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Landgericht Bonn·12 O 121/08·27.06.2012

Warmdach: Trockenbauer haftet für undichte Dampfbremse; Architekt für Überwachungsfehler

ZivilrechtWerkvertragsrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von Trockenbauerin und bauüberwachendem Architekten Schadensersatz wegen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden an Warmdächern infolge undichter Dampfbremse. Das LG bejahte Mängel der Trockenbauleistung und eine Pflichtverletzung des Architekten bei der Bauüberwachung; ein der Klägerin zurechenbarer Planungsmangel liege nicht vor. Über die Anspruchshöhe wurde wegen noch klärungsbedürftiger Abrechnungspositionen nicht entschieden (Grundurteil). Widerklage auf Rückerstattung vorläufiger Sanierungsbeiträge und Drittwiderklage/Freistellung wurden (teilweise unzulässig, im Übrigen) abgewiesen.

Ausgang: Klage dem Grunde nach gegen beide Beklagte zugesprochen; Wider- und Drittwiderklage abgewiesen (teilweise unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Trockenbauunternehmer schuldet bei einem vollgedämmten nicht belüfteten Dach die normgerechte, luftdichte Herstellung der Dampfbremse; Leckagen begründen einen Mangel und Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 7 VOB/B.

2

Warmdächer können trotz erhöhter Schadensanfälligkeit dem Stand der Technik entsprechen; die kritische Konstruktion begründet für sich genommen keinen Planungsmangel, wenn die Funktionsfähigkeit bei fachgerechter Ausführung erreichbar ist.

3

Der bauüberwachende Architekt verletzt seine Pflichten, wenn er die Herstellung einer für die Funktionsfähigkeit zentralen Luftdichtheitsschicht nicht in Einzelschritten kontrolliert und abnimmt; bei typischerweise schwer nachweisbarer Negativtatsache trifft ihn eine gesteigerte Darlegungslast zum Umfang der Überwachung.

4

Verursachen Ausführungsfehler eines Unternehmers und Überwachungsfehler des Architekten gemeinsam den Bauschaden, haften beide dem Auftraggeber regelmäßig als Gesamtschuldner.

5

Ein Rückforderungsanspruch wegen vorläufiger Sanierungsbeteiligungen setzt eine eigene Leistung des Rückfordernden bzw. eine wirksame Ermächtigung (Prozessstandschaft) voraus; zudem kann er im Ergebnis ausscheiden, wenn der Rückfordernde dem Anspruchsteller seinerseits als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 HOAI§ 493 Abs. 1 ZPO§ 253 ZPO§ 264 ZPO§ 304 Abs. 1 ZPO§ 633, 636 iVm. §§ 281, 280 BGB

Tenor

1)             

Der Klageantrag ist gegen beide Beklagte dem Grunde nach gerechtfertigt.

2)             

Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

3)             

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) aus Bauvertrag und den Beklagten zu 2) aus Architektenvertrag auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1) habe ihr Gewerk nicht mangelfrei errichtet. Das hätte der Beklagte zu 2) bei der Bauüberwachung bemerken müssen.

2

Der Beklagte zu 2) nimmt im Wege der Widerklage die Klägerin sowie die Beklagte zu 1) auf (Rück)Erstattung vorläufig geleisteter Sanierungsbeiträge in Anspruch; die von der Klägerin überlassene Planung sei mangelhaft gewesen. Darüber hinaus verlangt der Beklagte zu 2), die Beklagte zu 1) möge ihn von der (weiteren) Inanspruchnahme der Klägerin freistellen.

3

Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen Folgendes zugrunde:

4

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie errichtete aufgrund Nachunternehmervertrags mit der Rechtsvorgängerin ihrer Streithelferin [im Folgenden nur: die Streithelferin] vom 08.07.2005, Anl. K 1 = Anl. K 69 = Bl. ### ff. GA, in L4-I sechs Reihenhäuser und 34 Doppelhaushälften zum Preis von rund 4,5 Mio. €. Die Häuser waren schlüsselfertig zu errichten. Den Rohbau errichtete die Klägerin selbst, mit den weiteren Gewerken wurden Nachunternehmer beauftragt. Die Architektenplanung stellte die Streithelferin der Klägerin zur Verfügung.

