Frachtlohn bei fehlender Versandartangabe: AGB-Klausel „generell Express“ wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Bezahlung einer Transportrechnung über 6.435,41 € für internationale Sendungen. Streitpunkt war, ob mangels Ankreuzens einer Versandart im Auftragsformular gleichwohl der Express-Tarif geschuldet ist und ob die AGB-Klausel hierzu unwirksam sei. Das Landgericht gab der Klage statt: Die international einschlägige AGB-Regelung, wonach ohne ausdrücklichen Auftrag generell als Express ausgeführt wird, sei wirksam einbezogen und halte der Inhaltskontrolle stand. Eine abweichende (auch nachträgliche) Preis-/Versandartvereinbarung konnte die Beklagte nach der Beweisaufnahme nicht beweisen; Zinsen und Mahnkosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Frachtlohn (Express-Tarif) nebst Zinsen und Mahnkosten vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Frachtvertrag kann wirksam zustande kommen, auch wenn der Auftraggeber in einem Auftragsformular keine konkrete Versand- bzw. Serviceart auswählt, sofern der Vertragsinhalt über wirksam einbezogene AGB bestimmbar ist.
Eine zwischen Kaufleuten in Bezug genommene AGB-Sammlung ist wirksam einbezogen, wenn der Vertragspartner aufgrund des Hinweises ohne Weiteres die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; unterschiedliche AGB für nationale und internationale Leistungen sind bei klarer Bezeichnung nicht per se unklar i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB.
Eine AGB-Klausel, die bei späteren Einzelaufträgen ohne abweichende Angabe die Durchführung als „Express“ vorsieht, stellt keine fingierte Erklärung i.S.d. § 308 Nr. 5 BGB dar, wenn sie als vorweggenommene Festlegung des Auftragsinhalts im Rahmenvertrag ausgestaltet ist.
Im kaufmännischen Verkehr benachteiligt eine Klausel, die das Risiko der unterlassenen Versandartangabe dem Auftraggeber zuweist, regelmäßig nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die fehlende Angabe für einen sorgfältigen Auftraggeber erkennbar ist und ein legitimes Interesse des Frachtführers an zügiger Auftragsabwicklung besteht.
Behauptet der Auftraggeber eine abweichende (auch nachträgliche) Preis- oder Leistungsabrede, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten (§ 286 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.435,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2008 sowie 10,00 € an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ausgleich einer Rechnung vom 09.09.2008 in Höhe von 6.435,41 € (Anlage K4 zur Klageschrift = Bl.14 - 15 d.A.) für die Durchführung mehrerer Transporte von dem Unternehmenssitz der Beklagten nach Q, J, H und U.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 02.09.2008 eine schriftliche Rahmenvereinbarung (Anlage K1 = Bl.5 d.A.) für die später im einzelnen in Auftrag gegebenen Einzeltransporte, die vorsieht, dass alle Leistungen der Klägerin den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unterliegen. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin existieren für "Internationale Express Dienste" (Anlage D 01 zur Klageerwiderung = Bl.32 d.A.) und für "Nationale Express Dienste" (Anlage D 02 = Bl. 33 d.A.). Während die Bedingungen "Internationale Express Dienste" unter Ziffer 18.2. vorsehen:
Ist der Service nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt (Express/Economy Express) erfolgt die Auftragsdurchführung generell als Express,
enthalten die Bedingungen "Nationale Express Dienste" unter Ziffer 18.5. die Klausel:
Ist keine Sendungsart (Waren oder Dokumente) angegeben oder mehrere (sich ausschließende), wird die Sendung als "Ware" über die Standard Services transportiert.
Die Auftragserteilung für die streitgegenständlichen Transporte erfolgte seitens der Beklagten durch Unterzeichnung eines entsprechenden Auftragsformulars vom 04.09.2008 (Anlage K3 = Bl.13 d.A.). Die auf diesem Formular enthaltene Auflistung der verschiedenen Versandarten ("Produkte"), die durch Ankreuzen des dafür jeweils vorgesehenen Leerkästchens ausgewählt werden können, wies keine Auswahl durch die entsprechende Markierung auf.
Die Klägerin hat ihre Transportleistungen auf der Grundlage ihres Tarifes für die Serviceart "Global Express (Waren)" abgerechnet. Die entsprechende Rechnung vom 09.09.2008 hat die Beklagte nicht beglichen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Zeugin F, eine Mitarbeiterin der Klägerin, nach Erhalt des Auftragsformulars bei ihr angerufen habe und die Zeugin C nach der gewünschten Versandart gefragt habe. Die Zeugin C habe darauf mitgeteilt, dass eine Lieferung in einem kostengünstigen Tarif durchzuführen sei. Sodann habe die Zeugin F eine entsprechende Auslieferung zu einem Viertel der bei einer Expresslieferung entstehenden Kosten zugesichert. Die Beklagte vertritt ferner die Rechtsansicht, dass die Hinweise auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unklar und die eingangs zitierten Klauseln als unzulässige, mithin unwirksame Fingierung von Erklärungen einzustufen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Umfanges und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2009 (Bl.69 – 74 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.435,41 € aus § 407 Abs.2 HGB.
