Sperrung von Telefonkarten: Kein Anspruch auf Nominalwert- oder Sammlerwert-Ersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Sperrung älterer Telefonkarten zum 31.12.2001 Ersatz des Restguthabens sowie Schadensersatz wegen Verlusts des Sammlerwerts. Er berief sich auf eine (auch werblich) zugesagte unbegrenzte Nutzbarkeit. Das LG Bonn wies die Klage ab: Eine vertragliche Pflicht zur dauerhaften Telefoniermöglichkeit sei nicht vereinbart und aus Werbung nicht konkludent ableitbar. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung stehe der Beklagten vielmehr ein Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu, das durch das Umtauschangebot unter Anrechnung des Restguthabens billig ausgeübt worden sei; deliktische Ansprüche bestünden ebenfalls nicht.
Ausgang: Klage auf Ersatz des Restguthabens und Schadensersatz wegen Sammlerwertverlusts nach Telefonkartensperrung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sekundäransprüche (Schadensersatz/Rückgewähr) wegen Sperrung einer Telefonkarte setzen eine vertragliche Primärpflicht zur zeitlich unbegrenzten Nutzbarkeit voraus; eine solche Pflicht besteht ohne ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung nicht.
Werbeaussagen und allgemeine Sammelaufrufe begründen regelmäßig keinen Rechtsbindungswillen und sind daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung über die unbegrenzte Nutzbarkeit eines Produkts zu begründen.
Fehlt in einem massenhaft abgeschlossenen Telefonkartenverhältnis eine Regelung zur zeitlichen Gültigkeit, kann die Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen sein, dass dem Herausgeber ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zusteht.
Die Sperrung älterer Telefonkarten bei gleichzeitiger Möglichkeit des Umtauschs unter Erhaltung des Restguthabens kann eine billige Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB) darstellen, auch wenn dadurch Sammlerinteressen beeinträchtigt werden.
Der Verlust der Funktionsfähigkeit einer Sache ohne Eingriff in deren Substanz begründet keine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB; reine Vermögens- bzw. Marktwertverluste (Sammlerwert) sind von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 3 U 113/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Ersatz des „Nominalwertes" (unverbrauchtes Guthaben) sowie Schadensersatz für angeblich verlorenen Sammlerwert von Telefonkarten aufgrund einer vorgetragenen Pflichtverletzung der Beklagten in Form der nachträglichen Begrenzung der Gültigkeit von Telefonkarten zum 31.12.2001.
Die Beklagte unterhält bundesweit öffentliche Fernsprecher. Diese werden von den Kunden teilweise mit Telefonkarten genutzt, auf denen das aktuelle Gesprächsguthaben auf einem Chip elektronisch gespeichert ist. Die Telefonkarten wurden und werden von der Beklagten regelmäßig zum Nennwert veräußert. Darüber hinaus wurden und werden über einen ursprünglich von der Beklagten seit 1990 betriebenen Sammlerservice, der seit einiger Zeit von der Tochtergesellschaft der Beklagten, der X GmbH (X2), fortgeführt wird, Telefonkarten mit besonderen Motiven - ausschließlich mit vollen Guthaben - verkauft. Für diese Art von Telefonkarten ist ein Sammlermarkt entstanden. Überdies verkaufte die Beklagte Rohlinge von Telefonkarten an Wirtschaftsunternehmen, die diese mit Werbung bedruckten und ihrerseits unabhängig von der Beklagten zu selbst festgesetzten Preisen an Telefonkunden abgaben.
Der Kläger erwarb - nach seinem Vortrag - in den Jahren 1992 bis 1994 Telefonkarten mit besonderen Motiven im Nominalwert von 3.960,00 DM. Hinsichtlich der einzelnen streitgegenständlichen Telefonkarten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift vom 22.12.2004 verwiesen. Der Kläger bezog die Telefonkarten, so sein Vortrag, nicht zum Telefonieren, sondern, um sie ungebraucht sofort in seine Sammlung aufzunehmen. Anlass des Erwerbs der Karten war für den Kläger die Werbung der Beklagten, die diese seit 1992 durchgehend in gleicher Weise machte. Viermal pro Jahr erhielt der Kläger Werbeschreiben unter seiner Kundennummer. Diesen Postsendungen waren Bestellformulare für Telefonkarten beigefügt. Die Beklagte warb unter anderem für Kartenzubehör (beispielsweise Kartenlesegerät, limitierte Cardbox) sowie für Neuerscheinungen von Telefonkarten mit besonderen Motiven. Durch diese Werbung förderte sie den Sammlermarkt. Auch auf Telefonkarten selbst wurde für das Sammeln von Telefonkarten geworben. Außerdem vertrieb die Beklagte limitierte Auflagen bestimmter Telefonkarten in der Absicht, zu einem hohen Sammlerwert beizutragen. Unter anderem warb die X2 im Jahre 1999 mit der langen Haltbarkeit und jahrzehntelanger Chipladung ohne Datenverlust als wesentliches Merkmal der Telefonkarte.