5

Mit den Ständerwand- und Trockenbauarbeiten, die insbesondere die Verkleidung des Dachgeschosses umfassten, beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) am 02.09.2005, Anl. K 2. Diesem Vertrag war ein Leistungsverzeichnis (LV), Anl. K 67 = Bl. ### f. GA, beigefügt. Darin hieß es:

6

Wärmedämmung eines nicht belüfteten vollgedämmten Flachdach[s] liefern und … normgerecht einbauen.

7

Auch hatte die Beklagte zu 1) an der Unterseite der Sparren bzw. Kehlbalken und Pfetten die Dampfbremse und winddichte Schicht aus Kunststofffolie normgerecht herzustellen, vgl. LV S. 4, 6 und 8. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart.

8

Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2) durch Architektenvertrag vom 20.07.2005, Anl. K 65, mit der Vorbereitung der Vergabe, der Mitwirkung hieran und der Objektüberwachung (Leistungsphasen 6 – 8 gem. § 15 HOAI).

9

Die Beklagte zu 1) führte die Arbeiten aus, nach dem Vortrag der Klägerin jedoch mangelhaft. Mit Schreiben vom 02.06.2008, Anl. K 3, teilte die Streithelferin der Klägerin mit, dass an den Häusern mit den Baunummern 27 und 28 (An der T # und #) Mängel aufgetreten seien. In den Dachgeschossen war Feuchtigkeit aufgetreten.

10

Die Klägerin holte ein Gutachten des Architekten L2 betr. diese beiden Häuser ein, vgl. Gutachten vom 07.07.2008, Anl. K 5. L2 stellte fest, dass Feuchtigkeit in den Dachgeschossen aufgetreten war. Stockflecken und Schimmelpilze befänden sich an der Unterseite der Dachschalung. An der Oberseite der von der Beklagten zu 1) aufgebrachten Dampfsperre stellte L2 starke Feuchtigkeit fest.

11

Ferner holte die Klägerin Gutachten des Dipl. Ing. L vom 18.08.2008, Anl. K 9, und Gutachten des Dipl. Holzwirts E vom 12.09./23.09.2008, Anl. K 10 und K 11, ein.

12

E überprüfte, ob durch die in die Dachkonstruktion eingedrungene Feuchtigkeit der Dachstuhl selbst betroffen war. Das war der Fall. Pfetten, Sparren und Schalung waren von Schimmelpilz und Bläuepilzen befallen.

13

Nach seiner Auffassung waren folgende Maßnahmen erforderlich:

15

Die von Fäulnis befallenen Bereiche des Dachstuhls waren zu entfernen, je nach Befall auch über den sichtbaren Bereich hinaus;

16

die Sparren des Dachstuhls waren zu imprägnieren;

17

die vorhandenen Schimmelpilze waren im Labor zu untersuchen, um festzustellen, ob von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht;

18

die Dachschalung war zu erneuern; und

19

der Dachaufbau war mit neuen Hölzern wieder herzustellen.

20

Die Klägerin wandte für die Gutachten L2, L und E insgesamt 7.354,43 € netto auf. Nach ihrem Vortrag entstanden ihr Kosten iHv. 3.582,- € netto für die Koordinierung der Mängel- und Schadensbeseitigung durch die Q GmbH, vgl. Anl. K 16.

21

Die Klägerin sah sich weiter veranlasst, den Dipl. Ing. L3 mit der Prüfung zu beauftragen, ob die vorhandenen Schimmelpilze gesundheitsgefährdend sind, vgl. Gutachten L3 vom 22.10.2008, Anl. K 18.

22

Auch die Bewohner der weiteren Häuser beanstandeten (Feuchtigkeits)Mängel.

23

In der Folgezeit tauschte die Klägerin zunächst die Dachstühle der beiden genannten Häuser An der T #+# komplett aus. Sie ließ jedoch den bisherigen Dachaufbau durch einen doppelschaligen Dachaufbau mit Hinterlüftung ersetzen. Sie wandte hierfür – nach ihrem Vortrag – Kosten iHv. 55.048,51 € netto auf. Hierzu verhalten sich im Einzelnen der Schriftsatz der Klägerin vom 02.12.2008 nebst Anlagen sowie die Zusammenstellung von diversen Unterlagen in Anlage K 63, Ordner G, Fach 4. Hierauf wird verwiesen.

24

Mit Antrag vom 15.09.2008 leitete die Klägerin wegen aller Häuser vor dem Landgericht L4 ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Beklagten zu 2) ein, ## OH ##/##.

