Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung nach § 325 HGB
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 € wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2006 im elektronischen Bundesanzeiger. Sie rügt, ohne eigenes Verschulden an der Einreichung gehindert gewesen zu sein, weil der abberufene Vorstand Unterlagen zurückhalte. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück: Die gesetzliche Frist des § 325 HGB ist maßgeblich, Vorstandsverschulden ist der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen, das Ordnungsgeld liegt im zulässigen Rahmen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung nach § 325 HGB als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB für die Einreichung von Jahresabschlüssen ist verbindlich; ihre Überschreitung begründet einen Verstoß unabhängig von einer nach § 335 Abs. 3 HGB vorgenommenen Fristsetzung.
Die Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 HGB ermöglicht der Gesellschaft lediglich die Vermeidung einer Ordnungsgeldfestsetzung; eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist nur bei geringfügiger Überschreitung der Sechswochenfrist vorgesehen.
Das Verschulden des Vorstands bei der Erstellung und Ablieferung von Jahresabschlüssen ist der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen; die Gesellschaft hat rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, damit gesetzliche Meldefristen gewahrt werden.
Im Einspruchsverfahren kann die Gesellschaft Umstände vortragen, die ein Unterlassen bis zum Ende der Sechswochenfrist rechtfertigen können; dies beseitigt jedoch nicht den Verstoß gegen die Frist des § 325 HGB, der für die Bewertung des Verhaltens maßgeblich bleibt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 € wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 22.06.2007 angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr bisheriger Vorstand sei am 30.07.2007 wegen Verzögerung bei der Erstellung der Bilanzen abberufen worden. Der Jahresabschluss 2006 könne erst nach Genehmigung der Bilanz 2005 fertiggestellt werden. Die dazu nötigen Schritte seien vom neuen Vorstand eingeleitet worden.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin als kapitalmarktorientiertes Unternehmen habe die nicht verlängerbare Frist des § 325 Abs. 4 HGB einzuhalten.
Gegen die ihr am 28.08.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 11.09.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie sei ohne ihr Verschulden an der Einreichung der Unterlagen zur Rechnungslegung verhindert. Der abberufene Vorstand habe am 30.07.2007 Insolvenzantrag gestellt. Diesen habe der neue Vorstand zurückgenommen. Der abberufene Vorstand weigere sich, die in seiner Verwahrung befindlichen Unterlagen an sie herauszugeben. Sie werde ihr Recht auf Herausgabe der Unterlagen gerichtlich durchsetzen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB versäumt zu haben. Das Gesetz erachtet diese Frist generell als ausreichend für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Der Umstand, dass der Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 Abs. 1 HGB eine Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB vorauszugehen hat, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Frist nach § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB versäumt ist. Die Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, einer Festsetzung des Ordnungsgeldes zu entgehen. Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB geringfügig überschritten wird. Daraus ergibt sich, dass die Sechswochenfrist nicht etwa die Frist des 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB außer Kraft setzt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob ein Jahresabschluss innerhalb der Sechswochenfrist erstellt werden kann. Die Frage, ob die Gesellschaft ein Verschulden trifft, ist maßgeblich auf die Einhaltung der Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB zu beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft im Einspruchsverfahren die Unterlassung der Einreichung rechtfertigen kann (§ 335 Abs. 3 S. 1 aE HGB). Das zeigt zwar, dass es nach der Konzeption des Gesetzes Gründe geben kann, die die Unterlassung bis zum Ende der Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB rechtfertigen können. Das ändert aber nichts daran, dass die Unterlassung im Verstoß gegen § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB liegt. Deshalb muss es bei der Bewertung des Verhaltens der Gesellschaft in erster Linie auf die Umstände ankommen, die zur Versäumung dieser Frist geführt haben.
Nach den angeführten Grundsätzen war die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist nicht unverschuldet. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz. Gegen eine Säumigkeit des Vorstands bei der Erstellung von Jahresabschlüssen muss die Gesellschaft so rechtzeitig einschreiten, dass die Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB gewahrt werden kann. Das Verschulden des Vorstands ist der Gesellschaft zuzurechnen (s. § 31 BGB). ,
Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im unteren Bereich des Rahmens des § 335 Abs. 1 S. 4 HGB (2.500 - 25.000 €). Sie berücksichtigt das Verschulden der Beschwerdeführerin bezogen auf die Versäumung der Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB zutreffend. Ob die nach Versäumung dieser Frist und kurz vor Ablauf der Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB eingetretenen Veränderungen im Vorstand und die Auseinandersetzung mit dem alten Vorstand bei künftigen Maßnahmen des Bundesamts für Justiz zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 €