Einstweilige Verfügung gegen Leistungseinstellung bei Telekommunikationsverträgen aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, beantragt die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung gegen die Kündigung und Leistungseinstellung durch die Beklagte wegen angeblicher Folgen von SWIFT-Ausschluss und Sanktionen. Die Kammer hält die außerordentliche Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorträgt und die Klägerin auf die Leistungen angewiesen ist. Die Verfügung wird bestätigt; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Die einstweilige Verfügung der Klägerin gegen die Kündigung und Leistungseinstellung wird bestätigt; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung eines Dienstleistungsvertrags durch den Anbieter ist unwirksam, wenn der Anbieter keine tatsächlichen, substantiierten Umstände darlegt, die einen wichtigen Kündigungsgrund begründen.
Die bloße Befürchtung künftiger Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Sanktionen oder einem Ausschluss aus Zahlungssystemen rechtfertigt ohne konkrete Tatsachengrundlage weder die Kündigung noch die sofortige Leistungseinstellung.
Der Anspruch des Kunden auf Fortsetzung vertraglich vereinbarter Telekommunikationsleistungen bleibt bestehen und ist auch gerichtlich durchsetzbar, unabhängig davon, ob der Kunde sich alternativ anderweitig versorgen könnte.
Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz kann begründet sein, wenn der Antragsgegner unberechtigt Leistungen einstellt und der Antragsteller auf diese Leistungen für die Geschäftstätigkeit angewiesen ist.
Bei Bestätigung einer einstweiligen Verfügung können die Kosten gemäß § 91 ZPO dem unterlegenen Antragsgegner auferlegt werden.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 23.11.2018 wird aufrecht erhalten.
2. Die weiteren Kosten trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin, ein deutsches Kreditinstitut, unterhält zu der Beklagten mehrere Verträge über Telekommunikationsdienstleitungen.
Über die Produkte C (Auftragserteilung 08.11.2016, Bereitstellung ab dem 23.12.2016, Laufzeit unbegrenzt, Kundennummer: #########), E (Auftragserteilung 26.01.2017, Bereitstellung ab dem 13.03.2017, Laufzeit 36 Monate, d.h. bis zum 13.03.2020, Kundennummer ##########) zzgl. zusätzlicher Leistungsupdates, die die Klägerin in der Vertragslaufzeit sukzessive hinzugebucht hat sowie einen C2 mit Endgerät (Vertragsschluss 08.11.2017, Bereitstellung erfolgte noch in 2017, Mindestlaufzeit 24 Monate, d.h. bis Ende 2019, Kundennummer ########) stellt die Beklagte der Klägerin - vereinfacht zusammengefasst - eine Telefonanbindung für Unternehmen, eine entsprechende Internet-Anbindung sowie einen Mobilfunkvertrag für zwei Zugangsprofile zum Betrieb von zwei Mobilfunkgeräten zur Verfügung.
Die von der Beklagten gewährten Leistungen bilden die gesamte Grundlage der internen und externen Kommunikationsstrukturen der Klägerin. Ohne diese Leistungen ist es der Klägerin nicht möglich, am Geschäftsverkehr teilzunehmen.
Beide Parteien sind während der bisherigen Vertragsbeziehung ihren Verpflichtungen nachgekommen.
Zum 12.11.2018 sperrte die in Belgien ansässige, genossenschaftlich organisierte Zahlungsverkehrsorganisation SWIFT der Klägerin ihren Zugang zu ihrem Datenaustausch-System.
Mit Schreiben vom 16.11.2018 (Anlage ASt 9, Bl.116 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung aller Leistungen mit sofortiger Wirkung und kündigte ihre Leistungseinstellung mit. Zur Begründung führte sie an, sie müsse "davon ausgehen", dass die Klägerin "keine Zahlungen mehr bewirken und somit Ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen" könne.
Am Morgen des 23.11. stellte die Beklagte die Festnetz-Telefonanschlüsse der Klägerin (den Internetzugang allerdings ausgeschlossen) ab.
Durch Beschluss vom 23.11.2018 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn der Beklagten antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16.11.2018 der Verträge, die bei der Beklagten unter den Kundennummern ######## und ########## geführt werden - untersagt, die Erbringung der in den Verträgen, die bei der Beklagten unter den Kundennummern ######## und ########## geführt werden, vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen einzustellen, und sie zudem verpflichtet, die Telekommunikationsdienstleistungen einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16.11.2018 der Verträge, die bei der Beklagten unter den Kundennummern ######## und ########## geführt werden - gegenüber der Beklagten zu erbringen.
