Werbung 'beste Netzqualität' als irreführende Alleinstellungsbehauptung untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Online-Werbung der Beklagten mit dem Slogan „in bester Netzqualität“ als irreführende Alleinstellungsbehauptung. Das Landgericht Bonn verbietet die beanstandete Werbung, weil durchschnittliche Verbraucher die Formulierung als Anspruch auf das objektiv beste Netz verstehen und die Beklagte dies nicht belegen konnte. Zudem werden der Abmahnkostenersatz und Zinsen zugesprochen.
Ausgang: Klage des Wettbewerbers auf Unterlassung wegen irreführender Werbung und Erstattung der Abmahnkosten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine als ‚beste Netzqualität‘ formulierte Werbeaussage begründet eine Alleinstellungsbehauptung, wenn sie beim angesprochenen Verkehr den Eindruck vermittelt, das beworbene Netz sei objektiv das beste; eine solche Aussage ist irreführend, wenn sie nicht nachweisbar zutrifft.
Bei der Auslegung von Werbeaussagen ist auf die Verkehrsanschauung des durchschnittlichen Verbrauchers für Dienstleistungen des täglichen Bedarfs abzustellen; hervorgehobene Gestaltungselemente (z. B. Fettdruck, größere Schrift) verstärken die inhaltliche Relevanz und sind nicht bloß als Floskel einzuordnen.
Der Gebrauch des Superlativs ohne bestimmten Artikel kann im Gesamtkontext als Anspruch auf eine Spitzenstellung verstanden werden und ist damit in seiner Wahrheitspflicht überprüfbar.
Der Ersatz berechtigter Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG; Verzugszinsen stehen nach §§ 286, 288 BGB zu.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstreckbaren an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
mit der Angabe ,,in bester Netzqualität" und/oder der Angabe ,,beste Netzqualität" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben




2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Beklagte, die vorwiegend über das Internet Mobilfunktarife und Mobiltelefone vertreibt, warb auf einer Internetplattform www.H.de für einen Mobilfunktarif eines Anbieters „L" wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich. Die beanstandete Werbung ergibt sich auch aus den als Anlage K2 vorgelegten Screenshots aus Dezember 2013. Der dort beworbene Mobilfunktarif wird von dem Anbieter ,,L" in dem Mobilfunknetz des Betreibers „P" umgesetzt. Das Netz des Betreibers „P" wird im Rahmen objektiver Tests durch angesehene Fachzeitschriften regelmäßig schlechter bewertet als die Netze der Anbieter U und W. Wegen der Einzelheiten wird die als Anlagen K3 und K4 vorgelegten Testberichte der Stiftung X aus dem Jahre 2014 sowie der Fachzeitschrift „D" aus dem Jahre 2013 verwiesen. Einzelheiten ergeben sich im Übrigen aus den Entscheidungsgründen.
Mit Schreiben vom 02.12.2013 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Er beanstandete ein Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte in der Werbung den Verbraucher dahingehend in die Irre führe, bei dem Angeboten im Netz handele es sich um das Netz mit der besten Netzqualität, was indes bei dem P Netz nicht der Fall sei. Die Beklagte wies mit Schreiben vom Anfang Januar 2014 die vorgeworfenen Verstöße zurück. Ein Einigungsverfahren gemäß § 15 UWG bei der Einigungsstelle der Industrie und Handelskammer C lief erfolglos.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die §§ 3, 5 UWG, in dem sie bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecke, der Anbieter biete das mit Abstand beste Netz. Hierin liege eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, die unzutreffend sei, da die Beklagte bzw. der Netzbetreiber P nicht über das beste Mobilfunknetz verfüge. Zugleich leugne die Beklagte außerdem die Existenz jeglicher Gleichrangiger Mitbewerber, was unstreitig nicht zutreffe. Auch von einem deutlichen Abstand in der Netzqualität gegenüber Mitbewerbern könne keine Rede sein. Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass das Netz des Mobilfunkbetreibers P ebenfalls objektiv eine sehr hohe Qualität aufweise und bei den Netztests im Jahre 2013 deutlich besser abgeschnitten habe als in der Vergangenheit. Diese Ausführungen der Beklagten seien aber, so seine Auffassung, unerheblich, da der Mobilfunkanbieter P unstreitig nicht das beste Netz anbiete. Dies werde hingegen durch die beanstandete Werbung suggeriert, so dass der Verbraucher irregeführt werde. Er meint ferner, nach § 12 Absatz 1 Satz 1 UWG, stehe ihr außerdem ein Anspruch auf Ersatz der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Kosten zu, die ihm auf Grund der Abmahnung entstanden seien.