Die Beklagte hat die in der streitgegenständlichen Rechnung bezeichneten Leistungen unter dem 04.09.2008 schriftlich in Auftrag gegeben. Die Klägerin hat die Transporte auftragsgemäß in der Versendungsart "Global Express (Waren)" ausgeführt und abgerechnet, so dass dieser Vergütungsanspruch von der Beklagten zu erfüllen ist (§ 420 Abs.1 Satz 1 HGB).
Der Umstand, dass von der Beklagten in dem Auftragsformular keine konkrete Service- beziehungsweise Versendungsart angegeben worden ist, steht einem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegen. Denn die für die hier in Auftrag gegebene Versendung in das europäische Ausland einschlägigen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin für "Internationale Express Dienste" sehen in diesem Fall die Auftragsdurchführung generell als Express vor. Hierbei handelt es sich um eine zulässige und damit rechtswirksame Klausel, deren Geltung auch von den Parteien in ihrem Rahmenvertrag vom 02.09.2008 vereinbart worden ist. Dieser Rahmenvertrag nimmt ausdrücklich auf die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin Bezug, die damit zwischen den Parteien als Formkaufleute (§ 6 Abs.1 HGB, § 13 Abs.3 GmbHG) wirksam einbezogen worden sind, weil die Beklagte im Anschluss an diesen Hinweis ohne weiteres Einsicht in diese von ihr selbst in diesem Rechtsstreit vorgelegten Regelungen hätte nehmen können (§§ §§ 305 Abs.2, 310 Abs.1 Satz 1 BGB; vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 305 Rd.51ff. m.w.N.). Der Umstand, dass für die nationale und internationale Versendung von Gütern jeweils unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen, begründet in Anbetracht der erkennbar unterschiedlichen Leistungsbilder dieser Versandarten und der unmissverständlichen Überschriften der dafür jeweils einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Unklarheit dieser Regelungen (§ 305c Abs.2 BGB).
Die eingangs zitierte Klausel unter Ziffer 18.2. für "Internationale Express Dienste" stellt auch keine fingierte Erklärung im Sinne von § 308 Ziffer 5. BGB dar, die abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Schweigen einer Vertragspartei die Rechtswirkungen einer Zustimmung beilegen würde. Denn diese – wirksam einbezogene - Klausel enthält bereits eine konkrete (Willens-) Erklärung der Beklagten als Partnerin des Rahmenvertrages mit dem Inhalt, dass die jeweils nachfolgenden internationalen Auftragserteilungen unter der Versandart Express durchgeführt werden sollen, sofern die Beklagte keine hiervon abweichende Versandart angibt. Es fehlt damit an einer fingierten Willenserklärung, die entsprechend der eingangs aufgezeigten Zielsetzung des Gesetzgebers nur unter besonderen Voraussetzungen zu rechtfertigen wäre (vgl. zu dieser Abgrenzung nur: OLG Koblenz NJW 1989, 2950, 2951 unter III. – für eine Patientenerklärung; Kieninger in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2007, § 308 Nr.5 Rd.3 und 5; Palandt/Grüneberg, aaO., § 308 Rd.25). Vielmehr handelt es sich bei dieser Klausel um eine bei Abschluss des Rahmenvertrages bereits vorweggenommene Erklärung betreffend den konkreten Inhalt der späteren Transportbestellungen, die mithin allenfalls zur Auslegung des Inhaltes späterer Aufträge herangezogen werden kann, nicht aber die Abgabe von Erklärungen im Sinne von § 308 Ziffer 5. BGB fingiert.
Diese Klausel hält im vorliegenden Fall auch einer – gemäß § 310 Abs.1 Satz 2 BGB beschränkten – Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Denn die Auswahl der gewünschten Versandart ist eine von den individuellen Überlegungen, der Lieferbeziehung und dem Inhalt der jeweiligen Sendung abhängige Entscheidung des Auftraggebers, die damit in dessen Entschluss- und Risikobereich fällt. Da die unterlassene Angabe der gewünschten Versandart in dem späteren Auftragsformular für einen sorgfältigen Auftraggeber auch erkennbar ist, kommt der beanstandeten Klausel in ihrer Gesamtwirkung weder der Effekt einer Überraschung (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB) noch einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden zu (§ 307 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 BGB). Darüberhinaus ist in diese Abwägung das berechtigte Interesse der Klägerin als Logistik- und Transportunternehmerin an einer zügigen Umsetzung einer Vielzahl von Aufträgen ohne verfahrensverzögernde Nachfragen einzustellen (vgl. ferner: Palandt/Grüneberg, aaO., § 308 Rd.27 m.w.N.).
