Unterlassungsanspruch wegen verschleierter Preisangaben in Smartphone-Anzeige
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterlassung, weil die Beklagte Smartphones in Zeitungsanzeigen mit einem Preis bewarb, ohne die Kosten eines gleichzeitig abzuschließenden Netzkartenvertrags deutlich lesbar und räumlich zugeordnet anzugeben. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung von 214 € nebst Zinsen. Zur Sicherung der Unterlassung wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht. Die Entscheidung stützt sich auf Transparenz- und Irreführungsverbote in der Verbraucherwerbung.
Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers wegen unklarer Preisangaben in Anzeige vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zu 214 € Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wer in geschäftlichen Anzeigen ein Produkt mit einem Gesamtpreis bewirbt, muss Kostenpflichten, die mit dem Erwerb verbunden sind (z. B. Abschluss eines Netzkarten- oder Vertrages), deutlich lesbar und dem beworbenen Preis räumlich eindeutig zuordnen.
Die unterlassene oder verschleierte Angabe der für den Erwerb erforderlichen Vertragskosten begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Werbenden.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Urteil repressive Zwangsmittel wie die Androhung bzw. Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft vorsehen.
Bei stattgebenden Unterlassungsansprüchen kann das Gericht zugleich die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei sowie Zahlungen kleinerer Geldbeträge nebst Zinsen verfügen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen , im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, in Zeitungsanzeigen Smartphone-Geräte unter Angabe eines Preises zu bewerben, ohne die Kosten des bei Erwerb des Gerätes gleichzeitig abzuschließenden Netzkarten-Vertrages deutlich lesbar und dem blickfangmäßig herausgestellten Preis des Smartphones räumlich eindeutig zugeordnet anzugeben, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich geschehen.
2.
an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.