lm Jahre 2001 sperrte die Beklagte diese Telefonkarten in der Weise, das mit ihnen ab dem 01.01.2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. Im Gegenzug bot sie an, die alten Karten gegen neue Karten unter Anrechnung des Restguthabens umzutauschen. Da die Beklagte seit dem 15.10.1998 nur noch Telefonkarten mit einer auf 36 Monate beschränkten Gültigkeit herausgibt, sind hiervon auch die von Sammlern eingetauschten Karten betroffen. Der Kläger erfuhr von der geplanten Sperraktion zum 31.12.2001 erstmals im Jahr 2000. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Telefonkarten befand sich weder auf den Telefonkarten selbst ein Hinweis auf die Beschränkung der Gültigkeitsdauer, noch erhielt der Kläger anderweitig Kenntnis von einer beschränkten Telefoniermöglichkeit der streitgegenständlichen Telefonkarten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2001 forderte der Kläger die X2 in Y auf, die Telefonkarten seiner Kartensammlung für unbeschränkt gültig zu erklären. Dies lehnte die Beklagte mit dem Hinweis ab, dass sie nur bereit sei, alle alten Telefonkarten gegen neue befristete Telefonkarten einzutauschen. Auch eine adäquate Entschädigung für Verluste des Klägers wurde seitens der Beklagten nicht angeboten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Beklagte durch die nachträgliche Sperrung der Telefonkarten ihm gegen über schadensersatzpflichtig gemacht habe. Der Kläger behauptet dazu, er habe seine Karten im Wesentlichen von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der K L, erworben, Dabei sei er wie alle anderen Sammler davon ausgegangen, unbefristete Telefonkarten zu erwerben. Zudem habe er entsprechend der Werbung durch die Beklagte die Karten stets als Sammelgegenstände bestellt und erworben. Die Karten habe er teilweise zu einem wesentlich höheren Sammlerwert als dem Nominalwert erworben. Der Kläger trägt vor, die Karten seien durch die Beklagte willkürlich gegen Ende des Jahres 2001 gesperrt worden. Denn der Werbung nach seien die Karten in zeitlicher wie technologischer Hinsicht unbegrenzt gültig. Die Werbung, die der Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 erhalten habe, entspreche inhaltlich den der Klageschrift beigefügten Werbeschreiben aus den Jahren 1995 bzw. 1999 (Anlage 5, 7, 9, 20, 21 zur Klageschrift vom 22.12.2004). Auf diese Werbeaussagen habe er vertraut und sei von ihrer Richtigkeit und den Zusagen der Beklagten ausgegangen. Die Werbeaussagen seien auch der Grund für das Sammeln von Telefonkarten gewesen. Zudem seien die Chips der neuen Karten technisch nicht anders als die alten. Daher sei er nicht davon ausgegangen, dass die Karten aus technischen Gründen wenige Jahre später wieder eingezogen werden müssten.
Weiterhin behauptet der Kläger, dass gerade wegen der unbegrenzten Gültigkeit ein Sammlermarkt für Telefonkarten entstanden sei. Daher habe die Beklagte wissentlich diesen Sammlermarkt entstehen lassen. Er, der Kläger, hätte ohne diese unbegrenzte Gültigkeit der Telefonkarten diese nie erworben. Der Kläger behauptet überdies, dass die Telefonkarten absolut unverkäuflich gewesen wären, wenn die Sammler Kenntnis von der beschränkten Haltbarkeit gehabt hätten.
Aufgrund der von der Beklagten betriebenen Werbung und aufgrund dessen, dass sie Telefonkartenlesegeräte verkauft habe, mit denen das Restguthaben auf den Telefonkarten ermittelt werden konnte - was unstreitig ist - , habe die Beklagte auch wissen müssen, dass die Gültigkeit des Guthabens, zumindest aber das Restguthaben, für Sammler wichtig seien, Der Beklagten sei bei Ausgabe der Sammlerkarten klar gewesen, dass es den Sammlern auf das Aussehen der Telefonkarte, die geringe Auflage, das Vorhandensein eines Guthabens und die dauerhafte Telefoniermöglichkeit als wertbildende Faktoren für den Sammlerwert angekommen sei.
Der Kläger ist diesbezüglich der Ansicht, die dauerhafte Telefoniermöglichkeit und der damit verbundene Sammlerwert seien Vertragsinhalt zwischen ihm und der Beklagten geworden. Jedenfalls aber sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung hiervon auszugehen.
Durch die Sperrung der alten Telefonkarten habe seine Sammlung nunmehr erhebliche Wertverluste erlitten. Die Schadenspositionen ergäben sich aus der Differenz zwischen dem Wert der gesammelten Karten vor der Sperrung, entsprechend dem D Katalog (vgl. Anlage 3 GA) und dem Wert nach der Umstellung, entsprechend dem Katalog E ####. Vor der Umstellung habe der Katalogwert seiner Kartensammlung 21.400,00 DM betragen. Nunmehr betrage der Sammlerwert 6.309,51 DM. Somit ergebe sich unter Hinzurechnung des Restwertes der Karten in Höhe von 3.960,00 DM ein Schaden in Höhe von 19.050,49 DM. Die Feststellung der Höhe des Restwertes sei technisch durch Kartenauslesung möglich, - was unstreitig ist - .
Mit der am 21.01.2005 zugestellten Klage beantragt der Kläger, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 9740.36 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Telefonkartensammlung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Telefonkarten nicht als Sammelgegenstand erworben. Zudem seien die Hinweise in der Werbung nicht auf die dauerhafte Gültigkeit der Telefonkarten bezogen gewesen. Die Unbefristetheit habe sie nicht versprechen wollen. Die Werbung bezüglich der „jahrzehntelangen Haltbarkeit der Chips ohne Datenverlust" sage vielmehr nur aus, dass mit Lesegeräten jahrzehntelang das Telefonguthaben auslesbar sei und so festgestellt werden könne, ob mit der Karte schon einmal telefoniert worden sei. Ferner unterliege die Telefonkarte mit ihrem Speicherchip als Gebrauchsgegenstand einem normalen Alterungsprozess, so dass der Erwerber einer solchen Telefonkarte nicht von der unbegrenzten Lebensdauer, und damit einer unbegrenzten Gültigkeit der Telefonate ausgehen konnte. Insbesondere seien die in den Telefonkarten neu eingebauten Chips technisch anders, als die in den alten Telefonkarten verwendeten. Auch sei die Werbung nicht ursächlich für den Erwerb der Telefonkarten durch den Kläger gewesen, da die Werbung, auf die sich der Kläger beruft, aus den Jahren 1995 bzw. 1999 stamme , - was unstreitig ist - .