25

Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22.01.2009 sollte Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, die Beklagte [zu 1)] habe bei allen 40 (streitgegenständlichen) Gebäuden die Folien unterhalb der Dachkonstruktion fehlerhaft angebracht, hierauf seien die Feuchtigkeitserscheinungen, die es in allen 40 Gebäuden gebe, zurückzuführen, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl. Ing. C2. Der Sachverständige C2 begann seine gutachtliche Tätigkeit.

26

In der Zwischenzeit legte der Dipl. Ing. C in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem LG L4 sein Gutachten vom 14.04.2009 vor (= Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.08.2009). Dies enthält unter Ziffer 8 folgende Zusammenfassung:

27

Durch Leckagen in der Dampfbremse, welche die Dachkonstruktion vor dem Eintritt von Feuchtigkeit, welche durch die Raumluft eingetragen wird, schützen soll, ist es zu einem ausgeprägten Feuchtigkeitsschaden in der Dachkonstruktion der verfahrensgegenständlichen Objekte gekommen.

28

Dabei handelt es sich um einen handwerklichen Mangel, welcher vom Trockenbaugewerk verursacht wurde.

29

Aufgrund des ausgeprägten Befalls mit holzzerstörenden Pilzen und Schimmelpilzen sind der Ausbau und damit auch der Wiederaufbau der Dachkonstruktion, bestehend aus Dachstuhl, Flachdachebene und Trockenbau, notwendig.

30

Die an ihn gestellte Frage, ob planungsbedingte Mängel vorhanden seien, hat C dahin beantwortet (S. ##), ein Fehler in der Planung habe nicht festgestellt werden können.

31

Am 29.05./17.07.2009 schlossen die Beteiligten eine Sanierungsvereinbarung (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 22.04.2010, Bl. ### f. GA): An den Kosten der Mangelbeseitigung beteiligen sich vorläufig die Beklagte zu 1) zu 60% (W2 AG), der Beklagte zu 2) zu 20% (W AG), die Streithelferin zu 10% und die Klägerin zu 10%.

32

Der Dipl. Ing. Dr. Q2 sollte die Mängelbeseitigungsarbeiten dokumentieren und überwachen. Die Sanierung der Häuser wurde auf der Grundlage der Sanierungsvereinbarung durchgeführt, vgl. Anlagenkonvolut K 63.

33

Die Beklagte zu 1) übernahm bei der Sanierung insgesamt 36 der 40 Häuser (Trockenbauarbeiten). Dabei entstand ihr ein Eigenaufwand iHv. insgesamt 184.555,47 €. Die W2 AG und die W AG zahlten vorläufig zum Zwecke der Sanierung 670.755,32 € bzw. 231.461,41 €, die Streithelferin 115.730,72 € (vgl. Anl. K 64). Letztere rechnete allerdings anderweitig in Höhe des letztgenannten Betrags gegen eine Werklohnforderung der Klägerin aus einem anderen Bauvorhaben auf.

34

Die Klägerin behauptet,

35

die Dampfsperre sei in sämtlichen Häusern nicht luftdicht an die Pfetten des Dachstuhls angeschlossen worden. Der Kleber habe (teilweise) zwar am Wandputz gehaftet, nicht aber an der Folie. Auch hätten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vielfach die Dampfsperre aufgeschnitten, um die Trockenbauteile anzupassen.

36

Die Klägerin meint,

37

zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) stehe aufgrund der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens fest, dass kein Planungsmangel vorliege, § 493 Abs. 1 ZPO.

38

Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte zu 1) wegen diverser Gutachterkosten sowie Kosten der Koordinierung der Mängel- und Schadensbeseitigung unter dem 24.09.2008 Klage iHv. 12.830,53 € erhoben. Sie hat sodann mit Schriftsatz vom 02.12.2008 diese Klage einerseits teilweise zurückgenommen und andererseits wegen der Sanierungskosten bzgl. der beiden Häuser An der T # und # erhöht. Weiter hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte [zu 1)] verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin mit der Fa. C3 aus N und dem späteren Beklagten zu 2) der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind, dass die Klägerin wegen der fehlerhaften Anbringung von Folien unterhalb der Dachkonstruktion bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben in L4-S2 bei sämtlichen der genannten Häuser den Dachstuhl komplett austauschen muss oder bereits ausgetauscht hat.

