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Landgericht Bonn·12 O 53/97·23.07.1997

Drittunterwerfung: Schadensersatz für Verfahrenskosten bei verspäteter Offenbarung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Allgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, weil diese eine bereits bestehende Drittunterwerfung gegenüber einem anderen Wettbewerber nicht offengelegt habe. Streitentscheidend war, ob aus einer wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung nach Abmahnung Aufklärungspflichten folgen. Das LG Bonn bejaht eine solche Sonderbeziehung bereits aufgrund des Schriftwechsels und hält die ausweichenden Antworten sowie das Schweigen auf anwaltliche Nachfrage für pflichtwidrig. Die dadurch ausgelösten Prozesskosten sind als materiell-rechtlicher Schadensersatz in Höhe von 12.075 DM zu erstatten; Rechtskraft der Kölner Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf Ersatz der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Höhe von 12.075 DM stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Wettbewerbern kann durch eine Abmahnung eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung entstehen, aus der Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten des Abgemahnten folgen.

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Der Abgemahnte hat im Rahmen dieser Sonderbeziehung Umstände, die die Wiederholungsgefahr entfallen lassen können (insbesondere eine Drittunterwerfung), vollständig und substantiiert offen zu legen, damit der Abmahnende eine verlässliche Beurteilungsgrundlage erhält.

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Ausweichende Erklärungen oder das Schweigen auf ein konkretes anwaltliches Auskunftsverlangen können eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen, wenn sie die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht vermeiden helfen.

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Kosten eines unnötig veranlassten einstweiligen Verfügungsverfahrens können als materiell-rechtlicher Schadensersatz ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Aufklärungspflichten beruhen.

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Eine rechtskräftige Kostenentscheidung im Vorverfahren nach §§ 91 ff. ZPO sperrt die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem gesonderten Verfahren nicht, sofern der Streitgegenstand ein anderer ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Gerichtskostengesetz (GKG)§ 91 ff. ZPO§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 281 Abs. 3 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.075,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.01.1997 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln entstanden sind; diese Mehrkosten hat vorab in vollem Umfang die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist zugunsten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, oder Hinterlegung in Höhe von 14.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin durch nicht rechtzeitige Offenbarung einer sogenannten Drittunterwerfung schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Arzneimittelmarkt.

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Im Jahr 1995 bewarb die Beklagte das Produkt „A B", wobei durch den Zusatz „B" der synthetische Bestandteil Natriumpicosulfat bezeichnet werden sollte. Im Hinblick hierauf wurde die Beklagte von einer Firma C GmbH im 15.11.1995 abgemahnt. Nach ausweichender Stellungnahme der Beklagten erwirkte diese Firma im Verfahren 12 O 406/95 LG Düsseldorf am 15.11.1995 eine einstweilige Verfügung, wonach der Beklagten strafbewehrt untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ein Abführmittel mit dem alleinigen arzneilich wirksamen Bestandteil Picosulfat unter der Bezeichnung

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„A" anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst wie in den Verkehr zu bringen. Die Beklagte hat gegen diese einstweilige Verfügung keinen Widerspruch erhoben, sondern mit Abschlussvereinbarung vom 05.12.1995 gegenüber der vorgenannten Firma C diese einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert, wobei der Beklagten seitens der Firma C eine Aufbrauchfrist bis zum 31.12.1995 konzediert wurde.

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Die Schwestergesellschaft der Klägerin, nämlich die Firma D GmbH, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin mit dieser eine gemeinsame Rechtsabteilung unterhält und die unstreitig von dem vorgenannten Sachverhalt erstmals im August 1996 Kenntnis erhielt, schrieb die Beklagte am 15.04.1996 anläßlich einer Veröffentlichung des Deutschen Markenblattes vom

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00.1996 wie aus Bl. 8 d.A. ersichtlich an, worauf die Beklagte am 18.04.1996 mitteilte:

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,,... teilen wir mit, daß wir nicht beabsichtigen, die Bezeichnung A-B für ein Natriumpicosulfat- Präparat zu verwenden. Damit dürften die von Ihnen geltend gemachten Bedenken gegenstandslos sein ...".

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Nachdem die Klägerin im Juni 1996 das vorgenannte Präparat der Beklagten auf dem Markt vorfand, beantragte sie im Verfahren 81 O 92/96 LG Köln mit Schriftsatz vom 24.06.1996 gegen die Beklagte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung betreffend die Bewerbung des Abführmittels „AB"; die einstweilige Verfügung wurde am 25.06.1996 antragsgemäß erlassen, der Beklagten aber erst am 24.07.1996 zugestellt. Der Zustellung vorangegangen war eine Abmahnung der Klägerin mit Schreiben vom 25.06.1996 (Bl. 10-12 d.A.), worauf die Beklagte am 27.06.1996 wie folgt  entgegnete (Bl. 13 d.A.):

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,,.. Ihr Schreiben vom 25.06.1996 hat uns sehr verwundert. Wenn Ihre Mandantin richtig recherchiert hätte, hätte sie feststellen können, daß wir das Präparat „A-B" lediglich im Dezember 1995 in einer kleinen Menge an den Großhandel geliefert haben, die Auslieferung aber ab Januar 1996 aufgrund der Intervention eines Wettbewerbers eingestellt haben ...".

