Rückforderung von IT-Dienstleisterhonorar: Verwirkung trotz behaupteter 8‑Std.-Deckelung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer IT-Beratung die Rückzahlung von Vergütung für über 8 Stunden/Tag abgerechnete Leistungen (Juli 2017–Okt. 2020) wegen behaupteter vertraglicher Deckelung. Das LG Bonn wies die Klage ab: Entweder bestand schon kein fehlender Rechtsgrund, weil die abgerechneten Stunden vertraglich geschuldet und unstreitig erbracht waren, oder – bei unterstellter wirksamer Deckelung – sei ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB verwirkt. Maßgeblich war die jahrelange vorbehaltlose Bezahlung stundenbasierter Rechnungen nebst Tätigkeitsnachweisen und die darauf gegründete Vertrauensdisposition der Beklagten. Nebenforderungen (RA-Kosten) scheiterten mangels Hauptanspruch/Verzug.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung vermeintlicher Überzahlungen für 9./10. Stunde pro Tag vollständig abgewiesen (u.a. wegen Verwirkung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte; bei unstreitig erbrachten und vertraglich vergüteten Leistungen fehlt es an der Rechtsgrundlosigkeit.
Bestreitet der Rückforderungssteller die Produktivität bzw. Erforderlichkeit abgerechneter Leistungszeiten, hat er als Anspruchsteller konkret darzulegen, inwieweit unnötige bzw. leistungslose Zeiten vergütet wurden.
Auch wenn eine Vergütungsdeckelung vertraglich wirksam vereinbart ist, kann ein Bereicherungsanspruch wegen jahrelanger widerspruchsloser Abrechnung und Zahlung verwirkt sein (§ 242 BGB).
Das Umstandsmoment der Verwirkung kann erfüllt sein, wenn der Gläubiger über längere Zeit stundenbasierte Abrechnungen mit ausgedehnten Tagesarbeitszeiten kennt und vorbehaltlos ausgleicht, sodass der Schuldner auf die Nichtgeltendmachung der Rückforderung vertrauen und seine Leistungserbringung darauf einrichten durfte.
Ein erheblicher Rückforderungsbetrag im Verhältnis zum Gesamtvolumen sowie die naheliegende Änderung der Personal- und Leistungserbringungsdisposition bei rechtzeitiger Beanstandung können einen unzumutbaren Nachteil und damit Verwirkung begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Alleingesellschafterin der Klägerin ist die A. Mit über 5000 Mitarbeitern an über 40 Standorten ist die Klägerin zentraler IT-Dienstleister der C (Internet-Adresse 1) und stellt ihre Leistungen auch anderen Ressorts zur Verfügung. Auftraggeber der Klägerin ist das D.
Die Beklagte ist eine Management- und Technologieberatung und bietet in ihren Kernfeldern Beratung, Digitalisierung und Softwareentwicklung von IT-Lösungen für große Unternehmen und Behörden an. Sie ist Teil der B, einer europäischen Management- und Technologieberatung mit Hauptsitz im G’en E, die über rund 46.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 25 Ländern verfügt.
Die Beklagte erstellt seit vielen Jahren insbesondere für die C erfolgreich IT-Lösungen. Hierbei erfolgt jeweils eine Budgetfeststellung für Projekte der C durch das F auf Basis des gesetzlichen Haushaltes. Die Durchführung dieser Projekte inklusive deren Leistungsbeschaffung unterliegt üblicherweise dem D, welches dem F unterstellt ist.
Den Beauftragungen, die die Klägerin vornimmt, liegt ein formalisiertes Verfahren zugrunde, das die Vorgaben des Vergabe-/Preisrechts beachtet und aufgrund des beträchtlichen Umfangs formalisiert und standardisiert ist, ebenso wie deren Abrechnungen.
Die Parteien – bzw. auf Beklagtenseite zunächst deren Rechtsvorgängerin - stehen seit dem Jahr 2014 in Geschäftsbeziehung. Sie schlossen am 21.07.2014/30.7.2014 zunächst eine Rahmenvereinbarung (Anlage K1, im Folgenden: „RV“) ab, auf deren Grundlage sie bis Mitte 2018 mehrere Einzelverträge abschlossen (s. z.B. Anlage 2 und Anlage K14, im Folgenden: „EV“). Solche Rahmenverträge schloss die Klägerin auch mit zahlreichen anderen Unternehmen.
In Ziffer 11.1. (Vergütung) des RV heißt es eingangs:
„Die Vergütung der jeweiligen Vertragsleistungen ist in dem jeweiligen EV festgelegt.“
Ziffer 11.2. des RV weist folgenden Passus auf (Bl.20 eA):
„lst im EV eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, so sind die abzurechnenden Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, monatlich nachträglich auf Basis der von dem in dem jeweiligen EV benannten Ansprechpartner des AUFTRAGGEBERS gegengezeichneten Leistungsnachweise inkl. ggf. vereinbarter sonstigen Nebenkosten in Rechnung zu stellen.(…)“.
Ziffer 11.3. des RV lautet:
„Bei Vergütung nach Aufwand werden nur solche Produktivzeiten vergütet, die auf monatlichen detaillierten Tätigkeitsbelegen gemäß Anlage 6 nachgewiesen und vom Ansprechpartner des AUFTRAGGEBERS gegengezeichnet sind.“
In einem der für das Klagebegehren zeitlich maßgeblichen, allerdings erst im Juni 2018 (am 27.6.2018/1.6.2018) abgeschlossenen EV (Anlage K3) der Parteien heißt es unter Ziffer 4 (Bl. 31 eA) u.a.:
„4. Leistungszeiten, Leistungsnachweise
Die Parteien vereinbaren eine Vergütung nach Aufwand oder nach Leistungsfortschritt im Rahmen der gemäß Ziffer 5 festgelegten Leistungsobergrenze oder Festpreise. Voraussetzung für die Vergütung nach Aufwand oder Leistungsfortschritt sind vom AUFTRAGNEHMER monatlich zu erstellende Leistungsnachweise über erbrachte Leistungszeiten gemäß Ziffer 11 der Rahmenvereinbarung.(…)“
„5. Vergütung
Für die im Rahmen dieses EV zu erbringenden und nachgewiesenen Vertragsleistungen wird der nachfolgende Gesamtleistungsaufwand vereinbart:
150 Leistungstage
Bei einer Vereinbarung nach Leistungsaufwand besteht kein Anrecht des AUFTRAGNEHMERS zur Vergütung nicht ausgeschöpfter Leistungsstunden/-tage, sollte für die vollständige Erbringung der vereinbarten Vertragsleistungen der vereinbarte Gesamtleistungsaufwand (gem. Leistungsnachweisen) nicht ausgeschöpft werden.
