Kaufvertrag über Chips: Rücktritt und Schadensersatz wegen verunreinigter Ware
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Vorkasse die Rückzahlung des Kaufpreises sowie entgangenen Gewinn, weil gelieferte Chips nicht vertragsgerecht gewesen seien. Streitpunkt war insbesondere, ob die Ware neu/original und betriebsbereit war und ob die Klägerin Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Das LG Bonn gab der Klage nach Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung voll statt, da die Chips erhebliche, schon bei Lieferung vorhandene Verunreinigungen aufwiesen. Die Klägerin durfte vom Gesamtvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen gescheiterten Weiterverkaufs verlangen; eine (weitere) Nachbesserungsmöglichkeit war nicht entscheidend.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Vorkasse und Ersatz entgangenen Gewinns wegen mangelhafter Chips vollumfänglich stattgegeben (Zug um Zug gegen Rückgabe).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer einheitlichen Bestellung mit einheitlicher Vorkasse ist trotz Teillieferungen regelmäßig von einem einheitlichen Kaufvertrag auszugehen, wenn die Parteien den Vorgang als zusammengehörig behandeln.
Weist gelieferte Ware Merkmale auf, die bei Neuware typischerweise ausgeschlossen sind (insbesondere erhebliche Verunreinigungen), liegt ein Sachmangel vor, auch wenn die Originalherkunft nicht sicher geklärt werden kann.
Der Käufer kann bei erheblichen Mängeln nach erfolgloser bzw. entbehrlicher Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware verlangen.
Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung kann auch den entgangenen Gewinn aus einem beabsichtigten Weiterverkauf umfassen, wenn feststeht, dass der Weiterverkauf gerade wegen des Mangels scheitert und die Höhe nachvollziehbar dargelegt ist.
Bestreitet die Gegenseite einen für die Schadensberechnung maßgeblichen Umrechnungskurs nicht substantiiert, kann das Gericht diesen der Schadensschätzung zugrunde legen.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.257,60 USD nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücksendung der 1.152 Chips an die Beklagte.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist zugunsten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob von der Beklagten an die Klägerin gelieferte Chips vertragsgerecht waren.
In der Zeit vom 14. bis 25.08.2003 bestellte die Klägerin bei der Beklagten die Lieferung von insgesamt 1.440 Chips zum Stückpreis von 7,50 USD unter Vorkasse von insgesamt 10.875,00 USD, welche die Klägerin an die Beklagte unstreitig erbracht hat. Unstreitig heißt es im Vertragstext (Blatt 6 bis 8 in englischer Fassung, Blatt 82 in deutscher Übersetzung):
"...alle Teile sind neu und unbenutzt in der Original-Vakuumverpackung des Herstellers
J kann innerhalb von 4 Wochen nach Ankunft in Korea die Ware in folgenden Fällen zurücksenden:
1) Wenn bei Öffnung der Kiste der Käufer einen anderen Datencode vorfindet.
2) Wenn bei Untersuchung festgestellt wird, daß die meisten Waren nicht originalverpackt sind.
3) aufgearbeitete oder benutzte Teile
4) Teile, die nicht betriebsbereit sind und Störungen verursachen".
Die Lieferung sollte entsprechend den Bestellungen von 432, 720 und 280 Chips in drei Teilen erfolgen, wobei die erste und zweite Auslieferung in der zweiten Augusthälfte 2003 stattfand, während der dritte Teil von 288 Chips aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr zur Auslieferung gelangte:
Zunächst teilte die Klägerin der Beklagten am 25.08.2003 mit (Blatt 61 der Akten) "O.K no problem", womit die Klägerin nach ihrer Darstellung nur den Erhalt der ersten Lieferung bestätigen wollte. Mit weiterem Schreiben vom 28.08.2003 (Blatt 23 der Akten) bestätigte die Klägerin auch den Erhalt der zweiten Lieferung von 720 Chips und rügte den Zustand beider Lieferungen. Nach ihrer Darstellung war die Lieferung für einen koreanischen Abnehmer, die Fa. D Ltd. bestimmt, unter deren Teilnahme die Verpackungen geöffnet wurden, wobei man nach Darstellung der Klägerin sogleich erkennen konnte, daß es sich nicht um original Chips handelte, sondern um verunreinigte, gebrauchte Chips. Auf Verlangen der Beklagten kam es zur Erstellung eines Testreportes (Blatt 24 der Akten) vom 03.09.2003, den die Beklagte indes ebenso für unzutreffend erachtet, wie die Rügen der Klägerin insgesamt. Nach Darstellung der Beklagten sind die Chips im einwandfreien Zustand gewesen, es habe sich selbstverständlich um original Chips gehandelt, nicht anders, wie bei der nicht mehr zur Auslieferung (aber vorab bezahlten) dritten Lieferung von 288 Chips, die im Auftrag der Beklagten von einer Fa. T geprüft und für in Ordnung befunden worden sei (Beweis: Zeugnis S).