Die Zustellung erfolgte am 23.11.2018 an die Beklagte.
Gegen die Beschlussverfügung hat die Beklagte am 30.11.2018 Widerspruch eingelegt und Verweisung an die KfH beantragt. Dem Verweisungsantrag hat die Zivilkammer am 7.12.2018 entsprochen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Die Beklagte stütze sie bereits nur auf eine - zudem unbegründete - Befürchtung. Zudem fehle es an einer erfolglos gesetzten Abhilfefrist oder einer Abmahnung.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 23.11.2018 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 23.11.2018 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass vom 22.11.2018 zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe bereits kein Verfügungsgrund. Ihr stehe ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 10.4. ihren AGB zu. Danach liegt - insoweit unstreitig - ein wichtiger Grund insbesondere in den Fällen vor, in denen der Kunde die ihm nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegenden Pflichten erheblich verletzt hat. Da die Klägerin SWIFT nicht mehr nutzen könne, sei sie praktisch vom globalen Finanzsystem ausgeschlossen. In Kürze werde es der Klägerin voraussichtlich nicht mehr möglich sein, die SEPA-Lastschrift aufrecht zu erhalten; zur Erteilung eines entsprechenden Lastschriftmandates sei sie allerdings nach Ziffer 10.4 ihrer AGB verpflichtet. Der Klägerin sei die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes praktisch unmöglich. Sie gehe daher davon aus, das die Klägerin künftig nicht mehr in der Lage sein werde, ihre Verbindlichkeiten ihr gegenüber zu erfüllen. Infolge der Sanktionen der US-Administration gegen den Iran, die am 5.11. nochmals erheblich verschärft worden seien, sowie des Ausschlusses aus dem SWIFT-System sei die Klägerin in den vergangenen Wochen zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Sie habe sich daher gezwungen gesehen, die außerordentliche Kündigung zum 16.11.2018 auszusprechen.
Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da abzusehen sei, dass sich die wirtschaftlich angespannte Situation der Klägerin weiter verschlechtern werde.
Zudem fehle es insbesondere deshalb an einem Verfügungsgrund, da die Klägerin die streitgegenständlichen Leistungen auch von einem Wettbewerber beziehen könne und durch die Anordnung die Hauptsache unzulässig vorweggenommen werde.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch hin zu bestätigen.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden und fortbestehenden Gründe der Beschlussverfügung vom 23.11.2018 Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Verträge bestehen fort. Die freiwillig seitens der Beklagten eingegangenen Verträge hat die Beklagte auch zu erfüllen; die US-Sanktionen berechtigen die Beklagte weder zur Kündigung noch nur Leistungseinstellung.
Die außerordentliche Kündigung vom 16.11.2018 ist unwirksam. Die Beklagte hat bereits keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die ihre geäußerten Mutmaßungen zu der Geschäftstätigkeit der Klägerin oder deren finanzieller Situation stützen würden. Das aktuelle Barvermögen der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank beläuft sich im Übrigen ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges auf rund 4,3 Mrd. Euro.
Weshalb der Ausschluss von dem SWIFT-Verfahren den Verlust des IBAN-Lastschriftmandates zur Folge haben soll, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits aus der unberechtigten Kündigung seitens der Beklagten sowie dem Umstand, dass die Beklagten einen Teil der Leistungen (die Festnetz-Telefonverbindung) zwischenzeitlich abgeschaltet hatte. Die Klägerin ist geschäftlich darauf angewiesen, dass die Beklagte ihr die vertraglich vereinbarten Leistungen gewährt.
Nicht relevant ist, ob die Klägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen alternativ auch von einem anderen Anbieter als der Beklagten beziehen könnte. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungsgewährung und kann diesen auch gerichtlich durchsetzen. Sie nicht verpflichtet, auf eine rechtswidrige Kündigung der Beklagten damit zu reagieren, dass sie die für ihren Geschäftsbetrieb benötigten Leistungen anderweitig bezieht und die Vertragsbeziehung mit der Beklagten - was diese eigentlich anstrebt - vorzeitig beendet.
Die Kündigung vom 16.11.2018 beinhaltet mangels entsprechender Anhaltspunkte keine - hilfsweise - ordentliche Kündigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 500.000 €