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Landgericht Bonn·11 O 102/05·06.07.2005

Einstweilige Verfügung gegen irreführende Gesundheitswerbung zu Brustkrebs

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende GesundheitswerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen Werbeaussagen der Antragsgegner, die Brustkrebs als in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie darstellen. Das Landgericht ordnete Unterlassung der konkret wiedergegebenen Werbeaussage an. Begründet wurde dies mit der irreführenden, für den Wettbewerbsverkehr unzulässigen Aussagekraft der Werbung; die Verfügung erging trotz eingereichter Schutzschrift.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende Werbeaussage zu Brustkrebs erlassen; Unterlassung mit Ordnungsgeldandrohung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbeaussagen, die nahelegen, eine schwere Erkrankung wie Brustkrebs sei in allen Fällen ohne anerkannte Standardtherapien heilbar, sind als irreführend und wettbewerbswidrig untersagungsfähig.

2

Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung genügt, dass die beanstandete Formulierung vom angesprochenen Verkehr so verstanden werden kann, dass sie eine unzutreffende oder irreführende Heilungsprognose vermittelt.

3

Gerichte können Unterlassungsverfügungen mit Androhung eines Ordnungsgelds, ersatzweise Ordnungshaft, versehen, um die Durchsetzbarkeit der Unterlassungspflicht sicherzustellen.

4

Das Vorbringen der Antragsgegner in einer Schutzschrift steht der Erteilung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen für die Dringlichkeit und die Wahrscheinlichkeit des Unterlassungsanspruchs dargetan sind.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 2 a) Heilmittelwerbegesetz

Tenor

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:

„Brustkrebs

- ein lösbares Problem

auch ohne

Chemo- und Strahlentherapie“

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.

Streitwert: 10.000 €

Gründe

2

Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen. Die Werbeaussage ist dahin zu verstehen, dass Brustkrebs ein in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie sei.