lm Falle einer Abrechnung nach Zeitaufwand, werden die nachfolgenden Verrechnungssätze vereinbart:
Preis je Tag: 1.050 € (netto)
Bei der Vereinbarung von Tagessätzen gilt folgende Maßgabe: Die Tagessätze der jeweiligen Leistungskategorie kommen an jedem Leistungstag zum Ansatz, an dem für einen einzelnen Leistungserbringer ein Leistungsnachweis von mindestens 8 Stunden vorliegt. ln allen anderen Fällen kommen die Stundensätze der jeweiligen Leistungskategorie zum Ansatz. Mehrleistung über 8 Stunden hinaus sind mit dem jeweiligen Tagessatz abgegolten.(…)“
In einem weiteren für den Klageanspruch maßgeblichen, am 14.3./3.4.2018 (Anlage K 14) abgeschlossenen EV finden sich entsprechende Regelungen. Der „Gesamtleistungsaufwand“ ist hier mit „280 Leistungstage“ (Bl.228 eA) bestimmt; der „Verrechnungssatz“ ist „Im Fall einer Abrechnung nach Zeitaufwand“ mit „960,- €“ (netto) handschriftlich eingetragen (Bl.229 eA).
Bei Bedarf führte die Klägerin vergaberechtliche Mini-Wettbewerbe durch. Mehreren Rahmenvertragspartnern wurde die Gelegenheit gegeben, sich für die Durchführung von Leistungen zu bewerben. Dazu wurde mit dem anliegend beispielhaft als Anlage K2 beigefügten Formularanschreiben eine Bewerbung zu einer bestimmten Ausschreibung übermittelt. In diesen konnten die Bieter lediglich einen „Preis je Tag“ einsetzen und erhielten den Vertrag im Falle des Zuschlages von der Klägerin gegengezeichnet zurück (s. zB der EV vom 01.06./27.06.2018, Anlage K3 oder auch der EV Anlage K14).
Ab Mitte 2018 führte die Klägerin ein dynamisches Beschaffungssystem für IT-Dienstleistungen ohne Rahmenverträge, allein aufgrund von Einzelverträgen (im Folgenden ebenfalls :„EV“) ein. Die Teilnehmer erhielten auch hier von der Klägerin eine formularmäßige "Aufforderung zur Angebotsabgabe im Miniwettbewerb" (s. zB Anlage K 4; Bl.34 eA).
Die Parteien schlossen in der Folgezeit mehrere Einzelverträge (z.B. EV vom 16.10./29.10.2019, Anlage K5, mit zugehöriger Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis Anlage K6, sowie EV vom 14.3./3.4.2019 , Anlage K14, Bl. 226 ff eA).
Ziffer 12 dieser Einzelverträge (z.B. Bl.43/44 eA) enthielt Regelungen zur „Vergütung“ und lautete u.a.:
„Für die im Rahmen dieses EV zu erbringenden und nachgewiesenen Vertragsleistungen wird der nachfolgende Gesamtleistungsaufwand vereinbart:
Siehe die entsprechende Angabe in der Leistunqsbeschreibunq (Anlaqe 2)
Bei einer Vereinbarung nach Leistungsaufwand (…)
lst eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, werden die im Leistungsverzeichnis angegebenen Verrechnungssätze vereinbart.
Bei Vergütung nach Aufwand (…)
lm Falle einer Abrechnung nach Zeitaufwand, werden die im Leistungsverzeichnis angegebenen Verrechnungssätze vereinbart.
Bei der Vereinbarung von Tagessätzen gilt folgende Maßgabe: Die Tagessätze der jeweiligen Leistungskategorie kommen an jedem Leistungstag zum Ansatz, an dem für einen einzelnen Leistungserbringer ein Leistungsnachweis von mindestens der Gesamtanzahl an Stunden, die der im Leistungsverzeichnis angegebenen Stundenbasis entsprechen, vorliegt. ln allen anderen Fällen kommen die Stundensätze der jeweiligen Leistungskategorie zum Ansatz. Mehrleistung über die Gesamtanzahl an Stunden, die der im Leistungsverzeichnis angegebenen Stundenbasis entsprechen, hinaus sind mit dem jeweiligen Tagessatz abgegolten.
(…)“.
In der zum EV aus Oktober 2019 gehörenden Leistungsbeschreibung (Anl. K6, im Folgenden: „LB“) ist unter Ziffer 4 als „Leistungsvolumen: 5.250 Stunden“ als Schätzwert angegeben (Bl. 54 eA). In dem zu dieser LB zugehörigen Leistungsverzeichnis (im Folgenden „LV“ , Bl.56 eA) war bei der Ausschreibung u.a. eine von der Klägerin vorgegebene „Obergrenze für den anzubietenden Tagessatz“ benannt; diese war in diesem Fall mit 1.040 € netto angegeben (Anlage K 18, Bl. 312 eA). Zudem stand hier u.a. „Ein Tagessatz beinhaltet 8 Std. (= Stundenbasis)“ (Bl.312 eA.). Weiter waren als „Menge: 656 Personentage“ (Bl. 312 eA) und ein „Geschätzter Einzelpreis (netto)“ von „1.040,00“ sowie als „Preiseinheit: 1 Personentage“ angegeben (s. Bl. 312 eA). Die Beklagte bewarb sich in dem vorgenannten Wettbewerb mit einem Preis von 940 € (s. Bl.56 eA), der nach erfolgter Auftragsvergabe an sie in das LV aufgenommen wurde. Der „Gesamtbetrag“ ergab sich aus einer Multiplikation des Preises mit der Menge (656 x 940 €) und betrug bei dem angeführten EV dementsprechend 616.640 € netto. Als alleiniges Zuschlagskriterium war der „Preis“ benannt.
