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Landgericht Bonn·11 T 41/07·18.11.2007

Sofortige Beschwerde: Aufhebung von Androhungs- und Kostenbescheid wegen fehlender Anwendung der 4‑Monatsfrist

ZivilrechtHandelsrechtOffenlegungspflichten (Jahresabschluss/Bundesanzeiger)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht die Verwerfung ihres Einspruchs gegen einen Androhungs- und Kostenbescheid des Bundesamts für Justiz wegen angeblich verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2006 an. Streitgegenstand war die Anwendbarkeit der viermonatigen Frist des § 325 Abs. 4 HGB, die nur bei Handel an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 WpHG gelten soll. Das Landgericht Bonn gab der sofortigen Beschwerde statt und hob die Bescheide auf, weil keine Anhaltspunkte für Handel an einem organisierten Markt vorlagen und die Behörde dies bestätigte. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Androhungs- und Kostenbescheid stattgegeben; Bescheide aufgehoben mangels Anwendbarkeit der 4‑Monatsfrist (§325 Abs.4 HGB)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB ist statthaft und zulässig gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Androhungs- und Kostenbescheid.

2

Die viermonatige Frist des § 325 Abs. 4 S. 1 HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses gilt nur, wenn die Gesellschaft Wertpapiere über einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nimmt und nicht für Kapitalgesellschaften i.S.v. § 327a HGB anwendbar ist.

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Trifft die Behörde die Annahme, die verkürzte Frist finde Anwendung, bedarf diese Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte; fehlen solche, sind der Androhungs- und der darauf gestützte Verwerfungsbescheid aufzuheben.

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Legt die Betroffene Nachweise vor, dass ihre ausgegebenen Wertpapiere nicht an einem organisierten Markt gehandelt werden, hat die Behörde dies zu überprüfen; bestätigen sich keine gegenteiligen Feststellungen, scheidet die Anwendung der verkürzten Frist aus.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 S. 1 und 2 HGB§ 325 Abs. 4 S. 1 HGB§ 2 Abs. 5 WpHG§ 327a HGB§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde werden der Androhungs- und Kostenbescheid der

Beschwerdegegnerin vom 11.06.2007 und deren Verwerfungsentscheidung vom 8.10.2007 aufgehoben

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen den Bescheid vom 11.06.2007, mit dem das Bundesamt für Justiz ihr die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen nicht rechtzeitiger Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 angedroht hat. Die Verfügung vom 11.06.2007 ist der Beschwerdeführerin am 13.06.2007 zugestellt worden. Dagegen hat sie unter dem 19.06.2007 (Eingang) Einspruch eingelegt.

4

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen. Gegen diese ihr am 11.10.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 25.10.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

6

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers versäumt habe. Es ist nicht ersichtlich, dass die 4 - Monatsfrist des § 325 Abs. 4 S. 1 HGB auf die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Jahresabschlusses 2006 anwendbar wäre. Das würde voraussetzen, dass sie eine Kapitalgesellschaft wäre, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nimmt und keine Kapitalgesellschaft im Sinn von § 327a HGB ist. Die dafür vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte haben sich nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat eine Bestätigung der X GmbH vom 16.10.2006 vorgelegt. Danach werden die von der Beschwerdegegnerin zum Anlass der angefochtenen Bescheide genommenen 2 von der Beschwerdeführerin emittierten Inhaberschuldverschreibungen nicht an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt. Dies hat die Beschwerdegegnerin nunmehr auf Grund eigener Nachforschungen bestätigt. Weitergehende Erkenntnisse, die für die Anwendbarkeit der 4 - Monatsfrist des § 325 Abs. 4 S. 1 HGB auf die Beschwerdeführerin sprechen könnten, sind nicht vorhanden. Danach sind der Verwerfungsbescheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung aufzuheben.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 €