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Landgericht Bonn·11 T 216/09·10.11.2009

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Jahresabschlusslegung aufgehoben

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses 2006 an. Zentral war, ob handelsrechtliche Vorschriften zur Bilanzstichtagsbestimmung bei einer GmbH & Co. KG i.L. entsprechend anzuwenden sind. Das Landgericht hob die Ordnungsgeldentscheidung und die Verwerfung des Einspruchs auf, weil §71 Abs.1 GmbHG in Verbindung mit §264a HGB entsprechend zu berücksichtigen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld und Verwerfung des Einspruchs stattgegeben; angefochtene Entscheidung aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 71 Abs. 1 GmbHG ist entsprechend auf eine GmbH & Co. KG in Liquidation anzuwenden, wenn diese gemäß § 264a HGB den Publizitätspflichten für Kapitalgesellschaften unterliegt.

2

Bei Auflösung der Gesellschaft ist — mangels abweichender Gesellschafterbeschlussfassung — als Bilanzstichtag das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr maßgeblich.

3

Die sofortige Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB ist gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung statthaft und führt zur Aufhebung, wenn die zutreffende handelsrechtliche Auslegung nicht berücksichtigt wurde.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren nach § 335 HGB kann dahin gehen, dass die erforderlichen außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt werden (vgl. § 335 Abs.5 S.5–6 HGB).

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4 HGB§ 335 Abs. 5 S. 1 HGB§ 335 Abs. 5 S. 4 HGB§ 71 Abs. 1 GmbHG§ 325 ff. HGB§ 264a HGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 10.03.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 07.10.2008, zugestellt am 04.11.2008, angedroht.

4

Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 04.11.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.

5

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 10.3.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

6

Gegen die ihr am 17.03.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 20.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

7

II.

8

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

9

Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise in der richterlichen Verfügung vom 25.09.2009 Bezug genommen, die durch die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz in dem Schriftsatz vom 16.10.2009 nicht entkräftet werden.

10

§ 71 Abs. 1 GmbHG gilt auch in entsprechender Anwendung für die Beschwerdeführerin als GmbH & Co. KG i.L. (vgl. Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl. 2007, § 154 Rd.3; Habersack in Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl. 2004, § 154 Rd.19 zur Liquidationseröffnungsbilanz; abweichend aber ders., ebenda, §154 Rd.20 zum Stichtag der Jahresrechnungslegung), weil die Beschwerdeführerin über § 264a HGB den für Kapitalgesellschaften geltenden Publizitätspflichten der §§ 325ff. HGB unterstellt ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, Anhang nach § 177a Rd.51; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, Anhang nach § 177a Rd.167; Oetker/Kamanabrou, HGB, 2009, § 154 Rd.4). Damit ist aber in Ermangelung einer abweichenden Beschlussfassung der Gesellschafter weder das am 01.01. beginnende Kalenderjahr noch ein davon abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregeltes Geschäftsjahr gemeint, sondern das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr (OLG Frankfurt BB 1977, 312 f.; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. 1995, § 71 Rd.18; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 71, Rdnr. 23; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 71 Rd.13; Rowedder/Rasner, GmbHG, 3. Aufl. 1997, § 71 Rd.7; Weisang BB 1998, 1149; zurückhaltender: Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 71 Rd.14). Eine Fortgeltung des sich auf das laufende Kalenderjahr beziehenden Stichtages für die externe Jahresrechnungslegung der GmbH & Co. KG i.L. vermag in Anbetracht der in § 264a HGB zum Ausdruck kommenden Gleichsetzung der GmbH & Co. KG mit einer Kapitalgesellschaft nicht zu überzeugen. Die sich auch auf den Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres erstreckende analoge Anwendung von § 71 Abs.1 GmbHG entspricht zudem im Ergebnis der von der Gegenauffassung zu Recht für sachgerecht erachteten Anpassung der Bilanzstichtage der Komplementär-GmbH und der Co. KG bei Auflösung beider Gesellschaften (vgl. K.Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 154 Rd.17 a.E.).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 335 Abs.5 Satz 5 und Satz 6 HGB.

12

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

13

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.