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Landgericht Bonn·11 O 104/00·26.03.2001

Aufrechnung mit Transportschaden wegen Rost an Stahlrohren scheitert an Substantiierung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus einem Rahmenvertrag für Truckingleistungen restliches Transportentgelt. Die Beklagte rechnete mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen „stark rostiger“ Stahlrohre aus einem CMR-Transport auf. Das Landgericht gab der Klage statt, weil ein ersatzfähiger Transportschaden schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt und zudem keine Übersetzungen vorgelegt wurden. Außerdem sei Rost grundsätzlich ein der natürlichen Beschaffenheit geschuldeter Vorgang mit Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 4 lit. d CMR; vertragliche Abweichungen seien wegen Art. 41 CMR unwirksam.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Transportentgelts vollumfänglich stattgegeben; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht greifen nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch aus einem CMR-Transport scheitert, wenn der Transportschaden nicht substantiiert nach Art und Umfang dargelegt wird.

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Rostbefall an unbehandeltem Stahl beruht regelmäßig auf der natürlichen Beschaffenheit des Gutes; unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 lit. d CMR ist der Frachtführer hierfür grundsätzlich von der Haftung befreit.

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Die Prüfpflicht des Frachtführers bei Übernahme transportfertig verpackter Ware erstreckt sich grundsätzlich nur auf den äußerlich erkennbaren Zustand von Beförderungsmittel und Verpackung, nicht auf eine Untersuchung der Ware selbst.

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Vertragliche Nebenpflichten (z.B. sofortige Schadens-/Vorbehaltsmitteilung) können die Haftungsordnung der Art. 17 ff. CMR nicht erweitern; abweichende Vereinbarungen sind nach Art. 41 CMR nichtig.

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Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. neuer Verteidigungsvortrag kann nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO als verspätet unberücksichtigt bleiben, wenn er nicht prozessfördernd rechtzeitig geltend gemacht wird und die Erledigung verzögern würde.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 CMR§ Art. 17 ff CMR§ Art. 41 CMR§ 296 Abs. 2 ZPO§ 282 Abs. 2 ZPO§ 352, 353 HGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.319,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. März 2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 23.000,00 DM, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffenlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin aufgrund eines Röhrentransportes Schadensersatz zu verlangen.

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Die Klägerin ist ein Transportunternehmen, die Beklagte eine internationale Spedition. Sie haben am 28. Februar 1998 einen Rahmenvertrag über Truckingleistungen geschlossen, auf grund dessen sich die Klägerin verpflichtet hat, Transportaufträge der Beklagten im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs ab den bzw. bis zu den Kombibahnhöfen auszuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen.

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Aus derartigen Transportaufträgen steht der Klägerin unbestritten noch eine Forderung von insgesamt 18.319,05 DM zu, die auf Rechnungen aus Februar 2000 beruht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.319,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. März 2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie rechnet mit einem Schadensersatzanspruch aus einem Stahlröhrentransport der Klägerin in Höhe der Klageforderung auf. Insoweit ist folgender Sachverhalt unstreitig:

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Die Beklagte hatte von dem Hersteller der Röhren, der Firma N, H / J den Auftrag erhalten, Röhren vom Herstellerwerk zu zwei Abnehmern nach L und S zu transportieren. Die Röhren wurden am 25. November 1999 vom Hersteller in zwei geschlossene Wechselbrücken verladen. Sie wurden alsdann per Bahntransport zum Bahnhof L-F verbracht. Dort hat die Klägerin die verschlossenen Wechselbrücken am 01. Dezember 1999 oder einen Tag zuvor übernommen und die Ware am 01. Dezember 1999 zu den bestimmungsgemäßen Empfängern transportiert. Zunächst wurde ein Teil der Ware bei der Firma G GmbH, L abgeliefert, danach der Rest bei der Firma U - und T GmbH in S. Die Firma G hat die Röhren beanstandungslos abgenommen, die Firma U - und T hat auf den CMR-Frachtbrief folgenden Vermerk gesetzt: "Annahme unter Vorbehalt, da die Röhren an den Enden nass sind. Überdies sind die Röhren stark rostig."

