Mietwagenwerbung „Die clevere Alternative zum Taxi“: keine Irreführung/Unlauterkeit
KI-Zusammenfassung
Ein Branchenverband des privaten Personenverkehrs verlangte von einem Mietwagenunternehmer die Unterlassung der Werbung „Die clevere Alternative zum TAXI“. Streitpunkt war, ob die Aussage als unzulässige vergleichende Werbung, Herabsetzung oder irreführender Preisvergleich zu verstehen ist. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil „clever“ als allgemeine Werbeanpreisung keinen hinreichend konkreten Tatsachenkern enthält und weder eine unlautere vergleichende Werbung noch eine Irreführung dargelegt ist. Zudem fehle substantiierter Vortrag dazu, dass das konkrete Angebot tatsächlich nicht günstiger sei oder abweichende Preisbemessungsgrundlagen irreführend verschwiegen würden.
Ausgang: Unterlassungsklage gegen den Slogan „Die clevere Alternative zum Taxi“ als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vergleichende Werbung setzt voraus, dass ein Mitbewerber oder dessen Leistungen erkennbar gemacht werden; maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.
Ein unlauterer Preisvergleich i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt nicht vor, wenn die Werbung keine konkreten Preise nennt und sich der Vergleich in einer allgemein gehaltenen Gegenüberstellung von Angeboten oder Beförderungssystemen erschöpft.
Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG erfordert besondere Umstände, die den Vergleich aus Verkehrssicht unangemessen abfällig oder unsachlich erscheinen lassen; eine übliche werbliche Anpreisung genügt hierfür nicht.
Wertende Werbeaussagen unterfallen § 5 Abs. 1 UWG nur, soweit sie einen hinreichend konkreten, objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern aufweisen; daran fehlt es bei einem pauschalen Attribut wie „clever“ im Werbevergleich.
Wer eine Irreführung über den Preis nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG geltend macht, hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass die durch die Werbung erweckte Vorstellung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt; bloße allgemeine Hinweise (z.B. auf Marktberichte) ersetzen keinen substantiierten Vortrag zum konkreten Angebot.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Werbung mit dem Slogan „Die clevere Alternative zum TAXI“ in Anspruch.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstands der Unternehmen des privaten Personenverkehrs im Land Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen und zu fördern. Er ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.
Der Beklagte betreibt die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen. Hierfür warb er Anfang 2017 auf seiner facebook-Seite sowie in dem „Session 20##/20##“-Programmheft eines Karnevalsvereins mit dem Slogan:
„Die clevere Alternative zum TAXI“
Auch auf den Mietfahrzeugen war diese Reklame angebracht.
Mit Schreiben vom 08.02.2017 mahnte der Kläger den Beklagten hinsichtlich der Verwendung dieser Werbeaussage ab und forderte ihn auf, innerhalb von sieben Tagen eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 2). Der Beklagte beantwortete das Schreiben nicht.
Später änderte er seine Internetauftritte unter „H.com“ und „A-J.de“ dahingehend ab, dass dort nun lediglich noch die Wendung
„Die clevere Alternative“
erscheint.
