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Landgericht Bonn·11 T 200/09·10.11.2009

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung bei GmbH & Co. KG i.L.

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrecht/BilanzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Zentrale Frage war der maßgebliche Stichtag für die externe Rechnungslegung einer GmbH & Co. KG in Liquidation. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und hob die Ordnungsgeldentscheidung auf, weil §71 Abs.1 GmbHG entsprechend anzuwenden ist und der Stichtag das mit der Auflösung beginnende Kalenderjahr bestimmt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung des Ordnungsgeldes aufgehoben; Ordnungsgeldentscheidung und Verwerfung des Einspruchs werden aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 71 Abs. 1 GmbHG ist entsprechend auf eine GmbH & Co. KG in Liquidation anzuwenden, die nach § 264a HGB den für Kapitalgesellschaften geltenden Publizitätspflichten unterliegt.

2

Bei einer GmbH & Co. KG i.L. bestimmt in Ermangelung einer abweichenden Gesellschafterbeschlussfassung der Tag der Auflösung den Beginn des Liquidationskalenderjahres als Stichtag für die externe Jahresrechnungslegung.

3

Die Gleichstellung einer GmbH & Co. KG mit einer Kapitalgesellschaft kraft § 264a HGB erfordert auch die Anpassung der Bilanzstichtage bei Auflösung, damit die Rechnungslegung mit der der Komplementär-GmbH übereinstimmt.

4

Sind die maßgeblichen handelsrechtlichen Stichtagsregelungen falsch zugrunde gelegt worden, kann die Anordnung bzw. Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben werden.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB§ 71 Abs. 1 GmbHG§ 264a HGB§ 325 ff. HGB§ 335 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 HGB§ 335 Abs. 5 Satz 6 HGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 09.03.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten sowie die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 14.02.2008, zugestellt am 16.02.2008, angedroht.

4

Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 25.02.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.

5

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 9.3.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

6

Gegen die ihr zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 20.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

7

II.

8

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

9

Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise in der richterlichen Verfügung vom 25.09.2009 Bezug genommen, die durch die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz in dem Schriftsatz vom 01.10.2009 nicht entkräftet werden.

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Die in der Beschwerdeerwiderung zitierte Entscheidung des Landgerichts Bonn 37 T 75/09 verhält sich nicht zu der hier zur Diskussion stehenden Frage des Stichtages der fortlaufenden externen Rechnungslegung einer GmbH & Co. KG i.L. Entscheidend sind vielmehr folgende Überlegungen:

11

§ 71 Abs. 1 GmbHG gilt auch in entsprechender Anwendung für die Beschwerdeführerin als GmbH & Co. KG i.L. (vgl. Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl. 2007, § 154 Rd.3; Habersack in Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl. 2004, § 154 Rd.19 zur Liquidationseröffnungsbilanz; abweichend aber ders., ebenda, §154 Rd.20 zum Stichtag der Jahresrechnungslegung), weil die Beschwerdeführerin über § 264a HGB den für Kapitalgesellschaften geltenden Publizitätspflichten der §§ 325ff. HGB unterstellt ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, Anhang nach § 177a Rd.51; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, Anhang nach § 177a Rd.167; Oetker/Kamanabrou, HGB, 2009, § 154 Rd.4). Damit ist aber in Ermangelung einer abweichenden Beschlussfassung der Gesellschafter weder das am 01.01. beginnende Kalenderjahr noch ein davon abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregeltes Geschäftsjahr gemeint, sondern das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr (OLG Frankfurt BB 1977, 312 f.; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. 1995, § 71 Rd.18; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 71, Rdnr. 23; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 71 Rd.13; Rowedder/Rasner, GmbHG, 3. Aufl. 1997, § 71 Rd.7; Weisang BB 1998, 1149; zurückhaltender: Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 71 Rd.14). Eine Fortgeltung des sich auf das laufende Kalenderjahr beziehenden Stichtages für die externe Jahresrechnungslegung der GmbH & Co. KG i.L. vermag in Anbetracht der in § 264a HGB zum Ausdruck kommenden Gleichsetzung der GmbH & Co. KG mit einer Kapitalgesellschaft nicht zu überzeugen. Die sich auch auf den Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres erstreckende analoge Anwendung von § 71 Abs.1 GmbHG entspricht zudem im Ergebnis der von der Gegenauffassung zu Recht für sachgerecht erachteten Anpassung der Bilanzstichtage der Komplementär-GmbH und der Co. KG bei Auflösung beider Gesellschaften (vgl. K.Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 154 Rd.17 a.E.).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 335 Abs.5 Satz 5 und Satz 6 HGB.

13

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

14

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.