Weiterhin behauptet die Beklagte, sie habe keine Abrede hinsichtlich des Erhalts eines gegenwärtigen oder künftigen Sammlerwertes getroffen. Sie habe sich lediglich für die Funktion der Telefonkarte zum Telefonieren verpflichtet. Eine Telefonkarte mit „Sammlerwert" habe sie nicht ausgegeben. Die Telefonkarten seien nämlich lediglich als Geldsurrogat anstelle von Münzen ausgegeben worden. Dazu behauptet die Beklagte weiter, dass es ihr Anfang der 90er Jahre nicht bekannt gewesen sei, dass es für den Sammlerwert nicht nur auf das Vorhandensein eines Guthabens ankomme, sondern auch darauf, dass mit der Sammlerkarte dauerhaft telefoniert werden könne. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass ein Sammler gerade nicht mit einer Sammlerkarte dauerhaft telefonieren können möchte. Beim Vertrieb der Karten sei es ihr zudem nicht möglich gewesen, im Einzelfall zu erkennen, ob der Vertragspartner tatsächlich ein Sammler von Telefonkarten sei oder nicht. Insbesondere habe der Kläger nicht beim Erwerb der Telefonkarten nach der Gültigkeitsdauer gefragt. Auch seien insoweit keinerlei mündliche oder schriftliche Zusagen über eine dauerhafte Telefoniermöglichkeit erteilt worden.
Ferner habe sie schon deshalb keine Zusage hinsichtlich einer Aufrechterhaltung des Sammelwerts geben können, weil dieser aufgrund von Modeerscheinungen hinsichtlich Stärke und Aktualität den Entwicklungen des Marktes unterlegen sei. Dies werde insbesondere durch das Vordringen und die Verbreitung des Mobiltelefons deutlich. Deshalb könne die Aufrechterhaltung eines Sammlerwertes durch die Beklagte nicht Gegenstand unternehmerischer Kalkulation sein.
Die Beklagte behauptet ferner, dass sie nie Werbung für das Sammeln nicht abtelefonierter Telefonkarten betrieben habe. Auch deute der Verkauf der Lesegeräte durch die Beklagte nicht auf die Kenntnis der Wichtigkeit des Restguthabens für Sammler oder die dauerhafte Gültigkeit der Telefonkarten hin. Denn insoweit habe sie selbst erst das Interesse der Sammler an der Feststellung ihres Restguthabens auf den Telefonkarten - für Sammler sei es nämlich wichtig, möglichst nicht abtelefonierte Telefonkarten zu besitzen - zum Vertrieb dieser Lesegeräte veranlasst. Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass ein Sammlermarkt für Telefonkartensammler ohne ihr Zutun entstanden sei. So gebe es bereits seit 1989 den P e. V.. Dagegen sei der Sammlerservice der K erst im Jahr 1990 durch die Beklagte gegründet worden, - was beides unstreitig ist -.
Zudem habe sie, die Beklagte, nie dafür geworben, einen Sammlermarkt aufgrund einer Unbefristetheit von Telefonkarten zu schaffen. Man könne nämlich auch Telefonkarten ohne Guthaben sammeln. Letztlich habe es zum Zeitpunkt der Einführung der Telefonkarten in den Jahren 1985 bis 1986 keinen Sammlermarkt gegeben. Dieser sei auch nicht zu erwarten gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die „unbegrenzte Gültigkeit" der Telefonkarten nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Bei Abschluss der Verträge vor dem 15.10.1998, so behauptet die Beklagte, habe man an den regelungsbedürftigen Punkt der Gültigkeitsdauer nicht gedacht, weil man sich in den Jahren 1991 - 1998 nicht habe vorstellen können, dass Telefonkarten mit relativ geringem Guthaben bis zum 31.12.2001 noch nicht aufgebraucht sein würden. Zudem sei ein Hinweis auf eine beschränkte Gültigkeitsdauer nicht notwendig gewesen, da ja jeder Käufer hätte wissen müssen, dass Telefonkarten nicht ewig zum Gebrauch geeignet sind. Darüber hinaus sei auch nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Käufer seinen Kaufentschluss davon abhängig mache, dass der Verkäufer ihm eine unbegrenzte Verwendungsdauer der Telefonkarte zusage.
Die Beklagte bestreitet eine Inhaberschaft oder einen Besitz des Klägers an den streitgegenständlichen Telefonkarten mit Nichtwissen. Mit Nichtwissen wird auch bestritten, dass die Telefonkarten zum jetzigen Zeitpunkt noch den Nominalwert von 3.960,00 DM innehätten. Dies müsse nämlich erst einmal durch Kartenlesegeräte festgestellt werden. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe keinen Schaden, da sie ihm angeboten habe, seine Telefonkarten in neue Telefonkarten mit gleichem Guthaben umzutauschen. Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass sie hinsichtlich des Anspruchs für die nicht bei ihr vom Kläger gekauften Telefonkarten nicht passivlegitimiert sei.