Die Beklagte führte die jeweils in sämtlichen EVen vereinbarten Leistungen aus und stellte diese der Klägerin für Leistungszeiträume (z.B. 2 Monate oder auch einen Monat) über Jahre in erbrachten Stunden in Rechnung (z.B: 419,25 in der Rechnung vom 16.10.2018, Anlage B2, Seite 1, Bl.150 eA oder auch in der Rechnung Anlage B3, Bl. 155 eA sowie in der Rechnung Anlage B4, Bl.158 eA). Als „Stückpreis“ gab die Beklagte in den zahlreichen Rechnungen den im Rahmen der RV abgeschlossenen EV bzw. später den im LV eines EV ausgewiesenen Nettopreis „geteilt durch 8“ an, also zB in den drei angeführten Rechnungen jeweils „120,00“ (Bl.150, Bl.155 und 158 eA). So ergab sich in den drei vorstehend angeführten Rechnungen der jeweils ausgewiesene Netto-Rechnungs-„Betrag“ von „50.310,00“ (419,25 Std. x 120 €) bzw. „21.180“ (176,5 Std. x 120 €) und „38.400“ (320 Std. x 120 €). Den Rechnungen beigefügt hatte die Beklagte jeweils entsprechende tabellarisch ausgefüllte sog. „Tätigkeitsnachweise“ für den abgerechneten Leistungszeitraum ( s. zB Anlage B2 ab Seite 2, Bl. 151-154). In diesen war in mehreren Spalten jeweils jeder Arbeitstag mit Datum, die an diesem Tag geleistete Arbeitszeit („von“ und „bis“), die Pausenzeit, die „Art der Tätigkeit“ und – in der jeweils 7.Spalte - die „Gesamtstunden“ für jeden Tag ausgewiesen. In den zu den zuvor angeführten drei Rechnungen gehörenden Leistungsnachweisen sind hier für die einzelnen Tage zwischen 4 und 10 Stunden (Bl.152 und 159 eA) bzw. zwischen 5 und 10 Std (Bl. 156 eA) ausgewiesen.
Die Beklagte hat die in allen Rechnungen abgerechneten Stunden und Leistungen erbracht. Die Klägerin bezahlte über Jahre dutzende - u.a. sämtliche - von der Beklagten eingereichten Rechnungen vollständig. Keine der Rechnungen wies die Klägerin zurück oder beanstandete z.B. eine nicht vertragsgemäß erfolgte Abrechnung.
Mitte 2020 später fand bei der Klägerin eine nachträgliche Überprüfung durch eine „task force“ statt. Hierbei wurde die erfolgte Abrechnung und die vorgenommene Bezahlung aller über 8 Stunden hinausgehenden Beträge, also insbes. die für zahlreiche Tage 9. und 10. Arbeitsstunde bei etwa 70 Vertragspartnern, zu diesen gehörte auch die Beklagte, beanstandet.
Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass ihre auf neunte und zehnte Arbeitsstunden bereits erfolgten Zahlungen angesichts einer vertraglich vereinbarten Deckelung der Stunden auf täglich 8 Stunden rechtsgrundlos erfolgt seien und entscheid sich dazu, alle von ihr für über 8 Stunden/Tag hinausgehend gezahlten Entgelte von den betroffenen Vertragspartnern – von der Beklagten ab Juli 2017 – zurückzuverlangen.
Im Herbst 2020 wandte sich die Klägerin damit erstmals an die Beklagte. Mit Schreiben vom 19.11.2020 (Anlage K7) bezifferte die Klägerin den acht Stunden/Tag überschreitenden abgerechneten und von ihr ihres Erachtens ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleisteten Betrages zunächst mit 79.212,29 € und forderte die Beklagte zur Rückzahlung binnen 2 Wochen auf. Diesen Betrag erhöhte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K8, Bl 62 eA) – klarstellend - um die Umsatzsteuer auf 94.262,63 (Anlage K7). Nachdem die Klägerin in der Folgezeit auch die Rechnungen aus Dezember 2019 und 2020 überprüft hatte, forderte sie am 16.03.2021 die Rückzahlung weiterer 47.962,93 € brutto binnen zwei Wochen, mithin insgesamt 142.225,56 €. Die Zusammensetzung dieses Betrages ist der 19-seitigen Tabelle der Klägerin, die Rechnungen der Beklagten aus dem Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2020 umfasst (eingereicht als Anlage K10, Bl.65 ff eA), zu entnehmen. Er entspricht dem hier eingeklagten Betrag.
Entsprechend verfuhr die Klägerin gegenüber anderen Vertragspartnern. In etwa 70 % - nach dem späteren Vorbringen der Klägerin in der Replik sogar mehr als 88,5 % (Bl. 213 eA) – soll es nach ihrem Vortrag anschließend zu Verständigungen mit ihren jeweiligen Vertragspartnern gekommen sein.
In dem streitgegenständlichen Zeitraum hat Klägerin an die Beklagte Vergütungen in Höhe von insgesamt 2.043.499,14 € netto gezahlt.
Mit Nachtragsvereinbarung vom 21.12.2020 (Anlage B1) verständigten sich die Parteien dieses Rechtsstreits mit Wirkung ab dem 01.01.2021 auf eine „Deckelung“ von 10 Stunden pro Tag.