Nach Darstellung der Klägerin ist der von ihr mit ihrem Abnehmer abgeschlossene Kaufvertrag wegen der Beschaffenheit der gelieferten Chips nicht zur Durchführung gelangt, wodurch ihr, der Klägerin, ein Schaden von 5.382,60 USD entstanden sei, den sie mit der vorliegenden Klage ebenso erstattet verlangt wie die Rückzahlung der unstreitig von ihr erbrachten Vorabzahlung von 10.875,00 USD. Nach Darstellung der Klägerin hatte ihr Abnehmer für die Chips 12.800,00 koreanische Won zu zahlen. Den Umrechnungskurs WON/USD hatte die Klägerin vorprozessual mit Schreiben vom 19.12.2003 noch mit einem niedrigeren Betrag zugrunde gelegt, als in der Klageschrift, womit sie vorprozessual auf einen entgangenen Gewinn von lediglich 4.680,00 USD gelangt war.
Die Klägerin beruft sich für ihr Begehren auf die vertraglichen Vereinbarungen vom August 2003. Jedenfalls - so meint sie - bestehe kraft Gesetztes - beide Parteien gehen von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus - ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB, eben weil die Chips nicht vertragsgerecht gewesen seien. Es habe sich nicht um original Chips gehandelt, jedenfalls seien die Chips verunreinigt gewesen, die Abnahme sei von der Abkäuferin Fa. D zu Recht verweigert worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre zunächst erhobenen Einrede mangelnder Prozeßkostensicherheit im ersten Verhandlungstermin vom 24.06.2004 nach einer Prozeßerklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin fallen gelassen und verteidigt sich in der Sache damit, die von ihr gelieferten Chips seien durchaus vertragsgerecht gewesen, es habe sich, wie auch bei den 288 nicht mehr zur Auslieferung gelangten Chips um Originalware der Fa. N gehandelt, selbstverständlich habe es sich nicht um gebrauchte Chips gehandelt, von Verunreinigungen könne keine Rede sein. Zu beanstanden sei vor allem aber auch, daß sie, die Beklagte, keine Gelegenheit gehabt habe, den Zustand der Chips zu überprüfen, es fehle mithin auch an den formalen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, wobei die dritte Lieferung ohnehin von einer etwaigen Störung der ersten und zweiten Lieferung nicht erfaßt sei.
Hinsichtlich des Vortrages der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat im ersten Termin 36 Chips dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur Überprüfung übergeben, die sodann Gegenstand der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen Dr. U waren, der gemäß Beweisbeschluß der Kammer vom 28.07.2004 (Blatt 121 der Akten) am 24.02.2005 ein schriftliches Gutachten erstattet hat (Blatt 155 ff.), das er nach Stellungnahme beider Parteien am 18.04.2005 mit Vorlage diverser Fotografien (Blatt 206 bis 213) ergänzt hat (Blatt 202 ff.); des weiteren hat der Sachverständige sein Gutachten im Haupttermin vom 21.04.2005 nach § 411 Abs. 3 ZPO mündlich erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Kammer hat im Haupttermin desweiteren Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß Blatt 215/216, der sogleich durch Vernehmung der Zeugen L (Projektmanager der Klägerin) und M (Mitarbeiterin der Beklagten) ausgeführt wurde. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, die nach dem Entfallen der Einrede mangelnder Prozeßkostensicherheit unbedenklich zulässig ist, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte ist der Klägerin nach §§ 433, 280, 281 BGB zur Rückzahlung des unstreitig per Vorkasse geleisteten Betrages von 10.875,00 USD sowie zur Erstattung des der Klägerin wegen der Nichtführbarkeit des Weiterverkaufes der Chips entstandenen Schadens von 5.382,60 € verpflichtet, da die Chips entgegen der Annahme der Beklagten nicht vertragsgerecht waren, wobei es auf den Zustand des dritten Teilbereiches von 288 Chips nicht ankommt, das heißt, eine Vernehmung des nach § 273 ZPO vorsorglich geladenen Zeugen S der Fa. T, der im Haupttermin verhindert war, kommt es nicht an, das heißt, die Klägerin hat zu Recht Ende 2003 den Rücktritt vom Gesamtvertrag erklärt und Schadensersatz verlangt.