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Diesen Frachtbrief hat die Beklagte nach Vortrag der Klägerin am 06. Dezember und nach Vortrag der Beklagten am 08. Dezember 1999 erhalten. Sie hat die Klägerin noch am 08. Dezember für alle Kosten und Schäden haftbar gehalten.

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Die Beklagte behauptet, ihr sei ein Schaden von 18.319,05 DM entstanden. In dieser Höhe habe die Firma N sie in Anspruch genommen. Hierzu legt sie ein Schreiben und eine Rechnung der Firma N, jeweils abgefasst in italienischer Sprache, vor, die sie mit Schreiben vom 25. Februar 2000 an die Klägerin weitergereicht hat.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihr den Betrag zu erstatten. Der auf dem Frachtbrief dokumentierte Schaden könne nur im Gewahrsam der Klägerin entstanden sein. Wären die Röhren bereits verrostet in L angekommen, hätten sie auch bei der Teilentladung bei der Firma G rostig sein müssen. Diese habe die Röhren jedoch ohne Beanstandung angenommen. Da es sich um unbehandelte Röhren gehandelt habe, die extrem empfindlich auf Feuchtigkeit reagierten, könnten sie innerhalb von Stunden Rost ansetzen.

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Im übrigen ist die Beklagte der Meinung, die Klägerin hafte ihr auch deshalb, weil sie sie entgegen ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3 Abs. 3 des Rahmenvertrages nicht sofort telefonisch über den Vorbehalt des Empfängers unterrichtet und ihr damit die Möglichkeit genommen habe, unverzüglich einen Havariekommissar zu beauftragen, der den Schaden, sein Ausmaß und den Grund seiner Entstehung hätte feststellen können. Am 08. Dezember 1999, als sie den Gutachter beauftragt gehabt habe, sei mit Rücksicht auf den Zeitablauf eine Schadensfeststellung nicht mehr möglich gewesen.

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Schließlich habe es die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3 des Rahmenvertrages auch verabsäumt, die Ware bei Übernahme am Bahnhof L-F zu überprüfen. Da die Klägerin die Ware nicht reklamiert habe, sei zu folgern, daß sie die Ware mangelfrei übernommen habe.

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Zu den ihr entstandenen Schäden trägt die Beklagte ferner vor, ihr seien für vergeblich versuchte Reinigung der Rohre vom Rost Kosten von 900,00 DM entstanden, ferner ein Mehraufwand für Auf- und Abladen sowie Sortieren der Rohre von 450,00 DM. Die Rohre hätten nur noch verschrottet werden können. Hierfür sei ein Preis von 1.035,30 DM erzielt worden.

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Hilfsweise macht die Beklagte in einem am 12. Februar 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ein Zurückbehaltungsrecht geltend, das sie auf einen anderen Schadensfall, an dem die Klägerin beteiligt gewesen sei, stützt. Dessentwegen führe sie seit September 2000 vor dem Landgericht E einen Rechtsstreit mit dem Schadensverursacher und seiner Versicherung. Wegen der Einzelheiten verweist die Klägerin auf die beigefügte Klage und die Klageerwiderungsschrift sowie auf den Inhalt der beizuziehenden Akten.

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Die Klägerin hält die Schadensersatzforderung der Beklagten für unbegründet. Sie bestreitet, dass in der kurzen Zeit, in der sie die Röhren in Gewahrsam hatte, die behauptete starke Verrostung habe eintreten können. Sie habe die Wechselbrücken verschlossen übernommen und in verschlossenem Zustand weitertransportiert. Lediglich für das Abladen an den jeweiligen Empfangsstellen seien die Brücken geöffnet worden.

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Im übrigen sei Rost eine Erscheinung, die auf der natürlichen Beschaffenheit der Stahlröhren beruhe. Für eine hieraus folgende Beschädigung der Ware sei sie gemäß Artikel 17 Abs. 4 d CMR von der Haftung befreit.

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Die Klägerin bestreitet den behaupteten Schaden auch der Höhe nach. Ohne jegliche konkrete Tatsachenangaben sei er nicht nachvollziehbar.