Die Klägerin ist u.a. der Ansicht, die Beklagte habe über Jahre hinweg systematisch rechtswidrig übersetzt abgerechnet; dies sei ihr bis ins Jahr 2020 verborgen geblieben; der die Rückforderung auslösende Fehler liege allein bei der Beklagten.
Vertraglich sei jeweils eine wirksame Deckelung auf acht pro Tag zu vergütende Stunden vereinbart gewesen, und zwar zunächst in den Einzelverträgen zu der RV und später in den in den jeweiligen EVen jeweils in Bezug genommenen LVen.
Die Preise seien über ein Ausschreibungsverfahren frei verhandelt worden; überdies unterliege eine Preisvereinbarung keiner Inhaltskontrolle. Alle von ihr für darüber hinausgehende Leistungen an einem Tag erbrachten Stundenvergütungen für mehr als 8 Stunden/Tag seien daher rechtsgrundlos erfolgt und dementsprechend von der Beklagten an sie zurückzuzahlen.
Zu einer Änderung des vertraglich Vereinbarten sei es nicht gekommen; ihre Mitarbeiter in der Rechnungsabteilung seien hierzu u.a. gar nicht befugt gewesen; befugte Mitarbeiter hätten keinen Änderungsbeitrag geleistet.
Die Klägerin behauptet u.a., die erfolgte Bezahlung der zahlreichen Rechnungen hätte ihre Buchhaltung in Unkenntnis der vertraglichen Deckelungen veranlasst. Die Beklagte habe hingegen in Kenntnis der Deckelung stets einen Tagessatz angeboten, später dann aber einseitig abweichend abgerechnet.
Die Tätigkeitsnachweise dienten lediglich als Nachweise dafür, dass Mitarbeiter der Beklagten in den jeweils angegebenen Zeiten vor Ort gewesen seien; die Nachweise sagten nichts über eine Vergütungsverpflichtung aus. Dass Leistungen über 8 Stunden pro Tag hinaus produktiv erbracht worden bzw. notwendig/erforderlich gewesen seien, bestreite sie (s. zB Bl. 281 und 283 eA). Die Nachweise seien „überwiegend“ bzw. „weit überwiegend“ durch den direkten Leistungsempfänger, „teilweise“ auch von ihren Mitarbeitern abgezeichnet (so der Vortrag der Klägerin in der Klage, Seite 5, Bl.6 eA, in der Replik Seite 8, Bl.219 eA, vgl. auch die Angaben des Terminsvertreters auf Seite 2 des Protokolls, Bl. 267 eA.). In dem Schriftsatz vom 24.6.2022 (dort Seite 3, Bl.274 eA) behauptet die Klägerin „nach interner Prüfung“ nunmehr insoweit, es handele sich bei den Unterschriften auf den Nachweisen allein um Unterschriften von Mitarbeitern der Beklagten und solchen des Ansprechpartners bei der C; ihre Mitarbeiter hätte keine der Nachweise unterschrieben.
Mit der Regelung zur Deckelung der zu vergütenden Stunden pro Tag habe eine unkontrollierte Abrechnung auf Stundensatzbasis, die hier über die Jahre dementgegen erfolgt sei, gerade vermieden werden sollen. Dass ihre Projektleiter die erbrachten Stunden abgenommen haben, ändere an der Deckelung auf Vergütungsebene nichts. Es habe allein in der Dispositionsbefugnis der Beklagten gestanden, ihr Personal so einzusetzen, dass „Mehrarbeit“ vermieden worden wäre; dies wäre zB einfach durch den Einsatz von mehr Personal möglich gewesen.
Etwaige Dienstzeiten der C seien ebenso wie die von der Beklagten behauptete „gelebte Praxis“ innerhalb der Organisationskreise der C und deren Erwartungshaltung für ihr Verhältnis zur Beklagten irrelevant.
Das Vorhabencontrolling-Tool der C und das Projekt- und Budgetreporting-Tool der C seien reine Werkzeuge der C und dienten dieser zur Kontrolle ihrer mit ihr – der Klägerin - vereinbarten Projektbudgets und zur Dokumentation, wann wer bei ihr in welchem Umfang für welches Projekt Leistungen erbracht habe. Beide Tools hätten keine Relevanz für ihre Vertragsbeziehung zu der Beklagten; die C kontrolliere mit beiden Tools ihre- der Klägerin – Abrechnungen, nicht die der Beklagten (s. zB Bl.284 eA).
Ob ein Gesamtbudget nicht überschritten worden sein soll, sei angesichts der gedeckelten Zahlungsvereinbarung auf max. 8 Stunden /Tag unerheblich. Die in Leistungsverzeichnissen genannten „Personentage“ hätten allein der Kalkulation der maximalen Tage unter Zugrundelegung des Tagessatzes gedient. Sie lege besonderen Wert darauf, die ihr übertragenen Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen; daher sei auch in jedem Vertrag ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der vorgesehenen Obergrenze und nicht erforderliche Personentagen habe.
Die beklagtenseits behaupteten „Probleme“ bei der Leistungserbringung bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 142.225,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 aus 94.262,63 € und seit dem 31.03.2021 aus 47.962,93 € zu zahlen;
2. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 2.538,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist u.a. der Ansicht, alle Zahlungen seien mit Rechtsgrund aufgrund der über mehrere Jahre gelebten Vertragspraxis erfolgt.
