Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Fristberechnung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen angeblich verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger. Das Gericht hebt die Entscheidung des Bundesamts für Justiz auf, weil bei der Fristbestimmung § 155 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen war und das Geschäftsjahr abweichend zu laufen begann. Die Beschwerde war zulässig, da eine Masseverbindlichkeit begründet werden sollte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Festsetzung des Ordnungsgelds aufgehoben; angefochtener Bescheid rechtsfehlerhaft aufgrund nicht berücksichtigter Insolvenzspezifikationen bei Fristbestimmung
Abstrakte Rechtssätze
Der Insolvenzverwalter ist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde berechtigt, wenn durch die angefochtene behördliche Entscheidung eine Masseverbindlichkeit begründet werden soll und damit die Wahrung, Verwaltung oder Mehrung der Insolvenzmasse tangiert ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses nach § 335 Abs. 3 HGB verletzt wurde, sind insolvenzrechtliche Sonderregelungen wie § 155 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen, wenn das Geschäftsjahr des Schuldners hiervon betroffen ist.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Fristversäumnis ist nur rechtmäßig, wenn die maßgebliche Frist nach den einschlägigen Vorschriften korrekt bestimmt und angewendet wurde.
Eine Kostenentscheidung kann unterbleiben, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, maßgebliche abweichende Umstände bereits im Einspruchsverfahren vorzutragen, und dadurch der angefochtene Bescheid vermeidbar gewesen wäre.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die Ordnungsgeldentscheidung der Beschwerdegegnerin vom 22.11.2007 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 € wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Schuldnerin die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 25.07.2007, zugestellt am 27.07.2007 angedroht. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Gegen die ihm am 26.11.2007 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 10.12.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters folgt daraus, dass durch den angefochtenen Bescheid eine Masseverbindlichkeit begründet werden sollte. Dadurch wurde das Recht des Insolvenzverwalters zur Wahrung, Mehrung und Verwaltung der Masse tangiert.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB versäumt habe. Wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, war im Fall der Schuldnerin § 155 Abs. 2 S. 1 und 2 InsO zu berücksichtigen. Das Geschäftsjahr 2006/2007 begann danach erst am 01.09.2006 und endete am 14.02.2008. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet unbeschadet der Frage, ob die Schuldnerin inzwischen die Jahresabschlussunterlagen bei dem Elektronischen Bundesanzeiger eingereicht hat. Denn jedenfalls wäre das Verfahren nach § 335 Abs. 3 HGB bisher nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). Die Schuldnerin und/oder der Beschwerdeführer hätten den vom Regelfall abweichenden Lauf des Geschäftsjahrs bereits im Einspruchsverfahren vortragen können. Dann wäre der angefochtene Bescheid nicht ergangen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 2.500 €