Die Höhe des Frachtanspruches ergibt sich hieran anschließend aus dem schriftlichen Rahmenvertrag der Parteien, der auf die eingangs zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die der Tarifberechnung zugrundeliegenden Preisangaben verweist. Diese gegenüber § 632 Abs.2 BGB vorrangige Vereinbarung genügt grundsätzlich der nach der Rechtsgeschäftslehre erforderlichen Bestimmbarkeit der Beförderungskosten (vgl. BGH NJW-RR 1999, 680, 682; Palandt/Sprau, aaO., § 632 Rd.13; ferner: Koller, Transportrecht, 6. Aufl. 2007, § 420 Rd.2).
Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis für eine von den hier dargestellten Umständen abweichende Vereinbarung nicht gelungen. Die Zeugin C hat in Übereinstimmung mit der Zeugin F bekundet, dass beide Zeuginnen entgegen dem Vorbringen in der Klageerwiderung in dieser Sache weder zusammen telefoniert noch eine (abweichende) Vereinbarung zu dem streitgegenständlichen Auftrag getroffen haben. Darüberhinaus hat die Zeugin C dargelegt, dass die Auftragserteilung von ihrer Kollegin Frau X – dem entspricht die Unterschrift auf dem schriftlichen Auftragsformular vom 04.09.2008 - gemacht und von Frau X darüberhinaus auch noch fernmündlich mit einer weiteren Mitarbeiterin der Klägerin besprochen worden sei. Damit war die Beweisaufnahme zum einem abweichenden Inhalt der Vereinbarung bei Auftragserteilung unergiebig. Deren Inhalt ist insoweit allein durch die eingangs zitierten Unterlagen dokumentiert.
Aber auch den Beweis einer nachträglich getroffenen und von dieser Auftragserteilung abweichenden Vereinbarung hat die Beklagte nicht erbracht. Das von der Zeugin C wiedergegebene spätere Telefonat mit der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau T, bezog sich auf die Möglichkeit günstigerer Tarifgestaltungen durch eine Verbuchung unter der Kundenummer für Palettenlieferungen. Die Wiedergabe dieses Gespräches durch die Zeugin C hat die Kammer indes nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (§ 286 Abs.1 ZPO), dass die Parteien tatsächlich einen abweichenden Auftragsinhalt nachträglich vereinbart haben. Schon der geschilderte Gesprächsanlass im Sinne einer von Frau T angeregten Überprüfung möglichst günstiger Transportkonditionen weckt Zweifel an einer konkreten und verbindlichen Änderungsabsprache. Hierfür sprechen auch die von der Zeugin C beschriebene, lediglich überschlägig bezifferte Kostenersparnis von ¾ auf etwa 1.800,00 € sowie weitere Lücken in dem geschilderte Gesprächsablauf, etwa im Hinblick auf die der Zeugin C nicht mehr genau erinnerlichen Länder- oder Transportrouten oder die Frage nach dem genannten Brutto- oder Nettobetrag. Berücksichtigt man darüberhinaus die glaubhafte Schilderung der Zeugin F, wonach Frau T seinerzeit nur für die nationalen Versendungen tätig gewesen ist, Auskünfte zur internationalen Versendung daher gar nicht oder allenfalls unter Vorbehalt hätte erteilen können, so verstärken sich die hier aufgezeigten Zweifel. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass sich Frau T als neue Kundenbetreuerin der Beklagten, wie dies die Zeugin C selbst geschildert hat, der Einzelkundenbetreuung besonders annehmen und die günstigsten Tarifgestaltungen überprüfen wollte. Eine rechtswirksame bindende vertragliche Vereinbarung kommt in diesem Erklärungsverhalten hingegen nicht zum Ausdruck.
Die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2009 formulierten Ausführungen rechtfertigen weder eine abweichende Würdigung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Der Zinsanspruch sowie die zugesprochenen vorgerichtlichen Mahnkosten über 10,00 € sind aus den §§ 288 Abs.1 und 2, 286 Abs.3 BGB einerseits und den §§ 280 Abs.2, 286 Abs.2, 251 Abs.1 BGB andererseits begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 6.435,41 €.