Sie behauptet u.a., beide Parteien hätten die Deckelung auf 8 Stunden über Jahre nicht nur bei der Abrechnung, sondern auch bei der Leistungserbringung einvernehmlich nicht zur Anwendung gebracht, da sie beide keinerlei Interesse – dies wird näher ausgeführt (s. Klageerwiderung Seite 8 bis 10, Bl.131 ff eA) - an deren Einhaltung gehabt hätten. Eine Beschränkung auf 8 Stunden hätte im offenen Konflikt mit der gesamten Arbeitswirklichkeit und den Anforderungen der Klägerin und der C als faktischer Leistungsempfänger gestanden, die beide auf die regelmäßige Überschreitung der 8-Stunden-Grenze durch ihre Dienstleister angewiesen gewesen seien. Der Klägerin sei immer bewusst gewesen, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Anwendung der Klausel nicht für mehr als 8 Stunden pro Tag entsandt worden wären und die Klägerin sowie die C ansonsten vor veritablen praktischen und organisatorischen Problemen gestanden hätten. Hätte die Klägerin von Anfang an die abgerechneten Stunden bei einer Tageshöchstgrenze von 8 Stunden „gekappt“, hätten ihre Mitarbeiter ihre Arbeit spätestens pünktlich nach Erreichen der 8-Stunden-Marke/Tag beendet. Auch für die Klägerin habe alleinigen Wert gehabt, dass das Gesamtbudget, das sich nur in seiner Kalkulation aus „Personentagen“ zu je 8 Stunden zusammen gesetzt habe, nicht überschritten und das Projektziel eingehalten werde. Budgetplanung und Budgetkontrolle der Klägerin seien mit der Beklagten und der C gleichgelaufen. Kein vertraglich vorgesehenes Gesamtbudget sei überschritten worden. Die Klägerin habe die Leistungen in Absprache mit der C eingefordert. Die gelebte Abrechnungs- und Leistungspraxis habe sogar dafür gesorgt, dass das Gesamtbudget habe eingehalten werden konnte, da so u.a. erheblich weniger Zusatztage angefallen seien.
Die Tätigkeitsnachweise aus dem Projekt und Budgetreporting Tool der C seien zwischen allen drei Parteien, also der C, der Klägerin und ihr das zentrale Instrument der Planung und Abrechnung gewesen. Hiermit übereinstimmend habe die Klägerin unter anderem das Projekt und Budgetreporting Tool der C zur Stundenerfassung genutzt. Die von ihr verlangten Nachweise seien gleichzeitig die Grundlage der eigenen Budgetplanung der Klägerin gewesen und hätten zugleich der Abrechnung der Leistungen zwischen der Klägerin und der C gedient. Dass das Tool im Streitzeitraum stets 10 Stunden als Obergrenze pro Tag zugelassen hat, habe ihr zusätzlich den Eindruck vermittelt, dass auch maximal 10 Stunden pro Tag abzurechnen seien. Das Ergebnis der Stundenerfassung aus dem Projekt und Budgetreporting Tool der C sei monatlich vom verantwortlichen Berater unterschrieben und vom jeweils Verantwortlichen der Klägerin auf Korrektheit geprüft, als „sachlich und rechnerisch richtig“ gegengezeichnet und freigegeben worden.
Der formularmäßig jeweils vereinbarte Tagessatz sei nur als Kalkulationsgrundlage des Gesamtbudgets verwendet worden, im Vertragsverhältnis selbst sei der Begriff nicht verwendet worden.
Auch vertritt die Beklagte u.a. die Ansicht, die in dem Vertrag der Klägerin vorhandene „Deckelungsklausel“ unterfalle einer AGB-Kontrolle und sei insbes. wegen ihres überraschenden Charakters nach § 305 c Abs.1 BGB – dies wird näher ausgeführt - unwirksam.
Jedenfalls sei – wenn die Klausel wirksam sein sollte - von Verwirkung auszugehen. Insoweit behauptet die Beklagte, sie hätte bei rechtzeitiger Monierung durch die Klägerin bei der Entsendung ihrer Mitarbeiter und der Personalplanung frühzeitig eingegriffen und eine Ableistung von mehr als 8 Stunden/Tag unterbunden.
Die Beklagte behauptet, der begehrte Rückzahlungsbetrag entspreche mit rund 6% ihres Gesamthonorars in dem betroffenen Zeitraum einem ganz erheblichen Teil ihrer Gewinnmarge; im Fall einer Rückzahlung habe sie über Jahre nahezu zum Selbstkostenpreis für die Klägerin gearbeitet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zu.
Dabei kann es im Ergebnis offenbleiben, ob die im Tatbestand näher dargestellten Vergütungsregelungen der Verträge und ihren Anlagen im Ergebnis – auch - eine wirksame Regelung „zur Deckelung der Vergütung auf acht Stunden pro Tag“ enthielten oder nicht. Denn ein Rückzahlungsanspruch betreffend die Vergütung, die die Klägerin im Streitzeitraum an die Beklagte für neunte und zehnte Stunden bezahlt hat und die sie mit der Klage geltend macht, steht ihr gegen die Beklagte in beiden Fällen nicht zu.
Sollte das im Tatbestand dargestellte, in weiteren Einzelheiten den dort im Einzelnen benannten Anlagen zu entnehmende Regelungsgefüge der Verträge dahin zu bewerten sein, dass keine Deckelung der Vergütung auf 8 Stunden pro Tag wirksam vereinbart war oder auch eine im Vertragswerk zunächst wirksam vereinbarte Deckelung aufgrund der über Jahre unstreitig anderweitig erfolgten Abrechnung und Bezahlung nicht mehr wirksam vereinbart sein sollte, ergäbe sich für die Klägerin kein Rückzahlungsanspruch. Alle Stundenvergütungen hätten dann ihre vertragliche Grundlage in den jeweiligen Verträgen; diese wären der jeweilige Rechtsgrund. Die Beklagte hat unstreitig in allen abgerechneten Stunden vertragliche Leistungen erbracht. Dass es Bezahlungen für Stunden gegeben hat, in denen die Beklagte nicht die in den jeweiligen Tätigkeitsnachweisen aufgeführten Arbeiten erbracht, sie also „leistungslose Stunden“ abgerechnet und bezahlt bekommen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin behauptet dies auch nicht substantiiert Vor diesem Hintergrund hat sie offenbar auch alle Rechnungen der Beklagten ohne jede Beanstandung über Jahre – seit Juli 2017 (Beginn des Rückforderungszeitraums des gegebenen Verfahrens) waren es bis Herbst 2020 jedenfalls mehr als drei Jahre, seit Abschluss des RV waren es bis Herbst 2020 sogar mehr als acht Jahre - bezahlt.