39

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem die Sanierung entsprechend der Sanierungsvereinbarung durchgeführt worden ist,

41

1 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.157.287,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Rechtshängigkeit abzüglich bereits gezahlter 902.216,73 €

42

2 sowie weitere 102.842,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

43

Die Beklagte zu 1) beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Der Beklagte zu 2) beantragt,

47

1 die Klage abzuweisen und

48

2 die Klägerin / Widerbeklagte sowie die Beklagte zu 1) / Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) 231.461,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage / Drittwiderklage zu zahlen;

49

3 die Beklagte zu 1) / Drittwiderbeklagte zu verurteilen, den Beklagten zu 2) von der Inanspruchnahme der Klägerin aus und im Zusammenhang mit den an der Dachkonstruktion des Bauvorhabens „H Wäldchen – 6 Reihenhäuser und 34 Doppelhaushälften“ in L4-S2

51

I-Ring 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35,

52

H Weg 10, 12, 14, 16, 18, 20,

53

An der T 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12,

54

H Weg 22, 24, 26, 28, 30 und 32

55

aufgetretenen Mängeln und Schäden freizustellen.

56

Die Klägerin beantragt,

57

die Widerklage abzuweisen.

58

Die Beklagte zu 1) beantragt,

59

die Drittwiderklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

60

Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Klägerin an.

61

Die Beklagte zu 1) hat zunächst behauptet:

62

Soweit Durchfeuchtungen im Dachbereich festgestellt worden seien, sei dies nicht auf Mängel der Arbeiten der Beklagten zu 1) zurückzuführen. Selbst wenn – wie nicht – sich die Verklebung an der einen oder anderen Stelle gelöst haben sollte, wäre die gegebene Feuchtigkeitsansammlung mit den Fehlstellen nicht erklärbar.

63

Denkbar seien Fehlstellen im Dach oder die Verwendung von Dachsparren, die entweder nicht ausreichend abgetrocknet oder an der Baustelle Niederschlag ausgesetzt gewesen seien. Auch sei die Dampfsperre nach Fertigstellung durch diverse Durchdringungen durchbrochen worden, ohne dass die erforderliche Dichtigkeit wieder hergestellt worden sei.

64

Sie behauptet nun:

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Die von der Klägerin gewählte Dachkonstruktion sei fehlerhaft im Sinne eines Planungsfehlers. Feuchtigkeit, die in den Dachzwischenraum eingedrungen sei, könne nicht abtrocknen. Sie verweist insoweit u.a. auf eine Einschätzung des Prof. X anlässlich der B Bausachverständigentage 2008, diese Konstruktion müsse aus seiner Sicht „unzweifelhaft verboten werden“.

66

Die Anfälligkeit der nicht belüfteten Dachkonstruktion für Feuchtigkeitsschäden / Fäulniserscheinungen sei in Baukreisen seit den 90iger Jahren bekannt. Der Planer hätte den Bauherren auf die Besonderheit der Konstruktion hinweisen müssen. Zum Zeitpunkt der Bauplanung habe es bereits seit Jahren nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen, einen derart nach beiden Seiten hin diffusionsdichten Dachaufbau bei Wohngebäuden zu wählen, ohne eine Klimamembrane mit variablem Diffusionswiderstand einzubauen oder für eine Hinterlüftung zu sorgen.

67

Technisch sei es nahezu unmöglich, das Einschließen oder Einbringen von Feuchte zu vermeiden. Zudem sei bei einer solchen Konstruktion jede noch so kleine Perforation oder Undichtigkeit der Dampfsperre fatal. Eine vollkommen dichte Dampfsperre zu erstellen, sei jedoch technisch und praktisch unmöglich. Mögliche handwerkliche Fehlstellen in der Dampfsperre wirkten sich lediglich schadensbeschleunigend aus, seien aber nicht die eigentliche Ursache des Feuchteeintritts.

68

Die Beklagte zu 1) meint:

69

Die Klägerin hätte die vorgerichtlich angefallenen Gutachterkosten vermeiden können.

70

Auch müsse sich die Klägerin den Planungsfehler mit mindestens 50% anrechnen lassen. Die Konstruktion des Daches begründe eine Hinweispflicht des planenden wie des bauleitenden Architekten.

71

Ein Zahlungsanspruch des Beklagten zu 2) gegen sie bestehe nicht. Denn zum einen habe nicht der Beklagte zu 2), sondern allenfalls die hinter diesem stehende Versicherung gezahlt, ein Fall der Prozessstandschaft werde aber nicht behauptet. Zudem sei Rechtsgrundlage der Vergleich (vom 17.07.2009), so dass allenfalls Rückzahlung von der Klägerin begehrt werden könne.

