig,

87

Die Frage, ob im Rahmen eines auf § 2138 Abs.2 BGB gestützten und in diesem Fall auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs im Fall der vorliegend gegebenen gestuften, derzeit aber noch nicht abgeschlossenen Nacherbfolge bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf Zahlung geklagt werden könnte - oder lediglich auf Feststellung der Zahlungspflicht (s. insoweit BGH NJW 1977, 1631 sowie Palandt, § 2238 Rz. 2) - stellt sich hier nicht, wäre aber nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Denn maßgeblich für diesen Schadensersatzanspruch ist allein, dass die Vorerbenstellung dessen, gegen den sich der Anspruch richtet, durch Eintritt der Nacherbfolge beendet ist.

88

III.

89

Anzumerken ist ergänzend allein folgendes:

90

Soweit sich der Kläger in seinen Rechtsausführungen auf § 816 BGB als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch in rechtshängiger Höhe stützt, erscheint nach Auffassung der Kammer fraglich, ob diese - alternative Anspruchsgrundlage durchgreifen könnte. Ein nach dieser Norm erforderliches Handeln des Beklagten als Bereicherten könnte zwar darin gesehen werden, dass dieser das Depotkonto - auf das er allerdings auch zuvor bereits uneingeschränkten Zugriff hatte - nunmehr auf sich allein umgestellt hat. Fraglich ist aber u.a., ob diese ,,Verfügung" im Sinne des § 816 BGB dem Berechtigten gegenüber wirksam wäre, da insbesondere eine hierfür ggf. ausreichende nachträgliche Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten nicht ersichtlich ist. Auch erscheint zweifelhaft, ob dieser Anspruch in der Rechtsfolge auf Zahlung gehen würde, da der Beklagte eher einer: - nunmehr gegenüber der Dbank allein ihm zustehenden - Anspruch auf Auszahlung  „erlangt" haben dürfte.

91

lV. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

92

lV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.2 Nr.1, 709 Satz 1 ZPO.

93

Streitwert: 97.1 69,38 €