Klage auf Rückabwicklung wegen Dieselskandal abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen vermeintlicher Softwaremanipulationen. Das Landgericht Bonn wies die Klage ab. Der Rücktritt sei unwirksam, weil der Kläger im Kaufvertrag über die vorhandene Manipulationssoftware informiert war und damit Rechte wegen des Mangels ausgeschlossen sind; zudem setzte er keine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Auch Kosten- und Zinsansprüche wurden verneint.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen Mängeln am Dieselfahrzeug als unbegründet abgewiesen; Rücktritt unwirksam (Mängelkenntnis, keine Fristsetzung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Vor einem wirksamen Rücktritt wegen eines Sachmangels ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; fehlt eine solche Frist und ist ihre Entbehrlichkeit nicht gegeben, ist der Rücktritt unwirksam.
Die Kenntnis und das ausdrückliche Einverständnis des Käufers mit geplanten technischen Nachbesserungen machen einen sofortigen Rücktritt unzulässig und gebieten, dem Verkäufer zunächst Nacherfüllungsmöglichkeiten einzuräumen.
Aufwendungen für außergerichtliche Rechtsverfolgung sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie erforderlich und zweckmäßig waren; die Erklärung eines unwirksamen Rücktritts begründet keine Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Kraftfahrzeug-Händlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Dieselfahrzeug der Marke B abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Der Kläger bestellte am 14.03.2016 bei der Kläger Gebrauchtfahrzeug B $ # 2.0 $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$#$$###### zu einem Kaufpreis von 25.880,- €. Das Fahrzeug wies eine Gesamtfahrleistung von 81.080 km auf.
Auf dem Bestellformular (Anlage K1, Bl. # d.A.) ist eingetragen:
„Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt“
Das dazugehörige Kästchen „ja (s. Anlage)“ ist angekreuzt und eingekreist.
In der zugehörigen Anlage zum Kaufvertrag (Anlage B8, Bl. ### d.A.) heißt es:
„An dem gebrauchten Fahrzeug […] bestehen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe durch den Verkäufer nachstehend aufgeführte Sachmängel:
$$ ###
Wir möchten Sie darüber informieren, dass der in diesem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor vom Typ $$ ### von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf optimiert.
Ich möchte Ihnen versichern, dass die technischen Folgen ausschließlich den Schadstoffausstoß betreffen. Ihr Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit! Der X Konzern arbeitet mit Hochdruck an der technischen Lösung und übernimmt selbstverständlich die Kosten für alle notwendigen Reparaturmaßnahmen. Wir werden schnellstmöglich auf Sie zukommen, um Sie über die notwendigen Maßnahmen zu informieren.
Ich habe die oben genannten Tatsachen zur Kenntnis genommen.“
Der Kläger hat diese Anlage zum Kaufvertrag gelesen und unterschrieben.
Das Fahrzeug wurde am 22.03.2016 ausgeliefert und wird seitdem durch den Kläger genutzt.
Am 13.10.2016 wurde beim klägerischen Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten ein zuvor vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes „Software-Update“ aufgespielt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2017 (Anlage K3, Bl. ## d.A.) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 10.05.2017 zu zahlen.
Zur Begründung des Rücktritts wurde u.a. angeführt:
„Dem geschädigten Käufer steht das Rücktrittsrecht zu. Eine Frist zur Nacherfüllung war nicht erforderlich, da die Nacherfüllung unmöglich und unzumutbar ist.
Das erworbene Fahrzeug weist folgende Sachmängel auf:
Nichteinhaltung der Euro 5-Norm
Höhere Stickoxidwerte als angegeben
Höhere CO2-Werte als angegeben
Nichtvorliegen einer EU-Typengenehmigung als Betriebserlaubnis
Bestehen einer falschen EU-Konformitätsbescheinigung“
Zum 05.02.2018 betrug die Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges 105.132 km.
Nachdem der Kläger zunächst behauptet hat, er habe das Fahrzeug gekauft, weil er von seiner Umweltfreundlichkeit und Gesetzmäßigkeit ausging, behauptet er zuletzt, beim Kauf des Fahrzeugs davon ausgegangen zu sein, dass eine technische Nachrüstung im Sinne einer mechanischen Veränderung erfolge, die alle negativen Folgen der Manipulation beseitige. Dies sei nicht der Fall. Zudem weise das Fahrzeug Beeinträchtigungen auf, die nicht allein den Schadstoffausstoß beträfen. Das Fahrzeug weise einen Kraftstoffverbrauch von 7 l auf 100 km statt wie im Katalog angegeben 5 l auf. Aufgrund des „Software-Updates“ laufe der Lüftermotor nach.
