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Landgericht Bonn·11 T 716/22·12.11.2024

Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen unterbliebener Offenlegung nach HGB/VermAnlG zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtVermögensanlagenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, als KG und Emittentin von Vermögensanlagen, focht einen Ordnungsgeldbescheid wegen unterbliebener Offenlegung an. Das Landgericht hielt Offenlegungspflichten nach §264a HGB sowie §§24, 26, 31 VermAnlG für gegeben und stellte das Fehlen wesentlicher Unterlagen fest. Fristversäumnis und Nachfristnichteinhaltung wurden als fahrlässig bewertet; das Ordnungsgeld von 2.500 € blieb bestehen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung einer Auslegungsfrage des §2 Abs.1 Nr.5 VermAnlG zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldbescheid wegen unterbliebener Offenlegung als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Emittent von Vermögensanlagen, der als KG tätig ist, unterliegt nach §264a HGB der Offenlegungspflicht; daraus folgen insbesondere die Anwendung der §§24, 26 und 31 VermAnlG.

2

Die Regelung des §26 Abs.2 VermAnlG schließt die Anwendung der §§326 und 327 HGB aus.

3

Teil-Emissionen sind nur dann als Teile desselben Angebots im Sinne des §2 Abs.1 Nr.5 VermAnlG anzusehen, wenn es sich um Anlagen derselben Gattung mit einheitlichen Bestimmungsmerkmalen handelt und diese untereinander austauschbar sind.

4

Das Unterlassen der Offenlegung der nach HGB/VermAnlG erforderlichen Unterlagen (z. B. Anhang, Lagebericht, GuV, Bestätigungsvermerk, Erklärung) begründet die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

5

Die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist und der Nachfrist ist der Gesellschaft grundsätzlich fahrlässig zuzurechnen; während eines bereits eingetretenen Verzugs sind erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu beachten, die bei Nichtbefolgung ein Ordnungsgeld rechtfertigen können.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 264a HGB§ 24 VermAnlG§ 26 VermAnlG§ 31 VermAnlG§ 326 HGB§ 327 HGB

Tenor

1.

Die Beschwerde vom 30.08.2022 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 15.08.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes betreffend den JA lagen vor, da die Beschwerdeführerin ihre Einreichungspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Diese Pflicht besteht losgelöst neben etwaigen steuerrechtlichen Pflichten und richtet sich nach den eigenständigen Regelungen des HGB und des VermAnlG.

2

Die Beschwerdeführerin ist ein Emittent von Vermögensanlagen und als KG tätig. Sie ist nach § 264 a HGB offenlegungspflichtig. Damit gelten für sie insbesondere §§ 24 und 26 VermAnlG sowie § 31 VermAnlG.

3

§§ 326 und 327 HGB sind nach § 26 Abs.2 VermAnlG nicht anzuwenden.

4

Dies gilt auch dann, wenn sie - ggf. u.a. - einzelne Vermögensanlagen emittiert, die Teil eines Angebotes iSd § 2 Abs.1 Nr.5 VermAnlG sind. Vorgenannte Regelung erfasst ausdrücklich nur Teilemissionen, die Vermögensanlagen desselben Angebotes sind; dies sind sie, wenn es sich um Anlagen derselben Gattung mit einheitlichen Bestimmungsmerkmalen handelt, die deswegen untereinander austauschbar sind, da damit eine ausreichende Information der Anleger gewährleistet ist (Erbs/Kohlhaas/Richter, § 2 Rz.7).

5

Es fehlen vorliegend Anhang, Lagebericht, Gewinn- und Verlustrechnung, Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung sowie die Erklärung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG i.V.m. §§ 264 Abs. 2 Satz 3 bzw. 289 Abs. 1 Satz 5 HGB.

6

Die Nachfrist von sechs Wochen gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, durch die nachträgliche Offenlegung der Festsetzung eines bereits verwirkten Ordnungsgeldes zu entgehen.

7

Die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist und auch der Nachfrist war fahrlässig verschuldet. Die Gesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und sich entsprechend zu informieren und organisieren. Vorhergehende Informations- oder auch Belehrungspflichten Dritter bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die gesetzliche Frist bzw. jedenfalls die Nachfrist eingehalten wird, wobei im Hinblick auf letztgenannte wegen des bestehenden Verzuges erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen waren. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig nachgekommen.

8

Die Höhe des mit 2.500 € auf den niedrigsten Betrag festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.

9

Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Ordnungsgelds sind nicht gegeben.

10

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil der Beschwerdesenat zu § 2 Abs.1 Nr.5 VermAnlG und der Bedeutung des Eingangssatzes insoweit bislang noch keine Entscheidung getroffen hat.

11

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.

12

Rechtsbehelfsbelehrung:

13

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

14

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.

15

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

19

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

23

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.