72

Der Beklagte zu 2) behauptet:

73

Die an den Dachkonstruktionen aufgetretenen Mängel und Schäden resultierten primär aus einer mangelhaften Planung. Falls die Planung gerade noch den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe, sei sie doch bewusst risikobehaftet gewesen. Der Dipl. Ing. L2 habe hierzu, vgl. Anl. K 9, ausgeführt, die gewählte Ausführung stelle ein „gewisses Risikopotential dar“. Obwohl die Ausführung von dampfdichten Dächern zulässig sei, seien solche Ausführungen nicht unbedenklich einsetzbar. Ursache der aufgetretenen Schäden sei (auch) das Fehlen eines chemischen Holzschutzes gewesen.

74

Er, der Beklagte zu 2) sei täglich anwesend gewesen und habe die Durchführung und Ergebnisse der Arbeiten in Augenschein genommen und überprüft. Dies gelte insbesondere auch für das Anbringen der Folie. Die in Augenschein genommenen Anschlussstellen seien zum Zeitpunkt der Ausführung ordnungsgemäß hergestellt worden und dicht gewesen, Beweis: Parteivernehmung des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) verweist insoweit auf einen Wochen- und Tagesablaufplan, Anl. B 2-4. Daraus – so meint er - werde erkennbar, dass der Beklagte zu 2) täglich für mehrere Stunden Kontroll- und Überwachungstätigkeiten wahrgenommen habe, Beweis: Parteivernehmung des Beklagten zu 2).

75

Der Beklagte zu 2) meint:

76

Sollte sich eine Haftung des Beklagten zu 2) ergeben, stünden diesem Freistellungs- und Ausgleichsansprüche gegen die für die mangelhafte Ausführung verantwortlichen bauausführenden Unternehmen zu. Im Falle von Baumängeln, die auf Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen seien und vom bauaufsichtsführenden Architekten lediglich nicht erkannt würden, treffe den Unternehmer die alleinige Haftung. Im Ergebnis wäre es unbillig, wenn die Klägerin bzw. deren Streithelferin eine bekanntermaßen riskante Ausführungsvariante wählen und die mit den verwirklichten Risiken verbundenen Schäden abwälzen könnte.

77

Das Gericht hat den Sachverständigen Dipl. Ing. C2 zu der Behauptung der Beklagten, die Planung der streitgegenständlichen Dächer sei fehlerhaft gewesen, im Termin am 10.05.2012 vernommen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll vom 10.05.2012 Bezug genommen.

78

Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

79

Die Klage ist zulässig, im erkannten Umfang begründet und insoweit entscheidungsreif.

80

1.) Die mit Schriftsatz vom 18.10.2010 sowie vom 28.03.2011 geltend gemachten Zahlungsanträge stellen sich als eine Forderung bestehend aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten dar.

81

Aus der Anlage K 64 erhellt: Geltend gemacht werden mit Schriftsatz vom 18.10.2010 die dort ausgewiesenen Gesamtkosten iHv. 1.260.130,56 € minus der Sowieso-Kosten iHv. 102.842,92 € = 1.157.287,64 €. Gezahlt worden sind 670.755,32 € durch die W2 AG und 231.461,41 € durch die W AG = 902.216,73 €. Es verbleibt insoweit ein Rest iHv. 255.070,91 €.

82

Das von der Beklagten zu 1) angesprochene Problem, es stehe nicht fest, welche Forderung in welcher Höhe in Rechtskraft erwachsen soll, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253, Rz. 15, stellt sich hier nicht.

83

Mit Schriftsatz vom 28.03.2011 macht die Klägerin über die genannten 255.070,91 € nunmehr auch als weiteren Rechnungsposten die Sowieso-Kosten iHv. 102.842,92 € geltend.

84

Dass die Klägerin anstelle des zunächst erhobenen Feststellungsantrags (nach Durchführung der Sanierung) zum Zahlungsantrag übergegangen ist, schadet nicht, § 264 Ziffer 3. ZPO.

85

2.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 13 (7) Ziffer 3. VOB/B zu.