Soweit die Klägerin im Klageverfahren bestreitet, dass Leistungen über acht Stunden pro Tag hinaus produktiv erbracht worden bzw. notwendig/erforderlich gewesen seien, wirkt sich dieses Bestreiten nicht aus. Als klagende Anspruchstellerin eines Rückzahlungsanspruches wäre die Klägerin gehalten gewesen, insoweit konkret vorzutragen, dass und inwieweit die Beklagte „unnötige“ Zeiten abgerechnet haben sollte, die sie ihr vergütet hat. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin gibt es indes nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütungsregelungen in den Verträgen unklar und zahlreiche Begriffe und Bezugnahmen jedenfalls fraglich sind, sind u.a. bereits im Termin erörtert worden. Die Frage der Wirksamkeit der – hier - zahlreichen Vertragsklauseln ist eine Rechtsfrage; die Kammer ist insoweit nicht an von den Parteien vorgebrachte Rechtsansichten gebunden. Im Einzelnen bestehen jedenfalls weiterhin folgende, nicht abschließend benannte „Auffälligkeiten“: So sieht die RV (Anlage 1) in Ziffer 11.2 eine Vergütung „nach Zeitaufwand“ oder alternativ in Ziff. 11.3 „nach Aufwand“ vor, ohne dass eine Abgrenzung beider Begrifflichkeiten ersichtlich ist; beide Alternativen verlangen allerdings unterschiedliche Abrechnungsvoraussetzungen. Die entsprechende Erläuterung des Terminsvertreters der Klägerin im Termin auf Nachfrage der Kammer hierzu (Bl. 266 eA), nach der es sich s.E. bei einer Vergütung „nach Aufwand“ zB um eine Vergütung „pro Projekt“ handele, war nicht plausibel und überzeugte nicht, da es für dieses Verständnis auch keinen Anhaltspunkt in dem Vertrag gibt. Abweichend von den beiden, im RV vorgesehenen Möglichkeiten sieht der entsprechende EV aus Juni 2018 (Anl. K3) in Ziffer 4 (Bl. 30 eA) – zum Teil abweichend hiervon - die beiden Möglichkeiten der Vereinbarung einer Vergütung „nach Aufwand oder nach Leistungsfortschritt“ vor; auch hier findet sich allerdings keine Erläuterung dieser Begrifflichkeiten. In der sodann folgenden Ziffer 5 dieses Vertrages ist zunächst von einem „Gesamtleistungsaufwand“ die Rede; anschließend enthält dieser EV die Möglichkeiten, dass eine „Vereinbarung nach Leistungsaufwand“, eine Abrechnung nach Zeitaufwand“ und eine Vereinbarung von „Tagessätzen“ vereinbart werden kann. Diese sind jedoch den zuvor in Ziff. 4 aufgeführten beiden Alternativen nicht ohne weiteres zuordnenbar. Die – hier vor allem – im Streit stehende „Deckelungsklausel“ findet sich in dem letzten Satz des Absatzes zu den „Tagessätzen“. Allerdings ist der Sinngehalt der Sätze in diesem Absatz - jedenfalls - höchst missverständlich formuliert. Der vorletzte Satz sieht nämlich „in allen anderen Fällen“ den Ansatz der vereinbarten Stundensätze vor. Dies würde nach dem Sinngehalt von „allen anderen“ in Verzug auf den vorhergehenden Satz bedeuten, dass dies sowohl bei einer Abrechnung von weniger als 8, als auch bei einer von mehr als 8 Stunden gelten soll. Angesichts des letzten Satzes in diesem Absatz, nach dem eine Bezahlung der über 8 Stunden hinausgehenden gesonderten Zahlungen jedoch – dementgegen – ausgeschlossen sein soll, sollte der mittlere Satz - entgegen Vorstehendem - ggf. nicht „alle anderen Fälle“, sondern nur den einen Fall, nämlich den der Unterschreitung von 8 Stunden/Tag erfassen.
Die „Deckelungs-Klausel“ in dem in Rede stehenden Absatz sind auch einer Inhaltskontrolle zugänglich und keine einer entsprechenden Überprüfung entzogenen „Preisvereinbarung“. Sie ist Bestandteil eines Absatzes, zu dem mehrere Sätze gehören, die eine Abrechnung „Bei der Vereinbarung von Tagessätzen“ regeln.
Die Klägerin zitiert für ihre Begründung dementgegen isoliert den letzten Satz eines aus mehreren, aufeinander Bezug nehmenden Sätze eines Absatzes und verkürzt damit das vertraglich Geregelte auf den ihre Ansicht stützenden Teil eines Regelungsgefüges.
Ähnlich unklar stellen sich auch die Regelungen in den ab Mitte 2018 geschlossenen „reinen“ Einzelverträgen dar. Unter Ziffer 12 (Vergütung, Bl. 43 eA) ist erneut zunächst von einem „Gesamtleistungsaufwand“ die Rede, der allerdings in der entsprechenden LB zu diesem Vertrag, auf die in Ziffer 12 verwiesen wird, unter deren Ziffer 4 nicht in Tagen, sondern mit „5.250 Stunden“ (Bl. 54 eA) angegeben ist. Anders ist es z. B. aber in der LB zum EV aus Juni 2018 (Anlage K19), in der „150 Personentage“ – und keine Stunden - unter Ziffer 2.3 der entsprechenden LB (Bl. 318 eA) angegeben sind. Begrifflichkeiten werden mithin in LBen unterschiedlich verwendet.