Das Gericht hat die Akte # O #####/## Landgericht Y beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Beklagte ist allerdings bezogen auf die bei ihr selbst erworbenen wie auch bezüglich der Telefonkarten, die der Kläger von Dritten erworben hat, passiv legitimiert. Hinsichtlich der bei der Beklagten selbst erworbenen streitgegenständlichen Telefonkarten ist ein Vertragsverhältnis unmittelbar entstanden. Soweit der Kläger die streitgegenständlichen Telefonkarten nicht bei der Beklagten, sondern bei Dritten erworben hat, ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen. Ein solches ist anzunehmen, wenn ein Vertragspartner im vorvertraglichen Bereich einen qualifizierten Vertrauenstatbestand erzeugt. Dieser ist gegeben, wenn der Vertragspartner den Vertragsschluss als sicher darstellt oder er die andere Partei zur Vorleistung veranlasst. Vorliegend hat die Beklagte aufgrund des Vertriebs von Telefonkarten ein besonderes Vertrauen auf den Abschluss von Telefonkarten-Dienstleistungsverträgen an öffentlichen Telefonzellen erzeugt.
1.)
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 2.024,72 € als Ersatz des Nominalwertes Zug um Zug gegen Rückgabe seiner Telefonkartensammlung.
a)
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus gesetzlichen Schadensersatz- noch aus Rückgewährvorschriften nach erklärtem Rücktritt. Es fehlt an einer die Sekundäransprüche begründenden Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Das nachträgliche Begrenzen der Gültigkeit der Telefonkarten durch die Beklagte zum 31.12.2001 in Verbindung mit dem Angebot, die gesperrten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens in neue Telefonkarten mit befristeter Gültigkeit umzutauschen, stellt keine Pflichtverletzung dar, auch wenn es dem Kläger dadurch unmöglich wird, mit den streitgegenständlichen Telefonkarten dauerhaft zu telefonieren.
Eine objektive Pflichtverletzung setzt stets das Bestehen einer sich aus dem Schuldverhältnis ergebenen primären Pflicht voraus.
Eine typisierte Leistungspflicht auf dauerhafte Telefoniermöglichkeit mit den ursprünglich vom Kläger erworbenen Telefonkarten ergibt sich nicht aus dem Gesetz, da es für einen Telefonkartenvertrag an einem gesetzlich geregelten Leitbild fehlt (BGH, Urteil vom 12.06.2001, MMR 2001, S. 807).
Die dauerhafte Telefoniermöglichkeit mit den durch den Kläger erworbenen Telefonkarten wurde zwischen den Parteien auch nicht als primäre Leistungspflicht vertraglich vereinbart. Für die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die dauerhafte Telefoniermöglichkeit als vertragliche Leistung versprochen hat, kann es dahinstehen, ob sich eine solche Primärleistungspflicht aus der Telefonkarte selbst (Telefonkarte als kleines Inhaberpapier gemäß § 807 i.V.m. § 793 Abs. 1 S. 1 BGB) oder aus einer neben der Telefonkarte bestehenden vertraglichen Abrede (Begebungsvertrag, Sach- oder Rechtskaufvertrag, nachvertragliche Nebenpflicht zum Kaufvertrag oder eigenständiger Telefonkartenvertrag über die Nutzungsmodalitäten der Telefonkarte) ergibt. Denn in allen Fällen ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Leistungspflichten die Parteien vereinbart haben.
Die Parteien haben die dauerhafte Telefoniermöglichkeit nicht als einseitige Hauptleistungspflicht zum Gegenstand eines eigenständigen Vertrages, der neben dem Kauf- und einem Telefonkartenvertrag besteht, gemacht. Eine wirksame vertragliche Vereinbarung setzt das Bestehen zweier übereinstimmender Willenserklärungen voraus. Die Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt, wird durch Auslegung ermittelt und ist daher nach §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Voraussetzung einer jeden Auslegung ist aber das Vorhandensein eines Erklärungstatbestandes. Ein solcher Erklärungstatbestand kann ausdrücklich oder stillschweigend gesetzt werden.
Eine ausdrückliche Vereinbarung über die dauerhafte Telefoniermöglichkeit in schriftlicher Form ist vorliegend nicht geschlossen worden. Zum einen fehlt es an einem Erklärungstatbestand auf der Telefonkarte. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass sich auf den in den Jahren 1992 bis 1994 erworbenen streitgegenständlichen Telefonkarten kein Gültigkeitsvermerk befindet. Zum andern tragen die Parteien übereinstimmend vor, dass explizit auch keine schriftliche Regelung - etwa in Form eines Vertrages oder durch Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – zur Frage der Gültigkeitsdauer einer Telefonkarte getroffen wurde. Entsprechend dem unstreitigen Parteivorbringen fehlt es auch an einer expliziten neben dem Kaufvertrag oder Telefonkartenvertrag stehenden mündlichen Vereinbarung über die Frage der dauerhaften Telefoniermöglichkeit als Hauptleistungspflicht. Auch ergibt sich eine eigenständige mündliche Vereinbarung über die Gültigkeit der Telefonkarten nicht durch Auslegung der dem Kaufvertrag oder Telefonkartenvertrag zugrunde liegenden übrigen Vertragserklärungen der Parteien. Eine Auslegung des Inhalts der Willenserklärungen bzw. des Vertrages gemäß §§ 157, 133 BGB kann regelmäßig nur erfolgen, wenn die Parteien die auslegungsrelevanten Tatsachen ausreichend dargelegt haben. Der Kläger ist seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht vorliegend nicht ausreichend nachgekommen. Die Darlegungspflicht und die Beweislast hinsichtlich der den Erklärungstatbestand begründenden Tatsachen obliegt der Partei, die sich auf die günstige Auslegung berufen will. Hier liegt die Darlegungs- und Beweislast auf Klägerseite, da der Kläger sich auf eine ihm günstige Auslegung des Vertragsinhalts beruft. Insoweit trägt er lediglich pauschal vor, dass die explizit fehlende vertragliche Regelung der Unbefristetheit vom objektiven Empfängerhorizont des Verbrauches bzw. eines Sammlers nur als vertragliche Regelung der Unbefristetheit habe verstanden werden können. Der Kläger hat aber weder konkret bezogen auf einen Kauf, noch abstrakt für alle Käufe vorgetragen, ob und wenn ja, welche individuellen Erklärungstatbestände im Rahmen des Kaufvertragsschlusses mit der Beklagten vorgelegen haben. Er hat lediglich Kassenbons, Bestellscheine, Anschreiben und Werbesendungen der Beklagten als Beweis und damit auch als Sachvortrag angeboten. Diese sagen aber nichts über einen möglichen Erklärungstatbestand bei Kaufvertragsabschuss aus, sondern können lediglich als den Vertragsschluss begleitende Umstände zur Auslegung eines vorhandenen Erklärungstatbestandes herangezogen werden.