86

a) Denn die von der Beklagten zu 1) [bzw. ihren Subunternehmern] erbrachten Trockenbauleistungen waren mangelhaft. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Dipl. Ing. C, das dieser in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht L4 vorgelegt hat, aber auch aus der umfänglichen Schadensdokumentation des Dr. Q2, Anl. K 63. Im Einzelnen ist beispielhaft zu verweisen auf folgende Lichtbilder:

88

Ordner A, Fach 3, Schadensaufnahmeprotokoll S. 4, Fotos 3/4,

89

Ordner A, Fach 4, Schadensaufnahmeprotokoll S. 4 u. 6, Fotos 3, 4, 7

90

Ordner A, Fach 5, Schadensaufnahmeprotokoll S. 4 u. 5, Fotos 3-5,

91

Ordner A, Fach 6, Schadensaufnahmeprotokoll S. 4, Fotos 3 u. 4,

92

Ordner A, Fach 7, Schadensaufnahmeprotokoll S. 3, 6, 10, Fotos 2, 6, 13,

93

Ordner A, Fach 8, Schadensaufnahmeprotokoll S. 3-6, Fotos 2-8,

94

Ordner B, Fach 9, Schadensaufnahmeprotokoll S. 3-6, Fotos 1, 4, 5-7,

95

Ordner B, Fach 10, Schadensaufnahmeprotokoll S. 3/4, Fotos 1-3,

96

Ordner B, Fach 11, Schadensaufnahmeprotokoll S. 4, 6-7, Fotos 3, 7-8,

97

Ordner B, Fach 12, Schadensaufnahmeprotokoll S. 5, Foto 5,

98

Ordner B, Fach 13, Schadensaufnahmeprotokoll S. 3, 5, 6, Fotos 2, 5, 7,

99

Ordner B, Fach 14, Schadensaufnahmeprotokoll S. 3/4, Fotos 2-4,

100

Ordner B, Fach 15, Schadensaufnahmeprotokoll S. 3-4, Fotos 2-4.

101

Die dort aufgezeigten Mängel der Trockenbauleistung bestreitet die Beklagte zu 1) auch nicht mehr.

102

Soweit die Schadensdokumentation des Dr. Q2 in erheblichem Umfang Schnitte in der Folie zeigt, kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 1) diese Schnitte selbst beim Einpassen der Rigipsplatten gesetzt hat (was nahe liegt) oder die Rigipsplatten über die von Dritten verursachten Schnitte gelegt hat. Denn auch dies wäre fehlerhaft gewesen. Jedenfalls ist auszuschließen, dass diese Schnitte nach Einbringen der Rigipsplatten gesetzt worden sind.

103

b) Ob neben den aufgezeigten Mängeln weitere Beschädigungen der Dampfsperrfolie (etwa bei dem Anbringen einer Lampe) zu dem Schadensbild beigetragen haben, kann dahinstehen. Denn allein die von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden Mängel hätten für sich genommen früher oder später zum Schadenseintritt geführt. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob ein chemischer Holzschutz vorhanden war oder nicht oder ob das Material in den Vergabephasen festgelegt wurde, für die der Beklagte zu 2) verantwortlich war. Denn auch insoweit hat der Sachverständige C2 ausgeführt, eine fehlende Imprägnierung ändere allenfalls etwas auf der Zeitschiene. Das korrespondiert mit den Feststellungen des Dipl. Holzwirts E, Anl. K 11, dass der Befall mit Schimmelpilzen vorrangig war, d.h. die Maßnahmen der Schimmelpilzsanierung weitgreifender seien als die für Schäden durch holzzerstörende Pilze (Ziffer 5.3.3).

104

c) Ein Mangel der Planung, der der Klägerin zuzurechnen sein könnte (vgl. BGHZ 179, S. 55 [juris-Rz. 30]), liegt nicht vor. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. C2 an. Dieser hat bekundet, grundsätzlich seien Warmdächer – wie hier streitgegenständlich – von der Planungsseite her möglich, zulässig und bis heute machbar, wenn sie auf Dauer auch nicht schadensfrei blieben. Jede kleine Beschädigung könne dazu führen, dass Wasserdampf eindringen könne. Es sei dann letztlich eine Frage der Zeit, bis das Dach völlig versottet sei. Daher seien Warmdächer als kritisch einzustufen. Mit anderen Worten: Warmdächer entsprächen grundsätzlich den Regeln der Technik, aber seinerzeit – bei Abnahme der Planung – auch dem Stand der Technik. Dazu gehöre aber auch, dass diese Dächer kritisch seien.