Weiter gibt es in den „reinen“ EVen ab Mitte 2018 (z.B. Anlagen K5 und K14) auch wieder mehrere Möglichkeiten unter der die Vergütung regelnden Ziff. 12 (Bl.44 eA), nämlich die „einer Vergütung nach Zeitaufwand“ bzw. dazugehörig wohl zwei Absätze später „der Abrechnung nach Zeitaufwand“ (hier mit dem Verweis auf das LV) und die – unklare (s.o.) - „nach Aufwand“; darauf folgt der Absatz, der sich mit der „Vereinbarung von Tagessätzen“ beschäftigt. In dem „bei Abrechnung nach Zeitaufwand“ maßgeblichen LV (Bl.56 eA) ist lediglich aufgeführt, dass ein Tagespreis von netto 940€ 8 Stunden beinhaltet; eine Regelung zu einer „Deckelung“ findet sich hier nicht. Eine solche befindet sich - allerdings wiederum unklar, wie bereits oben ausgeführt – bei den Regelungen zu der „Vereinbarung von Tagessätzen“ (Bl.44 eA).
Sollte – entgegen Vorstehendem - das im Tatbestand dargestellte und in weiteren Einzelheiten den Anlagen zu entnehmende Regelungsgefüge der Verträge dahin zu bewerten sein, dass eine wirksame Deckelung der Vergütung auf 8 Stunden pro Tag vereinbart war und auch blieb, wären die gezahlten Vergütungen für die neunten und zehnten Stunden zwar ohne Rechtsgrund erfolgt.
Aber auch in diesem Fall bestünde kein durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch der Klägerin, weil sie einen solchen verwirkt hätte, § 242 BGB.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2014, 1230 m.w.N.). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen. Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (BGH, aaO).
Nach diesen Maßstäben wäre ist das Recht der Klägerin, die für unstreitig von der Beklagten über Jahre hinweg geleistete 9. und 10. Stunden erfolgten Zahlungen gestützt auf § 812 BGB als rechtsgrundlos erfolgte Leistungen zu kondizieren, verwirkt.
Die Klägerin hat eine „vertragsgerechte“ Abrechnung und die sich aus dieser ergebende erfolgte „Überzahlung“ bereits zum Teil vor Jahren gezahlter Stundenentgelte erstmals im Herbst 2020 geltend gemacht, mithin mehr als drei Jahre nach der hier betroffenen ersten Rechnung der Beklagten aus Juli 2017. Seit Beginn der vertraglichen Beziehungen der Parteien im Juli 2014 waren im Herbst 2020 sogar mehr als sechs Jahre vergangen. Dass in dem vor Juli 2017 liegenden Zeitraum eine Abrechnung und Bezahlung vertraglicher Leistungen der Beklagten unter Beachtung einer „Stunden-Deckelung/Tag“, mithin eine andere Abrechnungsweise als die ab Juli 2017 von den Parteien praktiziert wurde, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Es liegen auch ganz besondere Umstände vor, die die ab Herbst 2020 vorgenommene korrigierte Abrechnung und die aus dieser resultierenden Rückzahlungsforderung von für neunte und zehnte Stunden gezahlten Vergütungen als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden.
Bis Herbst 2020 hat die Klägerin sämtliche Rechnungen - u.a. - der Beklagten, die – wie im Tatbestand im Einzelnen dargestellt - stets „allein“ einen Stunden-Gesamtbetrag sowie den aus dem Tagessatz „geteilt durch acht“ errechneten Stundensatz für den jeweiligen Leistungszeitraum und als Nettobetrag schlicht das Produkt dieser beiden Beträge auswiesen (s. z.B. Bl.150, 155, 158 eA), ohne Beanstandungen stets einschränkungslos bezahlt. Diesen Rechnungen lagen jeweils die Tätigkeitsnachweise bei, die für alle erfassten Leistungstage – gleichfalls - allein Stunden auswiesen. In keiner Rechnung und in keinem Tätigkeitsnachweis wird ein „Tagessatz“ oder auch der hierfür in einem der Vertragsteile vorgesehene Betrag erwähnt. Ob die Klägerin, was sie im Rechtsstreit – wie dargestellt - „zunehmend“ bestritten hat, die Tätigkeitsnachweise inhaltlich selbst durch Mitarbeiter überprüft hat oder nicht, ist nicht erheblich. Zwar wird ihr insoweit zeitlich letzter Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz durch die in kleiner Schriftgröße in den beiden „Unterschriftskästen“ eines Tätigkeitsnachweises gestützt (hiernach stammt die Unterschrift im linken Kasten von dem Leistungserbringer, also hier der Beklagten, und die im rechten von dem „Ansprechpartner C“, s. z.B. Bl. 151 eA). Unstreitig waren allerdings die Nachweise den Rechnungen, die die Beklagte an die Klägerin richtete, beizufügen. Sie hatten also auch Relevanz für die Überprüfung der in den Rechnungen von der Beklagten jeweils ausgewiesenen Gesamtstundenzahl durch die Klägerin in der hier maßgeblichen Leistungsbeziehung. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Klägerin ohne diese Nachweise eine Überprüfung der in den Rechnungen der Beklagten jeweils ausgewiesenen Gesamtstundenzahl gar nicht möglich gewesen wäre. Überdies hat die Klägerin den Inhalt der Nachweise offenbar auch für richtig bewertet, da sie diese - jedenfalls - in ihren Vertragsbeziehungen zur C und ihrem Auftraggeber verwendet hat.
