Beschwerde gegen Untersagung des Firmenzusatzes „und Partner“ nach § 11 PartGG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin änderte ihre Firma und meldete den Zusatz „u. Partner“ zur Eintragung an. Das Amtsgericht beanstandete den Zusatz als unzulässig nach § 11 PartGG; die Beschwerde hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner" ausschließlich Partnerschaften im Sinne des PartGG vorbehalten sind. Ein Bestandsschutz greift nur für Firmen, die den Zusatz bereits beim Inkrafttreten führten.
Ausgang: Beschwerde gegen Beanstandung des Firmenzusatzes ‚und Partner‘ nach § 11 PartGG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ in einer Firma darf nur von Partnerschaften im Sinne des PartGG geführt werden.
§ 11 PartGG ist eindeutig und lässt keine auslegungsbedingte Erweiterung des Kreises der Berechtigten zu.
Bestandsschutz nach § 11 S.2–3 PartGG schützt nur solche Firmen, die den betreffenden Zusatz bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes führten.
Wer die Firmenänderung erst nach dem Inkrafttreten des PartGG vornimmt, kann sich nicht auf die Übergangsregelung berufen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 19 AR 68/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Betroffene hat am 00. Januar 1996 u.a. ihre Firma geändert von bisher „A. u. A B GmbH. “ in „A, A u. Partner GmbH“ und die Änderung zur Eintragung angemeldet.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 00. Januar 1996 die Firma als unzulässig gem. § 11 PartGG beanstandet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Betroffene darf den Bestandteil „u.Partner“ in ihrer Firma nicht verwenden. Das folgt aus § 11 PartGG.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Diese Bestimmung ist eindeutig und weder im Sinne einer Erweiterung noch einer Beschränkung auslegungsfähig.
Seinen Willen, die genannten Zusätze nur der Firma einer Partnerschaft im Sinne des Gesetzes vorzubehalten, hat der Gesetzgeber auch in der Übergangsregelung zum Ausdruck gebracht, nach der die Gesellschaft die bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes einen der Zusätze in ihrem Namen geführt hat, ohne Partnerschaft zu sein, diesen nach einer Übergangszeit von 2 Jahren nur noch mit einem Hinweis auf die andere Rechtsform behalten darf, § 11, Satz 2 und 3 PartGG.
Der Verkehr soll mithin grundsätzlich aus den genannten Zusätzen auf das Vorhandensein einer Partnerschaft im Sinne des Gesetzes schließen können. Dieser Grundsatz wird lediglich zum Schutz eines bereits erworbenen Besitzstandes einer bestehenden mit dem neuen Gesetz nicht mehr übereinstimmenden Firma durchbrochen.
Auf einen derartigen Bestandschutz kann sich die Betroffene nicht berufen, da sie erst nach Inkrafttreten des Gesetzes (01. Juli 1995) die Firmenänderung beschlossen hat.
Wert: 10.000,00 DM.