105

Die von hoher Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen überzeugen. Sie stehen im Übrigen in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dipl. Ing. C (S. 65 des Gutachtens) sowie mit dem Sanierungsvorschlag des Dipl. Ing. L (Anl. K 9, S. 19, Variante 1). Schließlich entspricht auch das vorgerichtliche Verhalten der Parteien, von denen keine eine Mangelhaftigkeit der Planung bis zur Vollendung des Werks gerügt hat, der Auffassung des Sachverständigen C2.

106

Dass der vorgerichtlich von der Klägerin beauftragte Architekt L2 auch eine Verantwortlichkeit bei den planenden Architekten gesehen hat (Anl. K 5, S. #), steht dem nicht entgegen. Denn L2 hat bemängelt, dass die Bitumendachbahnen auf der Oberseite des Daches ein Ausdiffundieren des einmal in das Dach eingedrungenen Wassers verhindern (vgl. insoweit auch Gutachten L, Anl. K 9, S. 18). Zu einem solchen Eindringen von Wasser(dampf) kann es jedoch bei fachgerechter Ausführung der unteren Dampfsperre nicht kommen.

107

Der Umstand, dass Warmdächer kritisch sind, bedeutet keinen Mangel der Planung. Denn eine Regel dahin, bei der Planung eines Bauwerks den jeweils (funktions)sichersten Weg zu wählen, welcher auch Ausführungsfehler toleriert, besteht nicht. Vielmehr lässt sich ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen C2 „ein [kostengünstiges] Warmdach machen, wenn sichergestellt ist, dass die gebotene Überwachung [bei der Erstellung] erfolgt.“ Auch insoweit befindet sich der Sachverständige C2 in Übereinstimmung mit der Auffassung des vorgerichtlich tätigen Dipl. Ing. L (Anl. K 9, S. 19).

108

d) Da die von der Klägerin vorgelegte Schadensaufstellung (Anlagenkonvolut K 63) nicht in allen Punkten selbsterklärend ist, insoweit mithin noch eine weitere Aufklärung und ggf. Beweisaufnahme zu erfolgen haben, hat das Gericht von der Möglichkeit eines Grundurteils Gebrauch gemacht, § 304 Absatz 1 ZPO.

109

3.) Der Klägerin steht auch gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der mangelhaften Errichtung der Dächer zu, §§ 633, 636 iVm. §§ 281, 280 BGB. Neben der Beklagten zu 1) haftet der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch (vgl. BGH MDR 2007, S. 1419 [juris-Randziffer 23]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rz. 2492).

110

a) Denn der Beklagte zu 2) war (auch) mit der Erbringung der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI (in der damals geltenden Fassung) beauftragt.

111

b) Ein Mangel des Architektenwerks liegt vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgaben nicht vollständig erfüllt. Davon ist hier angesichts der Vielzahl von Fehlstellen der Dampfsperre auszugehen. Eine Fallgestaltung, wie sie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.07.2010 zu entscheiden hatte (NJW-RR 2010, S. 1604: Bauüberwachung nicht durch den Architekten selbst, sondern durch seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter), ist hier nicht gegeben.

112

c) Substantiierter Vortrag des Beklagten zu 2), wann und wie er die gebotene Bauüberwachung geleistet habe, ist nicht erfolgt. Dazu wäre der Beklagte nicht nur wegen der vielen Fehlstellen, sondern auch deswegen verpflichtet gewesen, weil einerseits nur er weiß, wann er die Bauüberwachung geleistet hat, und andererseits die Klägerin bei fehlender Bauüberwachung zunächst nur eine Negativ-Tatsache vortragen kann.

113

d) Dabei ist die Fertigstellung der Luftdichtheitsschicht nicht eine Aufgabe von untergeordneter Natur, die der Beklagte zu 2) ungeprüft dem jeweils vor Ort tätigen Handwerker überlassen durfte (vgl. Werner/Pastor, aaO, Rz. 2015/2016). Im Gegenteil: Für das streitgegenständliche Warmdach kam es auf das Gelingen einer fachgerechten Abdichtung an. Der Sachverständige C2 hat hierzu ausgeführt:

114

Die gesamte Herstellung muss in jedem Schritt akribisch überwacht und in Einzelschritten abgenommen werden. Das fängt bei der Dachschalung an […] Das geht über die korrekte Einbringung der Wärmedämmung weiter sowie über eine sorgfältige Befestigung der Dampfsperre. Jeder einzelne Schritt ist überwachungsmäßig zu begleiten, bevor dann die Gipskartonplatte aufgebracht wird.“

115

Das war dem Beklagten zu 2) ausweislich seines Schreibens vom 11.10.2006 (Anl. B 2-8) auch bewusst („… auch muss die Folie wegen der vielen Löcher vor dem Aufbringen der Rigipsplatten durch unseren Herrn S geprüft werden.“).

