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Landgericht Bonn·12 T 230/13·28.07.2013

Sofortige Beschwerde: Aufhebung des Ordnungsgeldes wegen Beitritt von Komplementären

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses 2008. Das Landgericht hob die Ordnungsgeldentscheidung auf und gab der sofortigen Beschwerde statt. Entscheidend war, dass durch den Beitritt zweier natürlicher Personen als Vollhafter die Offenlegungspflicht der KG entfällt, sodass Beugezweck und Sanktionsbedürfnis entfallen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes wurde stattgegeben und die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eintritt natürlicher Personen als Vollhafter (Komplementäre) in eine Kommanditgesellschaft kann zum Wegfall der Offenlegungspflicht nach §§ 325 ff. HGB für Vergangenheit und Zukunft führen.

2

Entfällt die Offenlegungspflicht, entfallen insoweit auch der Beugezweck und das Sanktionsbedürfnis für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB.

3

Eine innerhalb der Nachfrist des § 335 Abs. 3 HGB erfolgte Offenlegung, die später gelöscht wird, begründet grundsätzlich einen Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB.

4

Ein längerer zeitlicher Verzug der Behörde bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann Bedenken hinsichtlich einer Verwirkung der Androhungsverfügung begründen; dies bleibt jedoch einer Einzelfallprüfung vorbehalten.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB§ 325 ff. HGB§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB§ 335 Abs. 3 Satz 5 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 7 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 6 HGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 13.03.2013 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 30.03.2010, zugestellt am 03.04.2010, angedroht.

4

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt.

5

Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 17.07.2012 - dieses Schreiben hat das Bundesamt für Justiz als Einspruch gewertet - auf die Nachfrage des Bundesamt vom 04.07.2012 geantwortet.

6

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 13.03.2013 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

7

Gegen die ihr am 15.03.2013 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 27.03.2013 (Tag des Eingangs) sofortige Beschwerde eingelegt. 

8

Sie hat die Beschwerde u.a. dahin begründet, sie habe nach Erhalt der Androhungsverfügung am 07.04.2010 den geforderten Abschluss offengelegt.

9

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 04.06.2013 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat u.a. ausgeführt, zwar sei ein Abschluss innerhalb der Nachfrist wie geltend gemacht offengelegt worden, mit der Anmeldung des Beitritts zweier natürlicher Personen als Vollhafter zum Handelsregister (dort eingetragen am 11.04.2012) habe die Beschwerdeführerin jedoch den am 07.04.2010 offengelegten Abschluss löschen lassen.

10

Nach Ablauf der der Beschwerdeführerin gesetzten Nachfrist sei der Beitritt einer natürlichen Person als Komplementär für das Ordnungsgeldverfahren unbeachtlich. 

11

II.

12

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

13

Zwar ist auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin augenscheinlich ein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB gegeben. Denn die Offenlegung ist nicht innerhalb der Jahresfrist des § 325 HGB erfolgt. Die innerhalb der Nachfrist des § 335 Absatz 3 Satz 1 HGB erfolgte Offenlegung ist in der Folgezeit wieder gelöscht worden.

14

Der Festsetzung eines Ordnungsgeldes steht jedoch bereits das Bedenken entgegen, dass das Bundesamt für Justiz sich mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Nachfrist Zeit gegeben hat, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Ob dieser Umstand zu einer Verwirkung der Androhungsverfügung führt, kann indes offenbleiben, da bereits aufgrund des Beitritts zweier natürlicher Personen als Komplementäre das Ordnungsgeld aufzuheben ist.

15

Mit dem Beitritt der beiden natürlichen Personen als Vollhafter entfällt die Pflicht zur Offenlegung für die Vergangenheit wie für die Zukunft (vgl. Stollenwerk / Krieg, GmbHR 2008, S. 575 [577]). Damit entfällt nicht nur der Beugezweck des Ordnungsgeldes, sondern - entgegen der Auffassung von Stollenwerk/Krieg (aaO.) - auch das Sanktionsbedürfnis für ein Ordnungsgeld. Denn anders als im Falle des § 335 Absatz 3 Satz 5 HGB, bei welchem zukünftige Verstöße gegen die Offenlegungspflicht für die folgenden Jahre immer noch möglich bleiben, besteht für die Kommanditgesellschaft nunmehr eine Pflicht zur Offenlegung, gegen die zukünftig verstoßen werden könnte, nicht mehr.

16

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

17

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

18

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.