Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·12 O 25/05·11.05.2005

Feststellung: Schadensersatzpflicht wegen Nichterscheinen einer Anzeige im Volkslaufkalender

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil eine beauftragte Anzeige im Volkslaufkalender 2005 nicht erschienen ist. Zentrale Frage war, ob die Beklagte als Auftragnehmerin passivlegitimiert ist und sich auf einen Genehmigungsvorbehalt berufen kann. Das Landgericht stellt die Schadensersatzpflicht fest, weil die Beklagte die Leistung zu vertreten hat und keinen Vorbehalt vereinbart hatte. Der Gegenstandswert wurde auf 6.000 € festgesetzt.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichterscheinen einer Anzeige wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anzeigenauftrag kann als Werkvertrag anzusehen sein; die vertraglich geschuldete Veröffentlichung ist geschuldete Werkleistung.

2

Der Auftragnehmer kann sich nicht auf einen Genehmigungsvorbehalt eines Dritten berufen, sofern ein solcher Vorbehalt nicht ausdrücklich und rechtzeitig in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurde.

3

Die Inanspruchnahme Dritter zur Vertragserfüllung steht dem Hauptschuldner nicht entgegen; das Verhalten der zur Erfüllung eingesetzten Dritten ist dem Auftragnehmer nach § 278 BGB zuzurechnen.

4

Kommt die vertraglich geschuldete Anzeige nicht zur Ausführung und ist dies vom Auftragnehmer zu vertreten, begründet dies einen Schadensersatzanspruch nach §§ 631, 280, 281 BGB.

5

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO liegt vor, wenn die tatsächliche Leistungserbringung nach Fristablauf sinnlos geworden ist und die Klärung der Rechtslage für den Anspruchsteller von praktischer Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 256 ZPO§ 278 BGB§ 631 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 3 ZPO

Tenor

1.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzten, der dieser durch das Nichterscheinen der Anzeige gemäß Auftragsnummer $&$######## im E2-Volkslaufkalender 2005 entstanden ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Der Kostenausspruch ist zugunsten der Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Beklagten vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil eine in Auftrag gegebene Anzeige der Klägerin im sogenannten Volkslaufkalender 2005 nicht erschienen ist.

3

Die Klägerin befasst sich mit der finanziellen Verwertung von Sportereignissen, insbesondere Marathonläufen, und zwar unter anderem den in G inzwischen stattgefundenen Marathonlauf.

4

Die Beklagte betätigt sich als Medienagentur. Mit Schreiben vom 03.09.2004, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird (Blatt # der Akten), bestätigte sie der Klägerin das Erscheinen einer von dieser bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Anzeige betreffend den vorgenannten G Marathon im sogenannten Volkslaufkalender Ausgabe 2005 zu einem Bruttopreis von 311,46 €.

5

Nach dem Impressum des sogenannten Volkslaufkalenders sind Herausgeber desselben der E4, der E3 und die E GmbH. Unter der Rubrik "Verlag und Anzeigen" ist der E3 in L aufgeführt.

6

Mit Schreiben vom 10.11.2004 (Blatt # der Akten) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die "Stornierung ihres Auftrages für den Volkslaufkalender 2005" mit der Begründung, es handele sich bei dem Gmarathon nicht um einen durch den E2 genehmigten Lauf, einer Veröffentlichung zugänglich seien im Volkslaufkalender nur alle durch den E2 genehmigten Volksläufe.

7

Die Klägerin ist der Auffassung mit der von der Beklagten vorgetragenen Begründung habe die sich ihrer vertraglichen Verpflichtung gemäß Auftragsbestätigung vom 03.09.2004 nicht entziehen können. Die Klägerin hat zunächst vor dem Amtsgericht T Klage auf Abdruck der von ihr in Auftrag gegebenen Anzeige betreffend den Marathon in G erhoben und mit Schriftsatz vom 18.01.2005 hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt, wobei sie ihren voraussichtlichen Schaden mit rund 10.000,00 € angegeben hat; den sie bislang aber noch nicht beziffern könne. Im Hinblick hierauf hat das Amtsgericht T das Feststellungsbegehren mit 8.000,00 € festgesetzt (Blatt ##R) und den Rechtsstreit an die erkennenden Kammer verwiesen. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin vom 21.04.2005 im Hinblick darauf, daß der Gmarathon inzwischen stattgefunden hat, den Hilfsantrag zum Hauptantrag erklärt. Demgemäß beantragt sie,

8

wie erkannt zu entscheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte erachtet die Klage ohne nähere Begründung für unzulässig (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27.12.2004), rügt fehlende Passivlegitimation, da sie lediglich als Handelsvertreterin gehandelt habe und stellt den übrigen darauf ab, daß der D´er Marathon vom E2 nicht genehmigt worden sei. Es "dürfte .... selbstverständlich sein", daß im Volkslaufkalender, der schließlich vom E2 herausgegeben werde, nur solche Volksläufe aufgenommen werden könnten, die vom E2 genehmigt worden seien, was nur erfolge, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, die nicht gegeben gewesen seien, was "allseits bekannt" sei. Die Beklagte sei daher weder zum Abdruck der Anzeige verpflichtet gewesen, noch habe sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.