116

Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn der Beklagte zu 2) einen Wochen- und Tagesablaufplan (Anl. B 2-4) vorlegt, aus dem sich plangemäß ein täglicher Besuch auf der Baustelle von ca. zwei Stunden ergibt. Die von dem Beklagten zu 2) vorgelegten Mängelanzeigen gegenüber der Beklagten zu 1) [Anlagenkonvolut B 2-5, B 2-7, B 2-9] stammen aus einer Zeit, als die Häuser bereits übergeben worden waren bzw. werden sollten, können also die hier in Rede stehende Werkleistung nicht betreffen. Vielmehr spricht der Inhalt des Schreibens vom 02.02.2007 (Anlage B 2-6) dafür, dass der Anschluss der Dampfsperre (jedenfalls in diesem Fall betr. das Haus 22) nicht überprüft worden ist, der Beklagte zu 2) sich vielmehr darauf verlassen hat, die Beklagte zu 1) arbeite fachgerecht („Sollte jedoch die Feuchtigkeit wieder kommen, so müssen wir davon ausgehen, dass die Folie nicht oder nicht vollständig angeschlossen worden ist.“).

117

Wegen der Höhe des Anspruchs gilt das Oben Gesagte.

118

4.) Die Widerklage des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Beklagte zu 2) hat einen Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrags (aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegen die Klägerin nicht dargetan. Das würde zum Einen eine Zahlung des Beklagten zu 2) an die Klägerin voraussetzen. Nach der Sanierungsvereinbarung vom 17.07.2009 (dort S. 2, Ziffer 2.) sollte aber die W AG für ihren Versicherungsnehmer 20% der Kosten (vorläufig) übernehmen. Dass die W AG den Beklagten zu 2) zur Rückforderung ermächtigt hat, ist nicht dargetan. Zum anderen scheidet ein Rückforderungsanspruch auch deswegen aus, weil der Beklagte zu 2) der Klägerin – als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) – zum Schadensersatz verpflichtet ist (s.o. Ziffer 3.).

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5.) Die Drittwiderklage des Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1) ist unzulässig, weil nicht sachdienlich, § 263 ZPO. Denn derzeit steht noch nicht rechtskräftig fest, ob und inwieweit die Klägerin den Beklagten zu 2) tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Eine Einwilligung der Beklagten zu 1) in die Drittwiderklage ist nicht erfolgt.

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6.) Darüber hinaus ist die Drittwiderklage – was den Zahlungsanspruch anlangt – auch unbegründet. Insoweit gilt das zu Ziffer 4.) Gesagte entsprechend.

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7.) Auch der Freihalteanspruch des Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1) aus § 426 Abs. 1, 2 BGB besteht nicht im geltend gemachten Umfang. Denn im Innenverhältnis der Beklagten ist der Schaden dahin zu teilen, dass auf die Beklagte zu 1) 75% und auf den Beklagten zu 2) 25% entfallen, vgl. Werner / Pastor, aaO, Rz. 2493. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof in anderer Sache ausgeführt (BGHZ 179, S. 55 [juris-Rz. 39]):

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Der Senat hat jedoch wiederholt auch darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten nicht bagatellisiert werden darf, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den Schaden am Bauwerk darstellen (…). Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden darf deshalb nicht vernachlässigt, sondern muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Eine andere Beurteilung würde tendenziell dazu führen, dass der bauaufsichtsführende Architekt (nahezu) haftungsfrei wäre, was der Bedeutung seiner Verpflichtung nicht gerecht würde. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des aufsichtsführenden Architekten wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.“

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Die vorliegende Konstellation einer durchweg mangelhaften Ausführung des Anschlusses der Dampfsperrfolie durch die Beklagte zu 1) und einer insoweit fehlenden Überwachung des Beklagten zu 2) lässt die vorgenommene Quote als angemessen erscheinen (vgl. auch OLG Stuttgart, BauR 2006, S. 1772).