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Mit Anwaltsschreiben vom 17.07.1996 (Bl. 14-16 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Wettbewerber ihr zugänglich zu machen oder ausdrücklich zu bestätigen, daß eine solche Erklärung vorliege. Hierauf hat die Beklagte un streitig (vgl. Schriftsatz vom 17.06.1997) nicht reagiert, woraufhin - wie schon ausgeführt - die einstweilige Verfügung vom 25.06. am 24.07.1996 zugestellt wurde. Erstmals mit Widerspruchschreiben vom 08.08.1996 teilte die Beklagte das Aktenzeichen des vorangegangenen Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf mit unter näherer Schilderung des Sachverhaltes, woraufhin die Klägerin das einstweilige Verfügungsverfahren für erledigt erklärte, und zwar mit Schriftsatz vom 26.08.1996. Dieser Erledigungserklärung schloß sich die Beklagte nicht an, worauf mit Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.1996 der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abgewiesen wurde und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt wurden. Das Urteil ist nicht angefochten worden.

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Im vorliegenden Verfahren, das zunächst vor dem Landgericht Köln anhängig war und von diesem am 27.03.1997 an das hiesige Gericht verwiesen wurde, macht die Klägerin die Kosten des Vorverfahrens geltend, die  sie  zunächst  mit 21.375,00 DM beziffert hat und nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr mit 12.075,00 DM, wobei sie nach einem Streitwert von jeweils 500.000,00 DM eine GKG-Gebühr (3.545,00 DM)   und   je   eine   Anwaltsgebühr   von netto

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4.245,00 DM  =  8.450,00 DM  sowie  je  eine Nebenkostenpauschale a 40,00 DM = 80,00 DM zugrunde legt. Dabei ist un streitig, daß die Klägerin der Beklagten gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln im Vorverfahren vom 04.12.1996 deren Kosten mit 5.370,00 DM vor Klageerhebung erstattet hat.

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Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der Abmahnung, die schon in dem Schreiben vom 15.04.1996 zu sehen sei, sei

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·-. eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung zwischen  den Parteien entstanden, wonach die Beklagte gehalten gewesen sei, die Drittunterwerfung rechtzeitig und vollständig mit zuteilen. Da die Beklagte - so meint die Klägerin - dies in dem Schreiben vom 18.04.1996 und 27.06.1996 schuldhaft unzureichend getan habe, sei die Beklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie stellt eine Schadensersatz-verpflichtung in Abrede und vertritt die Auffassung, ausreichende Informationen erteilt zu haben; jedenfalls - so meint die Beklagte - fehle es an der Ursächlichkeit zur Kostenentstehung, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß die Klägerin zunächst den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt und erst dann die Beklagte abgemahnt habe.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Anlagen ergänzend              Bezug              genommen,              desweiteren              auf              die Beiakten 12 0 406/95 LG Düsseldorf und 81 0 92/96 LG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die nach der teilweisen Rücknahme noch zu bescheidende Klageforderung ist nach dem unstreitigen Sachverhalt in vollem Umfang begründet:

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Entgegen der Auffassung der Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 26.02.1997)ist die erkennende  Kammer  sehr wohl „befugt", ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Köln im vorangegangenen. Verfahren die Frage der Kostentragungspflicht anders als das Landgericht Köln im Vorverfahren zu beantworten. Die Beklagte übersieht bereits,    daß    die    Streitgegenstände   beider Verfahren - selbstverständlich - nicht identisch sind und schon deswegen von einer entgegenstehenden Rechtskraft keine Rede sein kann. Das Landgericht Köln hat nach - unbegründeter - Hauptsachenerledigungserklärung

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der Klägerin lediglich über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der §§ 91  ff. ZPO zu befinden gehabt, während im vorliegenden Verfahren ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu entscheiden ist.

