Einstweilige Verfügung wegen Antragsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung gegen zahlreiche Klauseln des Verfügungsbeklagten. Das Gericht sah im summarischen Verfahren Anhaltspunkte für einen Antragsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG, da die Klägerin offenbar als vorgeschobenes Unternehmen für einen Rechtsanwalt agierte. Mangels Zulässigkeit wurde der Antrag zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen wegen Antragsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht prüft im einstweiligen Verfügungsverfahren von Amts wegen, ob ein Antragsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG vorliegt.
Ein formell auftretender Gewerbetreibender kann unzulässig sein, wenn er nur als vorgeschobenes Medium eines Dritten (z. B. Rechtsanwalts) zur massenhaften Rechtsdurchsetzung dient.
Hinweise auf zahlreiche gleichzeitig anhängigmachte Parallelverfahren können hinreichende Tatsachen für die Annahme eines Antragsmissbrauchs darstellen.
Die Folgen unzulässiger Antragstellung richten sich nach § 91 ZPO; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
Tenor
1.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurück-gewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
3.
Der Kostenausspruch ist zugunsten des Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.400,00 € abzuwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber beim Verkauf von Autoersatzteilen, wobei beide ihre Aktivitäten auch im Internet anbieten. Die Verfügungsklägerin beanstandet eine Vielzahl von Klauseln, die der Verfügungsbeklagte hier verwendet, und hat mit Schriftsatz vom 17.10.2007 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, worauf die Kammer am 18.10.2007 beschlossen hat, hierüber nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und hierzu am 31.10.2007 Hinweise erteilt hat, nämlich auf Bedenken im Hinblick auf § 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 UWG. Zu den Bedenken hat die Verfügungsklägerin keine Stellung genommen, sondern am 24.10.2007 Terminierung beantragt, worauf am 08.11.2007 Verhandlungstermin durchgeführt wurde, wobei der Kammer zu diesem Zeitpunkt die Bestellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Fax vom 07.11.2007 noch nicht vorlag, sondern eine Ankündigung dieser Bestellung gegenüber dem Kammervorsitzenden am Mittwochnachmittag vom 07.11.2007.
Die Klägerin beantragt unter Beanstandung zahlreicher Klauseln – hierzu wird auf Blatt 2 und 3 der Akten verwiesen – die Verwendung der Klauseln dem Antragsgegner strafbewehrt mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen.
Der Antragsgegner hatte mit Fax vom 07.11.2007, das im Verhandlungstermin indes noch nicht vorlag, den Antrag angekündigt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Hierzu wird auf Blatt 44 der Akten verwiesen, ferner auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.11.2007.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war als unzulässig zurückzuweisen, da – soweit im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung derzeit feststellbar ist – Grund zur Annahme besteht, dass ein Fall eines Antragsmissbrauches nach § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, die Fa. L GmbH als Betreiber des Verfahrens mithin nur vorgeschoben ist, während "eigentliche Prozesspartei" Rechtsanwalt F ist, der indes die Schutzkriterien insbesondere der §§ 14 Abs. 2, 8 Abs. 3 UWG zu umgehen versucht. Hinsichtlich der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des zeitgleich verhandelten Parallelverfahrens 12 O 159/07 LG Bonn Bezug genommen, soweit dies die Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sowie die Ausführungen zum Nichteingreifen der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG betrifft.
Insbesondere gilt folgendes:
Es ist im Ansatz selbstverständlich unbedenklich, dass ein Gewerbetreibender wie hier die Fa. L zum Beispiel den Internetauftritt eines Wettbewerbers einer kritischen Betrachtung unterzieht und durch seinen Prozessbevollmächtigten seine Beanstandungen durchzusetzen versucht. Wenn aber, wie hier, ein mittelständisches Unternehmen wie die Fa. L GmbH dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Verfahren anhängig zu machen, ist sehr wohl die Fragestellung nicht nur erlaubt, sondern naheliegend, ob die formal als Verfügungsklägerin auftretende juristische Person nur vorgeschoben ist, dem eigentlichen Akteur also lediglich als Medium dient, um den Anschein des Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers zu erzeugen, wobei dem eigentlichen Akteur sehr wohl bewusst ist, dass er die vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien insbesondere zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG gewiß nicht zu erfüllen vermag. Wie unter anderem das OLG-Köln in seiner Entscheidung vom 15.01.1993 (GR 1993, 571) erkannt hat, ist ein Missbrauchssachverhalt von Amts wegen zu überprüfen. Soweit das Oberlandesgericht Köln indes annimmt, es obliege dem Beklagten beziehungsweise Antragsgegner, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, erst dann habe der Antragsteller seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen, so ist dem nicht zu folgen: Hier wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerseite in der Regel von dem Vorliegen zahlreicher Parallelverfahren nichts weiß und auch nichts wissen kann. Die vier am 08.11.2007 zunächst anstehenden Verfahren richteten sich gegen Personen aus dem Raum C, E, A und T, wobei der eine von dem anderen nichts wusste und schon gar nicht, dass zahlreiche weitere Verfahren mehr oder minder zeitgleich anhängig gemacht worden waren. Der Eingangssatz der anzuwenden Methodik, nämlich Prüfung von Amts wegen, ist vielmehr unabhängig von der Verteidigung der Verfügungsbeklagten durch das Gericht durchzuführen, schon weil hier Erkenntnisse vorliegen, die die Verfügungsbeklagten eben nicht haben, nämlich das Anhängigmachen zahlreicher Verfahren in kürzester Zeit. Die Kammer folgt dem OLG Köln auch nicht in der Annahme, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Abmahnungen allein noch nicht auf ein missbräuchliches Ausnutzen der Klagebefugnis "schließen" lasse. Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die "Spitze des Eisbergs" darstellen, lässt doch wohl die Fraggestellung als berechtigt erscheinen, was einen mittelständischen Betrieb wie die Fa. L GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zusetzten die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren zu machen. Das ist gewiß nicht das Kerngeschäft der Fa. L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellung einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt. Ob das alles nur Vermutungen sind, ist im Strengbeweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, während im einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muß um festzustellen, dass hinreichender Grund für die Annahme einer Missbrauchsbefugnis im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Hier erst, nämlich in Dutzenden von Verfahren Zeit, Energie und Geld aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht zumindest erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen um seines eigenen finanziellen Vorteils willen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.
Hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes bleibt es bei der Festsetzung Blatt 37 der Akten.