Entgegen der Annahme der Beklagten liegen nicht etwa drei Verträge vor, die jeweils für sich gesondert zu betrachten sind, auch wenn die Bestellungen in der Zeit vom 14. Bis 25.08.2003 in drei Schriftstücken erfaßt sind. Die Zusammengehörigkeit des Vorganges ist in der Anfangsphase des Prozesses von Beklagtenseite selbst nicht in Zweifel gezogen worden und ergibt sich auch daraus, daß unstreitig die Klägerin vor der Auslieferung der Ware durch die Beklagte an diese Vorkasse in Höhe von 10.875,00 USD geleistet hat, das heißt den Gesamtbetrag. Zudem behauptet die Beklagte gerade, die Chips der dritten Lieferung hätten sich im gleichen Zustand befunden wie die erste und zweite Lieferung, die die Beklagte im Haupttermin vom 21.042.005 trotz eindeutiger Feststellungen des Sachverständigen, auf die noch einzugehen sein wird, in kaum noch nachvollziehbarer Weise, die nur als Uneinsichtigkeit qualifiziert werden kann, als vertragsgerecht qualifiziert hat, dies freilich zu Unrecht.
Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang ein vertraglich ausbedungenes Rücktrittsrecht eingreift, da jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, die höhere Anforderungen stellen, gegeben sind, wobei ebenso dahinstehen kann, ob es sich bei den im August 2003 gelieferten insgesamt 1.152 Chips (von der Gesamtmenge von 1.440 Chips) um Originalchips der Fa. N gehandelt hat, was der Sachverständige infolge fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Fa. N nicht hat feststellen können. Jedenfalls steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die 36 Chips, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit der Erklärung, es handele sich um eine Teilmenge der von Beklagtenseite im August 2003 an die Klägerin nach Korea gelieferten Chips, an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zwecks weiterer Prüfung durch die Beklagte ausgehändigt hat und die im weiteren Verlauf Gegenstand der Überprüfung durch den Sachverständigen Dr. U waren, alles andere als vertragsgerecht sind. Der Sachverständige hat unter Zurhilfenahme mikroskopischer Untersuchungen und Vorlage diverser Fotografien (Blatt 206 bis 213) mit näherer, überzeugender Begründung festgestellt, daß die Chips zahlreiche Verunreinigungen aufweisen, die bei Neuware keinesfalls angetroffen werden dürfen. Es sind unregelmäßige Strukturen in mehrfacher Hinsicht festgestellt worden, Verunreinigungskränze mit Lötnadelresten, wobei auszuschließen ist, daß es sich um Oxidationsspuren handelt und die Verunreinigungen transportbedingt oder lagerungsbedingt sein könnten, etwa im Hinblick hierauf, daß diese zwischen der Anlieferung in Korea, die unstreitig am 25.08.2003 stattfand, und der Untersuchung durch den Sachverständigen im Jahre 2005 erst entstanden sein könnten, das heißt, es steht definitiv fest, daß diese Negativmerkmale schon im Sommer 2003 vorhanden waren, was bei neuer Originalware nicht der Fall gewesen wäre. Es kann nur vermutet werden, daß es sich um recycelte Chips handelt, doch kann dies letztlich dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob und inwieweit die Herstellerfirma N möglicherweise in diesem Prozeß eingebunden war, woraus sich möglicherweise die fehlende Bereitschaft der Fa. N, bei den Recherchen des Sachverständigen erklärt, sich an der Ursachenforschung zu beteiligen, was nur als unverständlich zu bezeichnen ist.
Unverständlich ist erst recht die Reaktion der Beklagten gerade im Haupttermin, die immer wieder auf Neue dahin ging, daß die Beanstandungen des Sachverständigen als nicht berechtigt zurückgewiesen wurden, was nur als Uneinsichtigkeit - möglicherweise als Fehlen einer Einsichtswilligkeit - qualifiziert werden kann. Die Feststellungen des Sachverständigen sind auch für einen Laien anhand der vorgelegten mikroskopischen Fotografien ohne weiteres nachvollziehbar und begründet, das heißt, die Kammer sieht nicht die geringste Veranlassung, ein Obergutachten einzuholen, was die Beklagte im Haupttermin auch nicht einmal ausdrücklich beantragt hat.