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'- AAAuch in der Sache ist die Einlassung der Beklagten unerheblich, d. h. auch bei Zugrundelegung ihres Sachvortrags hat sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht und schuldet zumindest Erstattung der Kosten, die nach teilweiser Klagerücknahme allein noch geltend gemacht werden:

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Grundlage des Schadensersatzanspruches ist die wettbewerbsrechtliche  Sonderbeziehung   zwischen   den   Parteien, die - inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt - aufgrund einer Abmahnung eines Wettbewerbers entsteht und Verhaltenspflichten des Abgemahnten begründet, die hier schuldhaft verletzt wurden. Die Klägerin hat auf die Hinweise der Kammer im Schreiben vom 02.06.1997 (Bl. 56/57 d.A.) mit Schriftsatz vom 26.07.1997 ausführlich erwidert; eine Stellungnahme der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt, weshalb die Kammer unter Zurückstellung ihrer mit Schreiben vom 02.06.1997 geäußerten Bedenken davon ausgeht, daß bereits durch das Schreiben der Schwestergesellschaft der Klägerin vom 15.04.1996 eine derartige wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung zwischen den Parteien entstanden ist. Der Beklagten war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin bekannt, daß die Firma D GmbH zugleich für die Klägerin tätig wurde, als sie die Bewerbung der Marke „A-B" beanstandete. Daß in dem Schreiben vom 15.04.1996 nicht ausdrücklich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wurde, steht der Annahme der Begründung einer wettbewerbsrechtlichen Sonderrechtsbeziehung nicht entgegen; in dem Schreiben sind ausdrücklich gerichtliche Schritte angekündigt,

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d. h. an der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Aktion bestanden aus Sicht der Beklagten keine Zweifel. Daß die Beklagte wettbewerbsrechtlich nicht befugt war, das Präparat mit "A-B" zu bewerben, ist nicht in Zweifel zu ziehen und wird wohl inzwischen von der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Unterlassungspflicht der Beklagten gegenüber der

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Firma C war der Klägerin vor Kenntnisnahme des Widerspruchsschreibens der Beklagten vom 08.08.1996 unstreitig nicht bekannt.

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Es hätte von der Beklagten aber ohne jedweden Aufwand schon im April 1996 und erst recht im Juni 1996 mitgeteilt werden können und zur Vermeidung unnötiger Kosten auch mitgeteilt werden müssen. Die ausweichenden Antworten der Beklagten im Schreiben vom 18.04. und 27.06.1996 stellten bei weitem keine hinreichende Aufklärung dar, zu der die Beklagte aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung aber gehalten war. Erstrecht geht es nicht an, die Klägerin auf eine angebliche Aussagekraft der Lauertaxe zu verweisen. Die Beklagte verkennt, daß sie aufgrund eines konkreten Sachverhaltes zu einer konkreten Reaktion gehalten war, die dergestalt zu sein hatte, daß die Abmahnende eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage hatte, ob eine Wiederholungsgefahr aufgrund des Tätigwerdens eines Wettbewerbers bereits ausgeräumt war (vgl. BGH GR 1990, 542 ff.; GR 1987, 640 ff. m.w.N.). Warum die Beklagte erstmals im Widerspruchsschreiben vom 08.08.1996 einen konkreten nachprüfbaren

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Sachverhalt substantiiert dargetan hat und insbesondere auf das Anwaltsschreiben vom 17.07.1996 - noch vor Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 25.06.1996 - schlicht geschwiegen hat, hat die Kosten entstehen lassen, um deren Erstattungspflicht die Parteien sich im vorliegenden Verfahren streiten.

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Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Klägerin - was in der Tat ungewöhnlich ist - erst mit Anwaltsschreiben vom 25.06.1996 eine förmliche Abmahnung aussprach, nachdem sie bereits einen Tag zuvor den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, die ebenfalls am 25.06.1996 antragsgemäß erlassen wurde. Nach dem Vorgesagten ist unter Zurückstellung der mit Schreiben vom 02.06.1997

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mitgeteilten Bedenken davon auszugehen, daß die wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung zu diesem Zeitpunkt bereits begründet worden war, nämlich bereits durch den Schriftwechsel vom 15. und 18.04.1996, d. h. auf eine zusätzliche Argumentation („die Kosten wären ohnehin ent standen, wie sich aus dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten ergibt") kommt es nicht an.

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Da die Klägerin abweichend von dem ursprünglich eingeklagten Betrag inzwischen nur noch je eine Prozeßgebühr des Vorverfahrens geltend macht - nach einem unbedenklichen Streitwert von 500.000,00 DM-, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.08.1996 des Vorprozesses nach Kenntnisnahme von der Widerspruchsbegründung im Schriftsatz vom 08.08.1996 eine sachgerechte Prozeßführung darstellte oder hierdurch nur unnötige weitere Kosten her vorgerufen wurden (vgl. BGH a.a.O. S. 544). Die Prozeßgebühren nebst Nebenkostenpauschale sind jedenfalls erstattungs-pflichtig. Unbedenklich ist desweiteren die Verzinsung (vgl. § 291 BGB).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO bzw. auf § 709 ZPO.