Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·12 O 16/16·13.12.2017

Streitwert bei Zwangsgeld: Gegenstandswert nach Erfüllungsinteresse zu bemessen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht klärt die Festsetzung des Streitwerts bei Anträgen zur Festsetzung von Zwangsgeldern nach § 890 ZPO. Es stellt fest, dass in erstinstanzlichen Verfahren hierfür eine Festgebühr anfällt und der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs.1 RVG durch Beschluss zu bestimmen ist. Maßgeblich ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 25 Abs.1 Nr.3 RVG, nicht die Höhe des Zwangsgelds. Als Bemessungsmaßstab gilt das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, entsprechend dem Wert im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Ausgang: Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 03.04.2017 als gegenstandslos erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Festsetzungen von Zwangsgeldern nach § 890 ZPO in erstinstanzlichen Verfahren entsteht eine Festgebühr; ein wertabhängiger Gebührenansatz fehlt, sodass der Gegenstandswert nach § 33 Abs.1 RVG durch Beschluss festzusetzen ist.

2

Der für die Vergütung maßgebliche Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs.1 Nr.3 RVG und bemisst sich am Wert der anwaltlichen Tätigkeit, nicht an der Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgelds.

3

Die Höhe des Zwangsgeldes ist für die Streitwertfestsetzung nicht entscheidend, weil seine Bemessung von weiteren Gesichtspunkten (z. B. Hartnäckigkeit des Schuldners, Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse) abhängt und das beigetriebene Zwangsgeld dem Staat zufließt.

4

Für die Bestimmung des Streitwerts ist auf den wirtschaftlichen Wert der zu erzwingenden Handlung für den Gläubiger abzustellen; dieser entspricht dem Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung und ist dem Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens gleichzusetzen.

Relevante Normen
§ 890 ZPO§ 33 Abs. 1 RVG§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG

Tenor

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 03.04.2017 ist gegenstandslos.

Rubrum

1

In erstinstanzlichen Verfahren betr. die Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 890 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern eine Festgebühr, so dass es dementsprechend auch an einer speziellen Vorschrift hinsichtlich des Streitwertes fehlt. Gem. § 33 Abs. 1 RVG war daher der Gegenstandswert durch Beschluss selbständig festzusetzen. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

2

Dabei bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, weil für dessen Bemessung neben dem Interesse des Gläubigers auch andere Umstände maßgebend sind, so z.B. die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Vornahme verweigert, sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zudem fließt das beigetriebene Zwangsgeld nicht dem Gläubiger zu, sondern dem Staat.

3

Der Gegenstandswert bemisst sich vielmehr nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. Dieser entspricht dem Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung selbst, weil es dem Gläubiger wirtschaftlich allein darum geht. Der Streitwert war mithin gleich dem Wert für das einstweilige Verfügungsverfahren festzusetzen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 24.03.2005 - 25 WF 45/05, juris).