Er ist der Ansicht, dass es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurft habe, weil diese entbehrlich, unzumutbar und unmöglich sei. Spätere Software- oder Hardwareänderungen könnten den ursprünglich geschuldeten Zustand nicht nachträglich herstellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 25.880,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs B $# 2.0 $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$#$$###### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.843,35 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 11.05.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass Fahrzeug weise durch die Software keine Beeinträchtigungen auf. Jedenfalls seien diese durch das Software-Update beseitigt.
Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger jedenfalls deshalb keine Ansprüche zustünden, weil er einen etwaigen Mangel bei Vertragsschluss gekannt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 05.02.2018 (Bl. ###f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch Rückgewähr des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges aus §§ 346, 348 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 440, 323 BGB.
Der mit dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 27.04.2017 gemäß § 349 BGB erklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag über das vorbezeichnete Fahrzeug ist unwirksam.
Im Hinblick auf die verwendete Software und deren Einfluss auf den Schadstoffausstoß scheidet ein Rücktritt gem. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Danach sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Der Kläger wusste aus der Anlage zum Kaufvertrag, dass der in diesem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor vom Typ $$ ### von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf „optimiert“ und die technischen Folgen den Schadstoffausstoß betreffen. Auch auf das Risiko, dass es kurz- oder mittelfristige Auswirkungen auf den merkantilen Wert des von der Software betroffenen Fahrzeuges haben kann, hat er sich insoweit bewusst eingelassen.
Soweit der Kläger darüber hinaus nunmehr weitere Beeinträchtigungen des Fahrzeugs, insbesondere durch die Software bzw. das Software-Update, geltend macht, kann dahinstehen, ob insoweit ein nicht von der Kenntnis umfasster Mangel vorliegt.
Denn es fehlt jedenfalls an der Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist, § 323 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat der Beklagten überhaupt keine Frist gesetzt, sondern mit Schreiben vom 27.04.2017 unmittelbar den Rücktritt erklärt.
Eine Fristsetzung ist auch weder gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen besonderer Umstände entbehrlich noch nach § 440 S. 1 BGB unzumutbar.
Im Gegensatz zu anderen Konstellationen bei Fahrzeugen mit „Manipulationssoftware“ wusste der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs, dass dieses betroffen ist. Ihm war aus der Anlage zur Bestellung auch bekannt, dass zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand, auf welche Weise der Problematik zukünftig begegnet werden sollte, da ausweislich der von ihm unterschriebenen Anlage zum Kaufvertrag an der „Lösung“ noch „mit Hochdruck gearbeitet“ wurde. Trotz dieser Unwägbarkeiten hat er sich zum Kauf des Fahrzeugs entschieden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er sich dann nicht auch auf eine Nacherfüllung durch die Beklagte einlassen kann, wenn diese „Lösung“ zunächst nicht den erwünschten Erfolg haben sollte bzw. negative Auswirkungen auf andere Fahrzeugeigenschaften verursacht. Die besonderen Umstände des Kaufes sprechen vielmehr für das Erfordernis großzügig bemessener Nacherfüllungsfristen.
Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung beruft, greift – soweit er sich nicht ohnehin auf bekannte Mängel bezieht - auch dieser Einwand nicht durch. Den auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kaufvertrag eine spätere Veränderung des Fahrzeuges entsprechend der erarbeiteten „Lösung“ von vornherein vorsah, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, dass diese den bei Vertragsschluss geschuldeten Zustand grundsätzlich nicht nachträglich herbeiführen könnten.
Die weiteren Anträge sind ebenfalls unbegründet.
Mangels wirksamen Rücktritts befindet sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug.
Ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten besteht jedenfalls deshalb nicht, da diese weder erforderlich noch zweckmäßig war. Die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit bestand in Erklärung eines unwirksamen Rücktritts.
Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
II.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 BGB.
III.
Streitwert: bis 30.000,- €