Handelsvertreterprovision: Teilurteil über Dezemberprovision und Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Provisionen aus einem Handelsvertretervertrag; streitig sind Vertragsannahme, Gerichtsstand und mehrere Provisionsforderungen. Das Landgericht stellt die internationale Zuständigkeit nach Art.5 Nr.1 lit. b EuGVÜ wegen des Orts der Hauptleistung fest. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Dezemberprovision iHv. 6.421,30 €; weitergehende Zahlungsansprüche bleiben vorläufig offen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung der Dezemberprovision in Höhe von 6.421,30 € zugesprochen, weitergehende Ansprüche noch nicht entschieden
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art.23 EuGVÜ bestimmt Art.5 Nr.1 lit. b EuGVÜ den Gerichtsstand für Dienstleistungen nach dem Ort der primären Leistungserbringung.
Die Tätigkeit eines Handelsvertreters fällt unter Dienstleistungen im Sinne von Art.5 Nr.1 lit. b EuGVÜ; der maßgebliche Ort ist der Sitz der hauptsächlichen Leistungserbringung des Vertreters.
Erfolgt von der angebotenen Partei eine Annahme mit Änderungen oder Vorbehalten, gilt dies als Ablehnung des Angebots (§ 150 Abs. 2 BGB), sodass eine vorgeschlagene Gerichtsstandsklausel nicht wirksam zustande kommt.
Ein Zahlungsanspruch auf Provision ist zuzusprechen, wenn die Beklagte den Anspruch nicht substantiiert bestreitet und etwaige Gegenansprüche nicht als Aufrechnung in den Prozess eingeführt werden.
Ein Vorschussanspruch nach § 87a Abs. 1 S. 2 HGB kann bestehen, ist aber bei fehlendem partei- bzw. gerichtsseitigem Vortrag und ohne Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht entscheidungsreif.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.421,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2012 zu zahlen.
2)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
3)
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Provision aus Handelsvertretervertrag in Anspruch.
Der Kläger und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten trafen sich im März 2009 in Q. Dabei sprachen sie darüber, dass der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter tätig sein sollte. Einzelheiten sollten in dem abzuschließenden schriftlichen Vertrag geregelt werden. Die Beklagte übergab dem Kläger hierzu einen als Entwurf gekennzeichneten Vertragstext. Ob dieser von dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bereits unterzeichnet war, ist streitig (geworden).
Der Kläger unterzeichnete diesen Vertragstext (oder eine Kopie hiervon) am 07.04.2009 und übersandte den Vertrag (Anlage A 2) mit Schreiben vom selben Tag (Anlage A 1) an die Beklagte. In dem Schreiben hieß es u.a.:
"nachfolgend erhalten Sie die Anlagen des Vertrages, die von meiner Seite zu erfüllen sind: [. . .]
Vom Punkt 16.3 bitte ich abzusehen, da das Umsatzniveau in dem zu betreuenden Gebiet verhältnismäßig gering ist ... "
Gemäß § 14.1 des Vertrags sollten alle Streitigkeiten ... durch das Qische ordentliche Gericht in P entschieden werden. Weiter hieß es in § 14.2, dass der Vertrag materiellem Qischen Recht unterstehen solle.
Eine schriftliche Antwort der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 07.04.2009 erhielt er nicht.
Der Kläger war in der Folgezeit für die Beklagte tätig. Dazu verhalten sich u.a. auch die Provisionsabrechnungen der Beklagten für November und Dezember 2011, vgl. die Provisionsaufstellungen BI. # f. und BI. # f. GA.
Die Beklagte übertrug sämtliche Kunden des genannten Bezirks auf den Kläger gegen Zahlung von 80.000,- € mit der Maßgabe, dass diese Kunden als Neukunden gelten sollten. Der Betrag von 80.000,- € durfte von dem Kläger in Raten gezahlt werden, d.h. wurde von der von der Beklagten zu zahlenden Provision einbehalten.
Mit Schreiben vom 19.01.2012, Anlage A # BI. ## GA, kündigte die Beklagte den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Der Kläger habe seine Pflichten massiv verletzt, das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Der Kläger akzeptiert diese Kündigung als ordentliche Kündigung.
Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst die restliche Provision für November 2011 iHv. 1.829,00 €, die volle Provision für Dezember 2011 iHv. 6.421,30 € sowie Ersatz der Kosten eines vorgerichtlichen Mahnschreibens vom 27.12.2011 iHv. 506,- € netto verlangt. Er hat diese drei Positionen zu einem Betrag iHv. 10.584,33 € zusammengerechnet.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass die genannten drei Posten nicht die Klageforderung ergeben, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.07.2012 den Zahlungsantrag in der Hauptsache in dieser Höhe aufrechterhalten und mitgeteilt, die Novemberprovision [in Höhe von 1.829,- €] habe die Beklagte zwischenzeitlich gezahlt. Anstelle dieser gezahlten Novemberprovision mache der Kläger den erstrangigen Teilbetrag der ausstehenden Provisionen Januar - Februar - März 2012 geltend. Vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen Monatsprovision in 2010 iHv. 6.513,32 € und einer durchschnittlichen Monatsprovision iHv. 5.249,07 € in 2011 habe er in 2012 mindestens eine durchschnittliche Monatsprovision iHv. 5.240,07 € erzielt. Unstreitig hat die Beklagte über die Provisionen des Klägers für 2012 noch nicht abgerechnet.