Die Parteien haben des Weiteren auch nicht durch bloßes Schweigen die Leistungspflicht der dauerhaften Telefoniermöglichkeit stillschweigend vereinbart. Bloßes Schweigen ist in der Regel keine Willenserklärung, sondern vielmehr das Gegenteil einer Erklärung. Wer schweigt, setzt im Allgemeinen keinen Erklärungstatbestand, er bringt weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. Dem Vortrag des Klägers, dass hinsichtlich des „Kriteriums Gültigkeitsdauer mangels einer Befristung also die vertragliche Regelung der Unbefristetheit besteht", kann demnach nicht gefolgt werden. Auch liegt kein Ausnahmefall in Form des beredten oder normierten Schweigens vor. Hierzu trägt der Kläger nichts vor.
Auch fehlt es an einer konkludenten vertraglichen Abrede der Parteien über die unbefristete Gültigkeit der Telefonkarten. Grundsätzlich können Willenserklärungen, soweit keine Formvorschriften entgegenstehen, auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Bei Willenserklärungen dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck. Der Erklärende nimmt vielmehr eine Handlung vor, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulässt, Insbesondere lassen die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Sammeln von Telefonkarten getätigten Werbeaussagen als schlüssiges Verhalten keinen Schluss darauf zu, dass die Beklagte für eine dauerhafte Telefoniermöglichkeit mit den streitgegenständlichen Telefonkarten einstehen will. Zum einen fehlt es der Beklagten diesbezüglich erkennbar an einem Rechtsbindungswillen und zum anderen ist die Werbung selbst nicht inhaltlich darauf gerichtet, die dauerhafte Telefoniermöglichkeit mit einmal erworbenen Karten zu garantieren. Die Annahme eines Rechtsbindungswillens setzt regelmäßig voraus, dass ein objektiv verständiger Dritter aus Käufersicht erkennen konnte, dass sich der Werbende bezüglich seiner Werbeaussagen rechtlich binden lassen wollte. Grundsätzlich reicht für die Annahme eines Rechtsbindungswillen noch nicht die bloße Beschreibung der Beschaffenheit oder eine Anpreisung des Produkts aus, ebenso wenig wie allgemeine Qualitätseinstufungen, wie zum Beispiel „hervorragend geeignet" oder „besser als" (Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 443 Rn. 19). Dementsprechend kann die Werbeaussage der Beklagten „Lange Haltbarkeit: Chipladung jahrzehntelang ohne Datenverlust" (GA Bl. 3, vgl. Anlage 5 zur Klageschrift vom 22.12.2004) nur als bloße Anpreisung ihres Produkts und nicht als eine mit Rechtsbindungswillen geäußerte Aussage verstanden werden. Das bloße Aufrufen zum Sammeln, ob in Schriftform durch Anschreiben oder Broschüren (vgl. Anl. 8 und 9 zur Klageschrift vom 22.12.2004), oder in aufgedruckter Form auf der Telefonkarte (vgl. Anl. 1 zur Klageschrift vom, 22.12.2004; Telefonkarte P 01/01 91 und P O4/04 93), erfolgt als reine Werbemaßnahme ohne jegliche Beschaffenheitsbeschreibung des Produkts regelmäßig ohne Rechtsbindungswillen. Auch die Werbung hinsichtlich von Sammlerzubehör, wie einem Kartenlesegerät oder so genannten Cardboxen (vgl. Anl. 7 zur Klageschrift vom 22.12.2004) erfolgt ohne Rechtsbindungswillen, da hier lediglich über die Erwerbsmöglichkeit weiterer Produkte informiert wird. Die Aufrufe zum Sammeln und die Hinweise auf Wertsteigerungen für Sammlungen durch den Erwerb von Telefonkarten mit niedrigen Auflagen geben inhaltlich, auch nach Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont, keine Anhaltspunkte für ein „Einstehenwollen" seitens der Beklagten für eine dauerhafte Telefoniermöglichkeit. Ob man der Werbung über die „lange Haltbarkeit" der Telefonkarte eine Aussage dahingehend entnehmen kann, dass aufgrund der technischen Möglichkeit die Beklagten auch für eine unbefristete Nutzbarkeit werben will, kann dahinstehen. Denn wie die Beklagte zu Recht vorträgt, stammt das vom Kläger dargelegte Werbeschreiben aus dem Jahr 1999 und kann somit nicht mit inhaltlichen Aussagen Bestandteil der bereits in 1992 bis 1994 geschlossenen Verträge geworden sein.
