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Landgericht Bonn·12 T 325/13·20.10.2013

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gesellschaft rügt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2011 und macht geltend, der frühere Steuerberater habe Unterlagen zurückbehalten. Das Landgericht hält die Beschwerde für unbegründet. Die Gesellschaft habe nicht nachgewiesen, dass sie alle zumutbaren Schritte (ggf. gerichtliche Maßnahmen) unternommen habe, um die Unterlagen zu beschaffen. Das Ordnungsgeld liegt am gesetzlichen Mindestrahmen und darf nicht unterschritten werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert ein Dritter die Herausgabe zur Jahresabschlusserstellung erforderlicher Unterlagen, muss die Gesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um in den Besitz der Unterlagen zu gelangen; notfalls ist gerichtlicher Rechtsschutz zu suchen.

2

Das Verschulden eines mit Aufstellung/Offenlegung beauftragten Steuerberaters ist der Gesellschaft nicht ohne Weiteres zuzurechnen.

3

Ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an Unterlagen ist nicht generell ausgeschlossen, seine Ausübung kann jedoch treuwidrig sein und damit rechtsmissbräuchlich.

4

Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 1 HGB gilt der gesetzliche Rahmensatz; der Mindestbetrag (2.500 EUR) kann nicht vom Gericht unterschritten werden und eine Herabsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB scheidet bei nicht nur geringfügiger Überschreitung aus.

Relevante Normen
§ HGB § 335§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 1 HGB§ 335 Abs. 3 Satz 5 HGB§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 7 HGB

Leitsatz

Verweigert der zunächst beauftragte Steuerberater die Herausgabe von Unterlagen, hat die Kapitalgesellschaft alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, in den Besitz der Unterlagen zu gelangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen per 2011 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

4

Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 12.04.2013, zugestellt am 16.04.2013, angedroht.

5

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt.

6

Sie hat es vielmehr unternommen, am 30.06.2013 den Jahresabschluss offenzulegen.

7

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 23.07.2013 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

8

Gegen diese ihr am 25.07.2013 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 31.07.2013 (Tag des Eingangs) sofortige Beschwerde eingelegt.

9

Sie hat die Beschwerde u.a. dahin begründet, sie habe die verzögerte Offenlegung nicht zu vertreten, da die frühere Steuerberaterin sich geweigert habe, steuerliche Unterlagen und bei der E gespeicherte Daten der Beschwerdeführerin rechtzeitig dem neuen Steuerberater zur Verfügung zu stellen. Dieser habe die entspr. Daten daher zeitaufwendig neu erstellen müssen.

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Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 15.08.2013 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

11

Es hat u.a. ausgeführt, bei einer Zurückhaltung der zur Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Daten durch Dritte seien alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um wieder in den Besitz der Unterlagen zu gelangen. Notfalls sei auch gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier entsprechende Anstrengungen unternommen habe.

12

II.

13

Die gemäß §§ 335  Abs. 4, Abs. 5 S. 1  und 4 HGB statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.

14

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss vom 23.07.2013 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 15.08.2013 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt das Gericht sich an, zumal auch die Beschwerdeführerin Einwendungen hiergegen nicht erhoben hat.

15

Ergänzend:

16

Es entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Landgerichts Bonn, dass einerseits das Verschulden eines Steuerberaters, der mit der Aufstellung und/oder Offenlegung des Jahresabschlusses beauftragt worden ist, der Kapitalgesellschaft nicht zuzurechnen ist. Andererseits hat die Gesellschaft, verweigert der zunächst Beauftragte die Herausgabe von Unterlagen, alle erforderlichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, die Unterlagen (wieder) in ihren Besitz zu bringen. Dies gilt umso mehr, als ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an Unterlagen bei Streit um Gebührenforderungen zwar nicht generell ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH MDR 1988, 652 = NJW 1988, 2607). Doch kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oft genug treuwidrig sein (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2005, 600 = NJW-RR 2005, 364), siehe auch Bruns / von Hartz, DStR 2011. 330.

17

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt an der untersten Grenze des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens des § 335 Absatz 1 Satz 4 HGB (2.500 € - 25.000 €), mit anderen Worten: Ein geringeres Ordnungsgeld sieht das Gesetz nicht vor. Eine weitergehende Absenkung steht auch nicht im Ermessen des Gerichts. Die nach § 335 Absatz 3 Satz 5 HGB mögliche Herabsetzung des Ordnungsgeldes scheidet aus, weil eine nur geringfügige, d.h. wenige Tage betreffende Überschreitung hier nicht vorliegt.

18

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst (§ 335 Absatz 5 Satz 7 HGB).

19

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Absatz 5 Satz 6 HGB).

20

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.