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Landgericht Bonn·11 T 331/17·12.12.2017

Auslegung §264 Abs.3 HGB: Verlustübernahme muss sich auf betroffenes Geschäftsjahr beziehen

ZivilrechtHandelsrechtBilanz- und OffenlegungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbescheid wird zurückgewiesen; zugleich wird ein irrtümlich erlassener Beschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Streitgegenstand ist, ob eine Verlustübernahmeerklärung den Anforderungen des §264 Abs.3 HGB genügt. Das Gericht entscheidet, dass die Erklärung sich inhaltlich und zeitlich auf das Geschäftsjahr beziehen muss, für das die Offenlegungserleichterung in Anspruch genommen wird.

Ausgang: Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbescheid wird zurückgewiesen; irrtümlicher Beschluss aufgehoben; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB erforderliche Verlustübernahmeverpflichtung muss sich inhaltlich auf die Verluste des Geschäftsjahrs beziehen, für das die Offenlegungserleichterung beantragt wird.

2

Die Verlustübernahmeerklärung muss in dem Jahr bestehen, in dem für den Jahresabschluss des Vorjahrs die Erleichterung in Anspruch genommen wird; zeitlich versetzte Erklärungen genügen nicht.

3

Wortlaut und Zweck des § 264 Abs. 3 HGB (Gläubigerschutz) verlangen, dass der Gesellschafterbeschluss nach Nr.1 und die Verlustübernahmeverpflichtung nach Nr.2 sich auf dasselbe Geschäftsjahr beziehen.

4

Eine Erklärung, die sich auf Verluste eines anderen Geschäftsjahrs bezieht, erfüllt die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB nicht und begründet daher keine Befreiung von Offenlegungspflichten.

5

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann geboten sein, wenn die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage vom Beschwerdesenat bislang nicht entschieden ist und ihre Klärung der einheitlichen Rechtsprechung dient.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB§ 264 Abs. 3 HGB§ 335 HGB

Tenor

1.

Die Beschwerde vom 15.06.2017 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Der irrtümlich in dem vorliegenden Verfahren erlassene Beschuss vom 05.10.2017 wird - wie bereits angekündigt - aufgehoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

Die nach § 264 Abs.3 Nr. 2 HGB erforderliche Verlustübernahmeverpflichtung der Konzernmutter liegt nicht vor.

3

Vorliegend geht es um den JA 2014.

4

Das Mutterunternehmen hat sich mit Vertrag vom 14.12.2015 gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet, etwaige Verluste "aus dem Geschäftsjahr 2015" zu übernehmen. U.a. dies wurde am 20.04.2016 bekanntgemacht (s. Bl.40 BfJ-Akte).

5

Die Erklärung reicht nicht. Die Verlustübernahmeerklärung müsste sich vorliegend auf Verluste aus dem GJ 2014 beziehen. Sie muss damit "für das Jahr" oder "in dem Jahr" - hier 2015 - bestehen, in dem für den JA des Vorjahres - hier 2014 - von einer Erleichterung Gebrauch gemacht wird. Sie muss ich inhaltlich auf Verluste aus dem Jahr - hier 2014 - beziehen, für welches die Befreiung vorgenommen wird. Der Zeitpunkt bzw. Zeitraum des Bestehens einer Verpflichtungserklärung ist von dem Geschäftsjahr zu unterscheiden, aus dem ggf Verluste resultieren, die übernommen werden.              Bereits dem Wortlaut des § 264 Abs.3 HGB sind an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, das sich der Gesellschafterbeschluss nach Abs.3 Nr.1, der sich auf das "jeweilige" Jahr beziehen muss, und die Verlustübernahmeverpflichtung nach Abs.3 Nr.2 auf verschiedene Geschäftsjahre beziehen. Zudem dient die Offenlegung dem Gläubigerschutz. Im Fall des § 264 Abs.3 HGB muss sich der potenzielle Gläubiger statt auf den nicht offengelegten Abschluss auf den Konzernabschluss der Muttergesellschaft und die Verlustübernahmeverpflichtung verlassen können.

6

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage ist bislang vom Beschwerdesenat nicht entschieden. Ihre Klärung dient einer einheitlichen Rechtsprechung durch die für die Verfahren nach § 335 HGB zuständigen Kammern des Landgerichts.