Die dauerhafte Telefoniermöglichkeit mit den erworbenen Telefonkarten wurde auch nicht als Haupt- oder Nebenleistungspflicht im Rahmen des Kauf- oder Telefonkartenvertrages vereinbart.
Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung der außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände und der Interessenlage der Parteien. Zwar musste der Beklagten beim jeweiligen Vertragsschluss klar sein, dass die konkret durch den Kläger bei ihr erworbenen streitgegenständlichen Telefonkarten gerade zu Sammel- und nicht zu Telefonierzwecken verkauft wurden. Jedoch hat der Kläger nicht darzutun vermocht, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte und dafür mit Rechtsbindungswillen einstehen wollte, dass es dem Sammler als Käufer nicht nur auf das äußerlich unversehrte Bild der Telefonkarte und eine geringe Auflage derselben ankam, sondern insbesondere auf die dauerhafte Telefoniermöglichkeit mit der erworbenen Karte, da diese in Sammlerkreisen verbunden mit einem unverbrauchten Guthaben als wertbildender Faktor den Sammelwert einer Telefonkarte bestimme (i. E. auch Westermann, K & K 2001, S. 494).
Begleitumstände sind in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind aber nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlichen unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGH NJW 1988, S.2878). Bezogen auf die Interessenlage ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten (BGH NJW 1994, S. 2228).lm Ergebnis ist aber entscheidend, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und der von ihnen verfolgten Zwecke, redlicherweise vom objektiven Empfängerhorizont aus zu verstehen ist. Dabei darf der Empfänger der Erklärung aber nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern ist vielmehr nach Treu und Glauben verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Vorliegend kann es dahinstehen, ob einheitlich oder individuell auszulegen ist, da der Kläger keine individualvertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten getroffen hat und insofern wie auch bei automatisierten Massengeschäften auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Telefonkartensammler abzustellen ist. Bezüglich der Begleitumstände trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da er vorliegend eine für ihn günstige Auslegung begehrt. Hier legt der Kläger dar, er habe seine Sammlung im Wesentlichen durch Bestellscheine mit Sammlerkundennummer von der Beklagten bezogen. Darüber hinaus habe ihm die Beklagte als Sammler unter einer Kundennummer regelmäßig Prospekte geschickt, in dem für den Kauf von Sammlertelefonkarten geworben wurde. Die Beklagte habe diese Telefonkarten mit speziellen Sammlerseriennummern versehen und in limitierter Auflage verkauft. Sie habe insofern Werbung dafür gemacht, dass der Sammlerwert einer jeden Sammlertelefonkarte dadurch steige. Außerdem habe die Beklagte für Telefonkarten-Neuerscheinungen, ähnlich wie bei Briefmarken, aufwendig und gezielt geworben. Zudem habe die Beklagte Zubehör für Telefonkartensammler verkauft, beispielsweise Lesegeräte, mit denen das Restguthaben einer Telefonkarte feststellbar ist. Insoweit sind die von dem Kläger vorgetragenen Begleitumstände seitens der Beklagten nicht bestritten und können insofern zu Auslegungszwecken herangezogen werden.
Würdigt man die unstreitig vorgetragenen Begleitumstände der Telefonkartenkäufe, so kommt man zwar zu dem Ergebnis, dass ein objektiver Empfänger - zumindest bezogen auf die durch Bestellscheine mit Kundennummer erworbenen Karten - davon ausgehen durfte, dass der Beklagten bei Erwerb der Telefonkarten die Sammlereigenschaft des Käufers erkennbar war. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie durch Werbung das Sammeln der Telefonkarten gefördert hat. Demnach musste sie also auch davon ausgehen, dass Telefonkarten von Sammlern genau zu dem von ihr beworbenen Zweck gekauft werden. Zudem hatte die Beklagte einen Sammlerservice zur Kundenbetreuung eingerichtet und Karten ausschließlich zu Sammelzwecken mit bestimmten Motiven selbst oder Fremdproduzieren lassen. Ob der Beklagten in jedem Einzelfall es tatsächlich erkennbar war, ob der: Käufer die Telefonkarte zu Sammel- oder zu Gebrauchszwecken erworben hat, kann zumindest für die durch Bestellscheine erworbenen besonderen Telefonkarten dahinstehen, da in diesen Fällen bereits die Zugehörigkeit der erworbenen Telefonkarte zu einer bestimmten Sammlerserie ausschlaggebendes Indiz dafür ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Telefonkarte auch anders verwendet werden kann, als ausschließlich zum Telefonieren. Die Tatsache, dass der Beklagten für Telefonkarten mit Sammlermotiven der Verwendungszweck des Sammelns durchaus bekannt war, lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass sie mit Rechtsbindungswillen für eine dauerhafte Telefoniermöglichkeit mit den erworben Telefonkarten einstehen wollte.
Der Kläger trägt zwar vor, dass alle Sammler davon ausgingen, unbefristete Telefonkarten zu erwerben. Die Telefonkarten wären zu Sammelzwecken absolut unverkäuflich gewesen, wenn den Kartenkäufern die beschränkte Haltbarkeit bekannt gewesen wäre. Zudem habe das Kriterium der Unbefristetheit als wertbildender Faktor des Sammlerwertes gerade den Sammlermarkt erst geschaffen. Weiterhin sei der Sammlermarkt bei Ausgabe der Telefonkarten nicht davon ausgegangen, dass Karten aus technischen Gründen wenige Jahre nach Ausgabe der Karten wieder eingezogen werden müssen.