Der Kläger beantragt mit der am 18.07.2014 zugestellten Klage,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstreckbaren an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
mit der Angabe „in bester Netzqualität" und/oder der Angabe „beste Netzqualität" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K2;
2. an die Klägerin 219,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wendung dahingehend nicht, dass das benutzte Netz die mit Abstand beste Netzqualität habe. Vielmehr werde der Aussage nur entnommen, dass das angebotene Netz eine sehr gute Netzqualität habe. Er werde damit erwarten, dass das angepriesene Netz qualitativ nicht deutlich hinter den möglicherweise allerbesten Netzen zurückbleibe. Vor diesem Hintergrund sei die Werbung auch nicht irreführend. Insoweit behauptet die Beklagte, dass auch das Netz des Netzbetreibers „P" inzwischen eine sehr hohe Qualität aufweise, die sich allenfalls nur noch marginal von anderen Anbietern unterscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen verweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wie auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen zu.
I.
Nach § 8 UWG hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der nach §§ 3, 5 UWG irreführenden Werbung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den beanstandeten Werbeerklärungen um eine sogenannte Alleinstellungswerbung, die irreführend im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist.
Nach der gesamten Gestaltung und dem Zusammenhang enthält die beanstandete Werbung eine Alleinstellungsbehauptung dahingehend, dass die Beklagte, bzw. das von ihr angebotene Netz das beste Mobilfunknetz hat, d. h. hinter den Netzen der Mitbewerber zurück bleibt. Maßgebend ist für die Beurteilung der Werbeaussage, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Vorliegend geht es um eine Dienstleistung des täglichen Bedarfs, die sich an den allgemeinen Verkehr richtet. Die Kammer zählt zu diesem Verkehrskreis und kann damit selbst beurteilen, wie der Werbeslogan aufgefasst wird.
Die beanstandete Werbung führt insgesamt an 4 Stellen aus, dass es sich um „beste Netzqualität" handelt. Während sich dieser Hinweis einmal im kleiner gedruckten unter „Highlights" befindet, ist er ansonsten optisch hervorgehoben, entweder durch eine größere Schrift oder durch Fettdruck. Bereits aufgrund dieser Hervorhebungen können die Ausführungen nicht, wie die Beklagte meint, mit rein floskelhaften Wendungen wie etwa „Mit besten Grüßen" Verstanden werden, sondern ihm kommt eine hervorgehobene Bedeutung, wonach sie auch inhaltlich für die Entscheidung des Verbrauchers von Relevanz sind. Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Verbraucher in der beanstandeten Werbung nicht mitgeteilt wird, welches Mobilfunknetz angeboten wird. Dementsprechend ist der Hinweis auf ,,beste Netzqualität" nicht auf Grund etwa eigener Sachkunde nach Testberichten überprüfbar. Eher wird sich vielmehr darauf verlassen und davon aufgehen, dass tatsächlich das beste Netz vorgehalten wird.
Eine andere Bedeutung als diejenige, das es sich um das gegenüber Mitbewerberinnen bessere und damit beste Netz handelt, folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die beanstandete Werbung den Superlativ ohne bestimmten Artikel wählt. Im Gesamtzusammenhang vorliegend folgt für den Verbraucher daraus nicht, dass es sich um ein ,,auch gutes Netz" handelt. Vielmehr wird insgesamt darauf abgestellt, dass das Netz, auch vergleichen mit anderen Netzen eine Spitzenstellung hat. Angesichts von insgesamt nur 4 Mobilfunknetzen in Deutschland meint dies zugleich, dass das angebotene Netz damit an vorderer Stelle liegt.
Die Werbung ist irreführend. Wie auch die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, ist das Mobilfunknetz des Betreibers „P" in dem der beworbene Mobilfunktarif realisiert wird, nicht das beste Netz. Dabei kann es dahin stehen, in wie weit nach neueren Tests und Ergebnissen sich die Netzqualität verbessert hat. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass nach wie vor bei Tests sowohl im Hinblick auf Telefonie-Eigenschaften wie auch im Hinblick auf Eigenschaften beim Surfen im Internet andere Anbieter stets besser abschneiden als das Mobilfunknetz von P. Auch die Beklagte hat keine Testergebnisse oder sonstige Umstände vorgelegt, wonach das Netz von P genauso gut abschneidet wie die Netze der Anbieter U und W.
II.
Die geltend gemachten Kosten der Abmahnung ergeben sich aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG, der Zinsanspruch folgt aus § 286 Absatz 1, 288 BGB. Der im Einzelnen in der Klageschrift dargelegten Berechnungen des Klägers zur Abmahnkostenpauschale ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ,709 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 Euro.