PKH abgelehnt: Rückauflassungsanspruch aus Treuhandvertrag ist schuldrechtlich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Rückauflassungsanspruchs aus einem Treuhandvertrag. Das Landgericht weist den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Gericht international unzuständig ist. Entscheidend ist, dass der Anspruch schuldrechtlicher Natur ist und nicht unter Art. 22 EuGVVO fällt.
Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht und internationaler Unzuständigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Rückauflassung eines Grundstücks aus einem Treuhandvertrag ist schuldrechtlicher (obligatorischer) und nicht dinglicher Natur.
Schuldrechtliche Ansprüche auf Begründung, Änderung oder Aufhebung dinglicher Rechte fallen nicht unter Art. 22 Nr. 1 EuGVVO und begründen keinen besonderen Gerichtsstand für dingliche Ansprüche.
Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO ist der Erfüllungsort maßgeblich; Erklärungs- und Zahlungspflichten sind grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen.
Aus einer privatschriftlichen, fremdsprachigen Treuhandurkunde sind nur bei nachweisbarer Vereinbarung konkrete Erfüllungsorte abzuleiten; bloße Ortsbezüge genügen nicht zur Begründung eines inländischen Erfüllungsortes.
Ein PKH-Antrag ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht (z.B. wegen internationaler Unzuständigkeit) aussichtslos ist.
Leitsatz
Der Anspruch auf Rückauflassung eines Grundstücks aus einem Treuhandvertrag ist schuldrechtlicher und nicht dinglicher Natur
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 08.02.2008 zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
I.
Der Antragsgegner wohnt in den O und ist der Sohn des Antragstellers. Er ist bzgl. des in L gelegenen streitgegenständlichen Grundstücks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit privatschriftlicher Urkunde vom 13.12.1996, unterschrieben in C, welche in der Oischen Sprache abgefasst ist (Bl. 13 d. A.), bestätigte der Antragsgegner, das Grundstück treuhänderisch für den Antragsteller, der das Grundstück insgesamt bezahlt habe, zu halten.
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für den Antrag,
der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück J ## in L, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes L, Blatt ####, Gemarkung I , Flur X, Flurstück X, 526 qm groß, lastenfrei an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Freistellung von Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der E AG zum Stichtag der Rechtshängigkeit aus dem Darlehensvertrag vom 19.07.2004 zu Nr. ############, begrenzt auf einen Kreditbetrag von 97.517,42 €,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.996,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu bezahlen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Das Landgericht Bonn ist – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers – international unzuständig.
Der Wohnort der beklagten Partei ist nicht nur nicht im Bezirk des hiesigen Landgerichts gelegen, sondern bereits nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den O.
Daher richtet sich die internationale Zuständigkeit und – teilweise – auch die örtliche Zuständigkeit nicht nach den Vorschriften der ZPO, insbesondere nicht nach § 23 ZPO (Art. 3 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Anhang I), sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Amtsbl. EG Nr. L 12 vom 16.01.2001, S. 1 ff. = EuGVVO).
Gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist der Antragsgegner in Ermangelung besonderer Gerichtsstände vor den Gerichten der O zu verklagen.
Auch besondere Gerichtsstände sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist keine Zuständigkeit gem. Artt. 22 Nr. 1, 6 Nr. 4 EuGVVO gegeben, weil der Antragsteller keinen dinglichen Anspruch geltend macht, sondern sich schuldrechtlicher Ansprüche gegen den Antragsgegner berühmt. Der schuldrechtliche (obligatorische) Anspruch auf Begründung, Änderung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts fällt nicht unter Art. 22 Nr. 1 EuGVVO (Geimer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., Art. 21 EuGVVO Rz. 2a; zur wortgleichen Vorgängervorschrift in Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ vgl. BGH, Urt. vom 04.08.2004 – XII ZR 28/01, NJW-RR 2005, 72 f., juris-Rz. 13 ff.; EuGH, Urt. vom 17.05.1994 – C-294/92, IPRax 1995, 314 f.)
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers vom 19.03.2008 ist eine internationale Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung und auf Zahlung geltend. Der Erfüllungsort für beide Ansprüche liegt grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners, also nicht in der Bundesrepublik, sondern in den O .
Daran ändert auch die vom Antragsteller vorgelegte – in Oischer Sprache abgefasste – Anlage A nichts.
Zwar ist diese ausweislich der Urkunde am 13.12.2006 in C unterschrieben worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Erfüllungsortes für die Pflichten des Antragsgegners aus einer Treuhandabrede lässt sich der Urkunde jedoch nicht entnehmen.
Auch eine konkludente Abrede eines Erfüllungsortes für Pflichten des Antragsgegners in Deutschland kann der Urkunde nicht entnommen werden. Die Urkunde ist in Oischer Sprache abgefasst und enthält auch Bezüge zum Wohnort des Antragsgegners in M, O .