Danach war lediglich noch zu überprüfen, ob die vom Sachverständigen untersuchten 36 Chips aus der Lieferung der Beklagten an die Klägerin stammen und desweiteren, ob von einer durchschnittlichen Beschaffenheit sämtlicher Chips in einem derart mangelhaften Zustand auszugehen ist, ferner, ob und welche Folgen dies betreffend die Abnehmerin der Klägerin in Korea hatte.
Der hierzu vernommenen Zeuge L hat glaubhaft die hierzu aufgestellten Behauptungen der Klägerin bestätigt, das heißt, es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die untersuchten 36 Chips aus der Lieferung der Beklagten stammen und die Gesamtlieferung im Durchschnitt diesem Zustand entsprach. Für Letzteres spricht schon und gerade das Prozeßverhalten der Beklagten im Haupttermin, die - wie schon ausgeführt - völlig unverständlich die Beschaffenheit der Chips als vertragsgerecht hingestellt hat, obwohl auch ein Laie ohne nennenswerte Schwierigkeiten erkennen kann, daß die Chips sich in einem Zustand befinden, wie er bei fabrikneuer Ware nicht zu erwarten ist. Schon deswegen kommt es auf die Vernehmung des Zeugen S, der lediglich die dritte nicht mehr ausgelieferte Teilmenge von 280 Stück in Augenschein genommen hat, nicht an, da die Beklagte selbst nicht behauptet, daß sich diese 288 Stück in einem anderen Zustand befunden haben, als die Chips, die im Haupttermin wie auch schon im ersten Termin Gegenstand der Augenscheinseinnahme und im weiteren Verlauf Gegenstand eingehender Untersuchungen des Sachverständigen waren. Demgemäß verfängt auch nicht der Hinweis der Beklagten auf die Wortwahl "...die meisten Waren..." im Text des Bestellschreibens. Dieser Parameter bezieht sich lediglich auf die Originalverpackung und nicht etwa auf die Frage, ob Chips benutzt oder verunreinigt sind, das heißt, vertraglich war nicht etwa vorausgesetzt, daß nur "die meiste Ware" nicht verunreinigt zu sein brauchte, was letztlich auch die Beklagte nicht behauptet.
Freilich hat die gegenbeweislich von Beklagtenseite benannte Zeugin M versucht, bei ihrer Vernehmung die Darstellung der Beklagten zu stützen, doch hat die Zeugin selbst eingeräumt, lediglich die Pappkartons gesehen zu haben, auf denen allerdings der Schriftzug "N" zu lesen ist und desweiteren etliche Strichcodes. Die Zeugin hat nicht einmal die gesondert verpacken Teilmengen zu Gesicht bekommen, geschweige denn die einzelnen Chips, das heißt, auf die letztlich allein maßgebende Frage der Beschaffenheit des einzelnen Chips hat die Zeugin nichts Relevantes zu sagen vermocht, weshalb ihre Aussage die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L nicht zu tangieren vermag.
Nach diesen Feststellungen kann keine Rede davon sein, der Beklagten sei keine hinreichende Gelegenheit zur Nachlieferung gegeben worden. Schon das Verhalten der Beklagten namentlich im Haupttermin vom 21.04.2005 hat gezeigt, wie sinnlos eine derartige Gelegenheit gewesen wäre, das heißt, die Verteidigung der Beklagten beschränkt sich insoweit auf inhaltsleeren Formalismus.
Nach der weiteren Aussage des Zeugen L gibt es keinen Grund zu zweifeln, daß wegen der Beschaffenheit der Chips die Abkäuferin der Klägerin die Entgegennahme der Chips verweigert hat. Daß die Klägerin die Chips mit einer Gewinnspanne weiterveräußern wollte, ist nur naheliegend. Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, daß zwischen der Klägerin und ihrer Abkäuferin ein Preis von 12.800,00 koreanischen Won vereinbart war, wobei lediglich der unterschiedliche Umrechnungskurs WON/USD die unterschiedliche Angabe des entgangenen Gewinns im vorprozessualen Schreiben vom Dezember 2003 gegenüber der im Prozeß geltend gemachten Summe erklärt. Da die Beklagte der im Prozeß zugrunde gelegten Umrechnungsrate nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat die Kammer keine Bedenken, einen entgangenen Gewinn mit 5.382,60 USD der Urteilsfindung zugrunde zu legen.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO in vollem Umfang stattzugeben.
Die Feststellung des Annahmeverzuges ist von der Klägerin nicht beantragt worden und gehört daher nicht in den Urteilstenor. Freilich ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen, daß die Beklagte mit der Rücknahme der 1.152 Chips in Annahmeverzug geraten ist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Gegenstandswert wird auf Kostenstufe 13.000/16.000,00 € festgesetzt.