Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses 2006. Sie beruft sich auf eine zwischenzeitliche Verschmelzung; ihr Einspruch gegen die Androhungsverfügung war jedoch fristwidrig. Das Landgericht stellt fest, dass die Offenlegungspflicht auch die Kapitalgesellschaft trifft und die wegen Fristversäumnis getroffenen Feststellungen bestandskräftig sind. Daher ist die sofortige Beschwerde unbegründet und wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 HGB trifft auch die betroffene Kapitalgesellschaft selbst.
Eine nachträgliche Verschmelzung der Gesellschaft hebt die Offenlegungspflicht für einen zuvor betroffenen Offenlegungszeitraum nicht auf.
Wird ein Einspruch gegen die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht fristgerecht eingelegt, werden die für den Offenlegungszeitraum relevanten Feststellungen bestandskräftig.
Ist der Einspruch verfristet, ist eine darauf gestützte sofortige Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, 5 HGB unbegründet bzw. hat keinen Erfolg.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 14.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 30.04.2008, zugestellt am 16.05.2008, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 25.08.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt.
Sie, die Beschwerdeführerin, sei auf Grund des Verschmelzungsvertrags vom 05.08.2008 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der M GmbH verschmolzen worden, eingetragen im Handelsregister am 18.08.2008.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 03.12.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld (unter Verwerfung des Einspruchs als verfristet) festgesetzt.
Gegen die ihr am 07.12.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 17.12.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 22.03.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss vom 03.12.2009 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 22.03.2010 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt das Gericht sich an, zumal auch die Beschwerdeführerin Einwendungen hiergegen nicht mehr erhoben hat.
Ergänzend:
Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin trifft die Pflicht zur Offenlegung (auch) die Kapitalgesellschaft, vgl. § 325 Abs. I Satz 1 HGB ("für diese").
Unabhängig davon ist infolge des nicht rechtzeitig eingelegten Einspruchs für den betroffenen Offenlegungszeitraum bestandskräftig über die Offenlegungspflicht, das hierfür maßgebliche Geschäftsjahr und die fehlende Erfüllung der Offenlegungspflicht, gerade auch im Hinblick auf die in Anspruch genommene Kapitalgesellschaft selbst entschieden. Schon deshalb kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.