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Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Transportentgelt von 18.319,05 DM zu. Das ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

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Diese Forderung ist nicht durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung der Beklagten aus einem Röhrentransport der Klägerin gleicher Höhe erloschen.

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Ein Ersatzanspruch der Beklagten scheitert bereits daran, dass diese trotz gerichtlichen Hinweises und trotz entsprechender Rüge der Klägerin für einen Schaden an den Stahlröhren nicht hinreichend vorgetragen hat. Der gesamte Vortrag der Beklagten hierzu beschränkt sich auf die Wiedergabe des handschriftlichen Vermerks auf dem auf die Firma U - und T GmbH ausgestellten Frachtbrief: "Annahme unter Vorbehalt, da die Röhren an den Enden nass sind. Überdies sind die Röhren stark rostig."

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Es fehlt jede substantiierte Beschreibung des behaupteten Rostbefalls. Waren alle Röhren befallen, war die gesamte Oberfläche mit Rost überzogen? Was ist unter "stark rostig" zu verstehen?

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Es fehlt darüber hinaus eine genaue Spezifizierung des Materials der Röhren. Um welchen Stahl handelte es sich? Für welche Verwendung waren die Röhren vorgesehen? Sollten sie weiterverarbeitet werden, bejahendenfalls auf welche Art und Weise? All diese Angaben sind erforderlich, um werten zu können, ob der Rostbefall als Schaden zu qualifizieren ist. Nicht jeder Rostbefall stellt bereits einen Schaden dar, der die Weiterverwendung der Ware. beeinträchtigt. Aus dem spärlichen Vortrag der Beklagten lässt sich mithin nicht folgern, dass die Röhren durch den Rostbefall in ihrem Wert gemindert und damit beschädigt waren im Sinn von § 17 Abs. 1 CMR.

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Ob sich aus den Schreiben der Firma N und aus deren Rechnung nähere Daten über die Röhren ergeben, aus denen auf ihre Eigenschaften und ihren Verwendungszweck geschlossen werden könnte, ist nicht überprüfbar, da die Beklagte trotz eigener Ankündigung bereits in der Klageerwiderung und trotz Aufforderung durch das Gericht keine deutschen Übersetzungen dieser Schriftstücke vorgelegt hat.

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Rostbefall auf Stahl auf der natürlichen Beschaffenheit des Materials beruht und auch unter normalen Transportbedingungen entsteht. Gemäß Artikel 17 Abs. 4 d CMR wird grundsätzlich vermutet, dass der Transport wie üblich abgewickelt worden ist. In diesem Fall ist der Frachtführer von der Haftung für eine durch Rost hervorgerufene Beschädigung befreit.

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Daß der Fahrer der Klägerin den Transport nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, hat die Beklagte konkret nicht vorgetragen. Insoweit hat sie lediglich die unterschiedlichsten Vermutungen geäußert, die prozessual unerheblich sind. Der zeitliche Ablauf des Transportes von dem italienischen Hersteller zu den Empfängern in L und S spricht im übrigen dagegen, dass der Rostbefall erst nach Übernahme der Wechselbrücken durch die Klägerin eingetreten ist. Diese hatte die Ware allenfalls vom 30. November bis zum 01. Dezember 1999 in Gewahrsam, während sie zuvor im Verantwortungsbereich der Beklagten seit dem 25. November 1999 von J per Bahn nach L- F transportiert worden waren. Mangels eines konkret vorgetragenen Schadens kommt es auf den Transportablauf im einzelnen jedoch nicht an.

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Die Tatsache, dass die Firma G die Röhren beanstandungslos abgenommen hat" besagt nicht, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht rostig waren. Wie dargelegt, ist Rostbefall von Stahl für sich genommen noch kein Mangel. Die vorbehaltlose Abnahme kann deshalb auch trotz einer rostigen Oberfläche der Röhren erfolgt sein.