Unabhängig von der Tatsache, dass die vorgenannten Begleitumstände zwischen den Parteien streitig sind, kann ein verständiger sorgfältiger Empfänger dem durch Werbung offeriertem Angebot der Beklagten, Telefonkarten zu sammeln, jedoch keinen Erklärungswert dahingehend entnehmen, dass die Beklagte mit der verkauften Telefonkarte das dauerhafte Telefonieren ermöglichen wollte (Westermann, K & K 2001, S. 494). Gegen die Annahme eines solchen Rechtsbindungswillens spricht bereits die Interessenlage der Parteien. Bei der Telefonkarte handelt es sich um einen verbrauchbaren Gegenstand im Sinne des § 92 BGB, der vom durchschnittlichen Kartennutzer als Gegenstand des täglichen Lebens verwendet wird und dessen Wert sich primär an seiner Gebrauchsmöglichkeit bestimmt. Zwar kann ein Sammler auf die dauerhafte Telefoniermöglichkeit spekulieren, und sich Gewinne auf dem Sammlermarkt erhoffen, allerdings ist anerkannt, dass das Verwendungsrisiko regelmäßig der Käufer und nicht der Verkäufer trägt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart, was aber vorliegend und regelmäßig bei dem Erwerb von Telefonkarten nicht der Fall ist. Würde man einen Rechtsbindungswillen der Beklagten hinsichtlich einer dauerhaften Telefoniermöglichkeit annehmen, so würde dies im Ergebnis bedeuten, dass die Beklagte unabhängig von den Entwicklungen auf dem Telekommunikationssektor „bis in alle Ewigkeit" losgelöst vom technischen Fortschritt die Bereitstellung von öffentlichen Telefonzellen garantieren müsste. Eine solche Annahme wäre aber lebensfremd. Ein vernünftiger durchschnittlicher Sammler wusste, dass die Telefonkarte ein Gegenstand der modernen Technik ist, der aufgrund der Weiterentwicklung der Technik nicht zeitlich unbegrenzt sein kann. Denn wie bereits die Einführung der Telefonkarten auf dem Umstand beruhte, dass die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen wegen erhöhter Aufbruchsgefahr bei Münztelefonen auf Kartenbetrieb umstellte, so musste man auch schon in den hier in Rede stehenden Jahren damit rechnen, dass die Umstellung auf Telefonkarten nicht die letzte Entwicklungsstufe im Bereich des öffentlichen Telefonwesens darstellen wird. Zudem ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die natürliche Lebensdauer nach Herstellerangaben für die bis 1999 produzierten, in den Telefonkarten eingefügten, Chips nur 99 Monate beträgt (Westermann, K & K, S. 489). Auch wenn dieser Umstand unstreitig den Kartensammlern bis Mitte 1995 nicht bekannt war, so musste jedem objektiven Sammler aber klar sein, dass die Telefonkarte in technischer Hinsicht einem substanziellen Verfall unterliegt, und dass insofern die Beklagte rein praktisch schon nicht in der Lage war, die dauerhafte Telefoniermöglichkeit mit der einmal erworbenen Karte zu garantieren. Betrachtet man zudem das Leistungsversprechen der Beklagten, mit der Telefonkarte jederzeit an einem öffentlichen Fernsprecher telefonieren zu können, als eine Art Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit, so musste ein objektiver verständiger Sammler auch in rechtlicher Hinsicht - aufgrund der Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB - damit rechnen, dass eine dauerhafte Telefoniermöglichkeit seitens der Beklagten nicht interessensgerecht ist.
b)
Dem Kläger steht auch kein vertraglicher Anspruch auf Ersatz des Nominalwertes unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung wegen der Sperrung der streitgegenständlichen Telefonkarten zu. Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt vielmehr, dass der Beklagten in Bezug auf den bei Vertragsschluss nicht geregelten Punkt der Gültigkeit der Telefonkarte ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB zusteht, welches sie in zulässiger Weise ausgeübt hat, indem sie Altkartenbesitzern anbietet, ihre Telefonkarten unter Erhaltung des Restguthabens in neue Telefonkarten mit beschränkter Gültigkeit einzutauschen.
Das in der Rechtsprechung und Lehre entwickelte lnstitut der ergänzenden Vertragsauslegung dient dazu, den von den Parteien bei ihren Absprachen entwickelten und einverständlich festgelegten Regelungsplan für solche Lücken zu ergänzen, für die ein Regelungsbedarf besteht, den die Parteien zwar nicht erkannt haben, dem sie aber genügt hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bekannt gewesen wäre. Eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und insoweit das dispositive Recht auch keine Regelung für die offen gebliebene Problematik bereit hält (BGHZ 84, S 7) Unmaßgeblich ist grundsätzlich, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit der Regelung beruht (BGHZ 84, S. 7). Unabhängig von der Frage, ob sich das Recht auf Telefonierdienstleistungen aus § 807, § 793 BGB oder aus einem eigenständigen Telefonkartenvertrag ergibt, ist anerkannt, dass auch ein kleines Inhaberpapier der ergänzenden Vertagsauslegung zugänglich ist.
Die Voraussetzungen für die ergänzende Vertragsauslegung sind hier erfüllt. Vorliegend besteht eine Regelungslücke. Eine individuelle Regelung zur Frage der zeitlichen Gültigkeit der Telefonkarte wurde wie gesehen bei Vertragsschluss nicht vereinbart. Insoweit wurde auch nicht geregelt, ob im Falle einer Sperrung der Altkarten durch die Beklagte, dem Käufer lediglich ein Umtauschrecht oder darüber hinaus auch ein Geldersatzanspruch gegen Rückgabe seiner Altkarten zustehen soll. Diese Regelungslücke kann mangels vorhandener gesetzlicher Regelungen auch nicht durch dispositives Recht geschlossen werden. Die Ergänzung dieses offenen Punktes ist indes geboten, weil die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Problematik eine Lösung im Wege der Ergänzung zwingend erforderlich macht.
Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Bei der Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens sind in erster Linie die im Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen. Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muss sich als zwanglose Folge aus dem gesamten Zusammenhang des Vereinbarten ergeben. Da es sich bei dem Verkauf von Telefonkarten um ein Massengeschäft handelt (Hofbauer/Hahn, MMR 2002, S. 589), ist die Regelungslücke unter Zugrundelegung eines objektiv generalisierenden Maßstabs am Willen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu orientieren (BGHZ 119, S. 325). Folgt man der Auffassung, dass sich das Leistungsversprechen der Beklagten aus der Telefonkarte als kleinem Inhaberpapier selbst ergibt, sind ebenfalls die oben genannten Auslegungsmaßstäbe anzuwenden, da im Interesse der Rechtssicherheit und der Verkehrsfähigkeit auch in diesem Falle eine allgemein verbindliche Auslegung des Leistungsversprechens der Beklagten im Sinne des § 807 BGB unabhängig von den Besonderheiten und Eigenarten des konkreten Einzelfalles zu erfolgen hat (BGHZ 28, S. 263).
Das Gericht kommt nach der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB vertraglich zusteht.
Die Beklagte durfte die ursprünglich unbefristeten Karten zum 01.01.2002 ungültig werden lassen. Aufgrund des Telefonkartenvertrages ist die Beklagte zwar verpflichtet, für die Kartennutzer ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und ihnen die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. In dem vorliegenden Bereich hat sich allerdings unstreitig ein schneller technischer Wandel vollzogen. Der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt, schon wegen dieser ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie, wie auch zur Begegnung von Missbräuchen, immer wieder gezwungen zu sein, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und Telefonkarten vorzunehmen, enthält ein anerkennenswertes Interesse einer zeitlichen Begrenzung. Hätten die Parteien den Umstand der fehlenden Gültigkeitsbegrenzung der Telefonkarten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bedacht, so hätte sich die Beklagte eine jederzeitige Sperrung der Telefonkarten vorgehalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich in Anbetracht der Sammlereigenschaft des Klägers auf eine individuell anders lautende Regelung eingelassen hätte.
Die Beklagte hat auch das ihr nach § 315 BGB zustehende Leistungsbestimmungsrecht durch Anbieten des Austausches der Telefonkarten sachgerecht ausgefüllt. Die Sammlerinteressen ändern an der Billigkeit des Austauschangebots der Beklagten nichts. Auch wenn der Umtausch der Sammelkarten in neue Telefonkarten zur Wertminderung bzw. Auflösung der Sammlung führt, gebietet die Billigkeit auch hier, dass die Interessen der Beklagten aufgrund möglicher wirtschaftlicher Einbußen vorrangig sind. Dieser wirtschaftliche Aspekt ist auch von öffentlichem Interesse, da die Beklagte gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet ist, öffentliche Telefonzellen bereit zustellen.
Somit wird der Geschäftsbereich des Telefonkartenverkaufs nicht lediglich aus unternehmerischen Gewinnstreben betrieben. Zudem trägt der Sammler das Risiko der Werthaltigkeit seiner Sammlung, also das Verwendungsrisiko. Hinzu kommt, dass ein Telefonkartensammler i. d. R. ohnehin nicht mit seinen Telefonkarten telefonieren möchte, um den Wert seiner Sammlung nicht zu mindern. Insofern ist es auch diesbezüglich in seiner Hand, ob er den Nominalwert der Karten durch Umtausch in neue Karten wiederherstellen will, oder entsprechend seines Verwendungsrisikos die alten Karten für seine Sammlung behält. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass durch die Sperrung der alten Telefonkarten der Sammlerwert zwar drastisch gesunken ist. Die Sammler können aber ihre Telefonkarten durchaus noch deutlich über dem Nominalwert verkaufen. Da der Kläger nicht vorträgt, dass die Beklagte andere technische Mittel besitzt, die die Sperrung von „Sammlertelefonkarten" entbehrlich machen, muss vorliegend auch nicht entschieden werden, ob die Beklagte das ihr zugesprochene Leistungsbestimmungsrecht hätte anders ausüben müssen.
c)
Ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB aufgrund einer Eigentumsverletzung scheidet ebenfalls aus, weil eine Eigentumsverletzung durch einen Eingriff in die Substanz der streitgegenständlichen Telefonkarten nicht vorliegt. Der Gültigkeitsverlust und der damit einhergehende Funktionsverlust der Telefonkarten stellt noch keine Substanzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, weil die streitgegenständlichen Telefonkarten weiterhin im Eigentum des Klägers verbleiben und dieser nach Belieben mit ihnen verfahren kann.
2.)
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 7.715,64 € als Schadensersatz für den nach der Sperrung der streitgegenständlichen Telefonkarten eingetretenen Verlust des Sammlerwertes zu.
Vertragliche Sekundäransprüche des Klägers scheiden bezüglich des geltend gemachten Wertverlustes aus. Insofern fehlt es, wie unter 1.) ausgeführt, an einer die Sekundäransprüche begründenden Pflichtverletzung, da die Parteien die dauerhafte Telefoniermöglichkeit als Sammlerwertbildender Faktor nicht vertraglich vereinbart haben.
Der Kläger kann sein Schadensersatzbegehren auch nicht auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB stützten. Die bloße Erwerbsmöglichkeit, einen Sammlerwert zu realisieren, fällt schon nicht unter den Schutzbereich des § 823 Abs. l BGB, da das Vermögen als solches nicht geschützt wird.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 9.740,36 €