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung für die Personenbeförderung im Mietwagenverkehr durch den Beklagten mit einem „Taxi-Vergleich“ sei irreführend. Für die beteiligten Verkehrskreise ziele der Spruch auf die miteinander zu vergleichenden Preise ab. Dadurch entstehe ein „schiefes Bild“, weil sich die preisrelevanten Konditionen der miteinander verglichenen Mitbewerber wegen der Tarifpflicht im Taxenverkehr nicht unwesentlich unterschieden und der Beklagte hierauf nicht deutlich und unmissverständlich hinweise. Vielmehr würden ausnahmslos alle Personenbeförderungen im Taxenverkehr als „nicht clever“, weil teurer, herabgesetzt und verunglimpft. Zudem erwecke die Werbung den falschen Eindruck, ausnahmslos alle vom Beklagten erbrachten Personenbeförderungen seien im Preis günstiger als eine entsprechende Beförderung im Taxenverkehr, was aber insbesondere bei Kurzfahrten nicht zutreffe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (§ 890 Abs. 1 ZPO) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen mit der Angabe „Die clevere Alternative zum Taxi“ zu werben, wie nachfolgend eingeblendet :
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, mit der Verwendung des Adjektivs „clever“ werde auf die neben der Taxibeförderung zahlreich vorhandenen Alternativen Bezug genommen. Die Bezeichnung als „clever“ sei – auch aus Sicht des Kunden – nicht als Hinweis auf einen besonders günstigen und gegenüber der alternativen Personenbeförderung stets günstigeren Preis zu verstehen, da der Beklagte andernfalls den Slogan „günstige Alternative“ gewählt hätte. Vielmehr solle konkret das Leistungsangebot des Unternehmens „A“ in den Vordergrund gestellt werden. Hierzu behauptet er, sein Angebot unterscheide sich in mehreren Belangen, wie etwa der hochwertigen Ausstattung der ausschließlich der Oberklasse zuzurechnenden Fahrzeuge, von dem sonstigen Angebot der Personenbeförderung signifikant. Eine Wiederholungsgefahr sei schließlich nicht gegeben, da der Werbeslogan auf den Internetauftritten nicht mehr verwendet werde und auch bereits von den meisten Fahrzeugen der Flotte entfernt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 (Bl. ### f. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das LG Bonn ist nach §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1 UWG sachlich und örtlich zuständig; sie funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus § 13 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht zunächst kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG zu.
Zwar ist der Kläger als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG aktivlegitimiert.
Bei dem beanstandeten Werbeslogan handelt es sich aber nicht um eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG.
1.
Dies folgt zunächst nicht aus § 6 UWG. Eine unzulässige vergleichende Werbung liegt nicht vor.
a.
Vergleichende Werbung i.S. des § 6 Abs. 1 UWG ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Den Beurteilungsmaßstab bildet dabei die Verkehrsauffassung des durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreises (BGHZ 13, 244, 253). Sofern sich die Werbung an Verbraucher richtet, ist gemäß § 3 Abs. 4 UWG auf das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen.
Die beanstandete Werbung bezeichnet zwar das Beförderungsangebot des Unternehmens „A J“ als „clevere Alternative zum TAXI“. Sie stellt dieses somit unmittelbar dem Leistungsangebot eines Mitbewerbers, nämlich dem des herkömmlichen Taxigewerbes, gegenüber.
b.
Ein unlauterer Preisvergleich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, auf den der Kläger seine Argumentation wesentlich stützt, liegt jedoch nicht vor. Die Werbung geht schon nicht ausdrücklich auf die jeweiligen Preise ein. Wenn der Kläger geltend macht, der durchschnittliche Verbraucher verbinde mit den Attribut „clever“ eine Gegenüberstellung der Tarife, so ist dies nach dem dafürhalten der Kammer jedenfalls nicht die einzige, und auch nicht die nahe liegende Interpretation. Aber selbst wenn man dem Kläger insoweit folgen wollte, handelte es sich lediglich um einen allgemeinen Preisvergleich, der die Produkte gegenüber stellt, ohne sie im Einzelnen erkennbar zu machen (so bietet der Beklagte ausweislich seiner Werbung auch Schulfahrten an), bzw. werden lediglich verschiedene Beförderungssysteme verglichen. Beide Varianten fallen nicht unter § 6 UWG (vgl. Müller-Bidinger in: jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 6 Rz. 45 ff.).
c.
In der Werbeaussage des Beklagten liegt ferner auch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG.
Dies würde voraussetzen, dass über die mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen, wobei auch in diesem Kontext wieder allein das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises maßgeblich ist (vgl. BGH GRUR 2002, 72, 73).
Hieran fehlt es. Bei „clever“ handelt es sich um ein Attribut, welches nicht gerade selten in der Werbung zum Einsatz kommt. Seine Verwendung dürfte vom durchschnittlich verständigen Verbraucher dementsprechend im konkreten Zusammenhang als übliche Werbeanpreisung verstanden werden. Keineswegs wird er das herkömmliche Taxi-Konzept hierdurch als „herabgewürdigt“ ansehen bzw. den Spruch als Diffamierung oder Schmähung der Konkurrenz begreifen.
