Einstweilige Verfügung gegen irreführende Gesundheitswerbung zu Brustkrebs
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen Werbeaussagen der Antragsgegner, die Brustkrebs als in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie darstellen. Das Landgericht ordnete Unterlassung der konkret wiedergegebenen Werbeaussage an. Begründet wurde dies mit der irreführenden, für den Wettbewerbsverkehr unzulässigen Aussagekraft der Werbung; die Verfügung erging trotz eingereichter Schutzschrift.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende Werbeaussage zu Brustkrebs erlassen; Unterlassung mit Ordnungsgeldandrohung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Werbeaussagen, die nahelegen, eine schwere Erkrankung wie Brustkrebs sei in allen Fällen ohne anerkannte Standardtherapien heilbar, sind als irreführend und wettbewerbswidrig untersagungsfähig.
Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung genügt, dass die beanstandete Formulierung vom angesprochenen Verkehr so verstanden werden kann, dass sie eine unzutreffende oder irreführende Heilungsprognose vermittelt.
Gerichte können Unterlassungsverfügungen mit Androhung eines Ordnungsgelds, ersatzweise Ordnungshaft, versehen, um die Durchsetzbarkeit der Unterlassungspflicht sicherzustellen.
Das Vorbringen der Antragsgegner in einer Schutzschrift steht der Erteilung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen für die Dringlichkeit und die Wahrscheinlichkeit des Unterlassungsanspruchs dargetan sind.
Tenor
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:
„Brustkrebs
- ein lösbares Problem
auch ohne
Chemo- und Strahlentherapie“
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.
Streitwert: 10.000 €
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen. Die Werbeaussage ist dahin zu verstehen, dass Brustkrebs ein in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie sei.