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Aus der Tatsache, dass der Fahrer der Klägerin bei Übernahme der Wechselbrücken die Röhren nicht überprüft hat, kann die Beklagte keine Schlüsse auf den Zustand der Ware zum Nachteil der Klägerin ziehen. Gemäß § 3 Abs.1 des Rahmenvertrages war die Klägerin nur verpflichtet, "die übernommenen Beförderungsmittel" genauestens auf Beschädigung zu überprüfen. Im gleichen Sinn ist § 3 Abs. 5 zu verstehen, wo es heißt: "Bei der Übernahme von zum Transport vorbereiteter und verpackter Ware hat der Auftragnehmer diese auf Sichtschäden zu untersuchen."

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Die Prüfungspflicht der Klägerin bezieht sich eindeutig nur auf den Zustand des Beförderungsmittels und der Verpackung, nicht auch auf den Zustand der Ware selbst. Das entspricht auch dem Inhalt der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 1 des Rahmenvertrages, "die im Kombiverkehr eingesetzten Beförderungsmittel (Wechselbrücken und Sattelauflieger)" an die Empfänger zuzustellen bzw. wieder von ihnen abzuholen. Nur insoweit können von dem Frachtführer auch Kenntnisse verlangt werden.

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Im gleichen Sinn wird übrigens auch Artikel 8 Ziff. 1 b CMR verstanden. Koller, Transportrecht führt hierzu bei Artikel 8 Randziffer 3 aus: "Nur der äußere Zustand ist zu überprüfen, d. h. der Zustand, der sich ohne Öffnung der Verpackung mit den Mitteln und der verkehrserforderlichen Sorgfalt eines CMR-Frachtführers feststellen lässt. ..........Grundsätzlich kann man vom Frachtführer keine speziellen Warenkenntnisse oder Prüfungsinstrumente erwarten, wohl aber Grundkenntnisse der Verpackungstechnik."

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Ein Schadensersatzanspruch steht der Beklagten gegen die Klägerin auch nicht aus einer behaupteten Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6 des Rahmenvertrages bei Annahme der Ware nur unter Vorbehalt zu. Selbst wenn der Fahrer der Klägerin die Beklagte nicht umgehend telefonisch über den Vorbehalt der Firma U - und T GmbH S informiert haben sollte, kann die Beklagte hieraus keine Haftung der Klägerin für hierdurch verursachte Schäden herleiten. Die Haftung der Klägerin ist abschließend in Artikel 17 ff CMR geregelt. Jede Vereinbarung, die von diesen Bestimmungen abweicht, ist nichtig, Artikel 41 CMR.

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Auch der Vortrag der Klägerin zur Höhe des Schadens ist völlig unsubstantiiert. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich der behauptete Betrag von 18.319,05 DM zusammensetzt, welcher Schaden hiermit abgegolten werden soll. Der behauptete Mehraufwand für Auf- und Abladen, Sortieren und Reinigen setzt einen Schaden an den Röhren voraus, den die Beklagte, wie oben dargelegt, nicht hinreichend vorgetragen hat.

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Soweit sich die Beklagte hilfsweise unter Bezugnahme auf einen anderen Schadensfall auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat, ist ihr Vortrag hierzu nicht nur unzureichend - die bloße Bezugnahme auf Schriftsätze, die in einem anderen Verfahren gewechselt worden sind, kann nicht als substantiierter Vortrag gewertet werden -, er ist auch verspätet gemäß § 296 Abs. 2, § 282 Abs. 2 ZPO und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen.

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Der hier anhängige Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Die Berücksichtigung des bisher nur vage mitgeteilten Sachverhalts, zu dem sich die Klägerin substantiiert noch nicht hat äußern können, würde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern. Dass die Klägerin sich erst mit Schriftsatz vom 09. Februar 2001 auf diesen Sachverhalt berufen hat, beruht auf grober Nachlässigkeit. Der behauptete Vorfall soll sich am 22. November 1999 ereignet haben. Die Klageschrift der Beklagten gegen den behaupteten dortigen Unfallverursacher und seine Versicherung datiert vom 05. September 2000. Sofern die Beklagte meint, Ansprüche aus jenem Sachverhalt der Klägerin in diesem Rechtsstreit entgegenhalten zu können, wäre sie bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht gehalten gewesen, diese schon in der Klageerwiderungsschrift darzulegen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass ihr das nicht möglich gewesen ist.

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Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 352, 353 HGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.