2.
Die Werbung des Beklagten ist auch nicht irreführend, § 5 Abs. 3, Abs. 1 UWG.
a.
Sie enthält zunächst keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben.
§ 5 Abs. 1 UWG erfasst nur Angaben, die eine Tatsachenbehauptung enthalten bzw. deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich objektiv nachprüfen lässt. Werturteile unterfallen dem Tatbestand damit nur, soweit sie einen hinreichend konkreten Tatsachenkern aufweisen (MüKO-Lauterkeitsrecht/Ruess, § 5 UWG Rn. 155). Indes ist der mit dem Attribut „clever“ resümierte Vergleich zum Taxigewerbe derart allgemein gehalten, dass es hieran fehlt.
b.
Die Werbung ist auch nicht als irreführende Angabe über den Preis der Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG einzustufen.
Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass mit „clever“ eine gegenüber der Personenbeförderung mit dem Taxi „bessere“, da günstigere Preispolitik suggeriert wird, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn die Angabe unwahr oder sonst zur Täuschung geeignet ist. Dies setzt voraus, dass das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH GRUR 2013, 1255).
Bei der fehlenden Übereinstimmung der Angabe mit den tatsächlichen Verhältnissen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für die grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 1.240). Allerdings kommen ihm in gewissem Umfang Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.245).
Der Kläger trägt insoweit allerdings lediglich vor, die Werbung erwecke den falschen Eindruck, ausnahmslos alle vom Beklagten erbrachten Personenbeförderungen seien im Preis günstiger als eine entsprechende Beförderung im Taxiverkehr, was aber insbesondere bei Kurzfahrten nicht zuträfe. Dabei verweist er auf einen Online-Artikel, nach dem die Beförderung mit einem Mietwagen bei Kurzstrecken in der Regel teurer sei als mit einem Taxi. Die Unwahrheit der Angabe bzw. ihre generelle Eignung zur Täuschung wird hiermit jedoch nicht hinreichend substantiiert. Entscheidend ist allein, ob das tatsächliche Angebot des Unternehmens „A J“ mit dem Inhalt der Werbung nicht übereinstimmt, d.h. also tatsächlich keinen im Vergleich günstigeren Preis für die Personenbeförderung bietet. Hierzu führt der Kläger nichts aus. Da diese Information auch von außen ohne große Schwierigkeiten beschafft werden kann, hat insoweit auch der Beklagte keine sekundäre Darlegungslast.
c.
Ein Preisvergleich in der Werbung des Beklagten wäre auch nicht deswegen irreführend, weil sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 658). Der Umstand allein, dass für den Taxenverkehr gemäß § 51 PBefG eine Tarifpflicht besteht, während der Mietwagenverkehr in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei ist, kann hier die Annahme einer Irreführung bereits deswegen nicht stützen, weil das Bestehen einer Tarifpflicht im Umkehrschluss nicht automatisch bedeutet, dass der Beklagte seiner Preisberechnung völlig andere Kriterien zugrunde legt. Zu den konkreten Berechnungsmethoden des Beklagten hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Auch wenn es sich hierbei insoweit um einen innerbetrieblichen Vorgang des Beklagten handelt (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.245), was eine entsprechende Darlegungslast für ihn begründen kann, muss der Kläger in jedem Fall zumindest greifbare Anhaltspunkte für die geltend gemachte Irreführung liefern (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.241), woran es fehlt.
3.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG vor, der Werbung verbietet, soweit sie zu Verwechslungen mit dem Taxigewerbe führen kann. Denn die Werbung des Beklagten bezeichnet sein Unternehmen gerade nicht als Taxi, sondern als Alternative hierzu. Hierin unterscheidet sie sich wesentlich von anderen, in der Rechtsprechung beanstandeten Werbeaussagen, etwa „Eine günstige Art Taxi zu fahren“ (LG Tübingen, Urt. v. 08.06.2004 – 20 O 7/04, juris). Dies ist für den durchschnittlichen Verbraucher auch ohne weiteres leicht erkennbar.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 15.000 EUR.