12

Hinsichtlich der Darstellung der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

13

Es gibt diverse Parallelverfahren, unter anderem das Verfahren 3 O 82/05 LG Bonn, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war; auch hierauf wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist entgegen der nicht näher begründeten Annahme der Beklagten unbedenklich zulässig. Sie war es schon als Leistungsklage gerichtet auf Abdruck der Anzeige. Der Übergang zur Feststellungsklage ist unbedenklich, schon weil durch Zeitablauf ein Anzeigenabdruck inzwischen sinnlos geworden ist. Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO, insbesondere ein Feststellungsinteresse, sind zweifelsohne gegeben, weil die Klägerin ein legitimes Interesse daran hat, die vertragliche Situation mittelbar klären zu lassen und damit die hieraus resultierende Sanktion einer vorwerfbaren Vertragsverletzung.

16

Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachverhalt auch begründet.

17

Der Einwand fehlender Passivlegitimation ist nicht nachvollziehbar. Die Berufung der Beklagten, sie sei lediglich Medienagentur, ist irrelevant, da die von ihr versprochene Leistung nicht in Person erbracht zu werden brauchte, das heißt, selbstverständlich kann eine Leistung auch dergestalt versprochen werden, daß die Erbringung der Leistung unter Zuhilfenahme von Drittfirmen erfolgt, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) und bei denen sie sich gegebenenfalls schadlos halten kann. Die unstreitige Auftragsbestätigung vom 03.09.2004 lässt in ihrem Wortlaut in keiner Weise erkennen, daß die Beklagte im fremden Namen als Handelsvertreterin handeln wollte. Die Leistung ist vielmehr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung versprochen worden. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen.

18

Aus dem Text der Auftragsbestätigung ergibt sich auch nicht, daß der Vertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des E2 stehen sollte. Wenn sich die Beklagte in dieser Richtung hätte absichern wollen, wäre es ihr unbenommen und ohne weiteres zumutbar gewesen, einen entsprechenden Vorbehalt in ihre Auftragsbestätigung betreffend Abdruck der Anzeige Gmarathon im Volkslaufkalender 2005 vorzunehmen, was sie indes nicht getan hat. Ein derartiger Vorbehalt war auch nicht entbehrlich im Hinblick darauf, daß - wie die Beklagte meint - die Genehmigung des E2 "selbstverständlich" vorausgesetzt gewesen sei. Daß in Deutschland nur gelaufen werden darf, wenn dies der E2 für zulässig erachtet, ist selbstverständlich abwegig. Der Kammer ist auch nicht bekannt, daß der E2, dessen Aufgaben durchaus nicht in Frage gestellt werden sollen, einen dahingehenden Standpunkt vertritt. Daß der E2 als Herausgeber des Volkslaufkalenders Wert darauf legt, daß in denselben nur Läufe aufgenommen werden, die er, der E2, "genehmigt" hat, mag sein, ändert aber an der vertraglichen Situation zwischen den Prozessparteien nichts, da ein derartiger Genehmigungsvorbehalt für den simplen Abdruck einer Anzeige eben nicht selbstverständlich ist. Die Anzeige war unstreitig nicht auf ein gesetzwidriges oder in sonstiger Weise irgendwie ungehöriges Ziel gerichtet. Grundlage des Anzeigenvertrages, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist (vergleiche unter anderem OLG Düsseldorf, MDR 1972, 688 m.w.N.), war schlicht der Austausch von Willenserklärungen zwischen den Prozessparteien mit der Folge Zustandekommen eines Anzeigenvertrages", mehr nicht.

19

Die Beklagte hat sich daher in von ihr zu vertretener Weise über die von ihr selbst geschaffenen vertraglichen Pflichtensituation hinweggesetzt, was die Annahme ihrer Schadensersatzpflicht nach §§ 631, 280, 281 BGB begründet.

20

Der Schaden der Klägerin mag schwierig zu beziffern sein, doch liegt er gewiss nicht bei ,,0", da die Klägerin finanzielle Einkünfte durch die Vermarktung von Sportereignissen erzielt, wobei derartige finanzielle Einkünfte erfahrungsgemäß auch davon abhängen, ob und inwieweit durch Anzeigenschaltung auf eben diese Ereignisse hingewiesen wird.

21

Freilich dürfte die Schadenschätzung der Klägerin mit 10.000,00 € deutlich Übersetzt sein, selbst die Wertfestsetzung des Amtsgerichtes T mit 8.000,00 € erachtet die Kammer als zu hoch, weshalb entsprechend den Erörterungen im Termin vom 21.04.2005 der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO auf 6.000,00 € festgesetzt wird.

22

Mit dieser Maßgabe war der Klage stattzugeben.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO beziehungsweise §§ 708,711 ZPO.