Wegen der von der Beklagten gezahlten restlichen Novemberprovision iHv. 1.829,- € haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, soweit die Forderung in Höhe von 10.584,33 € nicht auf der Dezemberprovision iHv. 6.421,30 € beruhe, werde nunmehr die Differenz(forderung) auf den erstrangigen Teilbetrag der ausstehenden Provisionen für Januar bis März 2012 gestützt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.584,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 15.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie hat zunächst behauptet, den von dem Kläger am 07.04.2009 unterzeichneten und ihr übersandten Vertragstext habe die Beklagte (i.e. ihr Vorstandsvorsitzender) nach Zusendung unterzeichnet.
Sie hat ihren Vortrag dann insoweit "richtig gestellt" und behauptet nun, während des Aufenthaltes des Klägers in Q im März 2009 habe dieser einen von dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bereits unterzeichneten Vertragsentwurf erhalten, den der Kläger nach Deutschland mitgenommen habe, um ihn mit seinem Anwalt zu besprechen. Nach Eingang des von dem Kläger unterzeichneten Vertrags habe sodann der Vorstandsvorsitzende der Beklagten dieses Vertragsexemplar unterzeichnet.
Sie behauptet weiter, wegen der Pflichtverletzungen des Klägers seien ihr erhebliche Vermögensschäden entstanden.
Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet und ,insoweit auch zur Entscheidung reif, so dass das Gericht im Wege des Teilurteils entscheidet, § 301 ZPO.
1. Das angerufene Landgericht ist international sowie örtlich und sachlich zuständig.
a) Mangels wirksamer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGWO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1. lit. B EuGWO. Danach ist der Gerichtsstand für Dienstleistungen der Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Zu den Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Tätigkeit eines Handelsvertreters. Danach ist bei der Erbringung einer Dienstleistung in mehreren Mitgliedsstaaten dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der primären Leistungserbringung befindet. Bei Handelsvertretern ist dies der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung des Handelsvertreters. Die wesentlichen Leistungen des Klägers lagen in der Akquisition neuer und der Betreuung bestehender Kunden. Diese Tätigkeiten führte der Kläger, wenngleich davon auszugehen ist, dass er auch Kundenbesuche durchgeführt hat, primär an seinem Wohnsitz in T aus.
b) Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Hat die Beklagte dem Kläger einen von ihrem Vorstandsvorsitzenden bereits unterzeichneten Vertragstext mitgegeben, so hat der Kläger dieses Angebot trotz Unterschrift unter den Vertrag nicht angenommen, vielmehr in seinem Begleitschreiben vom selben Tag deutlich gemacht, dass er dieses Angebot nur mit einer Einschränkung annehme, § 150 Absatz 2 BGB. Mit anderen Worten: Die Erklärung des Klägers gilt als Ablehnung des Angebots der Beklagten. Diese Ablehnung erfasst auch die Gerichtsstandsklausel (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2010, IHR 2011, S. 179).
Hat die Beklagte dem Kläger nur ein blanco - Exemplar eines Vertragstextes mitgegeben, so hat sie das Angebot des Klägers vom 07.04.2009 nicht schriftlich angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2001, NJW 2001, S. 1731).
Eine mündliche Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Gerichtsstandes, den eine· Seite hätte schriftlich bestätigen können, wird nicht behauptet. Selbst wenn man den Zugang der Erklärung des Klägers bei der Beklagten als "mündliche" Einigung über den Gerichtsstand ansehen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1991, IHR 2004, S. 221 [iuris-Randziffer 20]), so fehlt es doch an der (nachfolgenden) schriftlichen Bestätigung der Beklagten, Art. 23 Absatz (1) lit. a) EuGWO.
2. Die Klage ist im erkannten Umfang auch begründet.
a) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Provision für Dezember 2011 iHv. 6.421,30 € nicht bestritten. Etwaige Gegenansprüche der Beklagten sind weder substantiiert dargetan noch im Wege der Aufrechnung in den Prozess eingeführt worden.
b) Soweit der Kläger darüber hinaus zuletzt einen Zahlungsanspruch von 4.163,03 € auf den erstrangigen Teilbetrag der Provisionen für Januar bis März 2012 gestützt hat, mag ihm ein Vorschussanspruch nach § 87a Absatz 1 Satz 2 HGB gegen die Beklagte zustehen. Mangels Hinweises des Gerichts gemäß § 139 Absatz 2 ZPO - die Parteien haben zu diesem Punkt noch nicht ausdrücklich vorgetragen - ist eine Entscheidung insoweit noch nicht möglich.
3. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO.
Streitwert: 14.747,36 € (10.584,- € + 4.163,03 € [= 10.584,33 € minus 6.421,30 €])