Die Mitarbeiter der Klägerin haben aber auch, bevor sie die Rechnungen der Beklagten bezahlt haben, Einsicht in den jeweiligen Vertrag nehmen müssen, wobei dahinstehen kann, wann und wie ihre Mitarbeiter dies getan haben. Denn in den Rechnungen der Beklagten war immer – nur - ein Stundensatz ausgewiesen und in keinem Fall ein Tagessatz. Dieser Stundensatz ergab sich vorliegend ausschließlich durch eine Division des jeweils vertraglich vereinbarten Betrages „durch 8“ und führte zu den im Tatbestand aufgeführten Beträgen pro Stunde. Diesen betrugen zwar oftmals 120 €, jedoch kamen auch mehrfach 131,25 €, 117,50 € und 123,75 € vor, wie sich aus der Anlage K 10 (dort den Eintragungen in der 11.Spalte, s. z.B. Bl. 72, 73, 79, 82 eA) ergibt. In keinem Vertrag war ein Stundensatz angegeben. Mithin war zur Überprüfung der Rechnungen eine Einsicht in den jeweiligen Vertrag zur Ermittlung des „Tagessatzes“ und der „Stundenbasis“ (diese betrug in den hier maßgeblichen Verträgen 8 Stunden) erforderlich, aufgrund derer erst ein „Stundensatz“ berechnet werden konnte.
Dass auch das „Rechnungswesen“ der Klägerin nach deren Vortrag „aufgrund des beträchtlichen Umfangs formalisiert und standardisiert ist“ (Bl. 4 eA), wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus. Es war Sache der Klägerin, wie sie die Prüfung und Bezahlung von eingehenden Rechnungen intern organisiert. Ihre Vertragspartner, mithin u.a. die Beklagte, durfte mit Erhalt der in Rechnung gestellten Zahlung aber jedenfalls davon ausgehen, dass bei der Klägerin eine Prüfung der jeweiligen Rechnung stattgefunden hat, die als Prüfungsergebnis jeweils den Auszahlungsbetrag ergeben hatte.
Die Beklagte hatte sich – wie auch zahlreiche andere Vertragspartner – ersichtlich darauf eingerichtet, dass ihre damalige Abrechnungsweise vertragsgerecht ist und auch von der Klägerin für richtig befunden wurde. Dies ergibt sich bereits aus der über Jahre in zahlreichen Rechnungen erfolgten Abrechnung allein nach Stunden (ohne Deckelung pro Tag bei 8 Stunden auf einen „Tagessatz“). Zudem konnte die Beklagte die im Rahmen ihrer Leistungserbringung anfallenden Stunden und Arbeiten bis zu einer Grenze von 10 Stunden pro Tag in das Projekt und Budgetreporting Tool der C eingeben, was sich auch aus den vorgelegten einzelnen Tätigkeitsnachweisen ergibt, die „aus dem Toll“ stammen und die den Rechnungen an die Klägerin beizufügen waren. Mithin hatte dieses Tool auch, selbst wenn es – wie die Klägerin vorträgt - „allein ein Tool der C“ ist, für die Abrechnung der Leistungen der Beklagten Bedeutung, zumal die Beklagte nur zu der Klägerin eine vertragliche Beziehung und damit eine Leistungsbeziehung unterhalten hat.
Dass durch die Durchsetzung des im Herbst 2020 erstmals von der Klägerin geäußerten Verlangens auf Rückzahlung der sich nach „neuer“ Berechnung ergebenden, über Jahre hinweg für neunte und zehnte Stunden gezahlten Vergütung für die Beklagte ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ergibt sich zum einen aus der Größenordnung der in Rede stehenden Beträge. Der begehrte Rückzahlungsbetrag von 142.225,56 € (dieser entspricht 119.837,91 € netto, s. Bl. 83 eA) macht knapp 6 % der im Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2020 insgesamt von der Klägerin an die Beklagte insgesamt gezahlten 2.043.499,14 € netto und damit einen bei kaufmännischer Betrachtung erheblichen Vergütungsteil aus. Auch ist nach Auffassung der – auch mit Geschäftsführern von Unternehmen – besetzten Kammer sicher und ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Leistungserbringung über die ganzen Jahre anders als tatsächlich geschehen gestaltet hätte, wenn die Klägerin ihr frühzeitig, mithin bereits vor Jahren mitgeteilt bzw. durch eine anderweitige Abrechnungs- und Zahlungspraxis auch deutlich gemacht hätte, dass sie pro Tag höchstens acht erbrachte Stunden mit dem für 8 Stunden zu zahlenden Entgeltbetrag bzw. mit einem „Tagessatz“ vergütet und für darüber hinausgehende Stunden keine Vergütung gezahlt wird. In der 19 Seiten umfassenden Aufstellung der „zu viel bezahlten“ Stunden (Anlage K10) sind – in kleiner Schriftgröße und tabellarisch - nur die Tage im Einzelnen aufgeführt, in denen sich in der elften Spalte ein „Delta“ ergibt, d.h. es sind in der umfangreichen Aufstellung nur die Tage erfasst, in denen die Beklagte mehr als 8 Stunden erbracht, abgerechnet und vergütet erhalten hat. Dass ein kaufmännisches Unternehmen wie die Beklagte diese beträchtlichen Stunden an diesen Tagen auch in dem Wissen, dass diese „nicht vergütet“ werden, erbracht hätte, und nicht im Rahmen der Leistungserbringung dafür gesorgt hätte, dass eine tägliche „8-Stunden-Grenze“ von ihren Mitarbeitern eingehalten wird, ist nach Auffassung der Kammer sicher auszuschließen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vortrag der Beklagten zu dem Anteil des Rückforderungsbetrages an ihrer Gewinnmarge zutreffend ist.
Eine auch nur plausible oder akzeptable Erklärung der Klägerin, die gleichfalls Kaufmann ist, dafür, weshalb sie das nach ihrem Klagevortrag gegen die Gefahr einer ansonsten „unkontrollierten Abrechnung“ so bedeutsam geschilderte Instrument der preislichen „Deckelung“ der zu vergütenden Stunden/Tag über Jahre nicht angewendet hat, obwohl aus jeder Rechnung und den beigefügten Nachweisen offen ersichtlich war, dass die Beklagte nur nach Stunden und überdies sehr oft mehr als 8 Stunden pro Tag abgerechnet hat, ist nicht vorhanden.
Die eingeklagten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels Verzug nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 142.225,56 €